Hallo Justin,
---Zitat--- Im konkreten Fall halte ich es insofern für sachgerecht, der Betreffenden ihr offensiv und unübersehbar zur Schau gestelltes, religiöses Bekenntnis zum Islam im Unterricht zu untersagen. Anders hätte es selbstverständlich dann ausgesehen, wenn alleine ihre religiöse Zugehörigkeit zur Ablehnung der Einstellung in den Staatsdienst geführt hätte - dann wäre in der Tat ein Verfassungsverstoß ganz offensichtlich zu konstatieren gewesen! ---tatiZ---
alleine ihre religiöse Zugehörigkeit - was heißt das. Wir die religiöse Zugehörigkeit nur als abstrakte Information geschützt, oder gehört zum Schutz der "Zugehörigkeit" zu einer Religuon auch der Schutz des Verhaltens, das sich aus der zugehörigkeit zur Religion zwingend ergibt?
Wenn jemand meint, zu seiner Religion gehöre es zwingend, ein Kopftuch zu tragen, dann darf ih m wegen des Kopftuchtragens ebennso wenig ein nachteil erwachsen, als aus der bloßen Ankreuzung in einem Fragebogen zur Religionszugehörigkeit.
Für Christen ist die Religionszugehörigkeit in vielen Fällen zur reinen Formsache reduziert, ein Stück Sentimentalität, ein Stück Volklore - und eine Menge unreflektierter Sitten und Gebräuche.
Wenn der Staat in der Schule "neutral" sein muß, dann verbieten sich Ostern- oder Weihnachtsferien, weil der Staat sich diese christlich fundierten Feste durch die Freiengestaltung zu eigen macht und damit seine Neutralitätspflicht verletzt.
So lange wir Ostern und Weihnachten in unseren Schulen frei geben, und damit einem christlichen Glaubensthema staatliche Reverenz erweisen, so lange muß jemand mit seinem Kopftuch in der Schule unbehelligt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen Udo Teichmann
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