Die NSA ist ein Segen.
Viele Menschen erleben zum ersten Mal, daß ihnen jemand wirklich richtig zuhört.
Die NSA ist ein Segen.
Viele Menschen erleben zum ersten Mal, daß ihnen jemand wirklich richtig zuhört.
Today Bruce Schneier wrote a shocking post in his blog, in plain and clear words:
Fingerprinting Computers By Making Them Draw Images
Here’s a new way
(https://securehomes.esat.kuleuven.be/~gacar/persistent/index.html)
to identify individual computers over the Internet. The page instructs the browser to draw an image. Because each computer draws the image slightly differently, this can be used to uniquely identify each computer. This is a big deal, because there’s no way to block this right now.
Article:
http://www.propublica.org/article/meet-the-online-tracking-device-that-is-virtually-impossible-to-block
Posted on July 21, 2014 at 3:34 PM
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That’s it. Plain and simple. Now let us look at the text at ProPublica:
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A new kind of tracking tool, canvas fingerprinting, is being used to follow visitors to thousands of top websites, from WhiteHouse.gov to YouPorn.
by Julia Angwin
ProPublica, July 21, 2014, 9 a.m.
This is part of an ongoing investigation:
Surveillance
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(David Sleight/ProPublica)
Update: A YouPorn.com spokesperson said that the website was “completely unaware that AddThis contained a tracking software that had the potential to jeopardize the privacy of our users.” After this article was published, YouPorn removed AddThis technology from its website.
This story was co-published with Mashable.
A new, extremely persistent type of online tracking is shadowing visitors to thousands of top websites, from WhiteHouse.gov to YouPorn.com.
First documented in a forthcoming paper by researchers at Princeton University and KU Leuven University in Belgium, this type of tracking, called canvas fingerprinting, works by instructing the visitor’s Web browser to draw a hidden image. Because each computer draws the image slightly differently, the images can be used to assign each user’s device a number that uniquely identifies it.
Canvas Fingerprinting in Action
Watch your browser generate a unique fingerprint image. This is for informational purposes only and no fingerprint information is sent to ProPublica. (Mike Tigas, ProPublica)
See your browser’s fingerprint
Click the button above and your computer and web browser will draw a ProPublica-designed canvas fingerprint.
Like other tracking tools, canvas fingerprints are used to build profiles of users based on the websites they visit — profiles that shape which ads, news articles, or other types of content are displayed to them.
But fingerprints are unusually hard to block: They can’t be prevented by using standard Web browser privacy settings or using anti-tracking tools such as AdBlock Plus.
The researchers found canvas fingerprinting computer code, primarily written by a company called AddThis, on 5 percent of the top 100,000 websites. Most of the code was on websites that use AddThis’ social media sharing tools. Other fingerprinters include the German digital marketer Ligatus and the Canadian dating site Plentyoffish. (A list of all the websites on which researchers found the code is here
https://securehomes.esat.kuleuven.be/~gacar/sticky/index.html).
Rich Harris, chief executive of AddThis, said that the company began testing canvas fingerprinting earlier this year as a possible way to replace “cookies,” the traditional way that users are tracked, via text files installed on their computers.
“We’re looking for a cookie alternative,” Harris said in an interview.
Harris said the company considered the privacy implications of canvas fingerprinting before launching the test, but decided “this is well within the rules and regulations and laws and policies that we have.”
He added that the company has only used the data collected from canvas fingerprints for internal research and development. The company won’t use the data for ad targeting or personalization if users install the AddThis opt-out cookie on their computers, he said.
Arvind Narayanan, the computer science professor who led the Princeton research team, countered that forcing users to take AddThis at its word about how their data will be used, is “not the best privacy assurance.”
Device fingerprints rely on the fact that every computer is slightly different: Each contains different fonts, different software, different clock settings and other distinctive features. Computers automatically broadcast some of their attributes when they connect to another computer over the Internet.
Tracking companies have long sought to use those differences to uniquely identify devices for online advertising purposes, particularly as Web users are increasingly using ad-blocking software and deleting cookies.
