Datum: 01.08.2001 21:47:48 Autor: Udo Teichmann ©
Hakenkreuz-Mahnmal


Pedanterie!
Liebe Mitdiskutanten,

da habe ich mit meinem unschuldigen Zweizeiler aber eine ziemliche Verwirrung ausgelöst.

Herr Neumann hat schon auf die richtige Ausnahmeklausel hingewiesen, sie gilt für § 86 a StGB aber nur, weil in § 86 a (3) ausdrücklich darauf verwiesen wird. Er hätte halt § 86 a (3) StGB zitieren müssen, um juristisch sauber die Ausnahmeklausel ins Spiel zu bringen.

Dabei geht es freilich nicht um eine ernsthafte Verständisfrage, sondern das war pure juristische Pedanterie von mir. :-)
Die Rechtsprechung als dritte Gewalt ist aber nun einmal der Versuch, zugleich die Übermacht des großen Leviathan wie die Triehaftigkeit und Unverträglichkeit der Individuen durch strenge PEDANTERIE zu zügeln.

Ich hatte übrigens selbst die Spur auf die Ausnahmeklausel gelegt ("zur staatsbürgerlichen Aufklärung"), hatte in dem angesprochenen Fall aber tatsächlich trotzdem mit der Staatsanwaltschaft zu tun bekommen. Juristisch ist das Mahnmal wahrscheinlich daneben auch aufgrund des Kunstvorbehalts der Verfassung gerechtfertigt.

Das ändert aber nichts daran, daß das Hakenkreuz in Deutschland grundsätzlich unter strafbewehrtem Tabu steht. Und dies offenbar, weil für zahlreiche Menschen Schreckliches und tragisch Schicksalhaftes mit diesem Symbol verbunden ist. Das frivole Verwenden dieses Symbols soll ausgeschlossen sein. Auf diesen Hintergrund kommt es mir mit dem Hinweis auf das Strafgesetzbuch eigentlich nur an.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann