Datum: 25.07.2001 23:07:33 Autor: Udo Teichmann ©
G8-Gipfel, die Maske fällt
Fahr' nach Italien und nimm Deine Menschenrechte in Anspruch, Amadeus!
Lieber Amadeus,
Dir als eher unpolitischem Genußmenschen ist der Witz einer demokratischen Demonstration natürlich nicht leicht zu vermitteln. Viel Unbequemlichkeit, langes Herumstehen, unsichere Tischzeiten, undifferenzierte Parolen, schlecht verständliche Reden und schwer einschätzbare Gesundheitsrisiken seitens der bewaffneten Staatsmacht. Im Grund verachtest Du Demonstranten, entsprechend gering schätzt Du das Demonstrationsrecht ein.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist jedoch wirklich ein bedeutsames, für den demokratischen Prozeß konstituierendes Freiheitselement. In seiner Brokdorf-Entscheidung vom 14. Mai 1985 betont das Bundesverfassungsgericht den hohen Rang der Versdammlungsfreiheit:
"Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt,
gewährleistet Art 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art
und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen
Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in
einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne
besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit,
Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. In ihrer Geltung für politische
Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer
Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung
hinausreicht. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis war die im naturrechtlichen Gedankengut
verwurzelte Versammlungsfreiheit schon früh als Ausdruck der Volkssouveränität und demgemäß als
demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozeß verstanden worden (vgl
Quilisch, Die demokratische Versammlung, 1970, S 36ff; Schwäble, Das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit, 1975, S 17ff). Diese Bedeutung des Freiheitsrechts wird ebenfalls in den
Stellungnahmen des Bundesministers des Innern, der Gewerkschaft der Polizei und des
Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz hervorgehoben; im Schrifttum wird sie inzwischen
durchgängig anerkannt." [BVerfG, 14.05.85 (1 BvR 233/81) - BVerfGE 69, 315-372]
"In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich bislang mit der Versammlungsfreiheit
noch nicht befaßt hat, wird die Meinungsfreiheit seit langem zu den unentbehrlichen und
grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten
Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung
konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf
der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl BVerfGE 7, 198 (208); 12, 113 (125); 20,
56 (97); 42, 163 (169)). Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe
verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. Dem steht nicht entgegen, daß speziell
bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der
Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer
Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er
seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind
Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die
Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen
erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens
und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung
nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch
mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der
Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf
dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit." [BVerfG, 14.05.85 (1 BvR 233/81) BVerfGE 69, 315-372]
---Zitat---
Wer nach Italien, Frankreich, USA Schweiz, Saudi Arabien, Persien reist, muss sich auf die dortigen Gesetze und Verhaltnisse umstellen.
---tatiZ---
Auch in Italien und Frankreich bin ich kein Fremder, sondern EU-Inländer. Auch in Italien und Frankreich gilt die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Und Artikel 11 dieser Konvention garantiert im gesamten EU-Europa die Versammlungsfreiheit.
Artikel 11 EurMRK Versammlungs.- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Menschenrechte stehen Deutschen auch in Italien zu. Menschenrechte sind im vereinigten Europa keine Spielbälle folkloristischer Nationalsitten.
Deshalb: Fahr' nach Italien und nimm Deine Menschenrechte in Anspruch, Amadeus! Und nicht immer nur im Vatikan die sündhaft teuren Rotweine schlürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann