Datum: 12.10.2000 00:57:08 Autor: Udo Teichmann ©
Klagt denn Udo Teichmann jetzt gegen die CDU?
Was ist denn so schwer daran?
Liebe Mitdiskuatnten,
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Lieber Ingo Eberhard, auch ich will gerne wissen, woraus das staatstragende Verhalten eingefordert wird. Nur Art. 5 GG zu zitieren reicht mir dabei nicht.
---tatiZ---
Es wird nicht "staatstragendes Verhalten" eingefordert, sondern erwartet, daß demokratische Parteien sich demokratisch verhalten. Diese Erwartung ist die Erwartung des Grundgesetzes, das den Parteien in Artikel 21 GG Privilegien einräumt und Pflichten auferlegt:
"Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen."
Das ist nicht nur so dahergesagt, sondern führt zu der im Parteiengesetz festgeschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien:
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§ 1 Parteiengesetz
Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
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Die Parteien erfüllen also anders als ein Schrebergartenverein "eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm (dem Grundgesetz) verbürgte öffentliche Aufgabe."
Und Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sonderstellung der Partzeien in seiner SRP-Entscheidung ausdrücklich herausgestellt:
---Zitat---
GG Art 21 Abs 1 erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution der staatlichen Ordnung. (BVerfGE 2, 1-79 (SRP-Verbot))
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Ohne selbst Staatsorgan zu sein gehören die Parteien aufgrund ihrer "öffentluchen Aufgabe" zu den verfassungsrechtlichen Institutionen. Das bringt mit sich, daß Parteien ganz besonders dem Grundrecht des Artikel 5 GG verpflichtet sein, weil dieser Artikel festlegt, in welchen Schranken die freie politische Willensbildung zu erfolgen hat, nämlich unter strikter Wahrung der Meinungsfreiheit. Die verfassungsrechtliche Institution Partei muß ihre öffentliche Aufgabe unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze ausüben.
Vermutungen, Parteien dürften sich bei der Ausübung ihrer öffentlichen Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes muitzuwirken, wie Privatleute oder private Unternehmungen verhalten, gehen sogar am Buchstaben von Verfassung und Gesetz vorbei.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann