{"id":602,"date":"2014-01-26T14:18:16","date_gmt":"2014-01-26T22:18:16","guid":{"rendered":"http:\/\/ariplex.com\/folia\/?p=602"},"modified":"2015-05-15T05:14:33","modified_gmt":"2015-05-15T13:14:33","slug":"der-beklagte-wird-verurteilt-es-zu-unterlassen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ariplex.com\/folia\/archives\/602.htm","title":{"rendered":"&#8220;Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,&#8221;"},"content":{"rendered":"<p>Ein au\u00dfergew\u00f6hnlich interessantes Urteil f\u00e4llte das Landgericht Bielefeld mit Datum 27.8.2013, Aktenzeichen 15 O 59\/13, in Sachen Bach-Bl\u00fcten-Produkte. <\/p>\n<p>Edward Bach, ein Psychopath vom Anfang des 20. Jahrhunderts, behauptete eine Menge idiotischer ideen, darunter jene, da\u00df Krankheiten durch Konflikte ausgel\u00f6st w\u00fcrden. Einer seiner Abkupferer, der kriminelle Psychopath Ryke Geerd Hamer, hat mit dieser Idee hunderte Menschen einen extremst qualvollen Tod sterben lassen, siehe <a href=\"http:\/\/www.todessekte.de\">http:\/\/www.todessekte.de<\/a><\/p>\n<p>Andere Ausbeuter der Ideen Bachs verkaufen aus Bl\u00fcten gewonnene Tinkturen, denen sie Wirkung gegen Krankheiten andichten. Besonders perfide ist, da\u00df solche Mittel auch \u00fcber Apotheken verkauft werden. <\/p>\n<p>Der Fall vor dem Landgericht Bielefeld betrifft eine Apotheke, die die Tinkturen aus Gro\u00dfbritannien bezog von einer Firma, deren Namen im Urteil leider mit &#8220;B.&#8221; anonymisiert wurde. <\/p>\n<p>In seinem Urteil sagt das Gericht im wesentlichen aus, da\u00df ein Mittel, das mit gesundheitsbezogenen Tatsachenbehauptungen beworben wird, diese auch nachweislich haben mu\u00df. <\/p>\n<p>Bach-Bl\u00fcten-Produkte werden als Nahrungsmittel verkauft, weshalb gesundheitsbezogenen Aussagen verboten sind. Ferner sind f\u00fcr die Bach-Bl\u00fcten-Produkte keine Nachweise einer Wirkung erbracht worden. <\/p>\n<p>W\u00fcrde dieses Urteil konsequent umgesetzt f\u00fcr alle Verk\u00e4ufer, d\u00fcrfte kein einziger von ihnen die Bach-Bl\u00fcten-Produkte verkaufen. <\/p>\n<ul><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/bielefeld\/lg_bielefeld\/j2013\/15_O_59_13_Urteil_20130827.html\">http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/bielefeld\/lg_bielefeld\/j2013\/15_O_59_13_Urteil_20130827.html<\/a><\/p>\n<p>[*quote*]<br \/>\n&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br \/>\nLandgericht Bielefeld, 15 O 59\/13<br \/>\nDatum:<br \/>\n27.08.2013<br \/>\nGericht:<br \/>\nLandgericht Bielefeld<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:<br \/>\n6. Kammer f\u00fcr Handelssachen<br \/>\nEntscheidungsart:<br \/>\nUrteil<br \/>\nAktenzeichen:<br \/>\n15 O 59\/13<\/p>\n<p>Tenor:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu werben:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Bachbl\u00fcten-Produkte:<\/p>\n<p>\u201eGelassen und stark durch den Tag\u201c<br \/>\nRESCUE\u00ae &#8211; Die Original Bach\u00ae-Bl\u00fctenmischung!<br \/>\nDer Engl\u00e4nder Edward Bach konzipierte die bekannte Original<br \/>\nRESCUE\u00ae-Mischung aus f\u00fcnf Originalessenzen in den 30er Jahren<br \/>\ndes letzten Jahrhunderts. Original RESCUE\u00ae wird heute von Ver-<br \/>\nbrauchern in \u00fcber 45 L\u00e4ndern in emotional aufregenden Situationen<br \/>\nwie z.B. einer Flugreise, einer Pr\u00fcfung, einem Zahnarzttermin &#8230;<br \/>\nverwendet\u201c,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr \u201eOriginal Rescue Tropfen\u201c: <\/p>\n<p>\u201e&#8230; wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job<br \/>\nverwendet\u201c,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr \u201eOriginal Bach Bl\u00fctenessenzen\u201c:<\/p>\n<p>&#8230; k\u00f6nnen uns unterst\u00fctzen, emotionalen Herausforderungen zu<br \/>\nbegegnen\u201c;<\/p>\n<p>sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K 1<br \/>\nersichtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 \u20ac und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin tr\u00e4gt die ihr entstandenen Kosten selbst. <\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac, im \u00fcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\n2<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder geh\u00f6rt, insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte ist Apotheker; er f\u00fchrt eine Apotheke in S. und betreibt zugleich unter der Bezeichnung p.apotheke eine Versandapotheke.<br \/>\n3<\/p>\n<p>Anfang Dezember 2012 warb der Antragsgegner f\u00fcr ausgew\u00e4hlte von ihm in seiner Versandapotheke angebotene Mittel, so auch f\u00fcr verschiedene Bach-Bl\u00fctenprodukte, wie aus der nachfolgend beigehefteten Anlage K 1 ersichtlich.<br \/>\n4<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte den Beklagten deswegen (und wegen anderer Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind) mit Schreiben vom 04.12.2012 ab und machte dabei u.a. geltend, die Werbung f\u00fcr die angepriesenen Bach-Bl\u00fctenprodukte sei zur T\u00e4uschung geeignet, da von den Mitteln keinerlei Wirkung ausgehe. Der Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung jedoch nicht nach. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl\u00e4ger sein Unterlassungsbegehren wegen der aus dem Urteilstenor ersichtlichen drei Aussagen weiter.<br \/>\n5<\/p>\n<p>Der Beklagte hatte die von ihm beworbenen Bach-Bl\u00fctenprodukte von seiner Streithelferin bezogen. Die Streithelferin wiederum ist als deutsche Tochtergesellschaft der B. &#038; Co. Limited aus England und Schwestergesellschaft der B. Ltd. -der Herstellerin der Original Bach-Bl\u00fctenprodukte- das deutsche Vertriebsunternehmen f\u00fcr die genannten Produkte, die in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts von dem englischen Arzt Dr. Edward Bach aus den Bl\u00fcten wildwachsender Pflanzen und B\u00e4ume entwickelt wurden. Bl\u00fcten werden dabei in reinem Wasser angesetzt; auf diese Weise sollen die Bl\u00fcten ihre Kraft auf das Wasser \u00fcbertragen. Dr. Bach entwickelte \u2013so die Darstellung der Streithelferin- die nach ihm benannten Bl\u00fctenprodukte, um auf das \u201espirituelle Selbst\u201c des Menschen einzuwirken zwecks Harmonisierung negativer Gedanken und Gef\u00fchle, also als Hilfestellung bei seelischen, spirituellen N\u00f6ten. In einem von Dr. Bach 1931 herausgegebenen und 2005 neu aufgelegten Buch mit dem Titel \u201eHeal Thyself\u201c hei\u00dft es (frei \u00fcbersetzt):<\/p>\n<p>6 Es ist nicht der Zweck dieses Buchs, den Eindruck zu erwecken, die<br \/>\n7 Heilkunst sei nicht notwendig; eine solche Absicht liegt ihm v\u00f6llig fern;<br \/>\n8 aber es besteht, bei aller Bescheidenheit, die Hoffnung, dass es Menschen,<br \/>\n9 die leiden, als Wegweiser dient, in sich selbst die Ursachen ihrer Be-<br \/>\n10 schwerden zu suchen, so dass sie ihre Heilung selbst f\u00f6rdern k\u00f6nnen.<br \/>\n11<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wiederholt und vertieft seinen mit der Abmahnung eingenommenen Standpunkt; er macht geltend: Mit den angegriffenen Werbeaussagen versto\u00dfe der Antragsgegner gegen die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 2 LFGB sowie der Art. 3; 5; 6 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\/2006 \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben \u00fcber Lebensmittel (im folgenden: HCVO). Denn den als Lebensmittel angebotenen Produkten w\u00fcrden Wirkungen zugeschrieben, die sie nicht h\u00e4tten. Die beworbenen Bach-Bl\u00fctenprodukte seien nicht in der Lage, Gelassenheit und St\u00e4rke in emotional aufregenden Situationen herbeizuf\u00fchren. Wissenschaftlich gesicherte Anhaltspunkte f\u00fcr Wirkungen wie werblich beansprucht seien nicht vorhanden. Ohne solche Nachweise aber sei die Werbung unzul\u00e4ssig, zumal nicht lediglich das allgemeine Wohlbefinden angesprochen sei, sondern gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen in bestimmten Situationen entgegengewirkt werden solle, so dass es sich um \u201egesundheitsbezogene Angaben\u201c im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO handele; nach der Rechtsprechung insbesondere des EuGH sei dieser Begriff weit auszulegen. Weiter tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor: Auf jeden Fall sei die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung nach Art. 4 Abs. 3 HCVO unzul\u00e4ssig. Danach d\u00fcrften Getr\u00e4nke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Dieser Grenzwert sei weit \u00fcberschritten, zumal die Bach-Bl\u00fctenprodukte \u2013unstreitig- mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent beworben w\u00fcrden. Vorsorglich st\u00fctzt der Kl\u00e4ger sich auch auf \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 LFGB; das nationale Recht sei im Rahmen der \u00dcbergangsregelungen in Art. 28 HCVO noch anwendbar.<\/p>\n<p>12<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, <\/p>\n<p>13 den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungs-<br \/>\n14 mittel zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu werben:<br \/>\n15 f\u00fcr Bachbl\u00fcten-Produkte:              \u201eGelassen und stark durch den Tag\u201c<br \/>\n16 RESCUE\u00ae &#8211; Die Original Bach\u00ae-Bl\u00fctenmischung!<br \/>\n17 Der Engl\u00e4nder Edward Bach konzipierte die bekannte Original<br \/>\n18 RESCUE\u00ae-Mischung aus f\u00fcnf Originalessenzen in den 30er Jahren<br \/>\n19 des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE\u00ae wird heute von Ver-<br \/>\n20 brauchern in \u00fcber 45 L\u00e4ndern in emotional aufregenden Situationen<br \/>\n21 wie z.B. einer Flugreise, einer Pr\u00fcfung, einem Zahnarzttermin &#8230;<br \/>\n22 verwendet\u201c,<br \/>\n23 f\u00fcr \u201eOriginal Rescue Tropfen\u201c:<br \/>\n24 \u201e&#8230; wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job<br \/>\n25 verwendet\u201c,<br \/>\n26 f\u00fcr \u201eOriginal Bach Bl\u00fctenessenzen\u201c:<br \/>\n27 &#8230; k\u00f6nnen uns unterst\u00fctzen, emotionalen Herausforderungen zu<br \/>\n28 begegnen\u201c;<br \/>\n29 sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K 1<br \/>\n30 ersichtlich;<\/p>\n<p>31 hilfsweise<br \/>\n32 den Beklagten nach dem vorstehend wiedergegebenen Hauptantrag zu<br \/>\n33 verurteilen, sofern die Rescue Original Bachbl\u00fctenmischungen und\/oder<br \/>\n34 Bachbl\u00fcten-Essenzen einen Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent auf-<br \/>\n35 weisen.<br \/>\n36<\/p>\n<p>Der Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung angek\u00fcndigt, sich zur Klageerwiderung auf die Ausf\u00fchrungen der Streithelferin bezogen und den Termin vom 27.08.2013 nicht wahrgenommen.<br \/>\n37<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten beantragt,<br \/>\n38<\/p>\n<p>              die Klage abzuweisen.<br \/>\n39<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht unzul\u00e4ssig seien; die Regelungen der HCVO seien schon deshalb nicht anwendbar, weil keine \u201egesundheitsbezogenen Angaben\u201c im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO vorl\u00e4gen; mangels Gesundheitsbezugs sei auch kein Versto\u00df gegen \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben. Dazu tr\u00e4gt die Streithelferin vor: Durch die vom Kl\u00e4ger herausgegriffenen Werbeaussagen werde lediglich das allgemeine Wohlbefinden angesprochen, nicht aber das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Das allgemeine Wohlbefinden aber falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 5 HCVO. Daf\u00fcr sei die Bezugnahme auf bestimmte k\u00f6rperliche Funktionen n\u00f6tig; der Verweis auf das allgemeine emotionale Wohlbefinden reiche daf\u00fcr nicht aus. F\u00fcr den Durchschnittsverbraucher werde jedenfalls durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen nicht die Vorstellung ausgel\u00f6st, dass die Bach-Bl\u00fctenprodukte besondere Eigenschaften h\u00e4tten, die im Zusammenhang mit der Gesundheit stehen. Es werde lediglich die Erwartung geweckt, dass die beworbenen Produkte auf bestimmte allt\u00e4gliche Emotionen zugeschnitten seien und ein Mittel lieferten, diese in Situationen wie den beispielhaft Genannten bewu\u00dft anzusprechen. Diese Erwartungen erf\u00fcllten die Bach-Bl\u00fctenprodukte, sei es wegen der energetischen Eigenschaften, die ihnen Edward Bach zuschrieb, sei es wegen der Erinnerungs- und Appellfunktion, die ihr Verzehr mit sich bringe. Irref\u00fchrende Wirkungsbehauptungen w\u00fcrden nicht aufgestellt.