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TINA
and
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Antares Real-Estate
Im März 2002
Sehr geehrte Frau Dr. Merkel,
verehrte Vorsitzend der Partei CDU!
Wie Sie nachfolgender Kopie meines Schreibens an den Bundesverband der Verbraucherzentralen entnehmen können, bin ich nicht mehr bereit, die gegen meine Person gerichtete Zensur und Aussperrungen aus dem öffentlichen CDU-Forum hinzunehmen. Ich halte das Verhalten Ihrer Forums-Redaktion für einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, ein zu schützendes Grundrecht und sehe darin eine Verletzung Ihrer Informations- und Meinungsbildungsverpflichtung, wie das GG sie den Parteien als Aufgabe vorschreibt!
Eine demokratische Partei hat sich demnach aller Instrumente und Repressalien zu enthalten, die der Unterdrückung der freien Meinung dienen könnten, soweit nicht straftatrelevante Tatbestände eine Zensur rechtfertigen.
Ihre Redaktion aber setzt die Zensur, Löschung und Aussperrung von ihr politisch-gesellschaftlich ungenehmen Beiträgen bereits dann ein, wenn User die Artikel des GG (z.B.Pseudo Partizan) zitieren!
Verehrte Frau Dr. Merkel, ich hatte Ihnen bereits schon einmal über die für Demokraten untragbaren Verhältnisse in Ihrem Parteiforum berichtet und leider bis heute keine Rückmeldung erhalten, ...wobei ich aber feststellen konnte, daß sich kurzfristig, ...jedenfalls was die Behandlung meiner Beträge betraf, eine Besserung einstellte!
Wie Sie meinem Schreiben entnehmen können, war dies jedoch nur eine kurzfristige "Normalisierung", andere TeilnehmerInnen wurden auch weiterhin grundlos und rigoros zensiert und ausgesperrt, während die unten beschriebenen Rechtsradikalen, Pöbler und Schmutzfinke einen "Geschütztenstatus" und Duldung genießen!
Ich bin nicht nur entsetzt über das zutage tretende undemokratische, despotische Verhalten Ihrer Forumsredaktion, sondern auch darüber, daß Sie als Parteivorsitzende diese Tendenzen nicht gewillt zu sein scheinen abzustellen. Mir ist zwischenzeitlich bekannt geworden, daß sich auch andere UserInnen darüber beschwert haben und nicht mit ihrer Kritik durchgedrungen sind, im Gegenteil verstärkte Repressalien der Redaktion dafür zu spüren bekamen.
Ich "plaudere" hier nicht im Allgemeinen, sondern möchte erwähnen, daß ich Belege und Beweise für meine Ausführungen zu allen angesprochenen Punkten beibringen kann!
Diese Nachricht möchte ich nicht mehr, wie meine vorherige mail, als "Bitte" an Sie verstanden wissen, sondern als eine an Sie nachweislich gerichtete Information.
Ich werde nämlich weitere Schritte unternehmen, sollte sich die CDU auch zukünfig mit den repressiven und undemokratischen Maßnahmen der CDU-Forums-Redaktion identifizieren.
Hochachtungsvoll
Unterschrift
An den Bundesverband der Verbraucherzentralen "info@vzbv.de"
Betr.: Zensur durch Beitragslöschungen und Aussperrungen aus öffentlichen Parteiforen;
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich mußte die Feststellung machen, aus dem öffentlichen Partei-Forum der CDU nicht nur mit meinen Beiträgen zu politischen Fragen, Diskussionen und Tagesgeschehen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit gelöscht zu werden, sondern dann auch noch "ausgesperrt" worden zu sein. Diese Aussperrung geht so weit, daß bereits bei Anmeldung meiner Pseudonyme, welche zur Teilnahme erforderlich sind, aufgrund meiner e-mail-adresse, die Redaktion des CDU-Forums mich von der Teilnahme sperrt!
Meine Beiträge in diesem Forum hatten nie gegen die dort vom Parteiträger erlassenen Moderationsregeln verstoßen.
Die Zensur und die Aussperrung erfolgte wegen der, dieser Redaktion und damit der Trägerin ungenehmen, politischen Inhalte meiner Beiträge und wegen meiner Auseinandersetzung mit Usern, welche faschistoide, antisemitische, rassistische und volksverhetzende Beiträge laufend in dieses Forum einstellten oder Threads mit eben diesen Inhalten eröffneten.
Ich habe auch Kritik an der Redaktion geübt, daß die Beiträge jener UserInnen, die sich mit diesen rechtsradikalen und extremistischen Texten und Einstellungen auseinandersetzten, gezielt gelöscht wurden, dafür aber solchermaßen kritisierte Texte geduldet und lange Zeit stehen gelassen werden.
Das gleiche gilt für Beleidigungen, üble Nachreden und wüste, perverse und sexistische Anmache und Beschimpfung durch die "geduldeten" Pseudos dieses Parteiforums. Sie erfreuen sich der Sympathie und des Wohlwollens dieses Parteimediums! Themen, die tagtäglich in den Tageszeitungen als Nachrichten gemeldet, frei und öffentlich erörtert werden, fallen sofort der Zensur zum Opfer, wenn sie nicht auf der vermeintlichen Redaktionslinie des CDU-Forums liegen.
Ich hatte mich bereits im Herbst 2001 an Frau Dr. Angela Merkel gewandt und in einer e-mail diese undemokratische Meinungseinschränkung kritisiert. Eine Antwort habe ich darauf bis heute nie erhalten, wobei ich zugeben muß, daß sich für kurze Zeit das Verhalten der Redaktion, zumindest was mein Pseudo betraf normalisierte.
In der Zwischenzeit ist aber diese Redaktion zu einer so radikalen Zensur und Aussperrung all jener BeitragsschreiberInnen übergegangen, von denen man annehmen mußte, daß sie der politischen Mitte angehören, also die Grundsätze von SPD, FDP oder liberalen CDU-Mitgliedern vertreten, oder der Linken, wie PDS zuzurechnen sind! Langjährige, und damit auch bekannte UserInnen wurden dauerhaft ausgesperrt und zwar mit allen ihren Pseudonymen und ebenso wie ich, schon anhand ihrer e-mail-adressen identifiziert und von vorneherein aussortiert!
Mir liegt ein Urteil von 1999 vor, nach welchem die Aussperrung von öffentlichen Foren ebenso wenig zulässig sei, wie die Aussperrung von mißliebigen Kunden aus Verkaufsräumen und Geschäften. Ich hänge dieses Urteil nachfolgend diesem Brief als Volltext an.
Ich möchte mit meinem Schreiben an Sie, zum einen erfahren, ob auch ihre Organisation oder Verbundorganisationen(im Medienbereich) weitere einschlägige Urteile zu dieser Materie bereits vorliegen haben, ...dann ersuche ich um Übermittlung und entsprechende Hinweise, oder ob vielleicht die Verbraucherzentralen in diesem Bereich sogar schon selbst tätig wurden, Verfahren anstrebten und welche Erfolge dabei bisher erreicht wurden.
Sollten sie von mir Nachweise für die oben, gegen das CDU Forum gerichteten Vorwürfe benötigen, kann ich Ihnen diese natürlich nachreichen und zwar in erdrückender Anzahl und aussagekräftiger Menge! Außerdem kann ich auch andere, mitbetroffene UserInnen benennen, die Ihnen die eigenen "Erfahrungen" mit diesem Parteiforum schildern und belegen können.
Noch ein Hinweis für meine Motivation sich an Sie zu wenden:
Neben der Kritik daran, daß durch das Verhalten der Redaktion des Öffentlichen Parteiforums der CDU eklatant Rechte der Meinungsfreiheit verletzt werden, sind die unzulässig und rechtswidrig Ausgesperrten und Zensierten auch finanziell geschädigt. Die Teilnahme an Diskusionen kostet nicht nur Zeitaufwand, die Texte stellen nicht nur " geistiges Eigentum" dar, sondern alles ist auch mit Anschluß-und Übertragungskosten verbunden.
