Archive for the ‘Pharmamafia’ Category

Beweisstück der Anklage: Auszug aus dem Homöopathischen Arzneibuch

Saturday, March 29th, 2014

Homöopathie ist Betrug. Um dies zu belegen, zitiere ich als Beweisstück einen Auszug aus dem “Homöopathischen Arzneibuch” (HAB), welches für Industrie und Handel verbindlich ist. Wesentlich sind sowohl die Zusammenhänge als auch Dinge, die – erkennbar – NICHT darin enthalten sind. Um dies zu belegen, ist die vollständige Wiedergabe zwingend notwendig.

Weil der Text so umfangreich ist, wird er hier separat – als Ganzes – zitiert.

Homöopathie ist Betrug, das heißt: ein Verbrechen. Auf Verbrechen gibt es kein Urheberrecht.

    Auszug aus dem Homöopathischen Arzneibuch
    [*quote*]
    ——————————————————————–

    Homöopathisches Arzneibuch 2007
    – HAB 2007 –

    Amtliche Ausgabe
    Band 1:
    Allgemeiner Teil Allgemeine Monographien Monographien A – D

    Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart Govi-Verlag – Pharmazeutischer Verlag GmbH Eschborn

    1/2

    Vorwort
    Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)

    Das Homöopathische Arzneibuch ist neben dem Deutschen Arzneibuch und dem Europäischen Arzneibuch Teil des Arzneibuchs nach § 55 des Arzneimittelgesetzes. Das Arzneibuch ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen. Es enthält auch Regeln für die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen. Die anerkannten pharmazeutischen Re­geln, die in Monographien und anderen Texten des Arzneibuchs beschrieben sind, entsprechen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
    Die Regeln des Homöopathischen Arz­neibuchs werden von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommis­sion beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
    Der Wortlaut der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Homöopathischen Arzneibuch 2007 (HAB 2007) vom 14. August 2007 wurde im Bundesanzeiger Seite 7414 veröffent­licht und ist in dieser Ausgabe des Arzneibuchs abgedruckt. Danach wird das Homöopathische Arzneibuch 2006 (HAB 2006) nach Maßgabe der in der Anlage der Bekanntmachung genannten Monographien und anderen Texte geändert. Die sich aus den Änderungen ergebende Neufassung des Homöopathischen Arzneibuchs trägt die Bezeichnung: „Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)”. In der Bekanntmachung wird auf den Beginn der Geltung der Neufassung am 1. Dezember 2007, auf die Übergangsbestimmungen und auf die Bezugsquelle des HAB 2007 hinge­wiesen.
    Im Hinblick auf die in der Bekannt­machung zum HAB 2007 genannte Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2008 wird empfohlen, die bisher geltenden Fassungen der Arzneibuchvorschriften aufzube­wahren. Dann stehen bei Bedarf die entsprechenden Vorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfrist zur Verfügung.
    Die Änderungen des bisher geltenden Homöopathischen Arzneibuchs sind in der Anlage zur Bekanntmachung zum HAB 2007 aufgeführt.
    Wegen des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) wird auf das Vorwort zum Homöopathischen Arzneibuch vom November 2002 verwiesen.
    Allen, die bei der Erarbeitung und Fertigstellung des Homöopathischen Arzneibuchs 2007 mitgewirkt haben, wird für die geleistete Arbeit ausdrücklich gedankt. Es sind dies insbesondere die Mitglieder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und der Ausschüsse „Ana-

    HAB 2007

    2/2 Vorwort

    lytik” und „Herstellungsregeln”, deren Namen im vorliegenden HAB 2007 aufgeführt sind, sowie beteiligte externe Sachverständige und die für das Arzneibuch zuständigen Mitarbeiter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Bonn, im August 2007
    Bundesministerium für Gesundheit
    Im Auftrag
    Dr. Dagmar Krüger

    HAB 2007

    1/4

    Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch 20071
    Vom 14. August 2007

    (Bundesanzeiger Seite 7414)

    1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Abs. 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.
    2. Die von der Deutschen Homöopathi­schen Arzneibuch-Kommission im Jahre 2007 beschlossenen Texte und Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes bekannt gemacht. Gemäß § 55 Abs. 7 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes be­schränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Überschriften der Texte und Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Homöopathische Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
    a) Die in der Anlage unter Abschnitt A genannten Monographien werden in das Homöopathische Arzneibuch neu aufgenommen.
    b) Die in der Anlage unter Abschnitt B genannten Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen. c) Die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Monographien werden infolge der Bezugnahme auf die Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.), 5. Aus­gabe, Amtliche deutsche Ausgabe, in einer gekürzten oder geänderten Fassung aufgenommen.
    d) Die in der Anlage unter Abschnitt D genannten Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen.
    3. Das nach Maßgabe dieser Bekannt­machung geänderte und neu gefasste Homöopathische Arzneibuch gilt ab dem 1. Dezember 2007. Die Neufassung trägt die Bezeichnung „Ho­möopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)”.
    4. Das Homöopathische Arzneibuch 2007 kann beim Deutschen Apotheker Verlag, Stuttgart, bezogen werden.
    5. Für Arzneimittel, die sich am 1. De­zember 2007 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuchs 2007 (HAB 2007) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, ge-

    1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

    HAB 2007

    2 1a Bekanntmachung

    prüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. November 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Juni 2008 Anwendung.
    6. Hinweis
    Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, Deutschen Arzneibuchs und Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.

    Bonn, den 14. August 2007 Bundesministerium für Gesundheit
    114-5031-11 Im Auftrag
    Dr. Dagmar Krüger -—>

    HAB 2007

    H5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel 1/3

    H5.4 Herstellung
    homöopathischer Arzneimittel nach Vorschrift 3a, 3b oder 3c hergestellt,
    wenn die Pflanzen ätherische Öle oder Harze oder weniger als 60 Prozent Feuchtigkeit (Trocknungsverlust) enthalten.
    Falls nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Urtinkturen durch Mazeration hergestellt. Die Mazeration dauert mindestens 10 und höchstens 30 Tage. Falls nichts anderes vorgeschrieben ist, kann an Stelle der Mazeration die lange Maze­ration (maximal 60 Tage) oder die sehr lange Mazeration (maximal 180 Tage) angewandt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die öualität der so hergestellten Urtinktur dieselbe ist wie die der durch Mazeration hergestellten.
    Urtinkturen aus getrockneten Pflan­zen oder Pflanzenteilen oder Pflanzen­bestandteilen, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel nach Vorschrift 4a hergestellt.
    Urtinkturen aus getrockneten Tieren oder Teilen von Tieren oder getrockneten Absonderungen von Tieren, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel nach Vorschrift 4b hergestellt.
    Lässt eine Monographie zur Herstel­lung einer Urtinktur mehrere Stamm­pflanzen zu, kann die Urtinktur aus den geforderten Teilen jeder einzelnen Stammpflanze oder aus jeder Mischung hergestellt werden.
    Nosoden sind unter Beachtung der Festlegungen im Abschnitt „Nosoden” (H 5.2.5) nach den Vorschriften 43, 44, 58a oder 58b herzustellen.
    Lösungen aus Stoffen, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufge­führt sind, werden in der Regel nach Vorschrift 5 a mit einem der genannten flüssigen Arzneiträger hergestellt.
    H 5.4.1 Allgemeines
    Die Zubereitungen und Darreichungs­formen werden, sofern nichts anderes angegeben ist, unter Beachtung der Festlegungen zu „Ausgangsstoffen” (H 5.2) nach den nachfolgend aufgeführten allgemeinen sowie den speziellen Vorschriften (H 5.4.4) hergestellt.
    Die Zubereitungen und Darreichungsformen werden ausschließlich unter Verwendung von den im Abschnitt H 5.3 be­schriebenen Arzneiträgern und Hilfs­stoffen hergestellt, es sei denn, in den jeweiligen „Speziellen Herstellungsvorschriften” (H 5.4.4) sind Ausnahmen hiervon gestattet.
    Urtinkturen und Lösungen werden nach den nachfolgend aufgeführten Vorschriften (H 5.4.4) hergestellt und, falls in den Monographien vorgeschrieben, auf die geforderten Werte eingestellt.
    Urtinkturen aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel
    nach Vorschrift la hergestellt, wenn die Pflanzen mehr als 70 Prozent Presssaft und weder ätherische Öle, Harze noch Schleim enthalten;
    nach Vorschrift lb hergestellt,
    wenn nur der Milchsaft einer Pflanze
    verarbeitet werden soll;
    nach Vorschrift 2a oder 2b hergestellt, wenn die Pflanzen weniger als 70 Prozent Presssaft und mehr als 60 Prozent Feuchtigkeit (Trocknungsverlust) und keine ätherischen Öle und Harze enthalten;

    HAB 2006

    2/3 H 5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel

    Unter „Teilen” in den Vorschriften zur Herstellung sind Masseteile zu verstehen, falls in der Monographie nichts anderes angegeben ist.
    Unter „Wasser” ist bei den Herstel­lungsverfahren „Gereinigtes Wasser” zu verstehen.
    Sofern in der Monographie nichts anderes vorgeschrieben ist, wird die Droge je nach Art des verwendeten Pflanzenteils in folgendem Zerkleinerungsgrad extrahiert:
    Blätter, Blüten, Kräuter zerschnitten
    (4000)
    Hölzer, Rinden, Wurzeln zerschnitten
    (2800)
    Früchte, Samen fein geschnit-
    ten (2000)
    Alkaloid-Drogen pulverisiert
    (710)
    Bei der Herstellung von flüssigen Verdünnungen darf, falls erforderlich, in Abweichung von der jeweiligen Herstellungsvorschrift anstelle von Ethanol der dort vorgeschriebenen Konzentration auch Ethanol 30% (m/m) oder Ethanol 15% (m/m) verwendet werden.
    Sämtliche Herstellungsvorgänge sind in Apparaturen aus indifferentem Material durchzuführen. Verdunstungsverluste, Wärmeentwicklung und direktes Son­nenlicht sind möglichst zu vermeiden, sofern nichts anderes angegeben ist.
    Der Zusatz von Geruchs- und Ge-schmackskorrigenzien sowie von Färbemitteln und – mit Ausnahme bei Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 13 – viskositätserhöhenden Stoffen ist grundsätzlich nicht gestattet; der Zusatz von Konservierungsmitteln ist ebenfalls nicht gestattet, es sei denn, dass im Einzelfall in der jeweiligen Herstel­lungsvorschrift des Homöopathischen Arzneibuchs etwas anderes vorgeschrieben ist. Flüssige Verdünnungen werden in Gefäßen hergestellt, deren Rauminhalt um mindestens ein Drittel größer ist als die aufzunehmende Flüssigkeitsmenge. Zur Potenzierung wird nach der jeweiligen Vorschrift verdünnt und jedesmal mindestens 10-mal kräftig geschüttelt. Für jede Verdünnung muss ein eigenes Gefäß benutzt werden (Mehrglasmethode).
    Bei Einsatz mechanischer Schüttelmaschinen ist darauf zu achten, dass der Bewegungsablauf der manuellen Verschüt-telung hinsichtlich Frequenz und Strecke entspricht. Es muss für jede Verdünnung ein eigenes Gefäß benutzt werden (Mehrglasmethode).
    Bei der Herstellung flüssiger oder fe­ster Verdünnungen darf keine Stufe übersprungen werden, sofern in der jeweiligen Monographie des Homöopathischen Arzneibuchs nichts anderes angegeben ist.
    Feste Verdünnungen werden nach Vorschrift 6 oder 7 hergestellt.
    Wird eine Verreibung beziehungsweise feste Verdünnung zur Einzeldosierung in Kapseln abgefüllt, sind dafür ungefärbte Hartkapseln zu verwenden; sie müssen den Anforderungen der Mono­graphie Kapseln, Abschnitt Hartkapseln im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
    H 5.4.2 Kennzeichnung
    Die Kennzeichnung muss unter Berücksichtigung der hierfür geltenden sowie der nachfolgenden Vorschriften erfolgen.
    Sind Ausgangsstoffe durch eine besondere Vorbehandlung erhalten worden, ist diese Vorbehandlung in der Kennzeichnung anzugeben.
    In allen Fällen ist die Art der Herstellung in der Kennzeichnung anzugeben.

    HAB 2006

    5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel 3/3

    Wird zur Herstellung einer flüssigen Verdünnung anstelle der in den nachfolgend aufgeführten „Speziellen Herstel-lungsvorschriften” (H 5.4.4) angegebenen Ethanolkonzentration Ethanol 30% (m/m) oder Ethanol 15% (m/m) verwendet, ist dies in der Kennzeichnung anzugeben.
    Falls erforderlich, sind in den „speziellen Herstellungsvorschriften” (H 5.4.4) unter „Beschriftung” zusätzliche Regeln zur Kennzeichnung aufgeführt. H 5.4.3 Beschaffenheit von Urtinkturen und deren flüssigen Verdünnungen sowie von Ver-reibungen
    Urtinkturen und ihre flüssigen Verdün­nungen dürfen nicht stärker getrübt sein, als es der Natur des jeweiligen Ausgangsmaterials entspricht. Falls erforderlich können Urtinkturen deshalb nach Lagerung filtriert werden.
    Sie müssen den Anforderungen der Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs im Abschnitt „Arzneifor­men” entsprechen.
    Verreibungen müssen den Anforde­rungen der Monographien des Homöo­pathischen Arzneibuchs im Abschnitt „Arzneiformen” entsprechen.

    HAB 2007

    H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften 1/2

    H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften

    Die folgenden Vorschriften gelten in Verbindung mit den Festlegungen der Ab­schnitte „Ausgangsstoffe” (H 5.2), „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) und „Allgemeines” (H 5.4.1).

    r

    Vorschrift la
    Vorschrift lb
    Vorschriften 2-3
    Vorschrift 4 a
    Vorschrift 4b
    Vorschriften 5
    Vorschriften 6-7
    Vorschriften 8
    Vorschrift 9
    Vorschrift 10
    Vorschrift 11
    Vorschriften 12
    Vorschrift 13
    Vorschrift 14
    Vorschrift 15
    Vorschrift 16
    Vorschrift 17
    Vorschriften 18-20
    Vorschriften 21-22
    Vorschriften 23-24
    Vorschriften 25-26
    Vorschriften 27-30
    Vorschrift 31
    Vorschrift 32
    Vorschriften 33-37
    Vorschrift 38
    Vorschriften 39
    Vorschriften 40 Gemeinsam potenzierte Mischungen
    Vorschriften 41
    Vorschriften 42
    Vorschriften 43-44
    Vorschrift 45
    Vorschrift 46
    Vorschriften 47
    Vorschrift 48
    Vorschrift 49
    Vorschriften 50a-50b
    Vorschrift 50c
    Vorschrift 51

    Urtinkturen aus pflanzlichen Presssäften
    Urtinkturen aus milchsafthaltigen Pflanzen
    Urtinkturen aus frischem Pflanzenmaterial
    Urtinkturen aus getrocknetem Pflanzenmaterial
    Urtinkturen aus tierischem Material Lösungen Verreibungen
    Flüssige Zubereitungen aus Verreibungen Tabletten
    Streukügelchen (Globuli)
    Parenteralia, Flüssige Verdünnungen zur Injektion
    Flüssige Einreibungen (Externa)
    Homöopathische Salben
    Suppositorien
    Augentropfen
    Mischungen
    LM-Potenzen
    Urtinkturen mit Wärmebehandlung Rh-Urtinkturen
    Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung
    Spagyrische Urtinkturen nach Zimpel
    Spagirische Urtinkturen nach Krauß
    – nicht belegt –
    Gepufferte wässrige Urtinkturen
    Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation
    Wässrige Urtinkturen mit Kältebehandlung Globuli velati
    Gemeinsam potenzierte Mischungen
    Gl-Urtinkturen (Organpräparate)
    Urtinkturen (Organpräparate)
    Urtinkturen (Nosoden)
    Nasentropfen
    Flüssige weinige Verdünnungen
    Spagyrische Urtinkturen nach Pekana
    Metallpulverhaltige Salben
    Wässrige Urtinkturen
    Spagyrische Urtinkturen nach Strathmeyer
    Homöopathische Salben nach Strathmeyer
    Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation E

    HAB 2006

    2/2 H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften

    Vorschrift 52
    Vorschrift 53
    Vorschriften 54a-54b
    Vorschrift 54c
    Vorschrift 55
    Vorschriften 56a-56f, 56i-56j
    Vorschrift 56g
    Vorschrift 56h
    Vorschrift 57
    Vorschrift 58

    Urtinkturen aus einem Destillat
    Fermentierte Urtinkturen Spagyrische
    Urtinkturen nach Glückselig
    Urtinkturen nach Glückselig
    – nicht belegt –
    Spagyrische Urtinkturen nach von Bernus
    Spagyrische antimondestillathaltige Mischungen nach von Bernus
    Spagyrische Mischungen nach von Bernus
    Flüssige paraffinige Auszüge
    Urtinkturen nach Spengler (Antigen/Antitoxin)

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 1 1

    Vorschrift la: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift la sind Mi­schungen gleicher Teile Presssaft und Ethanol 86% (m/m).
    Die fein zerkleinerten Pflanzen oder Pflanzenteile werden ausgepresst. Der Presssaft wird sofort mit der gleichen Masse Ethanol 86% (m/m) gemischt. Die Mischung bleibt mindestens fünf Tage lang bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur verschlossen stehen und wird dann filtriert.
    Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert
    In dem oben erhaltenen Filtrat wird der Trockenrückstand (H 2.2.6) bzw. der Gehalt bestimmt. Die zur Einstellung auf den vorgeschriebenen Wert erforderliche Menge Ethanol 43% (m/m) (Aj) wird nach Gleichung (1) errechnet.
    (Nx-Na) n , (1) 1 = m AT [ g]
    m – Masse des Filtrats in Kilogramm
    N„ = in der Monographie geforderter Wert für Trockenrückstand oder Gehalt in Prozent
    A/x = Trockenrückstand oder Gehalt des Filtrats in Prozent
    Das Filtrat wird mit der errechneten Menge Ethanol 43% (m/m) gemischt. Nach mindestens fünf Tage langem Stehenlassen bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur wird, falls erforderlich, filtriert.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    2 Teilen Urtinktur und
    8 Teilen Ethanol 43% (m/m), die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus
    1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    2 Teilen Urtinktur und
    98 Teilen Ethanol 43% (m/m),
    die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
    99 Teilen Ethanol 43 % (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Vorschrift lb: Urtinkturen aus milchsafthaltigen Pflanzen und deren flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift lb sind Mischungen frischen pflanzlichen Milchsaftes mit Ethanol 30 % (m/m). Der frische Milchsaft wird mit der zweifachen Masse Ethanol 30% (m/m) gemischt. Die Mischung wird filtriert.
    Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert
    In dem oben erhaltenen Filtrat wird der Trockenrückstand (H 2.2.6) bzw. der Gehalt bestimmt. Die zur Einstellung auf den vorgeschriebenen Wert erforderliche Menge Ethanol 30% (m/m) (A\) wird nach Gleichung (1) errechnet.
    ^ = m^^[kg] (1)
    m = Masse des Filtrats in Kilogramm
    N0 = in der Monographie geforderter Wert für Trockenrückstand oder Gehalt in Prozent

    HAB 2004

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 1

    Nx = Trockenrückstand oder Gehalt des Filtrats in Prozent
    Das Filtrat wird mit der errechneten Menge Ethanol 30 % (m/m) gemischt. Nach mindestens fünf Tage langem Stehenlassen bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur wird, falls erforderlich, filtriert. Dieses Filtrat ist die Urtinktur. Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Ethanol 30 % (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    HAB 2004

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 2 l/l

    Vorschrift 2a: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt.
    Die Potenzierung erfolgt wie unter Vorschrift la beschrieben.
    Urtinkturen nach Vorschrift 2a werden durch Mazeration nach dem unten angegebenen Verfahren hergestellt (Ethanol-gehalt: etwa 43% (mim)).
    Die Pflanzen oder Pflanzenteile wer­den fein zerkleinert. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. Die zerkleinerte Pflanzenmasse wird sofort mit mindestens der Hälfte ihrer Masse Ethanol 86% (m/m) versetzt und bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur in gut verschlossenen Gefäßen gelagert.
    Nach der Gleichung (2) wird die für die Pflanzenmasse erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (A2) berechnet, die bereits zugesetzte Menge Ethanol davon abgezogen und der Rest mit dem Ansatz gemischt.
    m = Pflanzenmasse in Kilogramm
    T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
    Der Ansatz bleibt mindestens zehn Tage lang bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur unter wiederholtem Um-schütteln stehen. Danach wird die Mischung abgepresst und die Flüssigkeit filtriert.
    Vorschrift 2b: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 2b werden entsprechend der Vorschrift 2a mit Ethanol 62% (m/m) hergestellt (Etha-nolgehalt: etwa 30 % (m/m)).
    Die Einstellung auf einen in der Mo­nographie gegebenenfalls geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angege­ben durchgeführt, wobei Ethanol 30% (m/m) zu verwenden ist.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    2 Teilen Urtinktur und
    8 Teilen Ethanol 30% (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und
    9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    HAB 2005

    5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 3 1/2

    Vorschrift 3a: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    Urtinkturen nach Vorschrift 3 a werden entsprechend der Vorschrift 2 a hergestellt (Ethanolgehalt: etwa 60% (m/m)). Abweichend von der dort angegebenen Vorschrift wird die erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (A3) nach der Gleichung (3) berechnet. Vorschrift 3b: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 3 b werden entsprechend der Vorschrift 3 a mit Ethanol 73% (m/m) hergestellt (Ethanolgehalt: etwa 43% (m/m)).
    Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 43% (m/m) zu verwenden ist.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Ethanol 43% (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m),
    die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Ai = [kg] (3)
    m – Pflanzenmasse in Kilogramm
    T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
    Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 62% (m/m) zu verwenden ist.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Ethanol 62% (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 62% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Von der 4. Dezimalverdünnung an wird Ethanol 43 % (m/m) verwendet.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und 97 Teilen Ethanol 62% (m/m),
    die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
    99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    Vorschrift 3c: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 3c werden entsprechend der Vorschrift 3a mit Ethanol 43% (m/m) hergestellt (Ethanolgehalt: etwa 30% (m/m)).
    Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 30% (m/m) zu verwenden ist.

    HAB 2005

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 3

    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Ethanol 30% (m/m), die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 4 1/2

    Vorschrift 4a: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    10 Teilen Urtinktur (D1) und 90 Teilen Ethanol gleicher Konzentra­tion,
    die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
    99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern keine andere Ethanol-konzentration vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    r Urtinkturen nach Vorschrift 4a werden nach den im Abschnitt Tinkturen der Monographie Extrakte (Ph. Eur.) beschriebenen Verfahren der Mazeration oder Perkolation aus 1 Teil getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen und 10 Teilen Ethanol geeigneter, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebener Konzentration (falls in der Monographie nicht vorgeschrieben) hergestellt. Ist eine Einstellung auf einen vorgeschriebenen Wert erforderlich, so wird die benötigte Menge Ethanol der zur Herstellung vorgeschriebenen oder verwendeten Konzentration nach Gleichung (1) errechnet. Die errechnete Menge Ethanol wird mit dem Filtrat gemischt. Nach mindestens fünf Tage langem Stehenlassen bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur wird der Ansatz, falls erforderlich, filtriert.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
    Vorschrift 4b: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 4b werden nach den im Abschnitt Tinkturen der Monographie Extrakte (Ph.Eur.) beschriebenen Verfahren der Mazeration oder Perkolation aus 1 Teil von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonde­rungen und 10 Teilen Ethanol geeigneter, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebener Konzentration hergestellt.
    Ist eine Einstellung auf einen vorge­schriebenen Wert erforderlich, wird die benötigte Menge Ethanol der zur Herstellung vorgeschriebenen oder verwendeten Konzentration nach Gleichung (1) berechnet. Das Filtrat wird mit der berechneten Menge Ethanol gemischt. Der Ansatz bleibt mindestens fünf Tage lang bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur stehen und wird danach, falls erforderlich, filtriert.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    die aus 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration
    hergestellt. Von der 4. Dezimalverdün­nung an wird Ethanol 43% (m/m) ver­wendet, sofern keine andere Ethanol-konzentration vorgeschrieben ist, und entsprechend verfahren.

    HAB 2005

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 4

    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
    die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration
    hergestellt. Von der 4. Dezimalverdün­nung an wird Ethanol 43% (m/m) ver­wendet, sofern keine andere Ethanol-Konzentration vorgeschrieben ist, und entsprechend verfahren. Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    10 Teilen Urtinktur (D 1) und 90 Teilen Ethanol gleicher Konzentra­tion,
    die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
    99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern keine andere Ethanol-Konzentration vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 5 1

    Vorschrift 5a: Lösungen
    Flüssige Zubereitungen nach Vor­schrift 5 a sind Lösungen, die aus Aus­gangsstoffen und einem flüssigen Arz­neiträger hergestellt werden.
    Sofern in der Monographie nicht an­ders vorgeschrieben, wird 1 Teil des Ausgangsstoffs in 9 Teilen (- D 1) bzw. 99 Teilen (= C 1 resp. D 2) flüssigem Arzneiträger gelöst und verschüttelt. Als Arzneiträger dienen absolutes Ethanol, Gereinigtes Wasser, Glycerol 85% und die im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Etha-nol-Wasser-Gemische.
    Ist die Stabilität der herzustellenden Verdünnung in den genannten Arzneiträgern als nicht ausreichend belegt, sind zur Einstellung des pH-Werts Zusätze erlaubt; eine weitere Potenzierung ist in diesem Fall nicht zulässig.
    Ist zur Herstellung einer Lösung Ethanol 15 % (m/m) als flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben, kann diese Lösung auch auf folgende Art hergestellt werden: 1 Teil Ausgangsstoff wird zur Herstellung der D 1 in 7,58 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und diese Lösung mit 1,42 Teilen Ethanol 94% (m/m) versetzt. Zur Herstellung der C 1 resp. D 2 wird 1 Teil Ausgangsstoff in 83,4 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und diese Lösung mit 15,6 Teilen Ethanol 94% (m/m) versetzt.
    Potenzierung
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil Lösung (D 1) und 9 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger erforderlich ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus 1 Teil Lösung (C 1) und 99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger erforderlich ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Vorschrift 5b: Wäßrige Lösungen
    Flüssige Zubereitungen nach Vor­schrift 5 b sind Lösungen, die aus Aus­gangsstoffen und Wasser für Injektionszwecke hergestellt werden.
    Sofern in der Monographie nicht an­ders vorgeschrieben, wird 1 Teil des Ausgangsstoffs in 9 Teilen (-D1) bzw. 99 Teilen (= C 1 resp. D 2) Wasser für Injektionszwecke gelöst und verschüttelt.
    Ist der Ausgangsstoff in Wasser nicht stabil, ist für die Potenzierung bis D4 ein Zusatz von Glycerol 85 % in einer Konzentration bis zu 35 % zum Arzneiträger gestattet.
    Potenzierung
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil Lösung (Dl) und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Wäßrige Verdünnungen nach Vor­schrift 5b werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbei­tet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Darreichungsformen nach den Vorschriften 11, 13,14, 15, 39a und 39c.
    Bei der Herstellung von ausschließlich zur Weiterverarbeitung nach den Vorschriften 13,14, 39a und 39c bestimmten wäßrigen Zubereitungen nach Vorschrift 5b kann Gereinigtes Wasser statt Wasser für Injektionszwecke verwendet werden.
    Werden Lösungen nach Vorschrift 5b und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 5

    sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 5 b tra­gen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „aquos.”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 6 1/2

    Vorschrift 6: Verreibungen ben. Schließlich wird der Rest des Arz­neiträgers hinzugefügt und wieder in der angegebenen Weise verfahren, so dass zur Herstellung der Verreibung insgesamt mindestens eine Stunde Arbeitszeit benötigt wird. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Zur Herstellung von höheren Verdünnungsgraden als D 4 beziehungsweise C 4 kann abweichend von dem oben be­schriebenen Vorgehen auch wie folgt verfahren werden: 1 Teil der Verdün­nung wird mit 9 Teilen Lactose-Mono­hydrat beziehungsweise mit 99 Teilen Lactose-Monohydrat so verdünnt, dass in einem Porzellanmörser ein Drittel der erforderlichen Lactose-Monohydrat-Menge mit der gesamten Vorverdünnung bis zur Homogenität vermischt wird. Anschließend wird das zweite Drittel des Lactose-Monohydrats hinzugefügt, bis zur Homogenität vermischt und mit dem letzten Drittel des Lactose-Mo­nohydrats in gleicher Weise verfahren.
    Maschinenverreibung
    Die Verreibung wird bis einschließlich der 4. Verdünnung in einer Verreibungs-maschine mit Abschabvorrichtung, die eine gleichmäßige Verreibung gewähr­leistet, hergestellt.
    Die Verwendung anderer Maschinen ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Größe der Ausgangsstoffteilchen den Anforderungen entspricht.
    Zur Herstellung einer Maschinenver­reibung wird zunächst ein Drittel des Arzneiträgers verrieben. Dann wird der Ausgangsstoff hinzugefügt, verrieben und schließlich der Rest des Arzneiträgers in zwei gleichen Portionen hinzugefügt und verrieben. Die Arbeitszeit für die Herstellung einer Verreibung mit der Maschine beträgt mindestens eine Stunde. Ent­sprechend wird bei den folgenden Ver­dünnungen verfahren.
    Zubereitungen nach Vorschrift 6 sind Verreibungen fester Ausgangsstoffe mit Lactose-Monohydrat als Arzneiträger, sofern nichts anderes angegeben ist.
    Die Verreibungen werden bis ein­schließlich der 4. Verdünnung durch Handverreibung oder Maschinenverrei-bung im Verhältnis 1 zu 10 (Dezimalverdünnung) oder 1 zu 100 (Centesimalver-dünnung) hergestellt. Die Ausgangsstoffe sind, sofern nichts anderes angegeben ist, soweit zu zerkleinern, dass sie dem in der Monographie angegebenen Zerkleinerungsgrad (Siebnummer) entsprechen. Mengen über 1 kg sind durch Ma-schinenverreibung herzustellen.
    Bei der Herstellung von Verreibun-gungen aus frischem Pflanzenmaterial („Frischpflanzenverreibungen”) ist so viel Arzneiträger einzusetzen, dass nach einem eventuell notwendigen Trocknen auf 1 Teil Ausgangsmaterial insgesamt 10 Teile Verreibung (Dezimalverdünnung) beziehungsweise 100 Teile Verreibung (Centesimalverdünnung) erhalten werden.
    Bei der Herstellung einer Verreibung ist die Verreibungszeit und Intensität so zu wählen, dass die Größe der erhaltenen Ausgangsstoffteilchen der 1. Dezimal- beziehungsweise Centesimalver­dünnung 100 um nicht übersteigt.
    Handverreibung
    Der Arzneiträger wird in drei gleiche Teile geteilt und der erste Teil in einem Porzellanmörser kurze Zeit verrieben. Nach Zugabe des Ausgangsstoffes wird die Mischung 6 min lang verrieben, 4 min lang mit einem Porzellanspatel abgeschabt, abermals 6 min lang verrieben, wiederum 4 min lang abgeschabt, dann das zweite Drittel Arzneiträger zugesetzt und weiter verfahren, wie oben angege-

    HAB 2005

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 6

    Zur Herstellung von höheren Verdünnungsgraden als D 4 beziehungsweise C 4 kann abweichend von dem oben be­schriebenen Vorgehen auch wie folgt verfahren werden: 1 Teil der Verdün­nung wird mit 9 Teilen Lactose-Mono­hydrat beziehungsweise mit 99 Teilen Lactose-Monohydrat so verdünnt, dass in einem geeigneten Mischer ein Drittel der erforderlichen Lactose-Monohydrat-Menge mit der gesamten Vorverdünnung bis zur Homogenität vermischt wird. Dann wird das zweite Drittel des Lactose-Monohydrats hinzugefügt, bis zur Homogenität vermischt und mit dem letzten Drittel des Lactose-Monohydrats in gleicher Weise verfahren.
    Die Auswahl eines geeigneten Mi­schers und der für das Erzielen der Homogenität erforderlichen Mischzeit ist für jeden Gerätetyp in einem einmaligen Versuch zu treffen und zu dokumentieren. Dabei sind eventuell erforderliche, maschinenbedingte Hilfsmaßnahmen zu ermitteln, im Dokument festzuhalten und in einer Arbeitsvorschrift für die Produktion niederzulegen.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 7 l/l

    Vorschrift 7: Verreibungen digung des Herstellungsvorganges er­reicht ist.
    Mengen über 1 kg sind durch Maschi-nenverreibung herzustellen; dafür sind Mischerart, Mischzeit, Trocknungszeit und Nachmischzeit in einem Versuch zu ermitteln, dokumentarisch festzuhalten und in einer Arbeitsvorschrift für die Produktion niederzulegen.
    Potenzierung
    Urtinkturen, Lösungen und flüssige Verdünnungen sind in dem von ihrer jeweiligen Herstellungsvorschrift vorgeschriebenen Mengenverhältnis zu potenzieren. Als Arzneiträger dient Lactose-Monohydrat; es ist stets so viel Lactose-Monohydrat zuzusetzen, dass die gesamte Masse nach dem Trocknen bei Dezimalpotenzen 10 Teile und bei Centesimal-potenzen 100 Teile beträgt. Vi
    s
    Zubereitungen nach Vorschrift 7 sind feste Zubereitungen aus Urtinkturen, Lösungen und deren flüssigen Verdün­nungen sowie Mischungen nach Vor­schrift 16, Vorschrift 40a und Vor­schrift 40 b mit Lactose-Monohydrat als Arzneiträger.
    Der erforderlichen Gesamtmenge des Lactose-Monohydrats wird in geeigneten Geräten die vorgeschriebene Gesamtmenge der flüssigen vorherigen Verdünnung nach und nach zugemischt. Die homogene feuchte Mischung wird schonend getrocknet, nach eventueller Vermahlung gesiebt und nochmals gründlich gemischt.
    Es muss so viel Lactose-Monohydrat verwendet werden, dass die vorgeschriebene Masse der Zubereitung nach Been-

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 8 1

    Vorschrift 8a: Flüssige Zubereitungen aus Verreibungen
    Zubereitungen nach Vorschrift 8 a sind flüssige Zubereitungen aus Verreibungen nach Vorschrift 6.
    Zur Herstellung der flüssigen Verdünnung D 6 wird 1 Teil der Verreibung D 4 in 9 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Ver­dünnung wird mit 9 Teilen Ethanol 30 % (m/m) die flüssige Verdünnung D 6 durch Verschütteln hergestellt. In glei­cher Weise werden die flüssige Verdünnung D 7 aus der Verreibung D 5 und die flüssige Verdünnung D 8 aus der Verreibung D 6 hergestellt. Die flüssigen Dezimalverdünnungen werden von D 9 an im Verhältnis 1 zu 10 mit Ethanol 43% (m/m) aus den vorherigen flüssigen Dezimalverdünnungen hergestellt.
    Zur Herstellung der flüssigen Verdünnung C 6 wird 1 Teil der Verreibung C 4 in 99 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Ver­dünnung wird mit 99 Teilen Ethanol 30% (m/m) die flüssige Verdünnung C 6 durch Verschütteln hergestellt. In gleicher Weise werden die flüssige Verdünnung C 7 aus der Verreibung C 5 und die flüssige Verdünnung C 8 aus der Verreibung C 6 hergestellt. Die flüssigen Cen-tesimalverdünnungen werden von C 9 an im Verhältnis 1 zu 100 mit Ethanol 43% (m/m) aus den vorherigen flüssigen Cen-tesimalverdünnungen hergestellt.
    Die in der oben beschriebenen Weise hergestellten flüssigen Verdünnungen D 6 und D 7 sowie C 6 und C 7 dürfen nicht zur Herstellung von weiteren flüssigen Verdünnungen verwendet werden. Vorschrift 8b: Wäßrige Zubereitungen aus Verreibungen
    Zubereitungen nach Vorschrift 8b sind wäßrige Zubereitungen aus Verreibungen nach Vorschrift 6.
    Zur Herstellung der flüssigen Verdünnung D 6 wird 1 Teil der Verreibung D 4 in 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke gelöst und verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Verdünnung wird mit 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke die flüssige Ver­dünnung D 6 durch Verschütteln hergestellt. In gleicher Weise werden die flüssige Verdünnung D 7 aus der Verreibung D 5 und die flüssige Verdünnung D 8 aus der Verreibung D 6 hergestellt. Die flüssigen Dezimalverdünnungen werden von D 9 an im Verhältnis 1 zu 10 mit Wasser für Injektionszwecke aus der vorherigen flüssigen Dezimalverdünnung hergestellt.
    Die in der oben beschriebenen Weise hergestellten flüssigen Verdünnungen D 6 und D 7 dürfen nicht zur Herstellung weiterer flüssiger Verdünnungen verwendet werden.
    Wäßrige Zubereitungen nach Vor­schrift 8b werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbei­tet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Darreichungsformen nach den Vorschriften 11, 13,14, 15, 39a und 39c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
    Bei der Herstellung von ausschließlich zur Weiterverarbeitung nach den Vorschriften 13,14, 39a und 39c bestimmten wäßrigen Zubereitungen nach Vorschrift 8b kann Gereinigtes Wasser statt Wasser für Injektionszwecke verwendet werden.
    Werden wäßrige Zubereitungen nach Vorschrift 8b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 8

    Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 8b tra­gen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „aquos.”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 9 l/l

    Vorschrift 9: Tabletten zent) sowie Cellulosepulver, Mikrokris­talline Cellulose oder Mischungen dieser beiden (bis zu einer Konzentration von 7,5 Prozent) und Hochdisperses Silicium-dioxid (bis zu einer Konzentration von 3 Prozent) zugesetzt werden. Falls eine Granulierung im Herstellungsgang erforderlich ist, dienen gesättigte Lactose-Mo-nohydrat-Lösung, Stärkekleister oder Ethanol in geeigneter Konzentration als Granulierflüssigkeit.
    Tabletten, die nur aus einer nach Vorschrift 6 oder 7 hergestellten Zubereitung angefertigt werden, enthalten als Einzeldosis 100 mg beziehungsweise 250 mg dieser Zubereitung. Hilfsstoffe werden zusätzlich zur Masse berechnet. T
    Tabletten nach Vorschrift 9 werden aus einer oder mehreren nach den Vorschriften 6, 7,16 sowie 40a und 40c hergesteil-ten Zubereitungen angefertigt.
    Sie müssen, mit Ausnahme der „Gleichförmigkeit des Gehaltes” (2.9.6), den Anforderungen der Monographie Tabletten, Abschnitt Nicht überzogene Tabletten im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
    Zur Herstellung der Tabletten dürfen als Hilfsstoffe nur Stärke (bis zu einer Konzentration von 10 Prozent) und Cal-ciumbehenat oder Magnesiumstearat (bis zu einer Konzentration von 2 Pro-

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 10 1

    Vorschrift 10: Streukügelchen (Globuli)
    Größe Nr. Anzahl Streukügel­chen Masse [g]
    1 470 bis 530 1
    2 220 bis 280 1
    3 110 bis 130 1
    4 70 bis 90
    5 40 bis 50 1
    6 22 bis 28 1
    7 10 etwa 1
    8 5 etwa 1
    9 3 etwa 1
    10 2 etwa 1

    1
    m B
    9 e
    •— a>

    hn
    > w

    X

    Zubereitungen nach Vorschrift 10 sind Streukügelchen (Globuli). Sie werden durch Übertragen einer flüssigen Zubereitung auf Saccharosekügelchen (Größe 3: HO bis 130 Streukügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt, indem 100 Teile Saccharosekügelchen mit 1 Teil flüssiger Zubereitung gleichmäßig befeuchtet werden. Abweichungen von diesem Mischungsverhältnis sind erlaubt; die Abweichung ist in der Beschriftung anzugeben. Der Ethanolgehalt der verwendeten flüssigen Zubereitung muß minde­stens 60% (m/m) betragen. Ist dies nicht der Fall, muß die letzte Potenzierung der zu verwendenden Dezimal- und Centesi-malverdünnung mit Ethanol von mindestens 62 % (m/m) durchgeführt werden.
    Nach der Imprägnierung im geschlossenen Gefäß werden die Streukügelchen (Globuli) an der Luft getrocknet.
    In Sonderfällen können die im folgenden aufgeführten Streukügelchengrö-ßen 1, 2 und 4 bis 10 verwendet werden:
    tri
    Beschriftung
    Die Streukügelchen sind mit dem Ver­dünnungsgrad zu bezeichnen, der der verwendeten flüssigen Zubereitung entspricht.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 11 l/l

    Vorschrift 11: Parenteralia, Flüssige Verdünnungen zur Injektion Arzneiträger in einer Konzentration bis zu 30 % Glycerol 85 % verwendet werden.
    Parenteralia zur Anwendung beim Menschen werden in Ampullen aus Glas als Einzeldosis abgefüllt. Für Parenteralia zur Anwendung bei Tieren können Mehrdosenbehältnisse aus Glas verwendet werden.
    In begründeten Fällen kann bei Zubereitungen in Mehrdosenbehältnissen zum Mischen oder Potenzieren in den beiden letzten Verdünnungsstufen auch ein geeignetes Ethanol-Wasser-Gemisch mit einer im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebenen Konzentration als Arzneiträger verwendet werden, soweit die Gewebsverträglichkeit der Zubereitung bei den Zieltierarten belegt ist.
    Die Prüfung „Gleichförmigkeit des Gehaltes” (2.9.6) entfällt. vi
    c Parenteralia nach Vorschrift 11 sind sterile, flüssige, durch Potenzieren und/oder Mischen erhaltene Verdünnungen aus einer oder mehreren nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs her­gestellten Zubereitungen. Sie sind zur Injektion bestimmt und müssen den Anforderungen der Monographie Parenteralia im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen. Mit Ausnahme von Mitteln zur Isotonisierung und Ein­stellung des pH-Wertes sind weitere Zusätze nicht erlaubt, gegebenenfalls können Konservierungsmittel verwendet werden. Als Isotonisierungsmittel ist in der Regel Natriumchlorid zu verwenden.
    Bei der Herstellung von Parenteralia aus ethanolhaltigen Zubereitungen ist wie nachstehend angegeben durch Potenzieren oder Mischen mit Wasser für Injek­tionszwecke beziehungsweise mit der mit Wasser für Injektionszwecke bereiteten Lösung des Isotonisierungsmittels sicherzustellen, dass der Restethanolgehalt im Fertigprodukt so niedrig wie möglich ist: Wird potenziert, ist bei Dezimalver­dünnungen für die letzten zwei Verdünnungsgrade, bei Centesimalverdünnungen für den letzten Verdünnungsgrad mit einem ethanolfreien Arzneiträger zu po­tenzieren. Wird gemischt, ist eine diesem Potenzieren entsprechende Menge efha-nolfreier Komponenten einzusetzen. Für das Potenzieren von schwerlöslichen Substanzen kann ein glycerolhaltiger.
    Beschriftung
    Falls Konservierungsmittel verwendet werden, sind diese nach Art und Menge anzugeben.
    Falls andere Isotonisierungsmittel als Natriumchlorid verwendet werden, sind diese anzugeben.
    Falls bei Zubereitungen in Mehrdosenbehältnissen in den beiden letzten Verdünnungsstufen ein Ethanol-Wasser-Gemisch verwendet wird, ist der Ethanolge-halt der Zubereitung anzugegen.

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12 1/6

    Vorschrift 12a: Flüssige Einreibungen (Externa) Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12a dürfen nicht innerlich verwendet werden.

    Zubereitungen nach Vorschrift 12a sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa), die, sofern nichts anderes angegeben ist, nach folgenden Verfahren hergestellt werden:
    Von Urtinkturen nach Vorschrift la oder 2a oder 19a werden
    2 Teile Urtinktur mit
    3 Teilen Ethanol 43% (m/m) gemischt,
    von Urtinkturen nach Vorschrift 2 b oder 19b werden
    2 Teile Urtinktur mit
    3 Teilen Ethanol 30% (m/m) gemischt,
    von Urtinkturen nach Vorschrift 3 a oder 19c werden 3 Teile Urtinktur mit
    2 Teilen Ethanol 62 % (m/m) gemischt,
    von Urtinkturen nach Vorschrift 3 b oder 19d werden
    3 Teile Urtinktur mit
    2 Teilen Ethanol 43% (m/m) gemischt,
    von Urtinkturen nach Vorschrift 3 c oder 19e werden
    3 Teile Urtinktur mit
    2 Teilen Ethanol 30% (m/m) gemischt,
    von Urtinkturen nach Vorschrift 4 a oder 4b oder 19f wird
    1 Teil Urtinktur mit
    1 Teil Ethanol der zur Herstellung der
    Urtinktur verwendeten Konzentration
    gemischt;
    durch Auszug getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile mit Ethanol im Ver­hältnis 1 zu 5 (Verfahren analog Vor­schrift 4a oder 19f).
    Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch können einen Zusatz von bis zu 10 Prozent Glycerol enthalten. Vorschrift 12b: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12b sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden entsprechend Vorschrift 2a mit Ethanol 73% (m/m) hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 2a wird die erforderliche Menge Ethanol 73% (m/m) (A) nach folgender Gleichung errechnet: T
    vi
    s
    4-m-T 100 [kg]
    m = Pflanzenmasse in Kilogramm T = Trocknungsverlust der Probe in Pro­zent
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ad usum externum” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Vorschrift 12c: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12c sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durch Mazeration hergestellt.
    Die Pflanzen oder Pflanzenteile wer­den fein zerkleinert, sofern nicht aus­schließlich Blüten verwendet werden. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. 1 Teil Pflanzenmasse wird sofort mit 2,88 Teilen Gereinigtem Wasser und 1,12 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt und bei einer 20 °C

    HAB 2005

    2/6 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12

    nicht übersteigenden Temperatur aufbewahrt. Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird nach der Gleichung 10 Teilen Pflanzenöl vermischt. Die Mi­schung wird auf 60 bis 70 °C erwärmt und etwa 4 h lang auf dieser Temperatur gehalten, danach abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12d tragen in der Bezeichnung den Zusatz „H 10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen.
    W m-(100 – T) 100 [kg]
    m – Pflanzenmasse in Kilogramm T = Trocknungsverlust der Probe in Pro­zent
    errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens fünf Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durch­gemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.

    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 20%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt. Vorschrift 12e: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12e sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 20 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 0,25 Teilen Ethanol 94% (m/m) durch­feuchtet. Der Ansatz wird etwa 12 h lang bedeckt stehengelassen und dann mit 20 Teilen Pflanzenöl vermischt. Die Mischung wird auf 60 bis 70 °C erwärmt und etwa 4 h lang auf dieser Temperatur gehalten, danach abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12e tragen in der Bezeichnung den Zusatz
    Vorschrift 12d: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12d sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 0,25 Teilen Ethanol 94% (m/m) durch­feuchtet. Der Ansatz wird etwa 12 h lang bedeckt stehengelassen und dann mit

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle HerstellungsVorschriften, Vorschrift 12 3/6

    „H 5 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden. Vorschrift 12g: Flüssige Einreibungen (Externa)

    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen. Zubereitungen nach Vorschrift 12g sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 20 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 20 Teilen Pflanzenöl vermischt. Der Ansatz wird unter Schutzbegasung mit Kohlendioxid auf etwa 37 °C erwärmt und sieben Tage lang auf dieser Temperatur gehalten; dabei wird der Ansatz morgens und abends jeweils etwa 5 min lang im geschlossenen Gefäß durchgerührt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12g tragen in der Bezeichnung den Zusatz „W 5 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Vorschrift 12f: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12f sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 10 Teilen Pflanzenöl vermischt. Der Ansatz wird unter Schutzbegasung mit Kohlendioxid auf etwa 37 °C erwärmt und sieben Tage lang auf dieser Temperatur gehalten; dabei wird der Ansatz morgens und abends jeweils etwa 5 min lang im geschlossenen Gefäß durchgerührt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12f tragen in der Bezeichnung den Zusatz „W 10 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen.
    Vorschrift 12h: Flüssige Einreibungen (Externa)

    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen. Zubereitungen nach Vorschrift 12h sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt durch Mischen von 1 Teil eines ätherischen Öles mit 9 Teilen Pflanzenöl. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raff inertes Erdnussöl oder Nati-

    HAB 2007

    4/6 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12

    ves Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12h tragen in der Bezeichnung den Zusatz „10%” und dürfen nicht innerlich ver­wendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen. äußerlichen Gebrauch aus flüssigen Verdünnungen.
    Zur Herstellung der öligen Verdün­nung D 3 wird zunächst 1 Teil der flüssigen Verdünnung D 1 mit 9 Teilen wasserfreiem Ethanol verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Verdünnung wird in gleicher Weise die flüssige Verdünnung D 3 hergestellt. 1 Teil der flüssigen Verdünnung D 3 wird mit 99 Teilen Pflanzenöl gemischt; diese Mischung ist die ölige Verdünnung D 3.
    In gleicher Weise werden die ölige Verdünnung D 4 aus der flüssigen Ver­dünnung D 2 und die öligen Verdünnungen von D 5 an hergestellt. Als Pflanzenöl wird in der Regel Natives Olivenöl verwendet, andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    Beschriftung
    Flüssige Einreibungen nach Vor­schrift 12j tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „oleos” und dürfen nicht innerlich ver­wendet werden.
    Vorschrift 12i: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12i sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt durch Mischen von 1 Teil eines ätherischen Öles mit 19 Teilen Pflanzenöl. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12i tra­gen in der Bezeichnung den Zusatz „5 %” und dürfen nicht innerlich ver­wendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen.
    Vorschrift 12k: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12k sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die frischen Pflanzen oder Pflanzen-teile werden fein zerkleinert. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. 1 Teil Pflanzenmasse wird sofort mit 3 Teilen Gereinigtem Wasser 30 min lang zum Sieden erhitzt, verdampftes Wasser wird ersetzt. Der Ansatz wird darauf mit 3,76 Teilen Gereinigtem Wasser und 2,24 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
    Vorschrift 12j: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Flüssige Einreibungen nach Vorschrift 12j sind ölige Darreichungsformen zum

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12 5/6

    Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird, wie unter Vorschrift 12c beschrieben, errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens fünf Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach er wird abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12k tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-coctumLA 10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt. coctum LA 10 % sicc.” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt.
    Vorschrift 12 m: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12m sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Ein Teil zerkleinerte, trockene Droge wird mit 3,1 Teilen Gereinigtem Wasser und 0,9 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
    Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12m tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 25 % sicc.” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt.
    Vorschrift 121: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 121 sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Ein Teil zerkleinerte, trockene Droge wird mit 5 Teilen Gereinigtem Wasser 30 min lang zum Sieden erhitzt, verdampftes Wasser wird ersetzt. Der Ansatz wird darauf mit 2,76 Teilen Gereinigtem Wasser und 2,24 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
    Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 121 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-
    Vorschrift 12n: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12n sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem in Vorschrift 12c beschriebenen Verfahren hergestellt.

    HAB 2005

    6/6 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12

    Abweichend von Vorschrift 12c wird ein Teil Pflanzenmasse sofort mit 6,76 Teilen Gereinigtem Wasser und 2,24 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
    Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird, wie unter Vorschrift 12c beschrieben, errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach er wird abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12n tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt. Vorschrift 12o: Flüssige Einreibungen (Externa)
    Zubereitungen nach Vorschrift 12o sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem in Vorschrift 12c beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 12c wird ein Teil Pflanzenmasse sofort mit 2,1 Teilen Gereinigtem Wasser und 0,9 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
    Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird, wie unter Vorschrift 12c beschrieben, errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 12o tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 25 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt.

    HAB 2005

    H 5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 13 1

    Vorschrift 13:
    Homöopathische Salben Bei der Herstellung sind Zusätze wie Antioxidanzien und Stabilisatoren und -mit Ausnahme bei Hydrogelen und hydrophilen Cremes – Konservierungsmittel nicht zugelassen.
    Beschriftung
    Homöopathische Salben, bei denen die wie vorstehend angegeben hergestellte Zubereitung zu der Grundlage im Verhältnis 1 zu 10 bei Urtinkturen und bei Dezimalverdünnungen beziehungsweise 1 zu 100 bei Centesimalverdünnungen zugegeben wurde, tragen die Bezeichnung der eingearbeiteten Zubereitung.
    Homöopathische Salben nach Vor­schrift 13 werden aus einer oder mehreren nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen und einer geeigneten Grundlage hergestellt. Die Zusammensetzung der Grundlage ist in der Kennzeichnung anzugeben.
    Homöopathische Salben müssen den Anforderungen der Monographie Halbfeste Zubereitungen zur kutanen Anwendung im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.

    HAB 20Ü4

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 14 l/l

    Vorschrift 14: Suppositorien Als Hilfsstoffe dürfen nur Mikrokri­stalline Cellulose, Cellulosepulver, Hochdisperses Siliciumdioxid und Honig (H 5.3) zugefügt werden. Weitere Zusätze, wie oberflächenaktive Substanzen, Konservierungsmittel oder Farbstoffe, sind nicht erlaubt.
    Die Prüfung auf „Gleichförmigkeit des Gehalts einzeldosierter Arzneifor­men” (2.9.6) entfällt.
    Beschriftung
    Suppositorien, bei denen die wie vorstehend angegeben hergestellte Zubereitung zu der Grundmasse im Verhältnis 1 zu 10 bei Urtinkturen und bei Dezimalverdünnungen beziehungsweise 1 zu 100 bei Centesimalverdünnungen zugegeben wurde, tragen die Bezeichnung der eingearbeiteten Zubereitung.
    Suppositorien nach Vorschrift 14 werden aus einer oder mehreren, nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen und einer geeigneten Grundmasse hergestellt. Als Suppositoriengrundmasse ist in der Regel Hartfett zu verwenden; wird eine andere Grundmasse verwendet, so ist sie in der Beschriftung anzugeben.
    Für die Herstellung von Zubereitun­gen nach Vorschrift 14 können die ein­zuarbeitenden flüssigen Zubereitungen zuvor an Mikrokristalline Cellulose oder Cellulosepulver angetrocknet werden.
    Suppositorien müssen den Anforde­rungen der Monographie Zubereitungen zur rektalen Anwendung, Abschnitt Suppositorien im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 15 l/l

    Vorschrift 15: Augentropfen tenzieren oder Mischen mit Wasser für Injektionszwecke beziehungsweise mit der mit Wasser für Injektionszwecke bereiteten Lösung des Isotonisierungsmit-tels sicherzustellen, dass der Restetha­nolgehalt im Fertigprodukt so niedrig wie möglich ist: Wird potenziert, ist bei Dezimalverdünnungen für die letzten zwei Verdünnungsgrade, bei Centesimalverdünnungen für den letzten Verdünnungsgrad mit einem ethanolfreien Arzneiträger zu potenzieren. Wird gemischt, ist eine entsprechende Menge ethanol-freier Komponenten einzusetzen. Für das Potenzieren von schwerlöslichen Substanzen kann ein glycerolhaltiger Arzneiträger in einer Konzentration bis 30 % Glycerol 85 % verwendet werden.
    Als Isotonisierungsmittel ist in der Regel Natriumchlorid zu verwenden.
    Beschriftung
    Falls andere Isotonisierungsmittel als Natriumchlorid verwendet werden, sind diese anzugeben. vi S
    Augentropfen nach Vorschrift 15 sind sterile, wässrige Verdünnungen mit ei­nem Restethanolgehalt von höchstens einem Prozent.
    Sie werden aus einer oder mehreren, nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen hergestellt und müssen den Anfor­derungen der Monographie Zubereitungen zur Anwendung am Auge, Abschnitt Augentropfen im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
    Mit Ausnahme von Mitteln zur Kon­servierung, Isotonisierung sowie Einstellung und Stabilisierung des pH-Werts sind weitere Zusätze nicht erlaubt.
    Abweichend von Vorschrift 8b muss bei der Herstellung von Augentropfen aus Verreibungen die D 8 über 3 Stufen aus der Verreibung D 5 hergestellt werden.
    Bei der Herstellung von Augentropfen aus ethanolhaltigen Zubereitungen ist wie nachstehend angegeben durch Po-

    HAB 2 u
    0>

    X

    Rh-Urtinkturen nach Vorschrift 21 werden ohne Zusatz eines Arzneiträgers aus frischen Pflanzen hergestellt, die mindestens 50 Prozent Presssaft ergeben, sofern nichts anderes festgelegt ist.
    Die Pflanzen werden nach der Ernte sofort zerkleinert und ausgepresst. Der Presssaft wird in höchstens zu drei Vierteln gefüllten Gefäßen bis zur vollständigen Vergärung dem nachfolgend beschriebenen tageszeitlichen Warm-Kalt-Rhythmus („Rh”) ausgesetzt.
    Der Presssaft wird morgens im Laufe von mindestens 30 min auf etwa 37 °C erwärmt und dann bei dieser Temperatur gehalten. Abends wird im Laufe von mindestens 30 min auf etwa 4 °C abgekühlt und dann bei dieser Temperatur gehalten.
    Innerhalb jeder Erwärmungs- und Abkühlungsphase wird das Ansatz-Gefäß mindestens 10 min lang geschüttelt. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Presssaft fil­triert.
    «r,

    Lagerung
    Rh-Urtinkturen dicht vor Licht geschützt. verschlossen und

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 22 l/l

    Vorschrift 22: Rh-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren; für sämtliche Verdünnungen wird als Arzneiträger Wasser für Injektionszwecke verwendet.
    Zubereitungen nach Vorschrift 22 müssen der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Bei Packungsgrößen über 20 ml sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die mikrobiologische Qualität nach Anbruch zu gewährleisten. Der Zusatz von Konservierungsmitteln ist nicht er­laubt.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 22 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Rh”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Rh-Urtinkturen dicht verschlossen und vor Licht geschützt. vi
    Rh-Urtinkturen nach Vorschrift 22 werden ohne Zusatz eines Arzneiträgers aus frischen Pflanzen hergestellt, die weniger als 50 Prozent Presssaft ergeben, sofern nichts anderes festgelegt ist.
    Die Pflanzen werden nach der Ernte sofort zerkleinert. Die Pflanzenmasse wird etwa zehn Tage lang dem in Vorschrift 21 beschriebenen tageszeitlichen Warm-Kalt-Rhythmus („Rh”) ausgesetzt; danach wird die Pflanzenmasse abge­presst.
    Der Presssaft wird bis zur vollständi­gen Vergärung behandelt wie in Vor­schrift 21 beschrieben. Sobald die Gä­rungsvorgänge zum Stillstand gekom­men sind, wird der Presssaft filtriert.
    Potenzierung
    Die 1. Dezimal Verdünnung (D 1) wird aus
    1 Teil Rh-Urtinktur und
    9 Teilen Wasser für Injektionszwecke

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 23 1/2

    Vorschrift 23a: Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen von Parenteralia nach Vorschrift 11 und von Augentropfen nach Vorschrift 15, auch in Mischungen nach Vorschrift 16.
    Werden wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23a und ihre flüssigen Ver­dünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 23a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-coctum”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23 a werden aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Gereinigtem Wasser nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird in 10 Teile kochendes Gereinigtes Wasser gegeben, der Ansatz unter Rückfluss zum Sieden erhitzt und, sofern in der Monographie nichts anderes vorgeschrieben ist, 30 min lang im Sieden gehalten. Danach wird heiß koliert. Ist nach schwachem Auspressen des Drogenrückstands die Masse der Urtinktur von 10 Teilen nicht erreicht, wird der Drogenrück­stand mit einer ausreichenden Menge siedendem Gereinigtem Wasser über­gössen und schwach ausgepresst. Mit diesem Auszug wird die Urtinktur zu 10 Teilen aufgefüllt.
    Bei stärkehaltigen Drogen kann 1 Teil Droge mit 100 Teilen Gereinigtem Wasser verarbeitet werden. Die Urtinktur entspricht dann der zweiten Dezimalverdünnung (0 = D 2).
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und
    9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23 a werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbeitet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung
    Vorschrift 23b: Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen
    Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23b werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfol­gend beschriebenen Verfahren herge­stellt.
    Vor Beginn der Verarbeitung wird von einer Probe des Pflanzenmaterials der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. Die für die Pflanzenmasse erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) wird nach folgender Gleichung berechnet:
    ,,, m-(300-T) r, . W = \0Q [kg]
    m – Pflanzenmasse in Kilogramm
    T= Trocknungsverlust der Probe in Prozent
    Die errechnete Menge Gereinigtes Wasser wird auf über 90 °C erhitzt und das zerkleinerte Pflanzenmaterial zugegeben. Der Ansatz wird unter wiederholtem Umrühren und Rückflusskühlung 30 min lang bei dieser Temperatur gehalten. Danach wird abgepresst und filtriert.

    HAB 2006

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 23

    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Wasser für Injektionszwecke,
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11 und von Darreichungsformen nach Vorschrift 15.
    Werden wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23 b und ihre flüssigen Ver­dünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.

    hergestellt. Entsprechend wird bei den Beschriftung

    folgenden Verdünnungen verfahren.
    ° nach Vorschrift 23b tra­gen in der Bezeichnung den Zusatz „De-coctum”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23b werden in der Regel sofort nach der Herstellung weiterverarbeitet.

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 24 1

    Vorschrift 24a: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen tet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11 und von Augentropfen nach Vorschrift 15, auch in Mischungen nach Vorschrift 16.
    Werden wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24a und ihre flüssigen Ver­dünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 24a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „In-fusum”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. X
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24a werden aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Tei­len Gereinigtem Wasser nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird in einer Reibschale mit der drei- bis fünffachen Menge Gereinigtem Wasser mehrmals durchgeknetet und 15 min lang stehengelassen. Nach dieser Zeit wird der Ansatz mit dem restlichen, zum Sieden erhitzten Gereinigten Wasser Übergossen. Das Gemisch wird in ein Wasserbad ein­gehängt und 5 min lang unter wiederholtem Umrühren bei einer Temperatur von über 90 °C gehalten. Der Ansatz bleibt bedeckt zum Erkalten stehen. Ist nach schwachem Auspressen des Drogenrückstandes die Masse der Urtinktur von 10 Teilen nicht erreicht, wird der Dro­genrückstand mit einer ausreichenden Menge kaltem Gereinigtem Wasser Übergossen und schwach ausgepreßt. Mit diesem Auszug wird die Urtinktur zu 10 Teilen aufgefüllt.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und
    9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24a werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbei-
    Vorschrift 24b: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24b werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Vor Beginn der Verarbeitung wird von einer Probe des Pflanzenmaterials der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. Nach folgender Gleichung wird die für die Pflanzenmasse erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) berechnet:
    W zw • (400 – 7) 100 [kg]
    m – Pflanzenmasse in Kilogramm T – Trocknungsverlust der Probe in Pro­zent
    Das zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit der errechneten Menge Gereinigtem Wasser in einem bedeckten Gefäß auf 37 °C erwärmt und unter gelegentlichem Umrühren eine h lang auf dieser Temperatur gehalten. Danach wird abgepreßt und filtriert.

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 24

    Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 4 Teilen Urtinktur und 6 Teilen Wasser für Injektionszwecke,
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimal Verdünnung und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24b werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbeitet. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11.
    Werden wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24b und ihre flüssigen Ver­dünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 24b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Di-gestio”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 25 1

    Vorschrift 25: Spagyrische Urtinkturen nach Zimpel und deren flüssige Verdünnungen Der Destillationsrückstand wird abgepreßt, getrocknet und bei etwa 400 °C verascht. Der Veraschungsrückstand wird zum Destillat gegeben; nach 48 h wird filtriert.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    2 Teilen Urtinktur und
    8 Teilen einer Mischung von 2 Teilen Ethanol 30% (m/m) und 1 Teil Gereinigtem Wasser,
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimal Verdünnung und
    9 Teilen einer Mischung von 2 Teilen Ethanol 30% (m/m) und 1 Teil Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 25 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Zimpel”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. s
    Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 25 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die Pflanzen oder Pflanzenteile wer­den fein zerkleinert. In einem geeigne­ten Gefäß wird 1 Teil Pflanzenmasse mit 1 Teil Gereinigtem Wasser und 0,005 Teilen Hefe (Reinzuchthefe von Saccharo-myces cerevisiae) versetzt und unter täglichem Durchmischen bei einer Temperatur zwischen 20 und 25 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Ansatz der Wasserdampfdestillation unterworfen. Im Auffanggefäß werden für 1 Teil Pflanzenmasse 0,4 Teile Ethanol 86% (m/m) vorgelegt; die Destillation wird beendet, sobald auf 1 Teil Pflanzenmasse 2 Teile der Mischung von Destillat und vorgelegtem Ethanol erhalten worden sind.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 26 1/1

    Vorschrift 26: Spagyrische Urtinkturen nach Zimpel und deren flüssige Verdünnungen Der Destillationsrückstand wird abgepresst, getrocknet und bei etwa 400 °C verascht. Der Veraschungsrückstand wird zum Destillat gegeben; nach 48 h wird filtriert.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und
    9 Teilen einer Mischung von 2 Teilen Ethanol 30% (m/m) und 1 Teil Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 26 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Zimpel”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. S
    Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 26 werden aus getrockneten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Propolis nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1 Teil zerkleinerte Droge (8000) wird in einem geeigneten Gefäß mit 3 Teilen Gereinigtem Wasser und 0,01 Teilen Hefe (Reinzuchthefe von Saccharomyces cerevisiae) versetzt und unter täglichem Durchmischen bei einer Temperatur zwischen 20 und 25 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Ansatz der Wasserdampfdestillation unterworfen. Im Auffanggefäß werden für 1 Teil Droge 2 Teile Ethanol 86% (m/m) vorgelegt; die Destillation wird beendet, sobald auf 1 Teil Droge 10 Teile der Mischung von Destillat und vorgelegtem Ethanol erhalten worden sind.

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungs Vorschriften, Vorschrift 27 1/2

    Vorschrift 27: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen von 15 % (m/m) eingestellt. Der Presssaft wird bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur vor Licht geschützt aufbewahrt (Presssaft A).
    Der luftgetrocknete Abpressrückstand wird nach dem in der Monographie Extrakte (Ph. Eur.) beschriebenen Verfahren mit Ethanol 86% (m/m) perko-liert; die zur Perkolation insgesamt erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (E) wird nach der Gleichung
    Spagirische Urtinkturen nach Vor­schrift 27 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen mit mehr als 70 Prozent Trocknungsverlust, sofern nichts anderes festgelegt ist, nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Das Pflanzenmaterial wird fein zerkleinert und kühl gestellt. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) be­stimmt. In einem geeigneten Ansatzge­fäß wird die Pflanzenmasse mit Gerei­nigtem Wasser, Saccharose und Hefe (Reinzuchthefe von Saccharomyces cerevisiae) gemischt; dabei werden die erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) nach der Gleichung
    100 1 SJ’
    die erforderliche Menge Saccharose (5) nach der Gleichung
    S = 2-m-T[g]
    und die erforderliche Menge Hefe (H) nach der Gleichung
    H = 0,1 -m-T[g]
    m = Pflanzenmasse in Kilogramm T = Trocknungsverlust der Probe in Pro­zent
    berechnet.
    Das Ansatzgefäß wird mit einem Gär­aufsatz verschlossen und der Ansatz bei einer Temperatur von etwa 35 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird abgepresst. Der Ethanolgehalt des Presssaftes wird bestimmt und mit Ethanol 94% (m/m) beziehungsweise Gereinigtem Wasser auf einen Ethanolgehalt
    m ? T 100 [kg] -r
    in
    m = Pflanzenmasse in Kilogramm T – Trocknungsverlust der Probe in Pro­zent
    berechnet (Perkolat B).
    Presssaft A und Perkolat B werden ge­trennt bis zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Urtinktur (D 3) vereint.
    Potenzierung des Presssafles A
    Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 2 Teilen Presssaft A und
    8 Teilen Ethanol 15 % (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung (D 1) und
    9 Teilen Ethanol 15 % (m/m) hergestellt.
    Potenzierung des Perkolates B
    Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 1 Teil Perkolat B und 9 Teilen Ethanol 86 % (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung (D 1) und
    9 Teilen Ethanol 86 % (m/m) hergestellt.

    HAB 2007

    2 ¡2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 27

    Die Urtinktur (D 3) wird aus
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung
    (D 2) des Presssaftes A und 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung
    (D 2) des Perkolates B und 8 Teilen Ethanol 30 % (m/m)

    hergestellt und falls erforderlich filtriert.
    Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) wird aus 1 Teil Urtinktur (D 3) und 9 Teilen Ethanol 30 % (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 27 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 28 l/l

    Vorschrift 28: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen Die zur Perkolation erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (E) wird, wie in Vorschrift 27 angegeben, berechnet.
    Presssaft A und Perkolat B werden getrennt bis zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Urtinktur (D 3) vereint.
    Potenzierung des Presssaftes A
    Die 1. Dezimal Verdünnung (D 1) wird aus
    3 Teilen Presssaft A und 7 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
    hergestellt.
    Die weiteren Potenzierungen des Presssaftes A und des Perkolates B sowie die Herstellung der Urtinktur und ihrer Verdünnungen erfolgen wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 28 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. IT,
    Spagirische Urtinkturen nach Vor­schrift 28 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen mit mindestens 40 und höchstens 70 Prozent Trocknungsverlust, sofern nichts anderes festgelegt ist, nach dem in Vorschrift 27 beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 27 werden die erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) nach der Gleichung
    2 ? m T
    W = 100
    die erforderliche Menge Saccharose (S) nach der Gleichung
    S = 3-m-T[gl
    und die erforderliche Menge Hefe (H) nach der Gleichung
    H= 0,15-m-7 [g]
    berechnet.
    Die Abkürzungen in den Gleichungen entsprechen den in der Vorschrift 27 beschriebenen.

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 29 l/l

    Vorschrift 29: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen Die Abkürzungen in den Gleichungen entsprechen den in der Vorschrift 27 beschriebenen.
    Presssaft A und Perkolat B werden getrennt bis zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Urtinktur (D 3) vereint.
    Potenzierung des Presssaftes A
    Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 4 Teilen Presssaft A und 6 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
    hergestellt.
    Potenzierung des Perkolates B
    Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 2 Teilen Perkolat B und 8 Teilen Ethanol 86 % (m/m)
    hergestellt.
    Die weiteren Potenzierungen des Presssaftes A und des Perkolates B sowie die Herstellung der Urtinktur und ihrer Verdünnungen erfolgen wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 29 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Spagirische Urtinkturen nach Vor­schrift 29 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen mit höchstens 40 Prozent Trocknungsverlust, sofern nichts anderes festgelegt ist, nach dem in Vorschrift 27 beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 27 werden die erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) nach der Gleichung
    W 3 • m ? T 100 [kg],
    die erforderliche Menge Saccharose (S) nach der Gleichung
    S = 4 • m ? T [g]
    und die erforderliche Menge Hefe (H) nach der Gleichung
    H = 0,2 • m ? T [g]
    sowie die für die Perkolation insgesamt erforderliche Menge Ethanol 86 % (m/m) (E) nach der Gleichung
    berechnet. 100 [kg]

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 30 1

    Vorschrift 30: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen
    Spagirische Urtinkturen nach Vor­schrift 30 werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem in Vorschrift 27 beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 27 wird der wäßrige Ansatz aus 100 Teilen pulverisierter Droge (710), 400 Teilen Gereinigtem Wasser, 40 Teilen Saccharose und 2 Teilen Hefe (Reinzuchthefe von Sac-charomyces cerevisiae) bereitet.
    Zur Perkolation des Abpreßrückstan­des werden auf 1 Teil luftgetrockneten Abpreßrückstand insgesamt 4 Teile Ethanol 86% (m/m) eingesetzt.
    Preßsaft A und Perkolat B entspre­chen der 1.Dezimalverdünnung (Dl). Sie werden getrennt zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Ur- tinktur (D 3) wie nachstehend angege­ben vereint. Die Potenzierungen des Preßsaftes A und des Perkolates B erfolgen wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
    Die Urtinktur (D 3) wird aus
    0,5 Teilen der 2. Dezimalverdünnung
    (D 2) des Preßsaftes A und 0,5 Teilen der 2. Dezimalverdünnung
    (D 2) des Perkolates B und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m)
    hergestellt und falls erforderlich filtriert.
    Die Potenzierung der Urtinktur (D 3) erfolgt wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 30 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 31 1

    Vorschrift 31:

    -nicht belegt-

    ir” S

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 32 1/2

    Vorschrift 32: Gepufferte wässrige Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Oberfläche eines Rotors ausgebreitet und der Auszug aus im Sommer geerntetem Material in Tropfenform gebracht wird und die beiden Grenzflächen zusammengeführt werden.
    Die insgesamt entstehende Menge Urtinktur (A) wird nach folgender Formel berechnet:
    Gepufferte wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 32 werden durch Mazeration frischer Pflanzen oder Pflanzenteile unter Ausschluss von Luftsauerstoff nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Vor Beginn der Verarbeitung wird von einer Probe des Pflanzenmaterials der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt.
    Wird das frische Pflanzenmaterial nicht sofort weiterverarbeitet, ist es in flüssigem Stickstoff zu lagern. Dabei ist der Trocknungsverlust (H 2.8.1) vor dem Einbringen in flüssigen Stickstoff zu bestimmen.
    Das Pflanzenmaterial wird zunächst mit einer definierten Menge Ascorbat-Phosphat-Pufferlösung versetzt und in dieser Mischung in geeigneter Weise fein zerkleinert. Die Mischung wird durch Pressen filtriert und das Filtrat mit As-corbat-Phosphat-Pufferlösung aufgefüllt, bis die insgesamt erforderliche Auszugsmenge erreicht ist. Dieses verdünnte Filtrat ist nur dann die Urtinktur, wenn kein weiterer Auszug hinzugemischt wird. Die Urtinktur entspricht der 2. De­zimalverdünnung (0 = D 2).
    Ist hingegen eine Mischung zweier Auszüge aus Material der gleichen Stammpflanze, das einerseits im Som­mer, andererseits im Winter geerntet wurde, herzustellen, so entsteht die Urtinktur, die der 2. Dezimalverdünnung entspricht (0 – D 2), erst nach dem Mischen. Dazu werden die beiden Auszüge durch ein geeignetes Strömungsverfahren miteinander vermischt und dabei in einem definierten Verhältnis mit Ascor-bat-Phosphat-Pufferlösung verdünnt, indem der Auszug aus im Winter geerntetem Material als Flüssigkeitsfilm auf der
    80-m-T 100 [kg]
    m T Pflanzenmasse in Kilogramm Trocknungsverlust der Probe in Prozent
    Potenzierung
    Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ascorbat-Phosphat-Pufferlö-sung
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Dabei ist bis einschließlich der 5. Dezimalverdünnung mit Ascorbat-Phosphat-Puf-ferlösung und von der 6. Dezimalverdünnung an mit isotonischer Natriumchlorid-Lösung zu potenzieren. Stark schäumende, gepufferte, wässrige Urtinkturen und flüssige Verdünnungen sind abweichend von den allgemeinen Bestimmungen in blasenfrei gefüllten Gefäßen so zu potenzieren, dass mindestens eine Minute lang in einer Apparatur gemischt wird, die Dreh-, Kipp- und Schaukelbewegungen durchführt, die ständig wechselnd beschleunigt und verzögert werden.
    Gepufferte wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 32 und ihre flüssigen Verdünnungen dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11.
    Werden gepufferte wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 32 und ihre flüssigen Verdünnungen vor der Weiterverarbei-

    HAB 2005

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 32

    tung aufbewahrt, müssen sie der „Prü­fung auf Sterilität” (2.6.1) des Europä­ischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 32 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „col.”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2005

    5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33 1

    Vorschrift 33: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen preßt. Der Preßsaft wird weitere dreieinhalb Tage lang morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Preßsaft bei Raumtemperatur aufbewahrt. Nach dreieinhalb Tagen wird der Preßsaft durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
    Eine ausreichende Menge des luftge­trockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die jeweilige Potenzierung ist wie nachstehend angegeben durchzuführen.
    Beschriftung
    Die jeweilige Beschriftung ist wie nachstehend angegeben vorzunehmen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C. Vi
    X
    r Wäßrige Urtinkturen nach den Vor­schriften 33 a-f werden durch Mazera­tion und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfol­gend beschriebenen Verfahren herge­stellt.
    Die einzusetzenden Mengen frischer Pflanzen oder Pflanzenteile sowie an Arzneiträgern und Hilfsstoffen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
    Das fein zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit den in der Tabelle angegebenen Mengen Honig, Lactose-Monohydrat und Gereinigtem Wasser versetzt; der pH-Wert des Ansatzes wird ermittelt. Der Ansatz wird morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Sobald der pH-Wert des Ansatzes abzusinken beginnt, wird der Ansatz – abgesehen von den Kühlphasen – bei Raumtemperatur aufbewahrt. Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird nach dreieinhalb Tagen innerhalb einer Kühlphase abge-
    Tabelle: Einzusetzende Mengen

    Teile frischer zerklei­nerter Pflanzen oder Pflanzenteile Teile Honig Teile Gereinigtes Wasser Teile Lactose-Monohydrat Bezeichnung
    100 0,75 50 0,75 33a
    100 0,75 75 0,75 33b
    100 0,75 125 0,75 33c
    100 0,75 200 0,75 33d
    100 0,75 275 0,75 33e
    100 0,75 150 0,75 33f

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33

    Vorschrift 33a
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 33 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33a”; das gleiche gilt für die dar­aus hergestellten Darreichungsformen. Vorschrift 33 b
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 33 b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33b”; das gleiche gilt für die dar­aus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33 3

    Vorschrift 33c Vorschrift 33d
    r Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 c zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 c zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 33 c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33c”; das gleiche gilt für die dar­aus hergestellten Darreichungsformen. Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Vicesimalverdünnung (Stärke H) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 19 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Die weiteren Vicesimalverdünnungen tragen folgende Bezeichnungen:
    T
    V]
    s
    2. Verdünnung
    3. Verdünnung
    4. Verdünnung
    5. Verdünnung
    6. Verdünnung 8. Verdünnung
    10. Verdünnung Stärke G Stärke F Stärke E Stärke D Stärke C Stärke B Stärke A
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 d zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 d zur Weiterverarbeitung

    HAB 2003

    4 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33

    aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 33 d tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33d”; das gleiche gilt für die dar­aus hergestellten Darreichungsformen. Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 33 e tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33e”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsfor­men.
    Vorschrift 33f
    Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 f zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren. Werden flüssige Verdünnun­gen nach Vorschrift 33 f zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 33 f tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 33 f”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Vorschrift 33e
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 e zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 e zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 34 1

    Vorschrift 34a-i: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen 1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 34a-i zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren. Werden flüssige Verdünnun­gen nach Vorschrift 34 a-i zur Weiter­verarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 34 a-i tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 34 a-i” (siehe Tabelle); das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 34a-i werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem in Vorschrift 33 beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 33 wird der Ansatz unter Zusatz von Molke und, wenn vorgeschrieben, mit Gereinigtem Wasser und Lactose-Monohydrat bereitet.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (Cl) wird aus
    Folgende Mengenverhältnisse sind möglich:

    Teile frischer zerklei­nerter Pflanzen oder Pflanzenteile Molke Ger. Wasser Lactose-Monohydrat Bezeichnung
    100 50 34a
    100 50 25 34b
    100 50 75 34c
    100 15 110 34d
    100 50 225 34e
    100 20 70 34f
    100 50 100 34g
    100 50 150 34h
    100 50 175 2 34i

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 35 1

    Vorschrift 35a: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 35 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm35a”; das gleiche gilt für die dar­aus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 35 a werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    100 Teile Pflanzenmaterial, 500 Teile Gereinigtes Wasser und 0,75 Teile Honig werden in sieben Teilmengen aufgeteilt. Der erste Ansatz wird morgens aus je einer Teilmenge fein zerkleinertem Pflan­zenmaterial, Honig und Gereinigtem Wasser bereitet. Darauf wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Abends wird der Ansatz 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Dann wird der Ansatz wieder in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. 24 h nach dem Ansetzen wird abgepreßt.
    Der Preßsaft wird mit je einer weiteren Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial, Gereinigtem Wasser und Honig vermischt. Darauf wird der Ansatz wieder in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Abends wird er 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. 24 h nach dem Absetzen wird abgepreßt.
    Die weiteren fünf Teilmengen werden in gleicher Weise an den folgenden fünf Tagen verarbeitet. Der zuletzt erhaltene Preßsaft bleibt einige Stunden lang stehen und wird dann durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
    Eine ausreichende Menge des luftgetrockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.

    HAB 2003

    2 5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 35

    Vorschrift 35b: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 35 b werden durch Mazeration und Vergärung getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile oder pflanzlicher Ab­sonderungen nach dem in Vorschrift 35a beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 35b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm35b”; das gleiche gilt für die dar­aus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
    Vorschrift 35c: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 35c werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem in Vorschrift 35 a beschriebenen Verfahren hergestellt. Abweichend von Vorschrift 35a werden 100 Teile Pflanzenmaterial, 200 Teile Gerei­nigtes Wasser, 1,5 Teile Honig und 1,5 Teile Lactose-Monohydrat in sieben Teilmengen aufgeteilt. Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (Cl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 35 3

    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 c zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augen tropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren. Werden flüssige Verdünnun­gen nach Vorschrift 35 c zur Weiterverar- beitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 35c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 35c”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 36 1

    r Vorschrift 36: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 36 zu Parenteralia nach Vor­schrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 36 zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 36 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm36″; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C. X
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 36 werden durch Mazeration und Vergärung getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile oder pflanzlicher Absonderungen nach dem in Vorschrift 35 a beschriebenen Verfahren hergestellt. Abweichend von Vorschrift 35 a werden insgesamt 100 Teile fein zerkleinertes Pflanzenmaterial, 300 Teile Gereinigtes Wasser und 200 Teile Molke, in jeweils sieben Teilmengen aufgeteilt, verwendet.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 37 1

    Vorschrift 37a: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37 a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37 a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 37 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm cum Ferro”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 37 a werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    100 Teile Pflanzenmaterial werden in sieben Teilmengen aufgeteilt. Der erste Ansatz wird morgens aus einer Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial, 0,15 Teilen fein gepulvertem Hämatit und 50 Teilen Gereinigtem Wasser bereitet. Der Ansatz wird in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Abends wird der Ansatz 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mi­schung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Dann wird der Ansatz wieder in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. 24 h nach dem Ansetzen wird abgepreßt.
    Der nächste Ansatz wird aus dem Preßsaft, einer weiteren Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial und 0,15 Teilen fein gepulvertem Hämatit bereitet und wie der erste Ansatz behandelt. Die restlichen fünf Teilmengen werden in gleicher Weise an den folgenden fünf Tagen verarbeitet. Der zuletzt erhaltene Preßsaft bleibt einige Stunden lang stehen und wird dann durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
    Eine ausreichende Menge des luftge­trockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach dem Filtrieren werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 37

    Vorschrift 37b: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 37b werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem in Vorschrift 37 a beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 37 a wird statt fein gepulvertem Hämatit jeweils die gleiche Menge fein gepulvertes Zink eingesetzt.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die l.Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 37b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm cum Zinco”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 38 1

    Vorschrift 38: Wäßrige Urtinkturen mit Kältebehandlung und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
    Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke.
    Die 1. Vicesimalverdünnung (Stärke H) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 19 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Die weiteren Vicesimalverdünnungen tragen folgende Bezeichnungen: w X
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 38 werden durch Mazeration getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile in der Kälte („K”) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Das fein zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit der öfachen Menge (m/m) einer Lösung versetzt, die aus 8,8 Teilen Natriumchlorid, 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 991 Teilen Gereinigtem Wasser hergestellt wird. Der Ansatz wird 14 Tage lang bei einer Temperatur von etwa 4°C aufbewahrt; dabei wird morgens und abends durchgerührt. Danach wird abgepreßt. Der Preßsaft wird bis zur vollständigen Klärung bei einer Temperatur von etwa 4 °C vor Licht geschützt aufbewahrt. Die klar überstehende Urtinktur wird dann sofort vollständig weiterverarbeitet.
    2. Verdünnung
    3. Verdünnung
    4. Verdünnung
    5. Verdünnung
    6. Verdünnung 8. Verdünnung
    10. Verdünnung Stärke G Stärke F Stärke E Stärke D Stärke C Stärke B Stärke A.

    Urtinkturen nach Vorschrift 38 werden nach der Herstellung sofort weiterverarbeitet. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11.

    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 38 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „K”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 39 1

    Vorschrift 39a: Globuli velati tenen Saccharose, y die Menge des in der eingearbeiteten Verreibung enthaltenen Lactose-Monohydrats.
    Beschriftung
    Globuli velati nach Vorschrift 39b wer­den mit dem Verdünnungsgrad der aufgebrachten Verreibung bezeichnet.
    Zubereitungen nach Vorschrift 39a sind Globuli velati. Sie werden durch gleichmäßiges Aufbringen einer flüssigen Zubereitung auf Saccharose-Kügelchen der Größe 5 (40 bis 50 Kügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt.
    Zur Herstellung von 100 Teilen Glo­buli velati wird 1 Teil einer Zubereitung nach den Vorschriften 5b oder 8b oder 33 bis 37 oder 51 mit 9 Teilen Zuckersirup gemischt und durch Verschütteln potenziert; diese 10 Teile werden auf 100 minus x Teile Saccharose-Kügelchen gleichmäßig aufgebracht, x ist die Menge der im Zuckersirup enthaltenen Saccharose.
    Beschriftung
    Globuli velati nach Vorschrift 39 a werden mit dem Verdünnungsgrad der aufgebrachten Zubereitung bezeichnet.
    Vorschrift 39c: Globuli velati X
    Zubereitungen nach Vorschrift 39c sind Globuli velati. Sie werden durch gleichmäßiges Aufbringen einer nach Vorschrift 16 Nr. 3 hergestellten Mischung auf Saccharose-Kügelchen der Größe 5 (40 bis 50 Kügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt.
    Die aufzubringende Mischung wird hergestellt aus Zubereitungen nach den Vorschriften 5b, 6, 8b, 23, 24, 33a-f, 34a-i, 35a-c, 36, 37a-b, 40b, 40c, 41a-c, 51 und ausreichenden Mengen Zuckersirup und Gereinigtem Wasser. Zur Herstellung von 100 Teilen Globuli velati wird diese Mischung auf 100 minus x minus y Teile Saccharose-Kügelchen gleichmäßig aufgebracht, x ist die Menge der im Zuckersirup enthaltenen Saccharose, y die Menge des in den eingearbeiteten Verreibungen enthaltenen Lactose-Monohydrats.
    Beschriftung
    Die Angabe der Zusammensetzung ist so vorzunehmen, daß Art und Menge der eingearbeiteten flüssigen und/oder festen Zubereitungen klar ersichtlich sind.
    Vorschrift 39b: Globuli velati
    Zubereitungen nach Vorschrift 39b sind Globuli velati. Sie werden durch gleichmäßiges Aufbringen einer festen Zubereitung auf Saccharose-Kügelchen der Größe 5 (40 bis 50 Kügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt.
    Zur Herstellung von 100 Teilen Glo­buli velati wird eine Mischung von 10 Teilen einer Verreibung nach Vor­schrift 6 mit 20 Teilen Zuckersirup auf 100 minus x minus y Teile Saccharose-Kügelchen gleichmäßig aufgebracht, x ist die Menge der im Zuckersirup enthal-

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 40 1

    Vorschrift 40 a: Gemeinsam potenzierte Mischungen
    Nach Vorschrift 40a gemeinsam zu po­tenzierende Mischungen können Aus­gangsstoffe enthalten zusammen mit folgenden, nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen: Lösungen, Verreibun-gen, flüssige Verdünnungen und diejenigen Urtinkturen, die gemäß ihrer Her­stellungsvorschrift im Verhältnis 1 zu 10 weiterzuverarbeiten sind. Nach Vorschrift 40a dürfen nur diejenigen nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten flüssigen Zubereitungen gemeinsam potenziert werden, deren jeweilige Herstellungsvorschrift ein Potenzieren mit einem Ethanol-Wasser-Gemisch als Arzneiträger vor­schreibt.
    Potenzierung
    Für jeden Potenzierungsschritt wird 1 Teil Mischung mit 9 Teilen Ethanol ge­eigneter, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebener Konzentration gemischt und verschüt­telt.
    Aus gemeinsam potenzierten Mi­schungen können alle Darreichungsformen hergestellt werden. Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren; die in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift 40 a gemachte Einschränkung gilt bei diesen Darreichungsformen nicht. Beschriftung
    Es muß angegeben werden, über wieviele Potenzstufen die Mischung gemeinsam potenziert wurde; das gleiche gilt für die aus gemeinsam potenzierten Mischungen hergestellten Darreichungsformen.
    Vorschrift 40b: Gemeinsam potenzierte Mischungen
    Nach Vorschrift 40b gemeinsam zu po­tenzierende Mischungen können flüssige Zubereitungen nach den Vorschriften 5b, 8b, 21, 22, 23, 24, 33a-f, 34a-i, 35a-c, 36,37a-b, 41a-c, 49, 51 sowie Ver-reibungen nach Vorschrift 6 enthalten.
    Potenzierung
    Für jeden Potenzierungsschritt wird 1 Teil Mischung mit 9 Teilen Arzneiträ­ger gemischt und verschüttelt. Enthält die Mischung Zubereitungen nach den Vorschriften 41 a-c, ist zum Potenzieren der dort genannte Arzneiträger zu verwenden. Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40b zur Herstellung von Globuli velati verwendet, ist für den letzten Potenzierungsschritt Zuckersirup als Arzneiträger zu verwenden; in allen anderen Fällen dient Gereinigtes Wasser als Arzneiträger.
    Werden gemeinsam potenzierte Mi­schungen nach Vorschrift 40b zur Wei­terverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Aus gemeinsam potenzierten Mi­schungen können alle Darreichungsformen hergestellt werden. Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnun-

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 40

    gen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren.
    Beschriftung
    Es muß angegeben werden, über wieviele Potenzstufen die Mischung gemeinsam potenziert wurde; das gleiche gilt für die aus gemeinsam potenzierten Mischungen hergestellten Darreichungsformen. Vorschrift 40c: Gemeinsam potenzierte Mischungen
    Gemeinsam zu potenzierende Mischungen nach Vorschrift 40c enthalten Ver- _
    reibungen nach den Vorschriften 6 und/ oder 7.
    Potenzierung
    Für jeden Potenzierungsschritt wird 1 Teil Mischung mit 9 Teilen Lactose-Monohydrat nach den Angaben von Vorschrift 6 verarbeitet.
    Aus gemeinsam potenzierten Mi­schungen können alle Darreichungsformen hergestellt werden.
    Beschriftung
    Es muß angegeben werden, über wieviele Potenzstufen die Mischung gemeinsam potenziert wurde; das gleiche gilt für die aus gemeinsam potenzierten Mischungen hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41 1/4

    Vorschrift 41a: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung
    (0 = c l).
    Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Für Zubereitungen nach Vorschrift 11 gilt: Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11 wird aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung (D 3), 5,6 Teilen des oben genannten Arzneiträgers und 3,4 Teilen Wasser für Injektionszwecke hergestellt. Die weiteren Verdünnungen werden mit dem oben genannten Arzneiträger hergestellt.
    Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41 a dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 7, 11, 13, 14, 15 und 39a-c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41a werden durch Mazeration von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen mit einer natriumchloridhaltigen Glyce-rol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Das Verarbeiten von Teilen höherer (warmblütiger) Tiere erfolgt unmittelbar nach dem Schlachten beziehungsweise Töten.
    Niedere Tiere werden in einem abgedeckten Gefäß unmittelbar vor dem Verarbeiten durch Einleiten von Kohlendioxid getötet.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (15 g- kg~’) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach, falls erforderlich, zentrifugiert und dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, filtriert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtinktur.
    Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
    Potenzierung
    Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke, soweit eine Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 11 und 15 erfolgt. In den anderen nachstehend genannten Fällen kann Gereinigtes Wasser anstelle von Wasser für Injektionszwecke verwendet werden.

    HAB 2007

    2/4 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41

    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 41a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung
    (0 = c l).
    Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Für Zubereitungen nach Vorschrift 11 gilt: Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11 wird aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung (D 3), 5,6 Teilen des oben genannten Arzneiträgers und 3,4 Teilen Wasser für Injektionszwecke hergestellt. Die weiteren Verdünnungen werden mit dem oben genannten Arzneiträger hergestellt.
    Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41b dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 7, 11, 13, 14, 15 und 39a-c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Vorschrift 41b: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41b werden durch Mazeration von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen mit einer natriumchloridhaltigen Glyce-rol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Das Verarbeiten von Teilen höherer (warmblütiger) Tiere erfolgt unmittelbar nach dem Schlachten beziehungsweise Töten.
    Niedere Tiere werden in einem abgedeckten Gefäß unmittelbar vor dem Verarbeiten durch Einleiten von Kohlendioxid getötet.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (40 g • kg”‘) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach, falls erforder­lich, zentrifugiert und dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, fil­triert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtinktur.
    Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
    Potenzierung
    Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke.

    HAB 2007

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41 3/4

    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 41b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung (0 = C 1).
    Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Für Zubereitungen nach Vorschrift 11 gilt: Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11 wird aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung (D 3), 5,6 Teilen des oben genannten Arzneiträgers und 3,4 Teilen Wasser für Injektionszwecke hergestellt. Die weiteren Verdünnungen werden mit dem oben genannten Arzneiträger hergestellt.
    Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41c dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 7, 11, 13, 14, 15 und 39a-c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41c zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Vorschrift 41c: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41c werden durch Mazeration von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen mit einer natriumchloridhaltigen Glyce-rol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Das Verarbeiten von Teilen höherer (warmblütiger) Tiere erfolgt unmittelbar nach dem Schlachten beziehungsweise Töten.
    Niedere Tiere werden in einem abgedeckten Gefäß unmittelbar vor dem Verarbeiten durch Einleiten von Kohlendioxid getötet.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (80 g • kg-1) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach, falls erforder­lich, zentrifugiert und dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, fil­triert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtinktur.
    Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
    Potenzierung
    Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke. Vi

    HAB 2007

    4/4 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41

    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 41c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Potenzierung
    Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke.
    Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung (0 = C 1).
    Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arznei­trägers
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41 d dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41d zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 41 d tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für daraus hergestellte Darreichungsformen.
    Vorschrift 41d: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
    Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41 d werden durch Mazeration von Blutbestandteilen vom Pferd mit einer natrium-chloridhaltigen Glycerol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die Entnahme von Blut zur Gewin­nung von Blutbestandteilen erfolgt durch einen Tierarzt am lebenden Pferd. Tierblut, das bei der Schächtung anfällt, darf nicht verwendet werden. 200 ml Blut werden dem Tier entnommen und je Milliliter Blut mit 15 I.E. Heparin-Na-trium und 0,625 ml Natriumchlorid-Lösung (9g-kg~!) versetzt. Nach Separation der jeweiligen Blutbestandteile mittels fraktionierter Zentrifugation werden die gewonnenen Zellsedimente jeweils in 1,1 ml Natriumchlorid-Lösung (9 g ? kg”‘) aufgenommen und resuspendiert. Die Zellsuspensionen werden zur Urtinktur weiterverarbeitet.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil Zellsuspension mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (15 g ? 1_1) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, filtriert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtink-tur.
    Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.

    HAB 2007

    5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 42 l/l

    Vorschrift 42a: Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Beschriftung
    Wird die 2. Dezimalverdünnung (D 2) mit Ethanol 15% (m/m) hergestellt, ist dies anzugeben.
    Urtinkturen nach Vorschrift 42 a werden aus getöteten oder frisch geschlachteten Tieren oder deren Teilen und einem flüssigen Arzneiträger hergestellt.
    Zur Herstellung der 1. Dezimalver­dünnung beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff in 9 Teilen (= D 1) beziehungsweise in 99 Teilen (- C 1 resp. D 2) Glycerol 85 % verteilt und verschüttelt. In begründeten Fällen ist die Zugabe von 1 Teil Glycerol 85 % zu 1 Teil Ausgangsstoff vor der Zerkleine-rung zulässig. Falls erforderlich, wird der Ansatz filtriert.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Glycerol 85 % oder Ethanol 15% (m/m),
    die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung oder 1 Teil der 1. Centesimalver­dünnung (C 1 resp. D 2) und
    9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil der 1. Centesimalverdünnung ^ (C 1 resp. D 2) und
    99 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Vorschrift 42b: Urtinkturen und deren wässrige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 42b werden aus getöteten oder frisch geschlachteten Tieren oder deren Teilen und einem flüssigen Arzneiträger hergestellt. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Darreichungsformen nach den Vorschriften 11 und 15, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff in 2,1 Teilen Glycerol 85 % verteilt und verschüttelt. Falls erforderlich, wird der Ansatz filtriert.
    Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Wasser für Injektionszwecke,
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden wässrige Verdünnungen nach Vorschrift 42b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Wässrige Verdünnungen nach Vorschrift 42b tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „aquos”. v\

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 43 l/l

    Vorschrift 43: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen (Nosoden) die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    10 Teilen Urtinktur (D 1) und 90 Teilen Ethanol 30% (m/m),
    die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
    99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    r Urtinkturen nach Vorschrift 43 werden aus pathologisch veränderten Organen oder Organteilen von Mensch oder Tier hergestellt.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil zerkleinerter Ausgangsstoff in 10 Teilen Glycerol 85% verteilt. Der Ansatz bleibt mindestens fünf Tage lang stehen und wird danach filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m),

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 44 l/l

    Vorschrift 44: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen (Nosoden) Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m),
    die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 43 % (m/m)
    hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
    10 Teilen Urtinktur (D 1) und 90 Teilen Ethanol 30% (m/m),
    die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
    1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
    99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
    hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. S
    Urtinkturen nach Vorschrift 44 werden aus abgetöteten Kulturen von Mikroor-ganismen oder aus Zersetzungsprodukten tierischer Organe oder aus Körperflüssigkeiten hergestellt, die Krankheitserreger beziehungsweise Krankheitsprodukte enthalten.
    Kulturen von Mikroorganismen sind, falls in der Monographie nicht anders angegeben, vor dem Sterilisieren bei 133 °C (H 5.2.5) auf 107 Mikroorganismen (KBE) je Gramm beziehungsweise im Fall von Viruspräparationen abweichend davon auf einen bestimmten Titer (ZKID50/ml oder HA Unit) einzustellen. Die Mischung muss der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil wie vorstehend angegeben behandelter Ausgangsstoff mit 9 Teilen Glyce-rol 85% gemischt und verschüttelt. Der Ansatz bleibt mindestens fünf Tage lang stehen und wird danach filtriert. Das Fil-trat ist die Urtinktur.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 45 l/l

    Vorschrift 45: Nasentropfen reinigtem Wasser bereiteten Lösung des Isotonisierungsmittels sicherzustellen, dass der Restethanolgehalt im Fertigprodukt so niedrig wie möglich ist: Wird potenziert, ist bei Dezimalverdün­nungen für die letzten zwei Verdün­nungsgrade, bei Centesimalverdünnun-gen für den letzten Verdünnungsgrad mit einem ethanolfreien Arzneiträger zu potenzieren. Wird gemischt, ist eine diesem Potenzieren entsprechende Menge ethanolfreier Komponenten einzusetzen.
    Als Isotonisierungsmittel ist in der Regel Natriumchlorid zu verwenden.
    Beschriftung
    Falls andere Isotonisierungsmittel als Natriumchlorid verwendet werden, sind diese anzugeben.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt.
    Nasentropfen nach Vorschrift 45 sind wässrige Verdünnungen mit einem Rest-ethanolgehalt von höchstens einem Prozent.
    Sie werden aus einer oder mehreren homöopathischen Zubereitungen her­gestellt und müssen den Anforderungen der Monographie Zubereitungen zur nasalen Anwendung, Abschnitt Nasen­tropfen im Kapitel Darreichungsformen (Ph.Eur.) entsprechen.
    Mit Ausnahme von Mitteln zur Kon­servierung, Viskositätserhöhung, Isoto-nisierung sowie Einstellung und Stabilisierung des pH-Werts sind weitere Zusätze nicht erlaubt.
    Bei der Herstellung von Nasentropfen aus ethanolhaltigen Zubereitungen ist wie nachstehend angegeben durch Potenzieren oder Mischen mit Gereinigtem Wasser beziehungsweise mit der mit Ge-

    r

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 46 1

    Vorschrift 46: Flüssige weinige Verdünnungen dünnungen, also auch die D 6 und die D 7, mit Likörwein nach Vorschrift 46 um zwei Potenzstufen weiterpotenziert werden.
    Flüssige weinige Verdünnungen nach Vorschrift 46 werden sofort weiterverarbeitet, sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Mischungen nach Vorschrift 16.
    r Zubereitungen nach Vorschrift 46 sind flüssige Dezimal Verdünnungen. Sie werden aus flüssigen Verdünnungen nach den Vorschriften 1,2a, 3a, 4a, 5a oder 8a durch Potenzieren mit Likörwein um zwei Potenzstufen hergestellt. Dabei dürfen flüssige Verdünnungen nach den Vorschriften 1, 2 a, 3 a und 5 a zum Potenzieren mit Likörwein erst von der 2. Dezimalverdünnung (D 2) an eingesetzt werden; dagegen dürfen sämtliche nach Vorschrift 8 a hergestellten flüssigen Ver-
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 46 tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „vinos”. X

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 47 1/2

    Vorschrift 47a: Spagyrische Urtinkturen nach Pekana und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 47 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Peka”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 47 a werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die Pflanzen oder Pflanzenteile wer­den fein zerkleinert. In einem geeigne­ten Ansatzgefäß wird 1 Teil Pflanzen­masse mit 6 Teilen Gereinigtem Wasser, 1 Teil Saccharose und 0,005 Teilen Hefe (Trockenreinzuchthefe von Saccharomy-ces cerevisiae) gemischt. Das Ansatzgefäß wird mit einem Gäraufsatz verschlossen und der Ansatz bei einer Temperatur von 25 bis 28 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Still­stand gekommen sind, wird dekantiert und der Pflanzenrückstand abgepresst. Die abgepresste Flüssigkeit wird mit dem dekantierten Teil vereinigt. Die Mischung wird mit Ethanol 86% (m/m) auf einen Ethanolgehalt von 15% (m/m) eingestellt.
    Der Pressrückstand wird getrocknet und bei etwa 900 °C verascht. Die abgekühlte Asche wird mit der fünffachen Menge heißem Gereinigtem Wasser versetzt, die Mischung bis zur Lösung der mineralischen Bestandteile gerührt und anschließend filtriert. Das Filtrat wird im Wasserbad zur Trockne eingeengt. Der Rückstand wird mit einem angemessenen Anteil des vorstehend beschriebenen ethanolhaltigen Auszugs gemischt und die Mischung dem vorstehend be­schriebenen ethanolhaltigen Auszug zugesetzt. Diese Mischung wird 48 h lang stehen gelassen und anschließend filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
    Vorschrift 47b: Spagyrische Urtinkturen nach Pekana und deren flüssige Verdünnungen
    Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 47 b werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder dem tierischen Material Dactylopius coccus (HAB) nach dem in Vorschrift 47 a beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Abweichend von Vorschrift 47 a wird 1 Teil der grob geschnittenen Droge (4000 bis 2800) beziehungsweise 1 Teil Tiere mit 6 Teilen Gereinigtem Wasser gemischt und die Mischung einen Tag lang stehen gelassen. Anschließend wird die Mischung in einem geeigneten An­satzgefäß mit 1 Teil Saccharose und 0,005 Teilen Hefe (Trockenreinzuchthefe von Saccharomyces cerevisiae) versetzt, erneut gemischt, bei einer Temperatur von 25 bis 28 °C der Gärung überlassen und anschließend wie in Vorschrift 47 a beschrieben weiterbehandelt.
    Potenzierung
    Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Ethanol 15% (m/m)

    HAB 2006

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 47

    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 47b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Peka”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsfor­men.

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 48 1

    Vorschrift 48: Metallpulverhaltige Salben Darreichungsformen nach Vorschrift 48 müssen den Anforderungen der Monographie Halbfeste Zubereitungen zur kutanen Anwendung, Abschnitt Salben im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
    Metallpulver- und mineralpulverhaltige Salben nach Vorschrift 48 enthalten Metallpulver oder wasserunlösliche Mineralpulver in Salbengrundlage und sind ausschließlich zur Herstellung von Sal­ben nach Vorschrift 13 bestimmt. Zur Herstellung wird 1 Teil des Pulvers in 9 Teile Salbengrundlage eingearbeitet. 80 Prozent der Pulverteilchen müssen kleiner als 10 um sein; kein Teilchen darf größer als 50 [im sein.
    Beschriftung
    Metallpulver- und mineralpulverhaltige Salben nach Vorschrift 48 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „M”.

    __

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 49 1

    Vorschrift 49: Wäßrige Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Wäßrige Urtinkturen nach Vor­schrift 49 werden in der Regel sofort nach der Herstellung weiterverarbeitet. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung der Darreichungsformen nach Vorschrift 11 und Vorschrift 15.
    Werden wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 49 und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Ste­rilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 49 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „aquos.”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    /”^ Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 49 werden durch Mazeration frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Nach der Bestimmung des Trock­nungsverlustes (H 2.8.1) werden die zerkleinerten Pflanzen oder Pflanzenteile mit der nach Vorschrift 23 b errechneten Menge Gereinigtem Wasser versetzt, nach höchstens 2 h abgepreßt und der wäßrige Auszug filtriert.
    Die Potenzierung erfolgt, wie unter Vorschrift 23 b beschrieben.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 50 1

    Vorschrift 50a: Spagyrische Urtinkturen nach Strathmeyer und deren flüssige Verdünnungen Hefe werden mit 20 Teilen Ethanol 94% m/m) fünf Tage lang mazeriert. Anschließend wird die Mischung durch geeignete Filter filtriert.
    Das Filtrat (im folgenden als Hefeauszug bezeichnet) kann bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer Temperatur von höchstens 8 °C bis zu 365 Tagen gelagert werden.
    r Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 50a werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem unten beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Herstellung des Drogenauszuges
    5 Teile zerkleinerte Droge werden in einem geeigneten Gefäß mit 75 Teilen Gereinigtem Wasser, 19 Teilen Saccharose und 1 Teil Hefe (Reinzuchthefe von Sac-charomyces cerevisiae) versetzt und bei einer Temperatur zwischen 24 und 29 °C der Gärung überlassen.
    Nach drei Tagen wird 1 weiterer Teil Hefe (Reinzuchthefe von Saccharomy-ces cerevisiae) zugefügt und die Mischung weitere drei Tage der Gärung überlassen. Anschließend wird abgepreßt und die dabei erhaltene Flüssigkeit (im folgenden als Drogenauszug bezeichnet) sofort weiterverarbeitet.
    Kultivierung der Hefe mit dem Drogenauszug
    21 Teile Hefe (Zuchthefe von Candida utilis) werden in einer Mischung aus 30 Teilen Nährlösung für die Kultivie­rung von Hefe, 10 Teilen Drogenauszug und 700 Teilen Trinkwasser submers 12 bis 14 h kultiviert.
    Diese kultivierte Hefe kann bis zur Weiterverarbeitung in verschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur zwischen 4 und 6 °C bis zu 14 Tagen gelagert werden.
    Herstellung des Hefeauszuges
    25 Teile der wie vorstehend angegeben mit dem Drogenauszug kultivierten
    Herstellung der Urtinktur
    15 Teile Hefeauszug werden mit 85 Teilen Drogenauszug gemischt und die Mischung durch geeignete Filter filtriert. Dieses Filtrat ist die Urtinktur.
    Falls die Urtinktur zur unmittelbaren Verwendung als Fertigarzneimittel vorgesehen ist, wird Ascorbinsäure in einem Mengenverhältnis von 0,5 g Ascorbin­säure je Liter Urtinktur zugesetzt.
    Falls die Urtinktur zur Weiterverar­beitung vorgesehen ist, kann sie bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer 8°C nicht übersteigenden Temperatur vor Licht geschützt bis zu 365 Tagen gelagert werden. In diesem Fall unterbleibt ein Zusatz von Ascorbinsäure. X
    Potenzierung
    2 Teile Urtinktur werden mit 8 Teilen Ethanol 15% (m/m) gemischt und ver­schüttelt. Diese Potenzstufe entspricht der 2. Dezimalverdünnung (D 2).
    Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.

    HAB 2003

    2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 50

    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 50 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Strathmeyer”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Herstellung des Hefeauszuges
    25 Teile der wie vorstehend angegeben mit dem Drogenauszug kultivierten Hefe werden mit 20 Teilen Ethanol 94% (m/m) fünf Tage lang mazeriert. Anschließend wird die Mischung durch geeignete Filter filtriert und das Filtrat im Vakuum bei höchstens 40 °C auf ein Zehntel seiner ursprünglichen Masse zu einem Konzentrat eingeengt.
    Das Konzentrat kann bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer Temperatur von höchstens 8 °C bis zu zwei Tagen gelagert werden.
    Vorschrift 50b: Spagyrische Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen zur Herstellung von Salben nach Strathmeyer
    Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 50b werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem unten beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Herstellung des Drogenauszuges
    8 Teile zerkleinerte Droge werden in einem geeigneten Gefäß mit 74 Teilen Gereinigtem Wasser, 14 Teilen Saccharose und 1 Teil Hefe (Reinzuchthefe von Sac-charomyces cerevisiae) versetzt und bei einer Temperatur zwischen 24 und 29 °C sechs Tage lang der Gärung überlassen. Anschließend wird abgepreßt und die dabei erhaltene Flüssigkeit durch geeignete Filter filtriert.
    Das Filtrat (im folgenden als Drogenauszug bezeichnet) kann bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer 8°C nicht übersteigenden Temperatur vor Licht geschützt bis zu 42 Tagen gelagert werden.
    Kultivierung der Hefe mit dem Drogenauszug
    Die Kultivierung erfolgt mit dem wie vorstehend angegeben hergestellten Drogenauszug wie in Vorschrift 50a angegeben.
    Herstellung der Urtinktur
    1 Teil des wie vorstehend angegeben hergestellten Konzentrats aus dem Hefeauszug wird mit 99 Teilen des wie oben angegeben hergestellten Drogenauszugs gemischt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Spagyrische Urtinkturen nach Vor­schrift 50b und ihre flüssigen Verdün­nungen tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Strathmeyer” und dienen ausschließlich zur Weiterverarbeitung zu Zubereitungen nach Vorschrift 50c.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 50 3/3

    Vorschrift 50c: Homöopathische Salben nach Strathmeyer
    Homöopathische Salben nach Vor­schrift 50c werden aus 1 Teil einer nach Vorschrift 50b hergestellten Zubereitung und 3 Teilen Salbengrundlage hergestellt. Als Salbengrundlage dient eine Mischung aus 4 Teilen Wollwachsalko-holsalbe und 1 Teil Lanolin (DAB).
    Bei der Herstellung sind Zusätze wie Antioxidanzien, Stabilisatoren und Konservierungsmittel nicht zugelassen. Homöopathische Salben nach Vor­schrift 50c müssen den Anforderungen der Monographie Halbfeste Zubereitungen zur kutanen Anwendung, im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
    Beschriftung
    Homöopathische Salben nach Vor­schrift 50c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Strathmeyer”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 51 1

    Vorschrift 51: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
    Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 51 werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    100 Teile fein zerkleinertes Pflanzenmaterial werden mit 121,6 Teilen Gereinigtem Wasser und 3,4 Teilen Natriumchlorid versetzt; der pH-Wert des Ansatzes wird ermittelt. Der Ansatz wird morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Sobald der pH-Wert des Ansatzes abzusinken beginnt, wird der Ansatz – abgesehen von den Kühlphasen – bei Raumtemperatur aufbewahrt. Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird nach dreieinhalb Tagen innerhalb einer Kühlphase abgepreßt. Der Preßsaft wird weitere dreieinhalb Tage lang morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Preßsaft bei Raumtemperatur aufbewahrt. Nach dreieinhalb Tagen wird der Preßsaft durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
    Eine ausreichende Menge des luftgetrockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
    Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell ge- bildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
    Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Die 1. Centesimalverdünnung (Cl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 51 zu Parenteralia nach Vor­schrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu po­tenzieren. Werden flüssige Verdünnun­gen nach Vorschrift 51 zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 51 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 51″; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 52 1

    Vorschrift 52: Urtinkturen aus einem Destillat und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    1 Teil Urtinktur und
    9 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 52 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „destilla-ta”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. 1-E
    r Urtinkturen nach Vorschrift 52 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Das Pflanzenmaterial wird grob ge­schnitten und angequetscht. 100 Teile Pflanzenmasse werden mit 8 Teilen Ethanol 86 % (m/m) Übergossen. Der Ansatz bleibt mindestens 24 h lang im geschlossenen Gefäß stehen und wird anschließend der Wasserdampfdestilla­tion unterworfen. Die Wasserdampfde­stillation wird beendet, wenn 50 Teile Destillat erhalten worden sind.
    Die Urtinktur wird aus 1 Teil Destillat und 1 Teil Ethanol 15 % (m/m)
    hergestellt.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 53 1

    Vorschrift 53: Fermentierte Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
    Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
    3 Teilen Urtinktur und
    7 Teilen Ethanol 30 % (m/m),
    die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 53 tra­gen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 53″. tri X
    Urtinkturen nach Vorschrift 53 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die Pflanze oder die Pflanzenteile wer­den fein zerkleinert. 1 Teil der Pflanzenmasse wird mit 1 Teil Gereinigtem Wasser versetzt. Der Ansatz wird unter Luftabschluß bei einer Temperatur von 20 bis 24 °C einer Gärung ausgesetzt. Die Gärung ist beendet, wenn der pH-Wert der Gärflüssigkeit auf 4 bis 5 abgesunken ist. Danach wird abgepreßt und die Preßflüssigkeit gewogen. Die Preßflüssigkeit entspricht 2 Teilen und wird mit 1 Teil eines Gemisches aus 0,95 Teilen Ethanol 94 % (m/m) und 0,05 Teilen Gereinigtem Wasser gemischt. Diese Mischung ist die Urtinktur.

    HAB 2003

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 54 1/2

    Vorschrift 54a: Spagyrische Urtinkturen nach Glückselig und deren flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 54a werden aus frischen Pflanzenteilen oder Drogen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1 Teil zerkleinerte Pflanzenteile oder Droge wird mit 10 Teilen des vorge­schriebenen, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemischs versetzt. Der Ansatz wird 6 Wochen lang bei Raumtemperatur mazeriert, anschließend abgepresst und nach weiteren 5 bis 7 Tagen filtriert. Das Filtrat wird einmal bis mehrmals destilliert, wobei nach jeder Destillation das Destillat mit dem Rückstand vereinigt wird. Eine Destillation gilt als beendet, wenn aus 10 Teilen der im Destillationsgefäß zu Beginn der jeweiligen Destillation vorhandenen Mischung 9 Teile Destillat erhalten worden sind. Die Anzahl der Destillationen wird jeweils vorgeschrieben.
    Nach Beendigung der letzten Destilla­tion wird das Destillat mit dem Rück­stand gemischt und diese Mischung filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
    die 3. Dezimalverdünnung (D3) wird aus
    1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 54a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Glückselig”.
    Vorschrift 54b: Spagyrische Urtinkturen nach Glückselig und deren flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 54b werden aus Ausgangsstoffen oder deren Mischungen und einem flüssigen Arzneiträger nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Sofern nicht anders vorgeschrieben, wird 1 Teil Ausgangsstoff in 99 Teilen flüssigem Arzneiträger gelöst oder disper-giert. Als Arzneiträger werden Gereinigtes Wasser, Säuren und die im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemische verwendet. Die Lösung beziehungsweise Mischung wird gegebenenfalls vorbe­handelt und anschließend einmal bis mehrmals destilliert, wobei nach jeder Destillation mit Ausnahme der letzten das Destillat mit dem Rückstand verei­nigt wird. Eine Destillation gilt als beendet, wenn aus 100 Teilen der im Destillationsgefäß zu Beginn der jeweiligen Destillation vorhandenen Lösung beziehungsweise Mischung 80 beziehungsweise 90 Teile Destillat erhalten worden sind. Die Anzahl der Destillationen und die Menge an Destillat wird jeweils vorgeschrieben.
    Das Destillat aus der letzten Destillation ist die Urtinktur.

    HAB 2005

    2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 54

    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 – D 2).
    Die 3. Dezimal Verdünnung (D 3) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 2) und
    9 Teilen eines im Abschnitt „Arznei­träger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Ge-mischs,
    die 4. Dezimalverdünnung (D 4) aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung und 9 Teilen eines im Abschnitt „Arznei­träger und Hilfsstoffe” (H 5.3) auf­geführten Ethanol-Wasser-Gemischs
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 54b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Glückselig”. 1 Teil zerkleinerte Pflanzenteile oder Droge wird mit 10 Teilen des vorge­schriebenen, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemisch versetzt. Der Ansatz wird sechs Wochen lang bei Raumtemperatur mazeriert, anschließend abgepresst und nach weiteren fünf bis sieben Tagen filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
    die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentra­tion
    hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 54c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Glückselig”.
    Vorschrift 54c: Urtinkturen nach Glückselig und deren flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach Vorschrift 54c werden aus frischen Pflanzenteilen oder Drogen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 55 l/l

    Vorschrift 55:
    Vi
    S
    0) iken
    B J=
    “3
    f =

    X

    -nicht belegt-

    vi

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56 1/5

    Vorschrift 56a-f: Spagyrische Urtinkturen nach von Bernus Tabelle 1

    Teile Ethanol 94% (mim) Teile Gerei­nigtes Wasser Vorschrift
    100 900 56a
    210 790 56b
    250 750 56c
    317 683 56d
    455 545 56e
    580 420 56f

    r Urtinkturen nach den Vorschriften 56a-f werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1. Herstellungsstufe: Einmalig durchzuführende Herstellung eines Destillats zur Initiierung eines fortlaufenden Herstellungskreislaufs
    Die vorgeschriebene Menge Droge be­ziehungsweise Drogenmischung mit dem vorgegebenen Zerkleinerungsgrad wird in einem geeigneten Gefäß mit der vorgeschriebenen Menge Ethanol 94% (m/m) und Gereinigtem Wasser (siehe Tabelle 1) versetzt, wobei gegebenenfalls der Ethanolgehalt beziehungsweise der Wassergehalt der zuzusetzenden homöopathischen Dilutionen zu berücksichtigen ist. Dem Ansatz werden die in speziellen Vorschriften nach Art und Menge angegebenen mineralischen Bestandteile und/oder homöopathischen Dilutionen hinzugefügt. Dieser Uransatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Uransatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er koliert und die erhaltene Flüssigkeit verworfen.
    Der verbliebene Drogenrückstand wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird.
    Werden dem Ansatz ethanolhaltige homöopathische Dilutionen hinzuge­fügt, so ist die für den Uransatz erforderliche Ethanolmenge entsprechend zu reduzieren. Die wässrigen Anteile sind bei der Wassermenge zu berücksichtigen.
    2. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 1. Teil
    Das Destillat wird sofort mit der in Ta­belle 2 angegebenen Menge Ethanol 94% (m/m) versetzt, wobei gegebenen­falls die Ethanolmenge des Destillates und/oder der Ethanolgehalt beziehungsweise der Wassergehalt der zuzusetzenden homöopathischen Dilutionen zu berücksichtigen ist. Diese Mischung ist das Extraktionsmedium.
    Dieses Extraktionsmedium wird in einem geeigneten Gefäß mit neuer Droge beziehungsweise Drogenmischung, die in Art und Menge der in der ersten Her­stellungsstufe verwendeten entspricht, gemischt. Dem Ansatz werden die in speziellen Vorschriften angegebenen mineralischen Bestandteile und/oder ho­möopathischen Dilutionen hinzugefügt, die in Art und Menge mit den in der ersten Herstellungsstufe verwendeten identisch sind. Der Ansatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Ansatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlos-

    HAB 2006

    2/5 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56

    sen stehen gelassen. Danach wird er ko-liert und filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
    Der verbliebene Drogenrückstand wird für die 3. Herstellungsstufe verwendet. Herstellung einer neuen Charge Urtinktur.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach den Vorschriften 56a-f tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus”, wobei die Nummer der jeweils zutreffenden Vorschrift angefügt wird.
    Tabelle 2

    Teile Ethanol
    94% (m/m) Teile zu gewin­nendes Destillat Ethanol-gehalt im End­produkt Vor­schrift
    100 900 9,5% (m/m) 56a
    210 790 20% (m/m) 56b
    250 750 24% (m/m) 56c
    317 683 30% (m/m) 56d
    455 545 43% (m/m) 56e
    580 420 55% (m/m) 56f

    Vorschrift 56g: Spagyrische antimondestillathaltige Mischungen nach von Bernus
    Mischungen nach Vorschrift 56g werden aus einem oder zwei spagyrischen Antimondestillaten nach von Bernus nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die vorgeschriebene Menge spagyri-sches Antimondestillat B nach von Bernus wird in einem geeigneten Gefäß, falls erforderlich, mit der vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser versetzt. Dem Ansatz werden die in speziellen Vorschriften nach Art und Menge angegebenen mineralischen Bestandteile und/oder homöopathischen Dilutionen und gegebenenfalls die vorgeschriebene Menge spagyrisches Antimondestillat A nach von Bernus hinzugefügt. Diese Mischung wird, wenn nicht anders angegeben, 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C verschlossen stehen gelassen und dabei 2-mal täglich gerührt. Die Mischung wird nach dieser Zeit einen weiteren Tag bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen und danach filtriert. Das Filtrat ist die spagyrische anti­mondestillathaltige Mischung.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 56g tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus 56g”.
    Der Ethanolgehalt des Destillats und der eventuell zugesetzten ethanolhaltigen homöopathischen Dilutionen werden von der in Tabelle 2 angegebenen Etha-nolmenge abgezogen, um den vorgeschriebenen Ethanolgehalt im Endprodukt zu erhalten. Die wässrigen Anteile sind bei der Destillatmenge zu berück­sichtigen.
    3. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 2. Teil
    Der verbliebene Drogenrückstand aus der 2. Herstellungsstufe wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Das Destillat wird sofort mit der notwendigen Menge Ethanol 94 % (mim) versetzt. Anschließend wird es wie unter „2. Herstellungsstufe” be­schrieben weiterbehandelt und dient zur

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56 3/5

    Vorschrift 56h: Spagyrische Mischungen nach von Bernus
    Mischungen nach Vorschrift 56h werden aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1. Herstellungsstufe: Einmalig durchzuführende Herstellung eines Destillats zur Initiierung eines fortlaufenden Herstellungskreislaufs
    Die vorgeschriebene Menge Drogenmi­schung mit dem vorgegebenen Zerklei­nerungsgrad wird in einem Destillationsgefäß mit der vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser versetzt. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge De­stillat erhalten wird. Das Destillat wird verworfen.
    Der verbliebene Drogenrückstand wird sofort mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge De­stillat (II) erhalten wird.
    2. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 1. Teil
    Das Destillat (II) ist das Extraktionsmedium.
    Dieses Extraktionsmedium wird so­fort in einem Destillationsgefäß mit neuer Drogenmischung, die in Bezug auf Art und Menge der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten entspricht, gemischt. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillations- geschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge Destillat (I) erhalten wird.
    Der verbliebene Drogenrückstand wird für die 3. Herstellungsstufe verwendet.
    Dem Destillat (I) werden sofort die in speziellen Vorschriften angegebenen mineralischen Bestandteile und homöopathischen Dilutionen sowie die vorgeschriebene Menge Ethanol hinzugefügt. Der Ansatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C verschlossen stehen gelassen und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Ansatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er filtriert. Das Filtrat ist die spagyrische Mischung.
    3. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 2. Teil
    Der verbliebene Drogenrückstand aus der 2. Herstellungsstufe wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge Destillat (II) erhalten wird. Das Destillat wird wie unter „2. Her­stellungsstufe” beschrieben weiterbe­handelt und dient zur Herstellung einer neuen Charge spagyrische Mischung.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 56h tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus 56h”.

    HAB 2006

    4/5 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56

    Vorschriften 56i-j: Spagyrische Urtinkturen nach von Bernus und deren flüssige Verdünnungen
    Urtinkturen nach den Vorschriften 56i-j werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1. Herstellungsstufe: Einmalig durchzuführende Herstellung eines Destillats zur Initiierung eines fortlaufenden Herstellungskreislaufs
    Die vorgeschriebene Menge Droge mit dem vorgegebenen Zerkleinerungsgrad wird in einem geeigneten Gefäß mit der vorgeschriebenen Menge Ethanol 94% (m/m) und Gereinigtem Wasser (siehe Tabelle 1) versetzt, wobei gegebenenfalls der Wassergehalt der zuzusetzenden kolloidalen Kupferlösung zu berücksichtigen ist. Dem Ansatz wird gegebenenfalls die in der speziellen Vorschrift nach Art und Menge angegebene kolloidale Kupferlösung hinzugefügt. Dieser Uransatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Uransatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er koliert, der Drogenrückstand 3,5 h lang abtropfen gelassen und die erhaltene Flüssigkeit verworfen.
    Der verbliebene Drogenrückstand wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Tabelle 1

    Teile Ethanol 94% (mim) Teile Gereinig­tes Wasser Vorschrift
    100 900 56i
    317 683 56j

    Wird dem Ansatz kolloidale Kupferlö­sung hinzugefügt, so ist die für den Uransatz erforderliche Wassermenge entsprechend zu reduzieren.
    2. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 1. Teil
    Das Destillat wird sofort mit der in Ta­belle 2 angegebenen Menge Ethanol 94% (m/m) versetzt, wobei gegebenen­falls die Ethanolmenge des Destillates beziehungsweise die Wassermenge der kolloidalen Kupferlösung zu berücksichtigen ist. Diese Mischung ist das Extraktionsmedium.
    Dieses Extraktionsmedium wird in einem geeigneten Gefäß mit neuer Droge, die in Bezug auf Art und Menge der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten entspricht, gemischt. Dem Ansatz wird gegebenenfalls die in der speziellen Vorschrift angegebene kolloidale Kupferlösung hinzugefügt, welche in Art und Menge mit der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten identisch ist. Der Ansatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Ansatz einen Tag bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er koliert und filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
    Der verbliebene Drogenrückstand wird für die 3. Herstellungsstufe verwendet.

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56 5/5

    Tabelle 2 gegebenen mineralischen Bestandteile sowie Ethanol und Gereinigtes Wasser hinzugefügt. Dieser Ansatz wird 3 Tage lang bei Raumtemperatur verschlossen und vor Licht geschützt stehen gelassen und dabei einmal täglich gerührt. Da­nach wird er filtriert. Das Filtrat ist die flüssige spagyrische Verdünnung nach von Bernus.
    3. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 2. Teil
    Der verbliebene Drogenrückstand aus der 2. Herstellungsstufe wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Das Destillat wird sofort mit der notwendigen Menge Ethanol 94 % (mim) versetzt. Anschließend wird es wie unter „2. Herstellungsstufe” be­schrieben weiterbehandelt und dient zur Herstellung einer neuen Charge Urtinktur.
    Beschriftung
    Die Zubereitungen nach Vorschrift 56j dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 56a-f.
    Zubereitungen nach den Vorschriften 56i-j tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus 56i” beziehungsweise „spag. von Bernus 56j”. vi

    Teile Ethanol
    94% (mim) Teile zu gewin­nendes Destillat Ethanol­gehalt im End­produkt Vor­schrift
    100 900 9,5 % (mim) 56i
    317 683 30% (m/m) 56j

    Der Ethanolgehalt des Destillats wird von der in Tabelle 2 angegebenen Ethanolmenge abgezogen, um den vorgeschriebenen Ethanolgehalt im Endprodukt zu erhalten. Die Wassermenge der kolloidalen Kupferlösung ist bei der De­stillatmenge zu berücksichtigen.
    Potenzierung
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
    1 Teil Urtinktur (D1) und 9 Teilen Gereinigtem Wasser
    die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Gereinigtem Wasser
    die 4. Dezimalverdünnung (D 4) aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt.
    Weiterverarbeitung der 4. Dezimalver­dünnung nach Vorschrift 56i:
    Der 4. Dezimalverdünnung (D 4) nach Vorschrift 56i werden die in der speziellen Vorschrift nach Art und Menge an-

    HAB 2006

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 57 l/l

    Vorschrift 57: Flüssige paraffinige Auszüge peratur gehalten. Danach wird sie abgepresst und die Flüssigkeit filtriert.
    Zubereitungen nach Vorschrift 57 müssen der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Beschriftung
    Zubereitungen nach Vorschrift 57 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Paraffi-num liquidum” und dürfen nur zur Herstellung von halbfesten Zubereitungen zur Anwendung am Auge verwendet werden.
    Lagerung
    Vor Licht geschützt, dicht verschlossen.
    Flüssige paraffinige Auszüge nach Vor­schrift 57 sind Paraffinauszüge zur Herstellung von halbfesten Zubereitungen zur Anwendung am Auge. Sie werden aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen dickflüssi­gem Paraffin nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 0,25 Teilen Ethanol 94 % (m/m) durch­feuchtet. Der Ansatz bleibt etwa 12 h lang stehen und wird danach mit 10 Teilen dickflüssigem Paraffin vermischt. Die Mischung wird auf 60 bis 70 °C erwärmt und etwa 4 h lang auf dieser Tem-

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 58 1/3

    Vorschrift 58a: Antigen-Urtinkturen nach Spengler und deren flüssige Verdünnungen den jeweiligen Urtinkturen nach Vor­schrift 58b sowie • zum gemeinsamen Potenzieren mit anderen Urtinkturen nach Vorschrift 58a.
    Potenzierung
    Das gemeinsame Potenzieren erfolgt jeweils als Dezimalverdünnung, wobei jede Potenzstufe aus
    1 Teil Mischung und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt wird.
    Werden Zubereitungen nach Vorschrift 58a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Allen oben angegebenen gemeinsam potenzierten Mischungen werden nach dem letzten Potenzieren jeweils 0,12 mg Thymol und, falls erforderlich, 0,001 oder 0,005 g Salzsäure (250 g-1-1) je Gramm gemeinsam potenzierter Mischung zugesetzt.
    Beschriftung
    Urtinkturen nach Vorschrift 58a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Antigen-Urtinktur nach Spengler”.
    Sämtliche arzneilich wirksamen Be­standteile der gemeinsam potenzierten Mischungen tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Spengler ad usum exter-num”. Die gemeinsam potenzierten Mischungen dürfen nicht innerlich verwendet werden.
    Urtinkturen nach Vorschrift 58a werden aus abgetöteten Kulturen von geeigneten Bakterien oder Protozoen oder aus inaktivierten Influenza-Virus-Präparationen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die Kultur wird auf 107 Mikroorganismen (KBE) je Gramm beziehungsweise die Influenza-Virus-Präparation wird auf einen bestimmten Titer (ZKID5(/ml oder HA Unit) eingestellt. 4 Teile (V/V) der Kultur beziehungsweise der Viruspräparation werden mit 1 Teil (V/V) einer Lösung von Natriumhydroxid (1 mol-1-1) in Gereinigtem Wasser versetzt und bei 133 °C sterilisiert (H 5.2.5). Nach dem Erkalten wird die Mischung mit einer Lösung von Salzsäure (1 mol-1-1) in Gereinigtem Wasser auf einen pH-Wert von 7,0 eingestellt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
    Die Urtinktur muss der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
    Urtinkturen nach Vorschrift 58a dürfen nicht einzeln weiterpotenziert werden; sie dienen ausschließlich
    • zur Immunisierung weiblicher Kanin­chen bei der Herstellung von Urtinkturen nach Vorschrift 58b,
    • zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vor­schrift 58b,
    • zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vor­schrift 58b und weiteren Urtinkturen nach Vorschrift 58a zusammen mit

    HAB 2005

    2/3 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 58

    Vorschrift 58b: Antitoxin-Urtinkturen nach Spengler und deren flüssige Verdünnungen 30 min lang im Sieden gehalten. Dabei wird die Mischung auf etwa 900 ml eingeengt. Die noch heiße Mischung wird mit Natriumhydroxid-Lösung (50 g-kg-1) neutralisiert und mit einer Natriumcar-bonat-Decahydrat-Lösung (10 g-kg-1) auf einen pH-Wert von 8,0 eingestellt (Glaselektrode, gemessen bei etwa 60°C). Nach dem Erkalten wird die Mi­schung mit 10,0 ml Ethanol 94 % (mim) und 50,0 ml Glycerol 85 % versetzt, mit Wasser für Injektionszwecke auf 1000,0 ml aufgefüllt und gut geschüttelt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
    Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D1).
    Urtinkturen nach Vorschrift 58b dürfen nicht einzeln weiterpotenziert werden; sie dienen ausschließlich
    • zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vor­schrift 58a sowie
    • zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vor­schrift 58a und weiteren Urtinkturen nach Vorschrift 58b zusammen mit den jeweiligen Urtinkturen nach Vorschrift 58a.
    Potenzierung
    Das gemeinsame Potenzieren erfolgt jeweils als Dezimalverdünnung, wobei jede Potenzstufe aus
    1 Teil Mischung und
    9 Teilen Gereinigtem Wasser
    hergestellt wird.
    Werden Zubereitungen nach Vorschrift 58b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    Allen oben angegebenen gemeinsam potenzierten Mischungen werden nach
    Urtinkturen nach Vorschrift 58b werden aus Blut von mit Urtinkturen nach Vorschrift 58a immunisierten weiblichen Kaninchen aus Beständen der Rasse New Zealand White (CRL.: KBL (NZW) BR) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
    Die für die Herstellung der Zuberei­tungen nach Vorschrift 58b vorgesehe­nen weiblichen Kaninchen dürfen aus­schließlich für die jeweilige Immunisie­rung verwendet werden, müssen etwa zwei Monate alt sein und ein Gewicht von etwa 1,8 kg haben. Die Haltung der Tiere erfolgt in Reinzuchträumen. Der Kontakt mit anderen Tieren ist auszuschließen. Die Immunisierung ist beendet, sobald spezifische Antikörper nachweisbar sind.
    Die sterile Entnahme des Blutes er­folgt durch einen Tierarzt am lebenden Kaninchen. 22,0 ml Blut werden unmittelbar nach der Entnahme in 88,0 ml Phenol-Milchsäure-Mischung (verflüssigtes Phenol (5 g-kg-1) und Milchsäure (5 g-kg”1) in Gereinigtem Wasser) aufge­nommen. Die Mischung wird 2 min lang leicht geschüttelt und nach Zugabe von weiteren 990,0 ml Phenol-Milchsäure-Mischung weitere 2 min lang leicht geschüttelt. 55,0 ml dieser Mischung werden mit 1045,0 ml Phenol-Milchsäure-Mischung versetzt und bei 133 °C sterilisiert (H 5.2.5). Diese sterilisierte Mischung muss der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
    1000,0 ml der wie vorstehend be­schrieben hergestellten sterilisierten Mischung werden mit 5,0 ml einer Lösung von Salzsäure (1 mol-l”‘) in Gereinigtem Wasser versetzt, zum Sieden erhitzt und

    HAB 2005

    5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 58 3/3

    dem letzten Potenzieren jeweils 0,12 mg Thymol und, falls erforderlich, 0,001 oder 0,005 g Salzsäure (250 g-1″1) je Gramm gemeinsam potenzierter Mischung zugesetzt. Beschriftung
    Sämtliche arzneilich wirksamen Be­standteile der gemeinsam potenzierten Mischungen tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Spengler ad usum externum”. Die gemeinsam potenzierten Mischungen dürfen nicht innerlich verwendet werden.

    HAB 2005

    ——————————————————————–
    [*/quote*]

Offener Brief zur Verantwortung der Apothekerkammern

Tuesday, February 11th, 2014

In der Presse finde ich den Offenen Brief leider nur auszugsweise wiedergegeben. Von einem der Unterzeichner wurde mir der Volltext freundlicherweise zur Verfügung gestellt, den ich hiermit veröffentliche:

    [*quote*]
    —————————————————
    10. Dezember 2013

    Offener Brief

    An den Präsidenten der Bundesapothekerkammer
    Herrn Dr. Kiefer
    und die Präsidentinnen und Präsidenten
    der Landesapothekerkammern

    Sehr geehrter Herr Präsident,
    lieber Herr Dr. Kiefer,
    sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    mit großer Sorge sehen wir die Entwicklung, dass der für die Existenzberechtigung des deutschen Apothekenwesens essentielle Anspruch einer wissenschaftlich fundierten und von den wirtschaftlichen Interessen der Pharmaindustrie und Ärzte entkoppelten Arzneimittelversorgung inklusive einer sachgerechten Beratung der Patienten über ihre Arzneimitteltherapie zunehmend in den Hintergrund tritt.

    Wie berechtigt diese Sorge ist, zeigt exemplarisch eine aktuelle Fortbildungsveranstaltung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern zum Thema “Schüßler-Salz-Salben”, die wie folgt beworben wird:

      “…alternative Heilmethoden werden auch in der Apotheke gerne angenommen. Die Anwendung von Schüßler?Salzen ist dabei ein Gebiet, welches bei entsprechendem Kenntnisstand in der Apotheke erfolgreich platziert werden kann. Zur Erweiterung oder Vertiefung Ihrer Kenntnisse wird in den kommenden Veranstaltungen der Blick auf Schüßler-Salz-Salben gerichtet. Wie können die Empfehlungen in der Apotheke rund um dieses Thema aussehen?”

    Als Referent dieser von der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern organisierten (und finanzierten?) Veranstaltungsreihe tritt ein Mitarbeiter des Unternehmens DHU auf, das Vertreiber von Schüßler-Salz-Salben ist.

    Es ist aus unserer Sicht dringend erforderlich, dass sich die Apothekerkammern wieder ihrer elementaren Aufgaben besinnen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, für die Qualität der Berufsausübung sowie die der Fort- und Weiterbildung zu sorgen. Eine als Fortbildung verbrämte und zertifizierte (!) Durchführung von Veranstaltungen von Unternehmen über die von diesen vertriebenen Produkte, für die es in diesem Fall – auch nach intensiver Recherche – keinen wissenschaftlich belegten Wirksamkeitsnachweis gibt, zum Zwecke der Mehrung des Apothekenumsatzes steht im Gegensatz zu dieser Aufgabe und letztendlich auch im Gegensatz zur Notwendigkeit eines wissenschaftlichen Apothekerstandes.

    In tiefer Sorge um die Zukunft unseres Berufsstandes fordern wir Sie, lieber Herr Kollege Dr. Kiefer, sowie die verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der Landesapothekerkammern daher auf, den beschriebenen Tendenzen umgehend effektiv entgegen zu wirken.

    Unterzeichner:

    Prof. Dr. Bernd Clement
    Prof. Dr. Theodor Dingermann
    Prof. Dr. Ulrike Holzgrabe
    Prof. Dr. Dres. h.c. Ernst Mutschler
    Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz
    Prof. Dr. Dieter Steinhilber
    Prof. Dr. Angelika Vollmar
    Prof. Dr. Werner Weitschies
    —————————————————
    [*/quote*]

“Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,”

Sunday, January 26th, 2014

Ein außergewöhnlich interessantes Urteil fällte das Landgericht Bielefeld mit Datum 27.8.2013, Aktenzeichen 15 O 59/13, in Sachen Bach-Blüten-Produkte.

Edward Bach, ein Psychopath vom Anfang des 20. Jahrhunderts, behauptete eine Menge idiotischer ideen, darunter jene, daß Krankheiten durch Konflikte ausgelöst würden. Einer seiner Abkupferer, der kriminelle Psychopath Ryke Geerd Hamer, hat mit dieser Idee hunderte Menschen einen extremst qualvollen Tod sterben lassen, siehe http://www.todessekte.de

Andere Ausbeuter der Ideen Bachs verkaufen aus Blüten gewonnene Tinkturen, denen sie Wirkung gegen Krankheiten andichten. Besonders perfide ist, daß solche Mittel auch über Apotheken verkauft werden.

Der Fall vor dem Landgericht Bielefeld betrifft eine Apotheke, die die Tinkturen aus Großbritannien bezog von einer Firma, deren Namen im Urteil leider mit “B.” anonymisiert wurde.

In seinem Urteil sagt das Gericht im wesentlichen aus, daß ein Mittel, das mit gesundheitsbezogenen Tatsachenbehauptungen beworben wird, diese auch nachweislich haben muß.

Bach-Blüten-Produkte werden als Nahrungsmittel verkauft, weshalb gesundheitsbezogenen Aussagen verboten sind. Ferner sind für die Bach-Blüten-Produkte keine Nachweise einer Wirkung erbracht worden.

Würde dieses Urteil konsequent umgesetzt für alle Verkäufer, dürfte kein einziger von ihnen die Bach-Blüten-Produkte verkaufen.

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2013/15_O_59_13_Urteil_20130827.html

    [*quote*]
    ——————————————————————-
    Landgericht Bielefeld, 15 O 59/13
    Datum:
    27.08.2013
    Gericht:
    Landgericht Bielefeld
    Spruchkörper:
    6. Kammer für Handelssachen
    Entscheidungsart:
    Urteil
    Aktenzeichen:
    15 O 59/13

    Tenor:

    I.

    Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

    1. für Bachblüten-Produkte:

    „Gelassen und stark durch den Tag“
    RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung!
    Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
    RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
    des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
    brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
    wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …
    verwendet“,

    2. für „Original Rescue Tropfen“:

    „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
    verwendet“,

    3. für „Original Bach Blütenessenzen“:

    … können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
    begegnen“;

    sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
    ersichtlich.

    II.

    Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

    III.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.

    IV.

    Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    1

    T a t b e s t a n d
    2

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte ist Apotheker; er führt eine Apotheke in S. und betreibt zugleich unter der Bezeichnung p.apotheke eine Versandapotheke.
    3

    Anfang Dezember 2012 warb der Antragsgegner für ausgewählte von ihm in seiner Versandapotheke angebotene Mittel, so auch für verschiedene Bach-Blütenprodukte, wie aus der nachfolgend beigehefteten Anlage K 1 ersichtlich.
    4

    Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen (und wegen anderer Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind) mit Schreiben vom 04.12.2012 ab und machte dabei u.a. geltend, die Werbung für die angepriesenen Bach-Blütenprodukte sei zur Täuschung geeignet, da von den Mitteln keinerlei Wirkung ausgehe. Der Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch nicht nach. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren wegen der aus dem Urteilstenor ersichtlichen drei Aussagen weiter.
    5

    Der Beklagte hatte die von ihm beworbenen Bach-Blütenprodukte von seiner Streithelferin bezogen. Die Streithelferin wiederum ist als deutsche Tochtergesellschaft der B. & Co. Limited aus England und Schwestergesellschaft der B. Ltd. -der Herstellerin der Original Bach-Blütenprodukte- das deutsche Vertriebsunternehmen für die genannten Produkte, die in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts von dem englischen Arzt Dr. Edward Bach aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume entwickelt wurden. Blüten werden dabei in reinem Wasser angesetzt; auf diese Weise sollen die Blüten ihre Kraft auf das Wasser übertragen. Dr. Bach entwickelte –so die Darstellung der Streithelferin- die nach ihm benannten Blütenprodukte, um auf das „spirituelle Selbst“ des Menschen einzuwirken zwecks Harmonisierung negativer Gedanken und Gefühle, also als Hilfestellung bei seelischen, spirituellen Nöten. In einem von Dr. Bach 1931 herausgegebenen und 2005 neu aufgelegten Buch mit dem Titel „Heal Thyself“ heißt es (frei übersetzt):

    6 Es ist nicht der Zweck dieses Buchs, den Eindruck zu erwecken, die
    7 Heilkunst sei nicht notwendig; eine solche Absicht liegt ihm völlig fern;
    8 aber es besteht, bei aller Bescheidenheit, die Hoffnung, dass es Menschen,
    9 die leiden, als Wegweiser dient, in sich selbst die Ursachen ihrer Be-
    10 schwerden zu suchen, so dass sie ihre Heilung selbst fördern können.
    11

    Der Kläger wiederholt und vertieft seinen mit der Abmahnung eingenommenen Standpunkt; er macht geltend: Mit den angegriffenen Werbeaussagen verstoße der Antragsgegner gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 LFGB sowie der Art. 3; 5; 6 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im folgenden: HCVO). Denn den als Lebensmittel angebotenen Produkten würden Wirkungen zugeschrieben, die sie nicht hätten. Die beworbenen Bach-Blütenprodukte seien nicht in der Lage, Gelassenheit und Stärke in emotional aufregenden Situationen herbeizuführen. Wissenschaftlich gesicherte Anhaltspunkte für Wirkungen wie werblich beansprucht seien nicht vorhanden. Ohne solche Nachweise aber sei die Werbung unzulässig, zumal nicht lediglich das allgemeine Wohlbefinden angesprochen sei, sondern gesundheitlichen Beeinträchtigungen in bestimmten Situationen entgegengewirkt werden solle, so dass es sich um „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO handele; nach der Rechtsprechung insbesondere des EuGH sei dieser Begriff weit auszulegen. Weiter trägt der Kläger vor: Auf jeden Fall sei die streitgegenständliche Werbung nach Art. 4 Abs. 3 HCVO unzulässig. Danach dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Dieser Grenzwert sei weit überschritten, zumal die Bach-Blütenprodukte –unstreitig- mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent beworben würden. Vorsorglich stützt der Kläger sich auch auf § 11 Abs. 1 S. 2 LFGB; das nationale Recht sei im Rahmen der Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO noch anwendbar.

    12

    Der Kläger beantragt,

    13 den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungs-
    14 mittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
    15 für Bachblüten-Produkte: „Gelassen und stark durch den Tag“
    16 RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung!
    17 Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
    18 RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
    19 des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
    20 brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
    21 wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …
    22 verwendet“,
    23 für „Original Rescue Tropfen“:
    24 „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
    25 verwendet“,
    26 für „Original Bach Blütenessenzen“:
    27 … können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
    28 begegnen“;
    29 sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
    30 ersichtlich;

    31 hilfsweise
    32 den Beklagten nach dem vorstehend wiedergegebenen Hauptantrag zu
    33 verurteilen, sofern die Rescue Original Bachblütenmischungen und/oder
    34 Bachblüten-Essenzen einen Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent auf-
    35 weisen.
    36

    Der Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt, sich zur Klageerwiderung auf die Ausführungen der Streithelferin bezogen und den Termin vom 27.08.2013 nicht wahrgenommen.
    37

    Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
    38

    die Klage abzuweisen.
    39

    Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht unzulässig seien; die Regelungen der HCVO seien schon deshalb nicht anwendbar, weil keine „gesundheitsbezogenen Angaben“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO vorlägen; mangels Gesundheitsbezugs sei auch kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben. Dazu trägt die Streithelferin vor: Durch die vom Kläger herausgegriffenen Werbeaussagen werde lediglich das allgemeine Wohlbefinden angesprochen, nicht aber das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Das allgemeine Wohlbefinden aber falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 5 HCVO. Dafür sei die Bezugnahme auf bestimmte körperliche Funktionen nötig; der Verweis auf das allgemeine emotionale Wohlbefinden reiche dafür nicht aus. Für den Durchschnittsverbraucher werde jedenfalls durch die streitgegenständlichen Aussagen nicht die Vorstellung ausgelöst, dass die Bach-Blütenprodukte besondere Eigenschaften hätten, die im Zusammenhang mit der Gesundheit stehen. Es werde lediglich die Erwartung geweckt, dass die beworbenen Produkte auf bestimmte alltägliche Emotionen zugeschnitten seien und ein Mittel lieferten, diese in Situationen wie den beispielhaft Genannten bewußt anzusprechen. Diese Erwartungen erfüllten die Bach-Blütenprodukte, sei es wegen der energetischen Eigenschaften, die ihnen Edward Bach zuschrieb, sei es wegen der Erinnerungs- und Appellfunktion, die ihr Verzehr mit sich bringe. Irreführende Wirkungsbehauptungen würden nicht aufgestellt.
    40

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
    41

    Entscheidungsgründe
    42

    Die Klage ist begründet.
    43

    Dem Kläger steht wegen der aus dem Tenor ersichtlichen drei Aussagen zu Bach-Blütenprodukten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO zu. Die Entscheidung beruht nicht auf der Säumnis des Beklagten im Verhandlungstermin; durch ihr Auftreten im Termin hat die Streithelferin des Beklagten die Wirkungen der Säumnis (gegebenenfalls: Erlass eines Versäumnisurteils) des Beklagten abgewendet, § 67 ZPO. Im einzelnen ergibt sich folgendes:
    44
    45

    1 Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht ebenso außer Frage wie der Umstand, dass es sich bei der herangezogenen Vorschrift der HCVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, weil die beworbenen Bach-Blütenprodukte Lebensmittel nach der maßgebenden Definition sind, vgl. Art. 2 Abs. 1a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002; es geht um Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden.
    46

    2 Die Angaben, mit denen vorliegend die Bach-Blütenprodukte beworben worden sind, haben sich an der HCVO messen zu lassen, weil es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des Zusammenhangs (im Sinne der genannten Vorschrift) ist dabei weit zu verstehen; daher erfaßt der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 958 –Vitalpilze, RN 10). Nach diesen Maßstäben ist der Gesundheitsbezug zu bejahen; die Bach-Blütenprodukte sollen geeignet sein, in emotional aufregenden/herausfordernden Situationen zu helfen, wobei die Situationen jedenfalls teilweise näher konkretisiert werden (Flugreise, Prüfung, Zahnarzttermin, Job). Anders als die Streithelferin des Beklagten meint ist damit nicht nur das allgemeine Wohlbefinden angesprochen; es wird Hilfe gegen Ängste und Belastungen versprochen.Soweit es sich, wie in anderem Zusammenhang noch näher auszuführen sein wird, um unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO handeln sollte, steht das der Einstufung als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von § 2 Nr. 5 HCVO nicht entgegen; auch unspezifische Angaben mit Gesundheitsbezug sind gesundheitsbezogene Angaben nach Maßgabe der Regelungen der HCVO (vgl. BGH a.a.O., RN 11).
    47

    3 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn sie –erstens- den allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis 7 HCVO und –zweitens- den in Art. 10 bis 19 dieser Verordnung aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen sowie –drittens- gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 4 U 5/13, juris, RN 43/44). Gemessen an diesen Anforderungen sind die streitgegenständlichen Angaben nicht zulässig. Dies gilt sowohl dann, wenn konkrete Angaben oder nur unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vorliegen sollten.Die zu beachtenden aus Art. 3 bis 7 der HCVO zu entnehmenden allgemeinen Anforderungen bestehen insbesondere darin, dass die gesundheitsbezogenen Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen können und dadurch abgesichert sind (vgl. Art. 5 Abs. 1a; 6 Abs. 1 HCVO); darlegungspflichtig ist derjenige, der die gesundheitsbezogene Angabe macht (vgl. Art. 6 Abs. 2 HCVO). Die Streithelferin macht selbst nicht geltend, dass die in Rede stehenden Angaben wissenschaftlich abgesichert sind; bereits daran scheitert die Zulässigkeit der angegriffenen Aussagen.Dass es darüber hinaus auch an den weiter einzuhaltenden Voraussetzungen fehlt, bedarf demgemäß keiner näheren Darlegung; die Streithelferin hat auch nichts dafür vorgetragen, eine Zulassung beantragt zu haben oder sie anzustreben. Da sie –nach hiesiger Auffassung unzutreffenderweise- davon ausgeht, die Aussagen fielen von vornherein nicht unter die HCVO (mangels Gesundheitsbezugs), wäre es auch konsequent, insoweit eine Zulassung nicht beantragt zu haben.Soweit das Gericht erwogen hat, es lägen lediglich unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vor, kann letztlich offenbleiben, ob daran festzuhalten ist. Denn entgegen der in diesem Zusammenhang geäußerten vorläufigen Auffassung, entsprechend BGH a.a.O. RN 12 bis 16 bestehe insoweit nur ein (eingeschränktes) Verbot, das zur Zeit mangels –vollständiger- Erstellung der Listen nach Art. 13, 14 HCVO noch nicht vollziehbar sei, ist jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung doch bereits ein Verbotstatbestand anzunehmen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 6 HCVO, die für gesundheitsbezogene Angaben gilt, die nicht unter Art. 13 Abs. 1a und Art. 14 Abs. 1a HCVO fallen. Um solche Angaben geht es hier; aus dem Bezug zu den emotional aufregenden, herausfordernden Situationen, die mittels der Bach-Blütenprodukte bekämpft werden sollen, folgt, dass die streitgegenständlichen Auslobungen die psychischen Funktionen betreffen (vgl. Art. 13 Abs. 1b HCVO), bezeichnet auch als Psycho-Claim (vgl. Meyer/Reinhart, in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 4 –S4, RN 233).Die Übergangsregelung differenziert nach Angaben, die in einem Mitgliedsstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6a HCVO) und solchen Angaben, die keiner Bewertung in einer Mitgliedschaft unterzogen und nicht zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6b HCVO). Amtlicherseits bewertete und zugelassene Angaben sind für die Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich, so dass über den Verfahrensweg des Art. 28 Abs. 6a HCVO eine übergansweise zulässige Verwendung ausscheidet. Nach Art. 28 Abs. 6b HCVO ist Voraussetzung für eine übergangsweise Zulässigkeit der Verwendung ein Antrag (auf Zulassung), der vor dem 19.01.2008 zu stellen war. Für eine solche Antragstellung ist nichts ersichtlich (vgl. zum ganzen vgl. Meierernst/Haber, Praxiskommentar zur HCVO, Art. 28, RN 27, 27a).
    48

    4 Auch die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO erlaubt die streitgegenständliche Werbung nicht, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die fraglichen Bach-Blütenprodukte bereits vor dem 01.01.2005 unter den auch jetzt verwendeten Handelsmarken oder Produktnamen vertrieben worden sein sollten. Denn die Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO könnte sich allenfalls auf die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die außerhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenständlichen Zusätze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).
    49

    5 Nach allem hat das Klagebegehren bereits nach dem Hauptantrag Erfolg. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob der auf Art. 4 Abs. 3 HCVO (Alkoholgehalt) gestützte zusätzliche „Angriff“ des Klägers bereits vom ursprünglichen Streitgegenstand oder erst mit dem Hilfsantrag erfaßt worden ist. Es kann auch auf sich beruhen, inwieweit noch die nationalen Regelungen des § 11 Abs. 1 LFGB herangezogen werden können.
    50

    6 Die Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
    51

    7 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
    ——————————————————————-
    [*/quote*]

Homöopathie ist nichts anderes als Trickbetrug und organisierte Kriminalität und Korruption

Sunday, January 12th, 2014

Homöopathie ist nichts anderes als Trickbetrug und organisierte Kriminalität und Korruption

Starke Worte, ich weiß. Aber bei einem mehr als 200 Jahre existierenden Betrugsunternehmen fällt es schwer, gegenüber den Tätern und ihren Komplizen Freundlichkeit und Zurückhaltung zu wahren. Deren extreme Aggression und hohe kriminelle Energie erfordern harte Maßnahmen. Homöopathie ist ein menschenverachtender Betrug und muß ein-für-allemal beseitigt werden.

Homöopathie ist Betrug – nicht erst seit heute, sondern von Anfang an.

Die Idee des “similis similibus curentur” hat Hahnemann nicht selbst erfunden, sondern übernommen aus einem Buch von Johann Hummel, siehe

Da hatte er also die Idee, daß ein Mittel, das bei Gesunden die Symptome einer Krankheit erzeugt, Kranke von dieser Krankheit heilen soll. Natürlich ist diese Idee idiotisch. Sie in die Tat umzusetzen ist erst recht idiotisch.

Für die Anwendung der Idee mußte Hahnemann herausfinden, welche Dosierungen der Mittel notwendig waren. Die Mittel waren nichts anderes als Gifte, so daß die Kranken vergiftet wurden. Hahnemann reduzierte die Dosis, vergiftete die Kranken also weniger, und behauptete, dies nun (diese weniger starke Vergiftung) sei eine Heilung. Das ist sein erster großer Betrug.

Betrug #1: Kranke weniger stark vergiften und dies als Heilung bezeichnen

Den Kranken kein Blut abzunehmen ist natürlich besser als sie durch Aderlaß, Schröpfen oder Blutegel zu schädigen. Auch andere Methoden der damaligen Mainstream-Medizin (von wisssenschaftlich kann man wahrlich noch nicht reden) richteten eher großen Schaden denn Nutzen an.

Keinen großen Schaden anzurichten war also ein Fortschritt. Aber gut ist es auch nicht, wenn die Kranken nicht geheilt, sondern lediglich auf eine andere Art und Weise betrogen werden.

Was Hahnemann angestellt hat, zeigt unter anderem dieses Zitat aus dem Organon:

    http://ariplex.com/ama/ama_org6.htm
    [*quote*]
    ——————————————-
    §276

    Aus diesem Grunde schadet eine Arznei, wenn sie dem Krankheitsfalle auch homöopathisch angemessen war, in jeder allzu großen Gabe und in starken Dosen um so mehr, je homöopathischer und in je höherer Potenz (1) sie gewählt war, und zwar weit mehr als jede eben so große Gabe einer unhomöopathischen, für den Krankheitszustand in keiner Beziehung passenden (allöopathischen) Arznei. Allzu große Gaben einer treffend homöopathisch gewählten Arznei und vorzüglich eine öftere Wiederholung derselben, richten in der Regel großes Unglück an. Sie setzen nicht selten den Kranken in Lebensgefahr, oder machen doch seine Krankheit fast unheilbar. Sie löschen freilich die natürliche Krankheit für das Gefühl des Lebensprincips aus, der Kranke leidet nicht mehr an der ursprünglichen Krankheit von dem Augenblicke an, wo die allzu starke Gabe der

    255
    homöopathischen Arznei auf ihn wirkt, aber er ist alsdann stärker krank von der ganz ähnlichen, nur weit heftigern Arznei-Krankheit, welche höchst schwierig wieder zu tilgen ist (1).

    —–
    1) Das in neuern Zeiten von einigen Homöopathikern, den größern Gaben ertheilte Lob beruht darauf, daß sie sich theils niedrigerer Potenzgrade der zu reichenden, nach bisheriger Art dynamisirten Arznei bedienten (wie etwa ich selbst vor vielen Jahren, in Ermangelung bessern Wissens gethan) theils darauf, daß ihre Arzneien nicht homöopathisch gewahlt, und auch vom Verfertiger sehr unvollkommen bereitet waren.

    §277
    Aus gleichem Grunde, und da eine wohl dynamisirte Arznei, bei vorausgesetzter, gehöriger Kleinheit ihrer Gabe, um desto heilsamer und fast bis zum Wunder hülfreich wird, je homöopathischer sie ausgesucht war, muß auch eine Arznei, deren Wahl passend homöopathisch getroffen worden, um desto heilsamer sein, je mehr ihre Gabe zu dem für sanfte Hilfe angemessensten Grade von Kleinheit herabsteigt.
    ——————————————-
    [*quote*]

Es ist absolut eindeutig: Hahnemann HAT zu Anfang geringe Verdünnungen benutzt UND er hat dabei großen Schaden durch Vergiftungen angerichtet. Wobei er diese Vergiftungen als “Erstverschlimmerungen” bezeichnet hat:

Homöopathie: Das Rätsel der “Erstverschlimmerung” gelöst
http://ariplex.com/folia/archives/565.htm

Jemanden weniger stark zu vergiften und das als Heilung zu bezeichnen, ist Betrug. Ob Hahnemann’s Zeitgenossen das auch schon so klar sehen konnen wie wir heute, weiß ich nicht. Tatsache ist aber, daß Hahnemann auf seinen ersten Betrug noch weitere Betruge draufsetzte, mit denen er seinen Schwindel tarnte (unter anderem durch die Lüge “Erstverschlimmerung”).

Hahnemann verdünnte seine Mittel. Es ist Jedermann mit auch nur einem Funken von Intelligenz klar, daß eine geringere Dosis eines Giftes eine schwächere Vergiftung bewirkt. Aber Hahnemann deklarierte die schwächere Vergiftung als Heilung! Dafür brauchte er eine Ausrede: daß eine magische Kraft die Heilung bewirke.

Hahnemann’s Argumentation hat einen religiös-wahnsinnigen Ansatz: daß Gott den Menschen als bevorzugte Kreatur erschaffen hat und der Mensch deswegen gegen jede Krankheit gefeit sei.

Natürlich ist dieser Ansatz verrückt, denn all die Krankheiten und das Elend der Menschen zeigen doch, daß der Mensch EBEN NICHT unangreifbar ist.

Als Konter erfindet Hahnemann eine mysteriöse “Lebenskraft” – und deren “Verstimmung”. Dann ist der Mensch immer noch unangreifbar, bloß seine verkorkste Lebenskraft, mit der hapert es.

Hahnemann geht in seinem Betrügen sogar so weit, zu behaupten, daß es alle möglichen Infektionen und so weiter gar nicht gibt, sondern daß ALLE Krankheit einzig und allein die Verstimmung der Lebenskraft sei.

Betrug #2: Das Leugnen von bakteriellen und anderen Infektionsquellen als Ursache von Erkrankungen

Mit seinem Betrug #2 begehen Hahnemann – und mit ihm seine Nachbeter – den nächsten großen (und extrem schwerwiegenden) Betrug: wenn die Verstimmung die Lebenskraft die einzige Ursache der Krankheiten ist, unterlassen sie jede sinnvolle Diagnose. Warum?: Weil für sie die Diagnose schon feststeht: die “Verstimmung der Lebenskraft”.

Bei der Homöopathie gibt es nur eine einzige Ursache der Krankheiten: die “Verstimmung der Lebenskraft”. Also wird überhaupt kein Versuch einer Diagnose unternommen, sondern einfach draufslosgewurschtelt mit der Suche nach “dem” Mittel. Kurz und knapp: Homöopathie KANN nicht diagostizieren.

Betrug #3: bei Homöopathie gibt es keine Diagnose

Hahnemann verdünnt seine Mittel und erklärt die geringere Vergiftung als Heilung. Das ist als Unsinn durchschaubar. Hier nun setzt Hahnemann einen Hütchenspielertrick ein: er lenkt ab und behauptet, das Klopfen auf ein in Leder gebundenes Buch würde die magische Heilwirkung erzeugen.

Würde tatsächlich das Klopfen eine Wirkung haben, so könnte man einfach durch eine größere Zahl von Schlägen die Wirkung erhöhen. Aber Hahnemann verbindet eine Verdünnungsstufe UND das nach dem Verdünnen erfolgte Schlagen zu EINEM Vorgang. Das ist ein primitiver und strunzdummer Taschenspielertrick. Aber er wirkt. Auch heute noch fallen reihenweise selbst Hochschulprofessoren auf diesen Trick herein. PISA (und nicht nur PISA) läßt grüßen.

Betrug #4: Verdünnen und Klopfen zu einem Vorgang zu verbinden

Hahnemann experimentiert angeblich wegen der notwendigen Zahl von Schlägen und irgendwann gibt er 100 Schläge als brauchbar an. Auch wenn man ihm, der tatsächlich experimentiert hat, zugute halten kann, daß er experimentiert hat, kann man ihn dennoch mindestens als Pfuscher bezeichnen, weil er die Zahl nicht ausreichend bestimmt hat.

Natürlich, die Zahl KANN nicht bestimmt werden, weil Homöopathie ein Betrug ist. Aber INNERHALB DES SYSTEMS Homöopathie kann nicht nur, sondern MUSS die Zahl bestimmt werden.

Das Verdünnen erfolgt bei der Homöopathie auf verschiedene Weisen. Ein Ansatz ist das Verdünnen um den Faktor 10, ein anderer um den Faktor 100. Es hätte sich doch ein Unterschied zeigen müssen, bzw man hätte den Verdünnungsfaktor untersuchen müssen. Nein, auch das wurde nicht getan…

Das Potenzieren ist DAS zentrale Thema der Homöopathie. Doch ausgerechnet das zentrale Thema wird NICHT untersucht. Das ist kein Pfusch mehr, das ist Betrug. Das ist Betrug an den Kranken, aber auch Betrug an der Homöopathie selbst.

Betrug #5: Das “Potenzieren”, DAS zentrale Element der Homöopathie, NICHT zu untersuchen, ist Betrug

Mag man Hahnemann zugute halten, daß er experimentiert hat und daß er zu seiner Zeit keine besseren Versuchsmöglichkeiten hatte. Das ändert aber nichts daran, daß Hahnemann ein Trickbetrüger ist, und erst recht ändert es nichts daran, daß seine Nachfolger durchaus bessere Labormethoden zur Verfügung hatten und haben UND DENNOCH das zentrale, das über alles bestimmende Element der Homöopathie nicht untersucht haben. Wobei “unzureichend untersucht” in der Wirkung gleichbedeutend ist mit “nicht untersucht”.

Hahnemann hat damals ein typisches Verhaltensmuster gezeigt: ablenken auf etwas ganz anderes. Das zieht sich bis heute durch die Homöopathie. Hahnemann hat ein riesiges Luftschloß aufgebaut um eine magische Wirkung auf die “verstimmte Lebenskraft” – alles nur, um von der geringeren Vergiftung abzulenken.

Hahnemann hat einen WirkungsMECHANISMUS behauptet, den er einfach aus der Luft gegriffen hat. Vorlage waren ihm die real vorhandenen physikalischen Effekte des Magnetismus.

Zitat aus dem Organon:

    http://ariplex.com/ama/ama_org6.htm
    [*quote*]
    ——————————————-
    §269
    […]
    Die homöopathische Heilkunst entwickelt zu ihrem besondern Behufe die innern, geistartigen Arzneikräfte der rohen Substanzen, mittels einer ihr eigenthümlichen, bis zu meiner Zeit unversuchten Behandlung, zu einem, früher unerhörten Grade, wodurch sie sämmtlich erst recht sehr, ja unermeßlich – “durchdringend” wirksam und hülfreich werden (1), selbst diejenigen unter

    ihnen, welche im rohen Zustande nicht die geringste Arzneikraft im menschlichen Körpern äußern. Diese merkwürdige Veränderung in den Eigenschaften der Natur-Körper, durch mechanische Einwirkung auf ihre kleinsten Theile, durch Reiben und Schütteln (während sie mittels Zwischentritts einer indifferenten Substanz, trockner oder flüssiger Art, von einander getrennt sind) entwickelt die latenten, vorher unmerklich, wie schlafend (1) in ihnen verborgen gewesenen, dynamischen

    (§. 11.) Kräfte, welche vorzugsweise auf das Lebensprinzip, auf das Befinden des thierischen Lebens Einfluß haben (1). Man nennt daher diese Bearbeitung derselben Dynamisiren, Potenziren (Arzneikraft-Entwickelung) und die Produkte davon, Dynamisationen (2), oder Potenzen in verschiednen Graden.

    1) So ist auch in der Eisen-Stange und dem Stahl-Stabe eine im Innern derselben schlummernde Spur von latenter Magnet-Kraft nicht zu verkennen, indem beide, wenn sie nach ihrer Verfertigung durch Schmieden aufrecht gestanden haben, mit dem untern Ende den Nordpol einer Magnet-Nadel abstoßen und den Südpol anziehen, während ihr oberes Ende sich an der Magnet-Nadel als Südpol erweist. Aber dies ist nur eine latente Kraft; nicht einmal
    die feinsten Eisen-Späne können von einem der beiden Enden eines solchen Stabes magnetisch angezogen oder festgehalten werden. Nur erst wenn wir diesen Stahl-Stab dynamisiren, ihn mit einer stumpfen Feile stark nach Einer Richtung hin reiben, wird er zum wahren, thätigen, kräftigen Magnete, kann Eisen und Stahl an sich ziehen und selbst einem andern Stahl-Stabe, durch bloße Berührung, ja selbst sogar in einiger Entfernung gehalten, magnetische Kraft mittheilen, in desto höherem Grade je mehr man ihn so gerieben hatte, und ebenso entwickelt Reiben der Arznei-Substanz und Schütteln ihrer Auflösung (Dynamisation, Potenzirung) die medicinischen, in ihr verborgen liegenden Kräfte und enthüllt sie mehr und mehr, oder vergeistiget vielmehr die Materie selbst, wenn man so sagen darf.
    ——————————————-
    [*quote*]

Heutige Homöopathen greifen sich andere physikalische Effekte, zum Beispiel aus der Quantenphysik (von der sie selbstverständlich keinen blassen Schimmer haben) und schwafeln sogar Bücher zusammen, in denen sie quantenphysikalische WirkungsMECHANISMEN der Homöopathie behaupten.

Dabei lenken sie, wie schon Hahnemann, vom Kern der Sache ab: von der Wirksamkeit. Die geringere Vergiftungswirkung (von einer Stufe zur nächsten), die Hahnemann noch als Heilung ausgeben konnte, tritt bei den extrem niedrigen Dosen durch hohe Verdünnung nicht auf. Von “keine Wirkung” zu “keine Wirkung” gibt es keinen Unterschied.

Allein die Tatsache, DASS Hahnemann eine “Potenzierung” (also Verdünnungsstufe) benutzte, beweist, daß er verdünnen MUSSTE, um eine Heilung” (geringere Vergiftung) zu erreichen.

Aber bei hohen Verdünnungen gibt es diesen Effekt [der schwächeren Vergiftung von einer Stufe zur nächsten] nicht mehr. Wenn es diesen Effekt nicht gibt, was dann? Dann kann es nur eine Heilung durch das Mittel sein. Diese Heilung muß man durch GEHEILTE beweisen. Genau das tun Homöopathen jedoch nicht. Immer und immer wieder ergehen sie sich in das erbärmliche Schauspiel von Hütchenspielern: bei der Frage nach der WIRKSAMKEIT (also OB Homöopathie heilt) lenken sie ab auf einen WirkungsMECHANISMUS, den sie sich dann aus den Fingern saugen. Seit Hahnemann geht das nun so, über 200 Jahre.

Zitat aus dem Organon:

    http://ariplex.com/ama/ama_org6.htm
    [*quote*]
    ——————————————-
    §270
    […]
    248
    Hievon wird nur ein einziges (1) Kügelchen zur weitern Dynamisirung genommen, in ein zweites, neues Fläsch-
    249
    chen gethan (mit Einem Tropfen Wasser, um es aufzulösen) und dann mit 100 Tropfen guten Weingeistes auf gleiche Weise, mittels 100 starker Schüttel-Stöße dynamisirt. Mit dieser geistigen Arznei-Flüssigkeit werden wiederum Streukügelchen benetzt, schnell auf Fließpapier ausgebreitet, getrocknet, in einem verstopften Glase vor Hitze und Tageslicht verwahrt und mit dem Zeichen des zweiten Potenz-Grades (II.) versehen.

    1) Als noch nach der anfänglichen Vorschrift immer ein voller Tropfen der Flüssigkeit niedrern Potenz-Grades zu 100 Tropfen Weingeist zum höher Potenziren genommen ward, war dies Verhältniß des Verdünnungs-Mediums zu der, darin zu dynamisirenden Arznei-Menge, (100. zu 1.) viel zu eng beschränkt, als daß eine Menge solcher Schüttel-Schläge, ohne große Gewalt anzuwenden, die Kräfte der angewendeten Arznei-Substanz gehörig und in hohem Grade hätten entwickeln können, wie mich mühsame Versuche davon überzeugt haben.
    ——————————————-
    [*quote*]

Stolperstein: die “(1)” vor dem Wort “Kügelchen” ist keine Mengenangabe, sondern verweist auf die Fußnote, in der Hahnemann die ALTE Methode beschreibt, bei der mit TROPFEN 1:100 verdünnt wurde.

Die Methode, eine Zuckerkugel zu BENETZEN und diese Kugel dann für den nächsten Schritt aufzulösen, enthält eine Verdünnung mit einem unbekannten Faktor, der aber eine so große Rolle gespielt hat, daß die dadurch bewirkte STÄRKERE VERDÜNNUNG eine deutlich geringere Vergiftung bewirkt hat, wie Hahnemann in seiner schwulstigen Beschreibung zugibt: “als daß eine Menge solcher Schüttel-Schläge, ohne große Gewalt anzuwenden, die Kräfte der angewendeten Arznei-Substanz gehörig und in hohem Grade hätten entwickeln können, wie mich mühsame Versuche davon überzeugt haben.”

Noch eine weitere wichtige Anmerkung: Hahnemann VERBIETET die Verwendung von mehr als einem Wirkstoff in einer homöopathischen Medizin:

    http://ariplex.com/ama/ama_org6.htm
    [*quote*]
    ——————————————-
    §273

    In keinem Falle von Heilung ist es nöthig und deßhalb allein schon unzulässig, mehr als eine einzige, einfache Arzneisubstanz auf einmal beim Kranken anzuwenden. Es ist nicht einzusehen, wie es nur dem mindesten Zweifel unterworfen sein könne, ob es naturgemäßer und vernünftiger sey, nur einen einzelnen, einfachen (1), wohl gekannten Arzneistoff

    252
    auf einmal in einer Krankheit zu verordnen, oder ein Gemisch von mehreren, verschiednen. In der einzig wahren und einfachen, der einzig naturgemäßen Heilkunst, in der Homöopathie, ist es durchaus unerlaubt, dem Kranken zwei verschiedne Arzneisubstanzen auf einmal einzugeben.
    ——————————————-
    [*/quote*]

Das macht durchaus Sinn. Denn einen Kranken mit etwas WENIGER zu vergiften ist deutlich einfacher, wenn man das mit nur EINEM Gift tut – und nicht mit einer Mischung aus mehreren Giften! Man darf NIE vergessen, daß der Begriff “Heilung” keine Genesung meint, sondern eine geringere Vergiftung. Hahnemann’s Mißbrauch der Sprache ist ein sehr gefährlicher Stolperstein!

Betrug #6: anstatt den Beweis zu erbringen, DASS Homöopathie wirk, erzählen Homöopathen Märchen über einen WirkungsMECHANISMUS

Wenn man eine wirksame Medizin hat, kann man die Geheilten zählen. Dazu muß man nicht wissen, wie die Medizin wirkt. Aber eben das tun die Homöopathen nicht, sondern schwafeln über WirkungsMECHANISMEN. Heilerfolge haben sie natürlich keine. Wenn sie welche hätten, DANN würden sie zählen. Aber nur dann…

Natürlich kann niemals einer der von den Homöopathen fabulierten Wirkungsmechanismen funktionieren. Homöopathie ist Betrug – also gibt es keinen.

Wenn es keine Wirkung gibt, gibt es auch keinen Wirkungsmechanismus. Aber wenn es keine Wirkung gibt, woher kommen dann die Geheilten? Sehr einfach: die Heilung wird einfach behauptet, nach dem Motto”Aber wir wissen doch, daß die Homöopathie funktioniert”.

Das heißt: Es gibt keine Heilung, sondern nur die Behauptung. Diese Behauptung wird mit brutaler Kraft unter das Volk gebracht und hat eine Suggestionswirkung. Die Opfer der Suggestion GLAUBEN dann, daß sie geheilt wurden (und erzählen den Unfug dann voller Überzeugung weiter).

Betrug #7: die angeblichen Heilungen beruhen auf Suggestion und Fehlinterpretation

Den Betrug #6 (anstatt den Beweis zu erbringen, DASS Homöopathie wirkt, erzählen Homöopathen Märchen über einen WirkungsMECHANISMUS) begehen Homöopathen auch in der Wissenschaft.

Homöopathen untersuchen diese oder jene Substanz (oder auch mehrere) in “Studien” und behaupten dann, signifikante Wirkung nachgewiesen zu haben. Das sind dann gleich mehrere Betruge auf einmal.

Erstens: Selbst wenn die untersuchte Substanz eine nachweisbare Wirkung hat, beweist das NICHT die Homöopathie als METHODE, sondern nur die Wirkung dieser einen Substanz.

Betrug #8: medizinische Heilwirkung einer Substanz angeblich nachweisen, und dann FÜR ALLE SUBSTANZEN die Homöopathie (als METHODE) als wahr erklären

Zweitens: Wenn eine Substanz in einer bestimmten Verdünnung eine nachweisbare Wirkung hat, gilt das nur für diese eine Verdünnung. Hahnemann behauptet jedoch, daß eine höhere “Potenzierung” (in Wahrheit bloß eine höhere Verdünnungsstufe) eine STÄRKERE Wirkung hat. Dann muß für diese Substanz der Nachweis erbracht werden, daß dem so ist. Tun sie aber nicht, die Homöopathen. Entweder sie unterlassen diese Untersuchung oder aber sie ist völlig verpfuscht oder sie ergibt ein negatives Ergebnis (das dann mit irgendwelchen Ausreden unter den Teppich gekehrt wird).

Betrug #9: medizinische Heilwirkung einer bestimmten Verdünnung einer Substanz angeblich nachweisen, und dann FÜR ALLE VERDÜNNUNGEN dieser Substanz die Wirkung behaupten

Gerade der doch so wichtige Beweis der stärkeren Wirkung einer höheren “Potenzierung” ist nicht existent. Eine stärkere Wirkung eine höheren Potenzierung zu behaupten, ist ein dreister Betrug.

Dieser Betrug ist infolge der Dummheit der Politiker und durch massive Korruption sogar gesetzlich verankert worden.

Homöopathie ist im Wesentlichen eine Herstellungsmethode. Die ist beschrieben in einem “HAB” (“Homöopathisches Arzneibuch”). So bietet zum Beispiel der Deutsche Apotheker-Verlag eines an:

Sinnigerweise wird dort in dem “Kurztext” natürlich gelogen:

    [*quote*]
    ——————————————-
    Die Homöopathie ist eine tragende Säule der Alternativmedizin.
    Homöopathische Arzneimittel gewinnen immer mehr an Bedeutung.
    ——————————————-
    [*/quote*]

Tatsache ist nämlich, daß seit Jahren die Homöopathika-Hersteller rote Zahlen schreiben. Freundlicherweise beweist das der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. gleich selbst. Er hat für die Jahre ab 2000 Kernzahlen veröffentlicht:

Die Analyse dieser Zahlen ergibt Jahr für Jahr dramatische Verluste:

“Von geringfügigen Ausnahmen in 2001 und 2002 abgesehen: ständig dramatische Verluste!”
(http://transgallaxys.com/~aktenschrank/Mietmaul_Claus_Fritzsche_aufgeflogen/dramatische_Verluste_der_Homeoeopathika_Umsaetze_inflationsbereinigte_Zahlen_normiert.jpg)

Betrug #10: trotz sinkender Verkaufserfolge eine STEIGENDE Beliebtheit behaupten

Betrug #10 ist eine knallharte Angelegenheit, denn erstens geht es um die Gesundheit von hunderten von Millionen Menschen und zweitens geht es um riesige Summen; es geht um Milliarden Euro pro Jahr.

Homöopathie ist KEIN armer, vernachlässigter und unterdrückter Underdog, wie die Homöopathen und andere Esoteriker immer behaupten, sondern (trotz ihrer Verluste) eine finanziell sehr mächtige Industrie.

Betrug #11: die wirtschaftliche Macht und Größe der Homöopathie herunterspielen oder glatt leugnen

Nun fragt man sich, wie denn der falsche Eindruck erzeugt wird, daß Homöopathie sich einer zunehmenden Beliebtheit erfreue. Sehr einfach: weil es in der Zeitung steht!

Die Medien hämmern unentwegt auf die Leser, Zuhörer und Zuschauer ein. Immer und immer wieder die gleichen stupiden und so verlogenen Behauptungen.

Die Masse macht es!

Wären es nur wenige Zeitungen und Magazine, so wäre die Beeinflussung durch sie schwach. Aber die Manipulation kommt in BREITER Flut und zieht sich durch alles hindurch. Was dabei nur Brancheninsider wissen: Alles ist getürkt.

Sogar ganze Sonderhefte von Magazinen werden gedruckt – und sind nicht vom Verlag völlig selbständig finanziert, sondern sind bezahlte Auftragsarbeiten, will sagen: von Homöopathika-Herstellern gekauft.

Die Infamie dabei: die gekaufte Reklame ist nicht als gekaufte Reklame gekennzeichnet, sondern läuft (falschdeklariert) als angeblich redaktioneller Text.

Also ein gezielter Betrug am Leser. Der Leser ist aber nicht nur Leser, er ist (als Kranker und als Gesunder) ein potentieller Käufer der beworbenen Pharmaprodukte. Das heißt: Es ist Medizinbetrug.

Am Hungertuch nagende Verlage greifen nach jedem Strohhalm und sind leicht erpressbar. Und werden erpresst. Die Medienbranche weiß, wer diese Verlage sind.

Doch es kommt noch schlimmer: Die Journalisten, die angebliche 4. Gewalt im Staat, welche die Öffentlichkeit informieren müßte, die warnen müßte, die aufklären müßte – diese 4. Kraft versagt völlig. Einerseits, weil gekauft, andererseits weil völlig verblödet durch die Indoktrination.

Ob nun ein Mietmaul die Jubelheftchen und -artikel schreibt oder ob es ein verdummter Überzeugungstäter tut, das spielt für die Leser und Zuschauer und Zuhörer keine Rolle: sie glauben, was man ihnen nur lange genug und oft genug UND IN GROSSER ZAHL erzählt.

Betrug #12: die berichtenden Medien sind nicht unabhängig, sondern gekauft, bzw durch Indoktrination verblödet

Betrug #13: die Journalisten klären die Bevölkerung nicht auf, sondern unterstützen aktiv und passiv die Indoktrination der Homöopathika-Hersteller

Während die forschende Pharmaindustrie riesige Summen für Forschung ausgibt (denn sie muß die Wirksamkeit und die Wirkungen ihrer Mittel erproben und nachweisen), muß die Märchenindustrie Homöopathie dies nicht. Verdünntes Zuckerwasser in Flaschen füllen kann jeder und der Aufwand ist minimal…

Wenn dem so ist, warum hat die Homöopathika-Industrie dann nicht mehr Geld? Antwort: Weil sie so viel für Werbung ausgeben muß. Und weil Geld auch in andere Kanäle wegdiffundiert…

Betrug #14: Das Image und die Verkaufszahlen der Homöopathika-Hersteller sind durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben für Reklame und PR erkauft.

Betrug #15: Die Werbung für Homöopathika erfolgt mit unlauteren Methoden; nicht Wahrheit und Wahrhaftigkeit regieren, sondern Lüge und Täuschung und rhetorische Kriegführung.

Das geht sogar soweit, daß Mietmäuler ausgehalten werden, die Kritiker der Homöopathie persönlich angreifen und verleumden und ihren Ruf schädigen.

Betrug #16: Kritiker der Homöopathie werden von bezahlten Agitatoren und Berufslügnern persönlich angegriffen und diffamiert

Zu den von bezahlten Agitatoren angegriffenen Kritikern der Homöopathie gehört Prof. Edzard Ernst (inzwischen emeritiert), ein Deutscher, der in Großbritannien lebt und seine Texte meist auf Englisch veröffentlicht.

Ein weiteres Beispiel:

Prof. Ernst war Gutachter in einem von zwei Journalistinnen geschriebenen Buch über “alternative” Medizin, das von der Stiftung Warentest herausgegeben wurde. Die Kritik in dem Buch, obwohl sie viel zu sanft war, gefiel Etlichen nicht und es wurde mit juristischen Mitteln gekämpft. Aber nicht nur das, es begann ein infamer Feldzug von Mietmäulern, um die Person des Prof. Edzard Ernst zu beschädigen.

Zwei der Angreifer gegen Prof. Edzard. Ernst sind Claus Fritzsche und Harald Walach:

[wird forgesetzt]

Homöopathie: Die “Potenzierung” ist entlarvt als ein Hütchenspielertrick

Tuesday, January 7th, 2014

Zu den Grundbehauptungen der Homöopathie gehört die Aussage, daß ein stärker “potenzierter” (ein über mehr Stufen verdünnter und geschlagener) Stoff stärkere Wirkung hat als ein weniger oft “potenzierter”, also weniger oft verdünnter und geschlagener. Wie konnte es zu dieser Behauptung kommen?

Gehen wir einen Schritt zurück, zur Ausgangsbasis der Homöopathie: “similia similibus curentur”.

Wie ich bereits 2011 gezeigt habe, ist Hahnemann NICHT der Erfinder der Idee “similia similibus curentur”:

    http://newsgroups.derkeiler.com/Archive/Misc/misc.health.alternative/2011-03/msg01043.html

    From: Happy Oyster [happy.oyster@xxxxxxxxxxx]
    Date: Thu, 17 Mar 2011 07:26:30 +0200

    Hahnemann barks in his Organon (6th. Edition):

      http://www.ariplex.com/ama/ama_org6.htm

      [*quote*]
      *********************************************************************
      Ja, es gab sogar von Zeit zu Zeit Aerzte, welche ahneten, daß die Arzneien durch
      ihre Kraft, analoge Krankheits-Symptome zu erregen, analoge Krankheits-Zustände
      heilen (2).

      So sagt der Verfasser des unter den Hippokratischen befindlichen Buches peri
      topwn tvn cat an Jxwpon (3) die merkwürdigen Worte: dia ta qmoia
      —–
      mit kaltem Wasser an, sondern auch W. Fabric. von Hilden (De combustionibus
      libellus, Basil. 1607. Cap. 5. S. 11.) versichert: “Kalte Umschläge sind bei
      Verbrennungen höchst nachtheilig und bringen die schlimmsten Zustände hervor; es
      erfolgt davon Entzündung, Eiterung und zuweilen Brand.”

      1) Zimmermann (Ueber die Erfahrung, II. S. 318.) lehrt, daß die Bewohner heißer
      Länder, mit dem besten Erfolge, eben so verfahren, und nach großen Erhitzungen
      etwas geistige Flüssigkeit zu sich nehmen.

      2) Auch diese folgenden Stellen aus den die Homöopathie ahnenden Schriftstellern
      führe ich nicht als Erweise der Gegründetheit dieser Lehre an, die wohl durch
      sich selbst feststeht, sondern um dem Vorwurfe zu entgehen, als hälte ich diese
      Ahnungen verschwiegen, um mir die Priorität der Idee zu sichern.

      3) Basil. Froben. 1538. S. 72.

      61

      nousoV ginetai, cai dia ta qmoia prosjeromena ec noseuntwn ugiainontai, æ dia to
      emeein epetoV pauetai.-

      Gleichfalls haben auch nachgängige Aerzte die Wahrheit der homöopathischen
      Heilart gefühlt und ausgesprochen. So sieht z.B. Boulduc (1) ein, daß die
      purgirende Eigenschaft der Rhabarber die Ursache ihrer Durchfall stillenden
      Kraft sey.

      Detharding erräth (2), daß der Sensblätter-Aufguß Colik bei Erwachsenen stille,
      vermöge seiner analogen, Colik erregenden Wirkung bei Gesunden.

      Bertholon (3) gesteht, daß die Elektrisität den höchst ähnlichen Schmerz, den
      sie selbst errege, in Krankheiten abstumpfe und vernichte.

      Thoury (4) bezeugt, daß die positive Elektrisität an sich zwar den Puls
      beschleunige, aber wenn er krankhaft schon zu schnell sey, denselben langsamer
      mache.

      Von Stoerck (5) kommt auf den Gedanken: “Wenn der Stechapfel den Geist zerrüttet
      und bei Gesunden Wahnsinn hervorbringt, sollte man dann nicht versuchen dürfen,
      ob er bei Wahnsinnigen durch Umänderung der Ideen gesunden Verstand
      wiederbringen könne?”

      Am deutlichsten aber hat ein dänischer Regiments-Arzt, Stahl, seine Ueberzeugung
      hierüber ausgesprochen, da er (6) sagt: “Ganz falsch und verkehrt sey die in der
      Arzneikunst angenommene Regel, man müsse durch
      —–

      1) Memoires de l’academie royale, 1710 .

      2) Eph. Nat. Cur. Cent. X. obs. 76.

      3) Medicin. Electrisität, II. S. 15 und 282.

      4) Memoire lu à l’acad. de Caen.

      5) Libell. de stram. S. 8.

      6) In Jo. Hummelii Commentatio de Arthritide tam tartarea,
      ***********************************************************************
      quam scorbutica, seu podagra et scorbuto, Büdingae 1738. 8. S. 40 -42.
      ***********************************************************************

      62
      gegenseitige Mittel (contraria contrariis) curiren; er sey im Gegentheile
      überzeugt, daß durch ein ähnliches Leiden erzeugendes Mittel (similia similibus)
      die Krankheiten weichen und geheilt werden, -Verbrennungen durch Annäherung ans
      Feuer, erfrorne Glieder durch aufgelegten Schnee und das kälteste Wasser,
      Entzündung und Quetschungen durch abgezogene Geister, und so heile er die
      Neigung zu Magensäure durch eine sehr kleine Gabe Vitriolsäure, mit dem
      glücklichsten Erfolge, in den Fällen, wo man eine Menge absorbirender Pulver
      vergeblich gebraucht habe.”

      So nahe war man zuweilen der großen Wahrheit! Aber man ließ es bei einem
      flüchtigen Gedanken bewenden, und so blieb die so unentbehrliche Umänderung der
      uralten ärztlichen Krankheitsbehandlung, des bisherigen unzweckmäßigen Curirens
      in eine ächte, wahre und gewisse Heilkunst, bis auf unsere Zeiten unausgeführt.

      63
      *********************************************************************
      [*quote*]

    Actually, Hahnemann’s quote of

    “Jo. Hummelii Commentatio de Arthritide tam tartarea, quam scorbutica, seu podagra et scorbuto, Büdingae 1738. 8. S. 40-42.”

    shows, that Hahnemann is NOT the inventor of homeopathy, but Johann Hummel.

    And now, Ladies and Gentlemen, please follow me into the archives to see some superb scans:

    http://vd18-proto.bibliothek.uni-halle.de/de-sub-vd18/content/pageview/2876753

    At the top of page 42, there it is:

    http://vd18-proto.bibliothek.uni-halle.de/de-sub-vd18/content/pageview/2876801

    “similia similibus”

    q.e.d.

*****

Der Scan der Buchseite 42 aus “Jo. Hummelii Commentatio de Arthritide tam tartarea, quam scorbutica, seu podagra et scorbuto, Büdingae 1738. 8. S. 40-42.”:

http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN631466894/1000/0/00000046.jpg

In der 3. und 4. Textzeile stehen die Worte “similia similibus cedere & expugnari”.

Hahnemann ist nicht der Erfinder der Idee “similia similibus curentur”. Er hat sie lediglich angewendet. Dazu benutzte er alles, was ihm in die Hände fiel, vor allem Gifte.

Hahnemann mußte den Kranken diese Gifte verabreichen. Aber wie? Sehr einfach: Hahnemann verdünnte sie.

Hahnemann ging also von geringen Verdünnungen aus und machte mit dem Verdünnen weiter bis die Überlebensrate der Kranken stieg. Der Beginn seiner Experimente war eindeutig mit giftigen Dosen. Ausgangspunkt war “similia similibus curentur”, das heißt: lediglich eine Idee. Zu der jedoch fehlten jegliche weiteren Fakten.

Hätte Hahnemann lediglich “similia similibus curentur” befolgt, so hätte er den Kranken ein Gift IRGENDWIE gegeben – und exitus. Die Situation erzwang, daß Hahnemann herausfinden mußte, WIE, in welcher Dosierung, er den Kranken die Mittel geben mußte. DESWEGEN MUSSTE er mit Verdünnungen experimentieren.

Das Verdünnen ist die zwangsläufige Folge der Idee “similia similibus curentur”.

Ebensozwangsläufig ist, daß die Gifte in schwacher Verdünnung den Kranken schaden und es zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands kommen MUSSTE.

Benutzte Hahnemann stärker verdünnte Mittel, war die Giftwirkung geringer, wozu Hahnemann BEHAUPTETE, daß sein Mittel die Kranken heilte.

Um 1800 wußte man von Physik noch fast gar nichts. Man wußte aber: Schlägt man auf einen Eisennagel, der in einer bestimmten Richtung gehalten wird, so wird dieser Nagel magnetisch. Man wußte also, daß es einen geheimnisvolle Mechanismus gibt, der durch das Schlagen den Nagel magnetisch macht.

Der reine Akt des Verdünnens der homöopathischen Mittel ist lächerlich. Aber mit dem Zauber einer magischen Ritualhandlung ließ er sich verkaufen: Hahnemann behauptete, das Schlagen der Substanzen auf ein in Leder gebundenes Buch sei am besten geeignet um seinen Substanzen eine heilende Wirkung zu geben.

Schlagen auf den Nagel hier, Klopfen auf ein Buch dort. Der Ansatz ist völlig identisch.

Während man in der Physik die Wirkung des Schlagens auf den Nagel genau erfassen konnte, war das bei Hahnemann’s Täuschungen natürlich nicht so. Und in den über 200 Jahren seit Beginn des Betrugs Homöopathie ist eine Überprüfung der für eine Heilwirkung notwendigen Zahl von Schlägen geflissentlich unterlassen worden. Kein Wunder, denn der Betrug wäre sonst aufgeflogen. Ebenso wäre der Betrug Homöopathie aufgeflogen, wenn man die Homöopathie ALS METHODE untersucht hätte.

Die Grundbehauptung der Homöopathie, daß ein stärker “potenzierter” (ein über mehr Stufen verdünnter und geschlagener) Stoff stärkere Wirkung hätte als ein weniger oft “potenzierter”, ist eine faustdicke Lüge, ein Hütchenspielertrick. Der besteht in einem Detail: daß verdünnt UND geschlagen wird. Würde man der Physik folgen und auch der reinen Logik der Vernunft folgen, brauchte man einen Stoff doch gar nicht verdünnen, um ihn stärker wirksam zu machen, sondern lediglich die Zahl der Schläge zu erhöhen!

Nein, die Kombination von zwei Dingen ist es, die den Blick verschleiert. Und nicht nur das! Ohne die Verdünnung würden die Kranken durch die Gifte vergiftet. Hahnemamann MUSSTE verdünnen, DAMIT er die Kranken WENIGER STARK vergiftete.

Wir sehen also: Die Verdünnung ist eine zwangsläufige Folge von “similia similibus curentur” UND die “Potenzierung” (also “Verstärkung der Wirkung”) durch das Klopfen auf das Buch ist ein zwangsläufig notwendiger Alibitrick.

Schon zu Hahnemann’s Zeit war das logisch erkennbar. Auch wenn Hahnemann am Anfang lediglich aus Neugier experimentiert hat, so mußte ihm irgendwann klar werden, was er wirklich tat. Für die mehr als 200 Jahre seit damals gilt das erst recht. Niemand kann und darf behaupten, das Klopfen auf ein Buch würde eine Heilwirkung hervorrufen, denn diese Behauptung ist eindeutig eine Lüge.

Die “Potenzierung” und die “Erstverschlimmerung” sind miteinander verzahnte Teile eines Betruges. Beide sind nichts anderes als Täuschungsmanöver, nichts anderes als primitive Hütchenspielertricks.

Daß die Ärztekammern die Betrüger aus ihren Reihen hinausexpedieren, ist lange überfällig. Daß die Krankenversicherungen aufhören, mit Betrugen wie Homöopathie Kunden zu locken oder den Betrug Homöopathie wider besseres Wissen zu fördern, ist nicht nur überfällig, sondern auch eine Aufgabe von Politik und Justiz – ebenso wie die Aufgabe, die Ärztekammern zur Raison zu bringen.

Politik und Justiz sind zum Schutz der Bürger da, nicht zum Schutz der Betrüger.

Homöopathie: Das Rätsel der “Erstverschlimmerung” gelöst

Thursday, January 2nd, 2014

Homöopathie ist einer der größten Betruge in der Geschichte der Menschheit. Millionen Menschen wurden ihr Opfer und jedes Jahr werden Kranke mit Homöopathie um Milliarden Euro gebracht.

Zu den bisher eher mysthisch betrachteten Dingen des Betrugs Homöopathie gehört die “Erstverschlimmerung”. Selbst die schärfsten Kritiker haben sie bisher nicht analysieren können. Dabei ist es ganz einfach: Man darf sie nicht isoliert betrachten, denn sie ist Teil eines niederträchtigen Taschenspielertricks mit MEHREREN Teilen.

Zunächst einmal die Grundlagen. Homöopathie ist eine METHODE. Bei dieser Methode wird ein Stoff verdünnt, das Verdünnte auf einen Gegenstand geschlagen, dann wieder verdünnt, dann wieder geschlagen, … Und so weiter… Das ist eine Methode!

Bei dieser Methode nehmen die Homöopathen alles, was ihnen in die Hände fällt, als Ausgangsstoff. Alle Studien zur Wirksamkeit der Homöopathie unterschlagen, daß Homöopathie eine Methode ist, und machen den Fehler, nur einige wenige Stoffe oder nur einen einzigen Stoff zu untersuchen. Falls tatsächlich einer der Stoffe eine pharmakologische Wirkung hat, bestätigt so eine Studie lediglich die pharmakologische Wirkung dieses einen Stoffs, nicht aber die Homöopathie.

Zu den Grundbehauptungen der Homöopathie gehört die Aussage, daß ein stärker “potenzierter” (ein über mehr Stufen verdünnter und geschlagener) Stoff stärkere Wirkung hat als ein weniger oft “potenzierter”, also weniger oft verdünnter und geschlagener. Diese für die Homöopathie grundlegend wichtige Behauptung wurde noch nie richtig untersucht. Und wenn untersucht, dann mit Pfuschmethoden oder mit einem vernichtenden Ergebnis für die Homöopathie.

Hahnemann behauptet, daß ein homöopathisches Arzneimittel einen Menschen gesund macht (indem es die Verstimmung der Lebenskraft positiv beeinflußt). Lassen wir den esoterischen Blödsinn beiseite und betrachten nur das, was real geschehen ist: Hahnemann nahm Gifte und gab sie den Kranken.

Gifte tun das, was ihr Name besagt: sie vergiften den Menschen. In hoher Dosierung ist die Giftwirkung stärker, mit größerer Verdünnung wird die Giftwirkung schwächer.

Hahnemann hat also die Kranken schlicht und einfach vergiftet. Gab er ihnen stärker “potenzierte” (also höher verdünnte) Gifte, war die Giftwirkung schwächer. Der Betrüger Hahnemann behauptete dann, die Menschen würden gesunden. Dabei hat er sie in Wahrheit bloß weniger stark vergiftet.

So weit, so schlecht. Das war bisher bekannt. Aber was ist dann mit der “Erstverschlimmerung”?

Bei der “Erstverschlimmerung” wurde bisher lediglich angenommen, daß die Krankheit weiterbesteht, und daß die (als sehr stark verdünnt angenommenen) homöopathischen Mittel keine Wirkung gegen die Krankheit haben.

Daß hochverdünnte Mittel ohne pharmakologische Wirkung keine pharmakologische Wirkung haben, ist logisch. Wobei ein grundlegender Fehler fast jeder Kritik an Homöopathie dem Irrtum unterliegt, daß die Mittel keine pharmakologische Wirkung haben, weil sie ja so stark verdünnt sind. Das ist ein verhängnisvoller und auch tödlicher Fehler. Wie ich schon vor über 12 Jahren in

http://www.ariplex.com/ama/ama_rep1.htm

gezeigt habe, verwenden Homöopathen starke Gifte durchaus in hoher Konzentration, so zum Beispiel Quecksilber und Arsen. Es ist auch bekannt geworden, daß es durch homöopathische Arzneimittel Todesfälle gab.

An eben diesem Punkt “Vergiftung durch ein homöopathisches Mittel” greift Hahnemanns Taschenspielertrick mit der “Erstverschlimmerung”.

Bisher wurde immer angenommen, daß sich eine Krankheit verschlechtert und die Gabe eines wirkungslosen Mittels (also eines Homöopathikums (das man fälschlicherweise eben immer als wirkungslos ansah]) keine Wirkung hat. Man ging bei dieser Betrachtung davon aus, daß die Krankheit sich verschlechtert. Genau das ist falsch. Es ist falsch, weil es 2 Zustände ignoriert:

1. es geht dem Kranken UNVERÄNDERT schlecht

2. es geht dem Kranken besser (weil sein Körper die Krankheit erfolgreich bekämpft oder eine Phase mit weniger Beschwerden durchmacht)

Um das zu verstehen, muß man eine weitere Grundbehauptung Hahnemanns beachten: daß solche Stoffe als Grundstoff für Homöopathika verwendet werden, deren SCHADWIRKUNG jene Beschwerden hervorruft, die auch die Krankheit hat.

Gibt man einem Menschen ein nur schwach verdünntes Gift, wird er die gleichen Symptome haben wie wenn er die Krankheit hätte. Von den Symptomen her kann man als Primitiv”arzt” zwischen Krankheit und Vergiftung nicht unterscheiden.

Erst recht kann man nicht unterscheiden, wenn Jemand mit einem Gift X vergiftet wurde. Homöopathen geben in ihrer abgrundtiefen Blödheit einem mit einem Gift Vergifteten durchaus DAS GLEICHE GIFT als Homöopathikum!

Nehmen wir nun an, daß Hahnemann einem Kranken zum Zeitpunkt Z ein schwach verdünntes Gift ALS HOMÖOPATHIKUM gibt. Ohne Homöopathikum könnte

1. die Krankheit sich verschlechtern
2. die Krankheit gleich bleiben
3. es dem Kranken besser gehen.

Bekommt der Kranke jedoch von Hahnemann das nur schwach verdünnte Gift, wird der Kranke selbstverständlich Symptome der Vergiftung zeigen, die jedoch der KRANKHEIT zugeordnet werden.

Bei einem Kranken, dessen Zustand sich sowieso verschlechtert hätte, fällt das weniger auf. Aber in den Fällen 2 und 3 fiele der Betrug auf. Was tut der Betrüger Hahnemann? Er behauptet, diese “Erstverschlimmerung” sei normal und ein Zeichen dafür, daß der Körper auf die Behandlung anspräche.

Gibt man dann, weil die Wirkung ja angeblich eingesetzt hat, weniger oder gar nichts mehr von diesem Homöopathikum, dann läßt selbstverständlich auch die Vergiftungswirkung nach.

Wird, weil man ja angeblich das richtige Mittel hat, eine stärkere Form, also die höhere “Potenzierung” (also die höhere Verdünnung) benutzt, ist darin weniger Gift enthalten, so daß der Kranke WENIGER STARK vergiftet wird – also weniger starke Vergiftungssymptome zeigt. Nach der ersten Vergiftungswelle, der “Erstverschlimmerung”, geht es dem Kranken dann tatsächlich besser. Aber eben nicht, weil das Homöopathikum ein HEILENDES Medikament ist, sondern weil man den Kranken nicht mehr so stark vergiftet.

Die “Erstverschlimmerung” ist nicht nur eine Ausrede für ein pharmakologisch unwirksames Mittel, sondern vor allem auch eine Ausrede für den Tatbestand, daß der Kranke durch ein Homöopathikum vergiftet wird – eben etwas, das vor allem Hahnemann mit seinen geringen Verdünnungen oft getan hat.

Die Ausrede “Erstverschlimmerung” ist sehr gefährlich. Sie ist gefährlich, weil sie pharmakologisch unwirksame Mittel nicht als unwirksam erkennen läßt.

Und sie ist gefährlich, weil ausgerechnet schwache Verdünnungen, also stärker giftige Mittel, als zur Selbstmedikation durch Laien geeignet verkauft werden.

Die Swissmedic, die Homöopathen, und die Hintertüren der Pharmamafia

Thursday, February 21st, 2013

Die Schweizer Swissmedic, und überhaupt die Schweiz, werden von Esottern übel mißbraucht. In den letzten Monaten schwappten wieder Wellen von falschen, total falschen, und verlogenen Pamphleten durch Print und Web, in denen der Eindruck erweckt wird, “die Schweiz” hätte sich pro esoteristischen Medizinmumpitz entschieden, weil der sich als wirksam erwiesen hätte. Die Wahrheit sieht anders aus.

Im “Laborjournal” (http://www.laborjournal.de) ist jetzt, Januar 2013, ein Interview erschienen, das Florian Fisch mit Petra Dörr, Leiterin des Direktionsstabes der Swissmedic, führte. Dank der freundlichen Erlaubnis des Verlags darf ich die Seite 51 des in der Printausgabe von Heft 1-2/2013 auf den Seiten 48,49,50,51 erschienenen Interviews hier wiedergeben.
Das vollständige Interview bekommen Sie im gedruckten Heft vom Verlag:
http://laborjournal.de/rubric/abo/index.lasso

    Das Interview:
    [*quote*]
    ———————————
    Kasten:

    Petra Dörr
    … kennt beide Seiten der Arzneimittelzulassung. Bei Promedipharm, Fresenius Medical Care und Valeant Pharmaceuticals war die Apothekerin zehn Jahre für die Zulassungsverfahren zuständig. Seit 2004 leitet Dörr den Direktionsstab von Swissmedic und pflegt die Beziehungen zu externen Beteiligten.

    Swissmedic
    … ist das Schweizerische Heilmittelinstitut, das 2012 sein 10jähriges Bestehen feierte. Um den Nutzen von Medikamenten gegen die Risiken abzuwägen – ohne dabei an die Kosten zu denken – wurde eigens für Swissmedic ein neues Heilmittelgesetz erlassen. Die öffentlich-rechtliche Anstalt ist für die Zulassung von Medikamenten und die Überwachung des Marktes zuständig. -FF-

    ———————————
    Interview:

    “Swissmedic prüft die Wirksamkeit komplementärmedizinischer Arzneimittel nicht oder nur aufgrund von Literaturangaben.”

    Laborjournal:
    Warum gelten für Medikamente der Homöopathie, Antroposophie und traditionellen chinesischen Medizin andere Kriterien? Da sie schlicht nicht wirksam sind, verdienen sie keine entsprechende Nutzen-Risiko-Bewertung?

    Dörr:
    So kann man das nicht sagen. Diese Therapieformen genießen in der Öffentlichkeit einen hohen Stellenwert. Unsere Anforderungen für die Zulassung orientieren sich am Risiko, das von diesen Produkten ausgeht. Bei einem synthetischen neuen Wirkstoff, der noch nie in einem zugelassenen Arzneimittel eingesetzt wurde, sind die Risiken hoch und entsprechend hoch sind auch unsere Anforderungen. Arzneimittel der sogenannten Komplementärmedizin basieren dem gegenüber in aller Regel auf altbekannten Ausgangsstoffen. Diese werden zudem meist ohne Indikation zugelassen, weil der Therapieansatz anders ist: Der Therapeut legt im Einzelfall fest, welches Arzneimittel angewandt wird. Die Therapeuten trifft in diesem Bereich eine grosse Verantwortung für den richtigen Arzneimitteleinsatz, weshalb Swissmedic die Wirksamkeit solcher Arzneimittel gar nicht oder nur aufgrund von Angaben aus der Literatur prüft. Unser Fokus liegt bei Arzneimitteln der Komplementärmedizin auf der Herstellungsqualität und der Sicherheit.

    Laborjournal:
    Das heißt, Sie sind mit komplementärme­dizinischen Medikamenten weniger streng.

    Dörr:
    Wirksamkeitsnachweise verlangen wir nur dort, wo eine medizinische Indikation beantragt wird. Zum Beispiel bei Baldriantropfen. Wenn man mit Arzneimitteln schon viel Erfahrung hat, weil sie traditionell in anderen Ländern angewendet werden, dann muss für die Arzneimittel kein eigener Wirkungsnachweis mehr erbracht werden. Das gilt zum Beispiel für asiatische oder homöopathische Arzneimittel. Für deren Zulassung eine doppelblinde,Plazebo-kontrollierte Studie zu verlangen, würde dem Nutzen-Risiko-Verhältnis dieser Therapieform keine Rechnung tragen. Wir fokussieren, wie gesagt, auf die Sicherheit und die Qualität, weniger auf die Wirksamkeit.

    Laborjournal:
    Swissmedic legitimiert dadurch indirekt Arzneimittel, die den Beweis ihrer Wirksamkeit schuldig bleiben.

    Dörr:
    Dies ist im Heilmittelgesetz und den Ausführungsbestimmungen so vorgegeben, und die aktuelle Vorlage der Revision des Heilmittelgesetzes wird – wie wiederholt vom Parlament gefordert – weitere Vereinfachung vorsehen. Swissmedic ist auch hier reine Vollzugsbehörde.

    Laborjournal:
    Wieso müssen eigentlich Nahrungsergän­zungsmittel nicht von Swissmedic zugelassen werden? Wenn zum Beispiel angepriesen wird, dass es vor Grippe schützt, ist es doch ein Arzneimittel.

    Dörr:
    Nahrungsergänzungsmittel und auch Kosmetika werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beurteilt. Wenn ein Produkt mit einer medizinischen Indikation beworben werden soll, zum Beispiel Schutz vor Grippe, dann ist es klar ein Arzneimittel. Natürlich gibt es auch bei der Bewerbung von Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln eine gewisse Grauzone, die von Firmen ausgelotet wird. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe, die sich aus Mitarbeitenden von BAG, Swissmedic und Kantonsvertretern zusammensetzt, klärt regelmässig die Zuständigkeiten.

    Laborjournal:
    Wäre es nicht besser, die Schweizer Behörden Swissmedic, BAG und die nun aufkommenden “Health Technology Assessments” zusammenzulegen?

    Dörr:
    Es gibt international beide Modelle. Die überwiegende Mehrheit der Staaten hat sich aber wie die

    Schweiz für das getrennte Modell entschieden. Für die Aufteilung spricht, dass die Beurteilung von Nutzen und Risiken unabhängig von Kostenüberlegungen passieren soll. Die Marktzulassung durch Behörden wie Swissmedic soll nicht bereits den Marktzugang einschränken.

    Laborjournal:
    Wozu braucht es neben der FDA und der EMA überhaupt noch Swissmedic? Ist es sinn­vollfür ein kleines Land diesen Aufwand zu tätigen? Sollte die Schweiz nicht der EMA beitreten?

    Dörr:
    Wir können nicht einfach der EMA beitreten. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Schweiz die entsprechende Gesetzgebung der EU übernimmt. Das ist nicht in unserer Hand. Zu beachten ist hierbei aber, dass alle EU- und EWR-Länder weiterhin nationale Heilmittelbehörden haben. Swissmedic würde es also auch dann noch geben!
    ———————————
    [*/quote*]

.
.
Das ganze Elend wird bereits in den ersten Absätzen beschrieben:

    [*quote*]
    ———————————
    Dörr:
    Wirksamkeitsnachweise verlangen wir nur dort, wo eine medizinische Indikation beantragt wird. Zum Beispiel bei Baldriantropfen. Wenn man mit Arzneimitteln schon viel Erfahrung hat, weil sie traditionell in anderen Ländern angewendet werden, dann muss für die Arzneimittel kein eigener Wirkungsnachweis mehr erbracht werden. Das gilt zum Beispiel für asiatische oder homöopathische Arzneimittel. Für deren Zulassung eine doppelblinde,Plazebo-kontrollierte Studie zu verlangen, würde dem Nutzen-Risiko-Verhältnis dieser Therapieform keine Rechnung tragen. Wir fokussieren, wie gesagt, auf die Sicherheit und die Qualität, weniger auf die Wirksamkeit.

    Laborjournal:
    Swissmedic legitimiert dadurch indirekt Arzneimittel, die den Beweis ihrer Wirksamkeit schuldig bleiben.

    Dörr:
    Dies ist im Heilmittelgesetz und den Ausführungsbestimmungen so vorgegeben, und die aktuelle Vorlage der Revision des Heilmittelgesetzes wird – wie wiederholt vom Parlament gefordert – weitere Vereinfachung vorsehen. Swissmedic ist auch hier reine Vollzugsbehörde.
    ———————————
    [*/quote*]

Die Swissmedic kann nicht selbst entscheiden, sondern ist an die Gesetze gebunden: “Swissmedic ist auch hier reine Vollzugsbehörde.” Es sind also die Politiker, die (bar jedes Wissens und Verstandes) zum Beispiel beschlossen haben, daß
Für die Zulassung von asiatische oder homöopathischen Arzneimitteln eine doppelblinde,Plazebo-kontrollierte Studie zu verlangen, dem Nutzen-Risiko-Verhältnis dieser Therapieform keine Rechnung tragen würde.

Eine doppelte Schlampigkeit, bei der schon die völlige Ignoranz gegenüber den Gefahren der Homöopathie zeigt, wie wenig Sachwissen und wie wenig Verantwortungsbewußtsein die Politiker haben. Um so schlimmer ist es im Fall der importierenten asiatischen Mittel, denn die sind noch weit weniger kontrolliert als der einheimische homöopathische Zirkus.

“Wir fokussieren, wie gesagt, auf die Sicherheit und die Qualität, weniger auf die Wirksamkeit.” sagt Frau Dörr. Doch genau das findet nicht statt! Denn wenn die Sicherheit gefordert ist, dann muß sie auch kontrolliert werden. Aber eben dies wird mit Verweis auf die Kosten (“Nutzen-Risiko-Verhältnis dieser Therapieform”) nicht getan.

“Wir fokussieren, wie gesagt, auf die Sicherheit und die Qualität, weniger auf die Wirksamkeit.” sagt Frau Dörr.Sie beschreibt denn auch so ein bißchen die Zulassung und läßt dabei eine notwendige Erklärung aus: die Erklärung der BEDEUTUNG der Indikation, und was es damit auf sich hat.

    [*quote*]
    ———————————
    Arzneimittel der sogenannten Komplementärmedizin basieren dem gegenüber in aller Regel auf altbekannten Ausgangsstoffen. Diese werden zudem meist ohne Indikation zugelassen, weil der Therapieansatz anders ist: Der Therapeut legt im Einzelfall fest, welches Arzneimittel angewandt wird.
    ———————————
    [*/quote*]

In Deutschland dürfen Homöopathika einfach und ohne jede Prüfung in den Markt gebracht werden. Sie dürfen dabei jedoch keine Angabe über den Anwendungszweck (zum Beispiel “hilft gegen Schnupfen”) haben. Diese Angabe ist die “Indikation”. Gibt es solch eine Angabe (“Indikation”), dann MUSS der Hersteller eine Zulassung beantragen. Doch die kostet Geld. Warum Geld verschwenden und sich Ärger einhandeln, wenn OHNE diese Angabe es so viel einfacher geht?

DESWEGEN keine Angabe der Indikation! Der Gesetzgeber hat in den Gesetzen eine riesige Hintertür geschaffen, durch die die Hersteller des esoterischen Mumpitz in aller Seelenruhe hindurchspazieren können. Daß die Sicherheit im Vordergrund stünde, ist ein Märchen, denn ginge es dem Gesetzgeber tatsächlich um Sicherheit, bestünde diese Hintertür nicht!

Ein weiterer Trick ist die Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die “Therapeuten”:

    [*quote*]
    ———————————
    Die Therapeuten trifft in diesem Bereich eine grosse Verantwortung für den richtigen Arzneimitteleinsatz, weshalb Swissmedic die Wirksamkeit solcher Arzneimittel gar nicht oder nur aufgrund von Angaben aus der Literatur prüft. Unser Fokus liegt bei Arzneimitteln der Komplementärmedizin auf der Herstellungsqualität und der Sicherheit.
    ———————————
    [*/quote*]

Wenn denn die Mittel so harmlos wären, wieso tragen dann die “Therapeuten” eine große “Verantwortung”? Auch hier widerspricht sich das System eindeutig.

Ein Riesenfehler bei der Betrachtung der Homöopathie besteht in der immer wieder vorgebrachten Behauptung, in homöopathischen Mitteln sei kein Wirkstoff enthalten, die seien so hoch verdünnt. Wie ich unter anderem in

gezeigt habe, können in homöopathischen Mitteln durchaus erhebliche Mengen starker Gifte enthalten sein, die zudem von den Homöopathen in großem Umfang eingesetzt werden.

Spielt bei der Giftigkeit die Indikation (also die Tatsache, daß das krankheitsbezogene Anwendungsgebiet auf der Verpackung oder im Begleitzettel angegeben ist) eine Rolle?

Nein, natürlich nicht! Diese Stoffe sind immer giftig, ohne Ansehen der Person und ohne sonstigen Firlefanz, den die “Therapeuten” treiben.

Die Indikation ist eine Hintertür. Homöopathie ist nichts anderes als ein stupides Probierverfahren, bei dem man durchaus TAUSENDE von Mittelchen ausprobieren darf, denn man weiß doch gar nicht, welches Mittelchen der Kranke braucht. DAS ist GRUNDLAGE der Homöopathie, so erfunden von Hahnemann!

Tatsache ist: Homöopathie ist strohdumm. Homöopathie kann nicht diagnostizieren.

Deshalb probiert man herum und herum und herum. Deshalb, und nur deshalb, gibt es bei der Homöopathie keine Indikation.

Und aus dieser Strohdummheit und um diese Strohdummheit herum wurde die Hintertür mit der Indikation geschaffen. Nur aus diesem Grund. Man muß als Politiker schon reichlich dämlich sein, um diese Falle nicht zu sehen, und hochkriminell, um den Verbrechern wissentlich die sperrangelweite Hintertür zu verschaffen.

Interessant, und das vor allem in juristischer Hinsicht, ist die Intensität, mit der die Hersteller homöopathischer Mittel DURCHAUS eine Indikation angeben. (Dies sogar bei Mitteln, für die es nicht einmal homöopathische Arzneimittelprüfungen gibt.) Das nennen die Homöopathen dann “bewährte Mittel”. Doch was ist die Angabe “bewährtes Mittel” anderes als eine Zuweisung für bestimmte Anwendungsgebiete, also eine Indikation? Wie man sieht, betrügen Homöopathika-Hersteller in einem ERHEBLICHEN Umfang.

In einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm, die ich heute erhalten habe, gibt es eine nicht unwesentliche Aussage des Gerichts zu just dem Punkt der Indikation:

    http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/20_02_2013/index.php

    (Hervorhebung von mir)
    [*quote*]
    ———————————
    Oberlandesgericht Hamm: Verbraucherschutz: unzulässige Werbung für Schüßler-Salze als “sanfte Begleiter in der Schwangerschaft”

    20.02.2013

    Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage “Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft” ist irreführend. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2012 entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt, die diese Werbeaussage untersagt.

    Das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück vertreibt Schüßler-Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. Sie hatte in der Deutschen Hebammenzeitschrift mit der Aussage “Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft” für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel geworben, worin der klagende Verband eine irreführende Werbung sah und von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage verlangt hat.

    Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch bestätigt. Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz. Beworben würden registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das eigentliche Anwendungsgebiet wie z. B. der Bereich einer Krankheit, in dem das Arzneimittel wirken solle, nicht genannt werden dürfe, um eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel dürfe dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich – einen solchen stelle die Schwangerschaft dar – geworben werden. In Bezug auf die Schwangerschaft werde mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen. Der Eindruck sei falsch, weil die Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.

    rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I-4 U 141/12)

    Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
    ———————————
    [*/quote*]

“Wir fokussieren, wie gesagt, auf die Sicherheit und die Qualität, weniger auf die Wirksamkeit.” sagt Frau Dörr. Doch genau das findet nicht statt! Freundlicherweise hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Begründung folgendes gesagt (ich wiederhole den notwendigen Teil und hebe ein wesentliches Element hervor):

    [*quote*]
    ———————————
    Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz. Beworben würden registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das eigentliche Anwendungsgebiet wie z. B. der Bereich einer Krankheit, in dem das Arzneimittel wirken solle, nicht genannt werden dürfe, um eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel dürfe dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich – einen solchen stelle die Schwangerschaft dar – geworben werden. In Bezug auf die Schwangerschaft werde mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen. Der Eindruck sei falsch, weil die Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.
    ———————————
    [*/quote*]

Wesentliche Kernaussage:

“Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.”

Aber DAS gilt immer, völlig unabhängig von “mit Indikation” oder ohne!

Zusätzlich zu der “Werbeangabe” (auf der Verpackung oder Firmenprospekten des Herstellers) gibt es doch noch die Armee der Mietmäuler und PR-Schleudern, die, bezahlt von der Homöopathika-Industrie, als journalistische Arbeit behauptete Presseerzeugnisse unter das Volk bringen, die in Wahrheit nichts anderes sind als megatonnenweise zusammengefaselte Wirksamkeitsbehauptungen und Indikationen und sogar Dosierungsanleitungen und Einnahmehinweise.

Mit dieser Darstellung übertreibe ich keinesfalls. Die Homöopathika-Hersteller überführen sich sogar selbst der Lüge. Behaupten sie doch und behaupten die Medien (die von ihr bezahlten und auch die nicht von ihr bezahlten) eine große Akzeptanz und steigende Beliebtheit der Homöopathie bei der Bevökerung. In den Verkaufszahlen der Homöopathia-Industrie sieht es dagegen ganz anders aus. Laut den offiziellen Zahlen des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie e.V. machen die Homöopathika-Hersteller erhebliche Verluste. Sieht man nämlich nicht auf die verschleiernden absoluten Umsatzzahlen, sondern berücksichtigt die Inflation, ist das Ergebnis tiefrot:

Bildquelle:
http://transgallaxys.com/~aktenschrank/Mietmaul_Claus_Fritzsche_aufgeflogen/dramatische_Verluste_der_Homeoeopathika_Umsaetze_inflationsbereinigte_Zahlen_normiert.jpg
http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=7581

All die wohlwollende Presse ist ein Teil eines abgekarteten Spiels, bei dem angeblich unabhängige Parteien eine Wirksamkeit der HOMÖOPATHIE AN SICH, als Methode, behaupten, UNABHÄNGIG von einer Indikation. Aber sie sind entweder nicht unabhängig, sondern gehören zu dem Komplott dazu, oder sie sind völig unfähig, und gehören dann als nützliche idioten ebenfalls zum Komplott.

Es ist diese Presse, es ist die hochaggressive Indoktrination durch submedizinisches Fußvolk, es ist der Verkaufsdruck in den Apotheken, es ist der Gruppendruck durch Esotter, der einem Mittel, das (einfach per Behauptung!) als “homöopathisch” in den Verkehr gebracht wird, eine Wirksamkeit zuweist. Zuweist! Denn zu nichts von alledem an Wirksamkeitsbehauptungen gibt es einen erfolgreichen Nachweis. Kann es auch nicht geben, denn Homöopathie ist eine Form religiösen Wahnsinns: des Glaubens, der Mensch sei Gottes Geschöpf und als solches unverwundbar, und des Glaubens, daß in der Natur für jede Krankheit ein Mittel sei, man müsse es nur finden,

Es ist dieser Druck, von dem das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil nur ein kleines Teilchen nennt:

“Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.”

Es ist dieser Druck, der das Gefühl der Sicherheit erzeugt.

“Wir fokussieren, wie gesagt, auf die Sicherheit und die Qualität, weniger auf die Wirksamkeit.” sagt Frau Dörr.

Es ist genau das, was in Wahrheit nicht ist.

Das ist nicht die Schuld der Swissmedic. Es ist einzig und allein die Schuld der Politik.

A Lecture in Rhetorics: How to sandblast Anti-Vaxxers

Saturday, January 12th, 2013

Today I have the fun of showing a nice video. But first let me explain some backgrounds.

We often are confronted with people asking us what we think of this or that. There are so many frightening things in the web, one more scary than the other, in anti-vaxxer web-sites.

Oh hell, what shall parents do with all that scary stuff?

Let’s have an example:

Yes, I make that link in full, and I even make it clickable.

Now, I had a glimpse on that garbage over there. The method that guy uses is simple:

    “Drown people in a gigantic swamp of shit!”

There is such an enormous mass of utter bullshit, that no layman can stand up against. The mere mass is too much for people to handle. And the longer the read, the more they are drowned and easier to indoctrinate.

“Some piece of shit must get stuck in their heads.” That is an easy cookbook recipe, intensively used by esotters and conspiracy maniacs.

If one attacks such a mass of shit, it is not necessary to attack in full breadth. Instead, we only have to go and look for clear and simple pieces, which a layman will understand. Take one or two – and demolish them. Blast them to pieces. THAT a layman will understand.

Now, having done that, do we have to go through the ordeal of chopping down each single piece of crap in that garbage yard? No! Because the rest of that pile of shit is of the very same idiocy. We could go trough that shit piece for piece, but it would only lead to one point after the other demonstrating that it is shit, shit, shit. If one wants to go on digging in that shit, well…“Go ahead, it is your time you spoil, because the case already is absolutely clear.”

Let’s have a look at the aforementioned URL. I was curious and – at random – picked one of those URLs that guy links to. Oh, wow!

Now, let’s have some fun.

Part 1:

Look at what it is:

    “GRAPHICAL EVIDENCE SHOWS VACCINES DIDN’T SAVE US”
    http://www.vaclib.org/sites/debate/web1.html

    [*quote*]
    The above graphs, based on the official death numbers as recorded in the Official Year Books of the Commonwealth of Australia, are taken from Greg Beattie’s excellent book “Vaccination A Parent’s Dilemma” and represent the decline in death rates from infectious disease in Australia. They clearly show that vaccines had nothing to do with the decline in death rates. (Note: Graphical evidence on the decline in death rates from infectious disease for USA, England, New Zealand and many other countries shows the exact same scenario as above).
    [*/quote*]

6 diseases:

– whooping cough
– diphtheria
– measles
– scarlet fever
– typhoid fever
– polio

The trick is always the very same: to only show the number of dead per (say) 100.000 inhabitants over the course of time. It is logical that this number goes down – because of development of better ways of treatment.

In 2006, 7 years ago, I debunked that trick in http://www.pharmamafia.com/

Search in my domain-page http://www.pharmamafia.com/ for the character sequence

    hpa

You will find the graphics by the HPA (UK) and – below them – the table with the statistical data. BOOM!


(Bild: Britische Statistik: Tote durch Masern, 1940 – 2004
Quelle: http://www.hpa.org.uk/infections/topics_az/measles/images/mea_death_graph.gif)
http://pharmamafia.com/ama_im27.gif


(Bild: Britische Statistik: Jährlich gemeldete Masernfälle versus Durchimpfungssraten, 1950 – 2000
Quelle: http://www.hpa.org.uk/infections/topics_az/measles/images/vaccover.gif)
http://pharmamafia.com/ama_im28.gif

Yesterday there was a blog article about fun in Australia:


http://reasonablehank.com/2013/01/12/australian-arm-of-the-anti-vaccination-cult-openly-and-honestly-embraces-its-anti-vaccinationism/

One URL given there is:

http://luckylosing.com/2012/08/18/australian-vaccination-network-crashes-and-burns-on-seminar-tour/

Now, take a deep breath … and enjoy the video:

(http://www.youtube.com/watch?v=k3SuALSZjNY)

There we have data from Australia. Good ammunition to have.

The anti-vaxxer in http://www.vaclib.org/sites/debate/web1.html says (see above):

    [*quote*]
    (Note: Graphical evidence on the decline in death rates from infectious
    disease for USA, England, New Zealand and many other countries shows the
    exact same scenario as above).
    [*/quote*]

Yes, and the statistical data from each country shows the exact same scenario about the INCIDENCES of the diseases: that vaccination is cutting down and exterminating those diseases.

Part 2:

The anti-vaxxers use their insane trick again and again and again. And with some few sentences and 1 or 2 graphics they can be blasted.

Part 3:

Now, do note: Try to find such occurrences, when anti-vaxxers were confronted with this (just like what happened in Australia, and is wonderfully documented in that video!). If the very same anti-vaxxers later try to use their old trick again, they can not claim “we did not know”.

NO!, they DO know, and their using the same trick again demonstrates that they knowingly make false statements; in other words: THEY DO LIE.

Since the anti-vaxxers have a very limited assortment of lies, it is possible to – over time – catch them in such incidents. And piece for piece they can be shown to willfully lie.

Now, how can parents, caring for their children, believe people who are so easy to debunk and who are again and again uncovered as rotten liars?

THAT is part 3 of the logical chain.

Part 1: debunk the foul trick
Part 2: confront the anti-vaxxers IN PUBLIC with the plain and undeniable facts
Part 3: catch the anti-vaxxers in the act of lying to parents

It is as easy as that. Anti-vaxxers are criminals, through and through.

Where is the police to crack down on the vile criminals who tramp on the victims of violence!?

Saturday, December 22nd, 2012

Just look at the SURROUNDINGS of these videos, look at the bylines and notes:

Where is the police to crack down the vile criminals who tramp on the victims of such violence!?

The very same type of denial of truth like with the uploaders of these videos we see with the anti-vaccinationists and with so many other types of health-fraudsters.

It is all the very same pattern:

  • 1. symply deny facts
  • 2. claim the facts to be fakes and forgeriers
  • 3. claim some dark powers of money/government/”mainstream/medicine”/pharmamafia to be the real doers
  • 4. claim media to cover up the true facts and to lie

In Australia it is Meryl Dorey

and Judy Wilyman

who, among others, act that way, lying, cheating, forging, and terrorizing victims of tragedies.

In each country we have the same type of criminals. Why does justice, why does politics not stop them? It is an outraging shame that such criminals still are free to terrorize victims and their families.

All the victims of violence are not in a position like Lord *, to defend themselves, and to fight back.

All the victims are NOT supported by media, by politics, by justice, to turn down the violence of the criminals. Do we have a class system, where the normal people do not count, are zero, worth nothing?

It is a damned shame, and we must stop it.

“The Sober Witness”

Thursday, June 14th, 2012

Als ich ins Internet kam, fiel mir seinerzeit “The Sober Witness” von Jason Moore auf

http://www.brokenpencilarchive.tuesdayafternoon.net/view.php?id=227

,ein sehr trockener und nüchterner Beobachter. Im Web-Archive beginnt er bei 1996:


http://web.archive.org/web/19961229014556/http://www.sober.com/

Jason Moore hat sich auf Design verlegt und ist dann an eine Uni in Dänemark gegangen. Die Domain sober.com hat er anscheinend verkauft.

Durch “The Sober Witness” ist Jason Moore, nicht nur meiner Meinung nach, eine Web-Legende.

Heute nun schreibt Steffen Meier (Ulmer Verlag) einige interessante Dinge und – wie ich auf den ersten Blick meine – nüchterne Betrachtungen. So schreibt er:

[*quote*]
——————————————————–
Mich persönlich verwundert dabei die, ich sags mal direkt, Hochnäsigkeit
vieler Verlagskollegen den Zielgruppenbloggern da draussen gegenüber.
Vielleicht sind diese Blogs nicht so durchgestylt wie unsere Website,
vielleicht schauen nicht fünf Lektoren über die einzelnen Artikel. Aber
viele davon erreichen mit ihrer Fachkenntniss und ehrlichen Kommunikation
heute schon deutlich höhere Reichweiten als unsere heißgeliebten sterilen,
binnenblickorientierten Web-Auftritte. Das sollte einem vielleicht zu
denken geben, etwas Demut im Umgang beibringen – und den Weg zu wichtigen
Multiplikatoren öffnen.
——————————————————–
[*/quote*]

In dem neuen Artikel sind embedded links, daher bitte das Original lesen:
http://www.akeplog.de/social-media-verlag-setup-steffen-meier-ulmer/

Nachdem immer mehr Zeitungen Blogs ihrer Mitarbeiter haben, könnte man da nicht sagen, die Zeitungen würden von innen heraus umgekrempelt auf das gleiche, was in der Umgebung (im WWW) schon vorhanden ist? Haben die Mitarbeiter-Blogs eventuell schon höhere Reichweiten als die regulären Artikel?

Werden Zeitungs-Blogs – de fakto – Einzelunternehmen, räumlich und finanziell verwaltet von einem Verlag?

Eine Zeitung verkauft ein Materialpaket. Das Netz bricht dieses wieder auf in einzelne Items, von Artikeln bis Video-Clips.

Ist ein Verlag eine Markthalle, in der einzelne Kleinstunternehmer ihre Waren anbieten, einschließlich Gauklern und Animateuren?

Stehen diese Verlage in Konkurrenz zu (Web-)Warenhäusern, die ebenfalls ein gemischtes Sortiment haben?

Warum fällt mir dabei DocCheck ein, eine Werbeagentur für Pharma- und Medizinprodukteunternehmen, die bezahlte Artikel kostenlos ins WWW stellt…? Wobei DocCheck es sogar geschafft hat, sich mit dem “password service” in die Funktion eines Zugangskontrolleurs bei anderen Web-Sites zu hieven.

… outet Stalker im Netz

Wednesday, April 25th, 2012

Ariane Friedrich outet Stalker im Netz:

*** http://www.facebook.com/pages/Ariane-Friedrich/147222666604
*** http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kommentar/1738796/
*** http://www.arianefriedrich.de/

Es gibt auch andere Stalker, wie ich gerade amüsiert feststellen darf. Ein besonders übles Exemplar, das unter anderem

*** http://promedwatch.blogspot.de/

betreibt, ist dabei an die Falschen geraten:

*** http://kidmed.org/1062/homoopathie/homoopathen-besinnen-sich-auf-alte-traditionen-claus-fritzsche-curt-kosters-und-die-nazis/

Jener Kriminelle, der bei YouTube die Stalk-Videos hochgeladen hat,

*** http://www.youtube.com/user/PeterrHantsen

gibt oben in seinem Profil freimütig diese Domain an:

==> http://zioncrimefactory.com

zu sehen siehe oben rechts im Profile.Diese Domain ist ebenso wie andere verknüpft mit einem Mike Delaney,

*** http://groups.google.com/group/apfn/msg/9e71d4d92cc6c497?dmode=source&output=gplain

auf den auch andere Domains wie

*** http://www.prothink.org
*** http://www.theholohoax.com

registriert sind

Die Verbindungen der Mietmäuler und Stalker zur extrem rechten Szene sind kein bißchen erstaunlich; die Naturheilmafia hat dicke Freunde und Förderer tief im braunen Sumpf – und zu einem nicht unbeträchtlichen Teil ist sie der braune Sumpf.

Meine Mutter…

Monday, April 9th, 2012

Auf dem Spielplatz, im Gras, sitzen zwei kleine Kinder.

“Du, meine Mammi hat mir gegen Krankheiten einen Zettel in die Tasche gesteckt.”

“Ja?”

“Sie ist Magier und macht die Dinge, wie sie sie will”.

“Was steht denn drauf?”

‘Es werde Licht!’

Sie übt noch…”

Homöopathen betrügen ihre Patienten

Wednesday, June 1st, 2011

Die meisten Medien sind im Umgang mit Betrug im Gesundheitssystem blind, insbesondere, wenn die Täter sich als “Naturheilkundler” ausgeben. Um so wichtiger ist das Interview, das der ORF jetzt veröffentlicht.

Prof. Edzard Ernst spricht deutliche Worte und es ist wichtig, daß der ORF dies in einer klaren und eindeutigen Überschrift seinen Zuschauern und Lesern weitergibt: “Homöopathen betrügen ihre Patienten”.

[*quote*]
———————————————————————————
“Homöopathen betrügen ihre Patienten”

Der Deutsche Edzard Ernst gilt als profiliertester Kritiker der Homöopathie. 1993 hat er in England den weltweit ersten Lehrstuhl für Komplementärmedizin eingenommen. Knapp vor seiner Pensionierung zieht er nun ein Resümee: Zahlreiche Studien hätten bewiesen, dass Homöopathie für sich genommen keine Wirkung hat.

Placeboeffekte und die soziale Zuwendung des Arztes zum Patienten würden zwar einen Teil der positiven Auswirkungen erklären, seien aber kein Argument für diese alternativmedizinische Methode. Schließlich würden sie auch in der konventionellen Medizin eine Rolle spielen.

Anlässlich einer “Skeptiker”-Konferenz in Wien greift Ernst gegen Ende seiner Karriere noch einmal tief in die Kiste seiner Erfahrungen – und erzählt in einem science.ORF.at-Telefoninterview auch, warum ihm der Wiener Hang zu Intrigen das Fürchten beigebracht hat.
———————————————————————————
[*/quote*]

Das Interview finden Sie hier:
http://science.orf.at/stories/1683407/
.

doctores – con oro’s causa: Titel-Betrug in Deutschland als florierender Erwerbszweig

Monday, May 16th, 2011

Titel-Wahn und kommerziell betriebene, vorsätzliche Hochstapelei sind besonders in der Medizin festzustellen. Wie krass es da zugeht, zeigt der Fall Donsbach, bei dem noch über 20 Jahre, nachdem der Kerl mit seinen Betrugen aufflog, sich die Leute immer noch mit den bei ihm gekauften Titeln schmücken, darunter auch Täter aus Deutschland:

http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=5413

Title-Mills gibt es inzwischen auch in Deutschland. Weder Politik noch Justiz greifen ein, und schon gar nicht durch.

Konnte man noch vor einigen Jahren über einen “Doktor der Unsterblichkeit” lachen (der wurde erwischt, aber, soweit ich mich erinnere, wegen des abstrusen Titels nicht verurteilt), packt Einen das nackte Entsetzen, wenn an einer deutschen Universität (!) Geistheilerei und anderes Narrenzeug promoviert wird und dann als “Herr Doktor” in der Arztpraxis vor Einem steht.

http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=6486

Dagegen sind selbst Guttenberg und Co. harmlose Anfänger und Dilettanten.

Videos, Slideshows and Podcasts by Cincopa Wordpress Plugin