Datum: 12.08.2001 14:01:04 Autor: Udo Teichmann ©
KOCH läßt die Katze aus dem Sack: ZWANGSARBEIT für Sozialhilfeempfänger!
Zwangsarbeit ist schon heute Bestandteil der Sozialhilfe
Liebe Mitdiskutanten,
nach § 19 BSHG sollen die Sozialhilfeämter arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern "Hilfe zur Arbeit" leisten. Eine der dabei favorisierten Varianten ist die "Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit". Diese Heranziehung hat insoweit Zwangscharakter, weil die Verweigerung solcher Beschäftigungen mit dem teilweisen oder vollständigen Entzug der Sozialhilfeleistungen geahndet werden kann und tatsächlich auch wird.
Bei dieser "Heranziehung" entsteht kein Arbeitsverhältnis und es werden auch keine Sozialversicherungsansprüche erworben. Der Sozialhilfeempfänger erhält allerdings zusätzlich zu seiner Sozialhilfe eine sogenannte "Mehraufwandsentschädigung" in Höhe von 1 bis 3 DM pro Arbeitsstunde.
Diese "Heranziehung" wird von den Betroffenen häufig als diskriminierend und isolierend empfunden, u.a. weil auch der Strafvollzug entsprechende "Heranziehungen zu zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeiten" als Ersatzfreiheitsstrafen kennt.
Hinzu kommt, daß die Beschäftigungen oftmals Tätigkeiten betreffen, die zuvor von regulären Mitarbeitern etwa des Gartenbauamts durchgeführt wurden, die nach Entlassung eines Großteils der dort regulär Beschäftigten nunmehr von Sozialhilfeempfängern zu verbilligten Bedingungen übernommen werden müssen. Diese Herabstufungsvariante von regulären Arbeitsverhältnissen sollte eigentlich durch die Bezeichnung der Heranziehungsarbeiten als "zusätzliche" Arbeiten ausgeschlossen werden, seit der FKPG-Novelle von 1993 darf aber "im Einzelfall" vom Erfordernis der Zusätzlichkeit abgesehen werden. In der Praxis gibt es verblüffend viele "Einzelfälle".
Zu der Wisconsin-Variante wäre allerdings mehr zu sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann