Das Wartezimmer als Spiegel der Arztpraxis
Posted by AcorlinDie Bundesärztekammer veröffentlicht online in einem mit Datum März 2017 versehenen PDF eine Bekanntmachung:
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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
BUNDESÄRZTEKAMMER
Bekanntmachungen
Arzt – Werbung – Öffentlichkeit
Hinweise und Erläuterungen*
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Darin heißt es unter anderem:
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1.1. Berufsbezogen, sachlich, angemessen
§ 27 Abs. 1 MBO-Ä definiert den Patientenschutz als Regelungs-
zweck der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften für ärztliche
Information und Werbung. Eine dem Selbstverständnis der Ärz-
teschaft zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufes
durch Werbung soll vermieden werden.
Der Wortlaut der MBO-Ä knüpft unmittelbar an die Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Danach liegt der
Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität der Ärzte-
schaft im Interesse der Allgemeinheit. Patienten sollen darauf
vertrauen können, dass sich Ärzte nicht von kommerziellen In-
teressen leiten lassen. Dementsprechend könne Verhaltenswei-
sen entgegengewirkt werden, die den Eindruck vermitteln, der
Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Pa-
tienten und deren ordnungsgemäße Behandlung.
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“Kommerzielle Interessen” kann es in zwei Richtungen geben:
1. Geld einnehmen
2. Ausgaben einsparen
Während es leicht ersichtlich ist, daß Werbung in einer Arztpraxis Geld einspielt, ist das Gegenstück schwerer zu durchschauen.
Bei Werbung in einer Arztpraxis denkt man Leistungen, die dem Arzt Geld BRINGEN. Also zum Beispiel IgeL-Leistungen, für die der Arzt bei Durchführung bezahlt wird.
Der Betrieb einer Arzt-Praxis bedeutet jedoch auch Ausgaben. Wenn für eine bestimmte Sache weniger oder gar kein Geld bezahlt werden muß, ist dies für den Arzt ein geldwerter Vorteil. Der kann sich dadurch einstellen, daß zum Beispiel Leistungen für den Arzt kostenlos erbracht werden oder durch kostenlose Leistungen ersetzt werden. Wobei die Frage ist, was für Leistungen das überhaupt sind. Denn: Wer gewerblich in einem harten gewerblichen Umfeld eine Leistung kostenlos erbringt, tut dies nicht altruistisch, sondern aus wirtschaftlichem und oder politischen Kalkül.
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Die Ärztekammer Nordrhein stellt am 24.5.2017 klar und mißverständlich fest:
- https://www.aekno.de/page.asp?pageId=17135&noredir=True
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Kein generelles Werbeverbot für Ärzte
Es ist wichtig, klar zwischen Eigenwerbung des Arztes und (gewerblicher) Produktwerbung zu unterscheiden.
Information und Werbung für die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten sind durch das Grundrecht auf freie Berufsausübung in Artikel 12 Abs. 1 GG geschützt. Ärzte dürfen danach die Öffentlichkeit über ihre Berufstätigkeit informieren und für ihr Leistungsangebot gegenüber Patienten werben. Wie die anderen Bereiche ärztlicher Berufsausübung unterliegt aber auch Werbung gewissen Regularien. Gesetzliche Einschränkungen ärztlicher Information und Werbung sind dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn man Zwecke des Gemeinwohls verfolgt. Während die Berufsordnung berufsbezogene und sachlich angemessene Werbung für die eigene ärztliche Berufstätigkeit zulässt, ist Ärzten die sogenannte Fremdwerbung nicht erlaubt.
Ausführliche aktuelle Informationen zum Thema „ Arzt – Werbung – Öffentlichkeit“ finden sich auf der Homepage der Bundesärztekammer
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/Arzt-Werbung-Oeffentlichkeit.pdf
letzte Änderung am: 24.05.2017
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Die Ärztekammer Bremen stellt in ihrem PDF vom 1.7.2011 fest:
- https://www.aekhb.de/data/mediapool/AE_RE_BR_MERKBLATT_ARZTPRAXIS.pdf
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Ankündigungs- und Informationsmöglichkeiten
Lange Zeit war Werbung für Ärztinnen und Ärzte tabu. Seit der Liberalisierung der Berufsordnung vor gut 10 Jahren dürfen auch Ärzte in gewissen Grenzen für ihr Tätigkeitsspektrum werben. Den Rahmen dafür gibt § 27 Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Land Bre-
men.
Dieser lautet:
§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
[…]
Unzulässige Fremdwerbung
Unzulässig sind zudem Hinweise auf Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse, Medizinprodukte und andere Waren der Gesundheitsindustrie.
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Das zum Beispiel ist so eine unzulässige Reklame:
Vorderseite eines Flyers für ein homöopathisches Mittel
Groß:
http://ariplex.com/carlixon/pix/WARTEZIMMER_JUNI_2018_HOMEO_ORTHIM_1.jpg
Innenseite des Flyers für ein homöopathisches Mittel
Groß:
http://ariplex.com/carlixon/pix/WARTEZIMMER_JUNI_2018_HOMEO_ORTHIM_1.jpg
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Ich denke, daß Fremdreklame ganz sicher verboten ist für Medikamente.
Dieses Medikament ist “homöopathisch”. Es ist ein “Komplexmittel”, also ein Gemisch aus mehreren Grundbestandteilen.
Achten Sie auf die Dosierungsangaben. Meiner Meinung nach alles im pharmazeutisch wirksamen Bereich.
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Da wird im Wartezimmer mittels ausgelegter Reklame-Flyer ein Medikament beworben, das auf den Markt kommen kann ohne die in der Pharmazie üblichen Studien zur Wirksamkeit, zu Nebenwirkungen, und so weiter. Homöopathische Komplexmittel müssen lediglich von der “Kommission D” des BfArm abgenickt werden.
Auf der einen Seite ohne Studien auf den Markt gehen und auf der anderen Seite unzulässige Reklame machen – mit Hilfe von Ärzten, die ihre Patienten für 30 Silberlinge verkaufen. Die Welt der Homöopathie überrascht immer wieder durch ihre Integrität.