Nicht übersehen werden darf, daß im Gegensatz zu privaten Geschäftsforen, ...wie im beispielhaften Urteil unten, die Parteien einen grundgesetzlichen Auftrag der Informations-und Meinungsbildungsverpflichtung nachzukommen haben. Sie erfüllen diesen Auftrag mit Mitteln, die der Steuerzahler zur Finanzierung der Parteien zur Verfügung stellt.
Die selektive Aussperrung ungenehmer, nicht der Parteilinie entsprechender Beiträge und BeitragsschreiberInnen muß deshalb auch als Verstoß gegen den grundgesetzlichen Auftrag gesehen werden, ist Mißbrauch der zur Verfügung gestellten Mittel.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, bald Informationen und evtl. auch Unterstützung zu diesem bisher noch nicht oder kaum bearbeiteten Medienbereich zu erhalten!
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Nun das Urteil, das von einem Pseudonym "Holger Stauss" bereits im August 2001 in das CDU Forum eingestellt wurde, weil ein anderer User "Marco Münzer" ausgesperrt wurde. Zwischenzeitlich wurde auch "Holger Stauss", ebenso wie ich selbst, mit Pseudos "Baba Yaga", "le-deserteur", "vis-a-vis", "la-pluie", "Luise", "chapeau", "cizinka","tartuffe", "la-comedie", "sunday","suleika", "le-petite-fleur" usw. gesperrt, meistens schon nach einem Beitrag, in den letzten Wochen aber schon gleich nach Anmeldung aufgrund der Identifizierung durch die anzugebenden e-mail-adressen.
Virtuelles Hausrecht in einem Chatroom
Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichtes Bonn -10 O- 457/1999 vom 16. November 1999 (rechtskräftig)
Landgericht Bonn
Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit
der Fa. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,Verfügungsklägerin,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt H. g e g e n Herrn Verfügungsbeklagten,
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.1999 für R E C H T erkannt:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Verfügungsbeklagten der Zugang zu dem von der Verfügungsklägerin im Internet bereitgestellten "P-Chat" zu untersagen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verfügungsklägerin stellt im Internet unter der Adresse 'xxxxx://www.p-chat.de' die Möglichkeit zur Verfügung, mit Dritten mittels einer sog. Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung ist unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten, wie z.B. E-mail (elektronische Briefe) besteht darin, daß die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster (vgl. Bl. 42 d.A.) erscheinen. Von der Homepage der Verfügungsklägerin (Bl. 25 d.A.) gelangt der Internet-Benutzer über einen "Mausklick" auf das Feld "Enter" zu einer weiteren Seite und kann sich von dort in einen der angebotenen "Chat-Kanäle" unter Eingabe seines "Nickname", eines Pseudonyms, und des von ihm gewählten Passwortes, ohne daß weitere Angaben zur Person zu machen sind. Der Verfügungsbeklagte nahm seit spätestens September 1999 unter dem Nickname "G" den Dienst in Anspruch. Dabei kam es zu Kommunikationsvorgängen, bei denen er sich mit einem anderen Teilnehmer unter dem Nickname "W" auseinandersetzte, streitige Wortgefechte wurden aber auch zwischen anderen Nutzern der Chat-Software ausgetragen. Die Verfügungsklägerin sah sich dadurch veranlaßt, den Verfügungsbeklagten von ihrem Angebot auszuschließen. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin untersagte ihm telefonisch die Nutzung. Es wurden technische Sperren dergestalt erichtet, daß sowohl der Nickname des Verfügungsbeklagten als auch die IP-Adresse - dabei handelt es sich um eine bei der Einwahl ins Internet von dem Zugangsprovider generierte Zahlenkombinationen - seines heimischen Computers für die Teilnahme am Chat gesperrt wurde. Der Verfügungsbeklagte wählte sich in der Folgezeit von dem Rechner an seinem Arbeitsplatz aus in das Internet ein und verwendete einen anderen Nickname. Eine von dem Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin formulierte Unterlassungserklärung (Bl. 21 f. d.A.) unterzeichnete er nicht.
Die Verfügungsklägerin behauptet, durch die Teilnahme des Verfügungsbeklagten an ihrem Chat-Dienst drohe ihr ein Schaden, weil zu befürchten sei, daß sich Stammchatter von dem Dienst abwendeten, weil ihnen der "Ort" zu unfriedlich, bzw. ungemütlich erscheine. Sie vertritt die Auffassung, sie könne nach Belieben den Verfügungsbeklagten von der Nutzung des Dienstes ausschließen.
Durch die Umgehung der Sperre habe der Verfügungsbeklagte zudem gegen § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, was den Unterlassungsanspruch ebenfalls rechtfertige.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiliqen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, künftig die im Internet unter 'xxxxx://www.pchat.de' bzw. 'xxxxx://p-chat.de' bereitstehenden Teledienste, insbesondere die unter Port 4001 zugängliche Chat-Software abzurufen und/oder zu nutzen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Ausschluß sei ohne sachlichen Grung erfolgt, weil es zu Beleidigung oder Verleumdungen der Verfügungsklägerin oder anderen Chattern nicht gekommen sei. Die unentgeltliche Dienstleistung der Verfügungsklägerin stelle einen öffentlichen Treffpunkt für interessierte Nutzer dar, vergleichbar mit einer allgemein zugänglichen Diskussionsveranstaltung, deren Zwecke es sei, eine Vielzahl von Meinungen zu präsentieren. Der Ausschluß bedeute eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Es ist anerkannten Rechts, daß bei unerlaubten Handlungen als Begehungsort auch der Erfolgsort maßgeblich ist, wenn durch den Erfolgseintritt Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, ohne die der Tatbestand der unerlaubten Handlung nicht verwirklicht würde (Smid in: Musielak, ZPO, 1999, § 32, Rn. 16). Hier tritt der Erfolg der von der Verfügungsklägerin behaupteten unerlaubten Handlung - der Nutzung der Chat-Software trotz Nutzungsuntersagung - an dem Ort ein, an dem sich der Server mit der aufgespielten Chat-Software befindet. Dieser Server steht unstreitig im Bezirk des angerufenen Landgerichts Bonn.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie beruft sich gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf ihr "virtuelles Hausrecht", so daß es naheliegend ist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls entsprechend antzwenden. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht der Verfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, daß der Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, daß das von ihr ausgesprochenen Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzer von ihrer Chat-Software ausschließen, ist dies nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ihr ist zwar zuzugeben, daß der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dieser Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, daß Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§903 BGB). Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlaß gibt ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebensowenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette"akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handele, ist nicht ersichtlich, daß darin Bestimmungen enthalten seien, die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln. Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, dürfe die Verfügungsklägerin nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen.
Anders wäre es nur, wenn die Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluß gehabt hätte, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufes oder daß der Verfügungsbeklagte die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hätte.
Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes trotz des Hinweises im Beschluß der Kammer vom 05.11.99 (Bl. 12 d.A.) nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene Stammchatter von dem Verfügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten. Dieser Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als daß daraus ein Ausschlußgrund hervorgehen könne und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durch welche Äußerung angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagten erwiderbarer Vortrag vorlag.
Aber auch soweit der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.1999 ausgeführt hat, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbeklagten und einem anderen Chatter unter dem Pseudonym W gekommen, vermag die Kammer dem keinen Grund zu entnehmen, der die Verfügungsklägerin zu einem Ausschluß des Verfügungsbeklagten berechtigen würde. Daß dadurch der Betriebsablauf des Chats beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen, dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten "Chat-Mitschnitts" vom 19.10.1999 (Bl. 48 f. d.A.) - nicht ersichtlich, daß sich das Kommunikationsverhalten des Verfügungsbeklagten außerhalb des "üblichen Chatterverhaltens" bewegt und damit von der erteilten generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr umfaßt wäre. In dem Mitschnitt ist eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbeklagten unter dem Pseudonym "G" und "W" dokumentiert. Die Verfügungsklägerin hat die durch die glaubhaft gemachte Behauptung, daß es auch zwischen anderen Nutzern des Chats zu Auseinandersetzungen gekommen sei, nicht bestritten. Wenn es aber zwischen des einzelnen Nutzern zu Streitigkeiten kommen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beteiligung des Verfügungsbeklagten an einer solchen, die ausweislich des Mitschnittes maßgeblich auch von dem unter dem Nickname "W" agierenden anderen Nutzer vorangetrieben wurden, ein von der generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr gedecktes Verhalten darstellen solle. Insoweit vermag der Verfügungsklägerin auch nicht Ihr Vortrag zum Erfolg zu verhalfen, es sei ihr langfristiges Ziel, ein bestimmtes Niveau in der Kommunikation als unausweichlichen Standard zu etablieren. Abgesehen davon, daß diese Darlegung erneut zu pauschal sind, vermag die Kammer ein "bestimmtes Niveau", daß der ansonsten in dem Chat üblichen Kommunikation, wie sie auszugsweise von der Verfügungsklägerin vorgelegt wurde (Bl. 42 d.A.), nicht zu entnehmen.
Desweiteren ist nicht erkennbar, daß die Nutzung der Chat-Software von einem anderen Anschluß aus und damit unter einer anderen IP-Adresse oder die Nutzung unter einem anderen Nickname von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfaßt sei. Die Registrierung zur Nutzung erfolgt erkennbar anonymisiert, alles was der Nutzer tun muß, ist, sich einen Nickname und ein Paßwort zu wählen. Von welchem Computer aus und damit unter welcher IP-Adresse er den Zugang dann nutzt, steht ihm frei und ist gerade eine der Eigenheiten des weltumspannenden Computernetzes, das das Internet darstellt. n" - vergleichbar der Zutrittsauslese in einer Diskothek - zu, ist dies unzutreffend: Es steht dem Nutzer der Chat-Software der Verfügungsklägerin - das ist gerichtsbekannt - frei, sich beliebig viele Nicknames zu wählen und nach Belieben jeweils unter einem Pseudonym an dem Chat teilzunehmen. Die Einwahl unter einem anderen Nickname stellt damit ebenfalls kein Verhalten dar, das von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfaßt wäre. Hätte die Verfügungsbeklägerin dies vermeiden wollen, hätte es ihr freigestanden, den Zugang zu ihrem Chat etwa dergestalt zu organisation, daß sie sie Paßworte oder die Nicknames nicht frei wählbar ausgestaltet, sondern es zur Zutrittsbedingung gemacht hätte, daß sich die Nutzer zumindest ihr gegenüber mit vollem bürgerlichen Namen und weiteren Daten zu erkennen geben und sodann jedem bekannten Nutzer den Zutritt unter nur einem Pseudonym zu gestatten. Dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, einen "unerwünschten" Nutzer auch tatsächlich - jedenfas im technischen Sinn - wirksam von der Nutzung der Chat-Software auszuschließen. Daß sie diesen Weg nicht gewählt hat, kann nicht dazu führen, das Verhalten derer, die sich im Rahmen der von der Verfügungsklägerin gewährten Möglichkeiten bewegen, im Nachhinein als rechtswidrig zu werten.
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht ersichlich, daß der Verfügungsbeklagte gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die von ihr gerügte "Zugangserschleichung" fällt weder unter das Teledienstgesetz, das lediglich die Verantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte in Internet zur Verfügung stellen, noch ist ersichtlich § 265a StGB - Erschleichen von Leistungen - einschlägig. Auch stellt die Teilnahmen an dem Chat unter einem anderen Pseudonym erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa im Sinne der §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungsklägerin ausgesprochene "virtuelle Hausverbot" ein sachlicher Grund nicht vor, konnnte sich der Verfügungsbeklagte demgegenüber auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der Verfügungsklägerin gemäß § 903 BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so daß der auf § 1004 BGB gestützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.