<br \/>\n40<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die von ihnen gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<br \/>\n41<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n42<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n43<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht wegen der aus dem Tenor ersichtlichen drei Aussagen zu Bach-Bl\u00fctenprodukten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO zu. Die Entscheidung beruht nicht auf der S\u00e4umnis des Beklagten im Verhandlungstermin; durch ihr Auftreten im Termin hat die Streithelferin des Beklagten die Wirkungen der S\u00e4umnis (gegebenenfalls: Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils) des Beklagten abgewendet, \u00a7 67 ZPO. Im einzelnen ergibt sich folgendes:<br \/>\n44<br \/>\n45<\/p>\n<p>1 Die Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht ebenso au\u00dfer Frage wie der Umstand, dass es sich bei der herangezogenen Vorschrift der HCVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 11 UWG handelt. Der Anwendungsbereich der HCVO ist er\u00f6ffnet, weil die beworbenen Bach-Bl\u00fctenprodukte Lebensmittel nach der ma\u00dfgebenden Definition sind, vgl. Art. 2 Abs. 1a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178\/2002; es geht um Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden.<br \/>\n46<\/p>\n<p>2 <strong>Die Angaben, mit denen vorliegend die Bach-Bl\u00fctenprodukte beworben worden sind, haben sich an der HCVO messen zu lassen, weil es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt.<\/strong> Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 5 HCVO ist \u201egesundheitsbezogene Angabe\u201c jede Angabe, mit der erkl\u00e4rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des Zusammenhangs (im Sinne der genannten Vorschrift) ist dabei weit zu verstehen; daher erfa\u00dft der Begriff \u201egesundheitsbezogene Angabe\u201c jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 958 \u2013Vitalpilze, RN 10). Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist der Gesundheitsbezug zu bejahen; die Bach-Bl\u00fctenprodukte sollen geeignet sein, in emotional aufregenden\/herausfordernden Situationen zu helfen, wobei die Situationen jedenfalls teilweise n\u00e4her konkretisiert werden (Flugreise, Pr\u00fcfung, Zahnarzttermin, Job). Anders als die Streithelferin des Beklagten meint ist damit nicht nur das allgemeine Wohlbefinden angesprochen; es wird Hilfe gegen \u00c4ngste und Belastungen versprochen.Soweit es sich, wie in anderem Zusammenhang noch n\u00e4her auszuf\u00fchren sein wird, um unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO handeln sollte, steht das der Einstufung als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von \u00a7 2 Nr. 5 HCVO nicht entgegen; auch unspezifische Angaben mit Gesundheitsbezug sind gesundheitsbezogene Angaben nach Ma\u00dfgabe der Regelungen der HCVO (vgl. BGH a.a.O., RN 11).<br \/>\n47<\/p>\n<p>3 <strong>Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie \u2013erstens- den allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis 7 HCVO und \u2013zweitens- den in Art. 10 bis 19 dieser Verordnung aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen sowie \u2013drittens- gem\u00e4\u00df dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem\u00e4\u00df den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind<\/strong> (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 4 U 5\/13, juris, RN 43\/44). Gemessen an diesen Anforderungen sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Angaben nicht zul\u00e4ssig. Dies gilt sowohl dann, wenn konkrete Angaben oder nur unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vorliegen sollten.Die zu beachtenden aus Art. 3 bis 7 der HCVO zu entnehmenden allgemeinen Anforderungen bestehen insbesondere darin, dass die gesundheitsbezogenen Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise st\u00fctzen k\u00f6nnen und dadurch abgesichert sind (vgl. Art. 5 Abs. 1a; 6 Abs. 1 HCVO); darlegungspflichtig ist derjenige, der die gesundheitsbezogene Angabe macht (vgl. Art. 6 Abs. 2 HCVO). Die Streithelferin macht selbst nicht geltend, dass die in Rede stehenden Angaben wissenschaftlich abgesichert sind; bereits daran scheitert die Zul\u00e4ssigkeit der angegriffenen Aussagen.Dass es dar\u00fcber hinaus auch an den weiter einzuhaltenden Voraussetzungen fehlt, bedarf demgem\u00e4\u00df keiner n\u00e4heren Darlegung; die Streithelferin hat auch nichts daf\u00fcr vorgetragen, eine Zulassung beantragt zu haben oder sie anzustreben. Da sie \u2013nach hiesiger Auffassung unzutreffenderweise- davon ausgeht, die Aussagen fielen von vornherein nicht unter die HCVO (mangels Gesundheitsbezugs), w\u00e4re es auch konsequent, insoweit eine Zulassung nicht beantragt zu haben.Soweit das Gericht erwogen hat, es l\u00e4gen lediglich unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vor, kann letztlich offenbleiben, ob daran festzuhalten ist. Denn entgegen der in diesem Zusammenhang ge\u00e4u\u00dferten vorl\u00e4ufigen Auffassung, entsprechend BGH a.a.O. RN 12 bis 16 bestehe insoweit nur ein (eingeschr\u00e4nktes) Verbot, das zur Zeit mangels \u2013vollst\u00e4ndiger- Erstellung der Listen nach Art. 13, 14 HCVO noch nicht vollziehbar sei, ist jedenfalls f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung doch bereits ein Verbotstatbestand anzunehmen. Dies ergibt sich aus der \u00dcbergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 6 HCVO, die f\u00fcr gesundheitsbezogene Angaben gilt, die nicht unter Art. 13 Abs. 1a und Art. 14 Abs. 1a HCVO fallen. Um solche Angaben geht es hier; aus dem Bezug zu den emotional aufregenden, herausfordernden Situationen, die mittels der Bach-Bl\u00fctenprodukte bek\u00e4mpft werden sollen, folgt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Auslobungen die psychischen Funktionen betreffen (vgl. Art. 13 Abs. 1b HCVO), bezeichnet auch als Psycho-Claim (vgl. Meyer\/Reinhart, in: Fezer, UWG, 2. Aufl., \u00a7 4 \u2013S4, RN 233).Die \u00dcbergangsregelung differenziert nach Angaben, die in einem Mitgliedsstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6a HCVO) und solchen Angaben, die keiner Bewertung in einer Mitgliedschaft unterzogen und nicht zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6b HCVO). Amtlicherseits bewertete und zugelassene Angaben sind f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich, so dass \u00fcber den Verfahrensweg des Art. 28 Abs. 6a HCVO eine \u00fcbergansweise zul\u00e4ssige Verwendung ausscheidet. Nach Art. 28 Abs. 6b HCVO ist Voraussetzung f\u00fcr eine \u00fcbergangsweise Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung ein Antrag (auf Zulassung), der vor dem 19.01.2008 zu stellen war. F\u00fcr eine solche Antragstellung ist nichts ersichtlich (vgl. zum ganzen vgl. Meierernst\/Haber, Praxiskommentar zur HCVO, Art. 28, RN 27, 27a).<br \/>\n48<\/p>\n<p>4 Auch die \u00dcbergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO erlaubt die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung nicht, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die fraglichen Bach-Bl\u00fctenprodukte bereits vor dem 01.01.2005 unter den auch jetzt verwendeten Handelsmarken oder Produktnamen vertrieben worden sein sollten. Denn die Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO k\u00f6nnte sich allenfalls auf die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die au\u00dferhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenst\u00e4ndlichen Zus\u00e4tze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).<br \/>\n49<\/p>\n<p>5 Nach allem hat das Klagebegehren bereits nach dem Hauptantrag Erfolg. Es kommt demgem\u00e4\u00df nicht darauf an, ob der auf Art. 4 Abs. 3 HCVO (Alkoholgehalt) gest\u00fctzte zus\u00e4tzliche \u201eAngriff\u201c des Kl\u00e4gers bereits vom urspr\u00fcnglichen Streitgegenstand oder erst mit dem Hilfsantrag erfa\u00dft worden ist. Es kann auch auf sich beruhen, inwieweit noch die nationalen Regelungen des \u00a7 11 Abs. 1 LFGB herangezogen werden k\u00f6nnen.<br \/>\n50<\/p>\n<p>6 Die Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in \u00a7 890 ZPO.<br \/>\n51<\/p>\n<p>7 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 101, 709 ZPO.<br \/>\n&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br \/>\n[*\/quote*]<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein au\u00dfergew\u00f6hnlich interessantes Urteil f\u00e4llte das Landgericht Bielefeld mit Datum 27.8.2013, Aktenzeichen 15 O 59\/13, in Sachen Bach-Bl\u00fcten-Produkte. Edward Bach, ein Psychopath vom Anfang des 20. Jahrhunderts, behauptete eine Menge idiotischer ideen, darunter jene, da\u00df Krankheiten durch Konflikte ausgel\u00f6st w\u00fcrden. 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