In May 2012, researchers at the University of California, San Diego, noticed that a Web programming feature called “canvas” could allow for a new type of fingerprint — by pulling in different attributes than a typical device fingerprint.
How You Can Try to Thwart Canvas Fingerprinting
Use the Tor browser (Warning: can be slow)
Block JavaScript from loading in your browser (Warning: breaks a lot of web sites)
Use NoScript browser extension to block JavaScript from known fingerprinters such as AddThis (Warning: requires a lot of research and decision-making)
Try the experimental browser extension Chameleon that is designed to block fingerprinting (Warning: only recommended for tech-savvy users at this point)
Install opt-out cookies from known fingerprinters such as AddThis (Warning: fingerprint will likely still be collected, companies simply pledge not to use the data for ad targeting or personalization)
In June, the Tor Project added a feature to its privacy-protecting Web browser to notify users when a website attempts to use the canvas feature and sends a blank canvas image. But other Web browsers did not add notifications for canvas fingerprinting.
A year later, Russian programmer Valentin Vasilyev noticed the study and added a canvas feature to freely available fingerprint code that he had posted on the Internet. The code was immediately popular.
But Vasilyev said that the company he was working for at the time decided against using the fingerprint technology. “We collected several million fingerprints but we decided against using them because accuracy was 90 percent,” he said, “and many of our customers were on mobile and the fingerprinting doesn’t work well on mobile.”
Vasilyev added that he wasn’t worried about the privacy concerns of fingerprinting. “The fingerprint itself is a number which in no way is related to a personality,” he said.
AddThis improved upon Vasilyev’s code by adding new tests and using the canvas to draw a pangram “Cwm fjordbank glyphs vext quiz” — a sentence that uses every letter of the alphabet at least once. This allows the company to capture slight variations in how each letter is displayed.
AddThis said it rolled out the feature to a small portion of the 13 million websites on which its technology appears, but is considering ending its test soon. “It’s not uniquely identifying enough,” Harris said.
AddThis did not notify the websites on which the code was placed because “we conduct R&D projects in live environments to get the best results from testing,” according to a spokeswoman.
She added that the company does not use any of the data it collects — whether from canvas fingerprints or traditional cookie-based tracking — from government websites including WhiteHouse.gov for ad targeting or personalization.
The company offered no such assurances about data it routinely collects from visitors to other sites, such as YouPorn.com. YouPorn.com did not respond to inquiries from ProPublica about whether it was aware of AddThis’ test of canvas fingerprinting on its website.
Read our recent coverage about how online tracking is getting creepier, how Facebook has been tracking you, and what tools to use to protect yourself.
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Julia Angwin
Julia Angwin is a senior reporter at ProPublica. From 2000 to 2013, she was a reporter at The Wall Street Journal, where she led a privacy investigative team that was a finalist for a Pulitzer Prize in Explanatory Reporting in 2011 and won a Gerald Loeb Award in 2010.
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Tracking is evil. Okay, we know.
Now we look at the policies of ProPublica.
Unless otherwise noted, you can republish our articles and graphics for free. Here’s what you need to know:
You can’t edit our material, except to reflect relative changes in time, location and editorial style. (For example, “yesterday” can be changed to “last week,” and “Portland, Ore.” to “Portland” or “here.”)
If you’re republishing online, you have to link to us and to include all of the links from our story, as well as our PixelPing tag.
You can’t sell our material separately.
It’s okay to put our stories on pages with ads, but not ads specifically sold against our stories. You can’t state or imply that donations to your organization support ProPublica’s work.
You can’t republish our material wholesale, or automatically; you need to select stories to be republished individually. You can’t use our work to populate a web site designed to improve rankings on search engines, or solely to gain revenue from network-based advertisements.
You cannot republish our photographs or illustrations without specific permission (ask our Communications Director Nicole Collins Bronzan if you’d like to).
Any web site our stories appear on must include a prominent and effective way to contact you.
You have to credit us — ideally in the byline. We prefer “Author Name, ProPublica.”
We do not generally permit translation of our stories into another language.
Note that you can grab HTML code for our stories easily. Click on the “republish” button “Republish” on the left sidebar of every story.
We’re licensed under Creative Commons, which provides the legal details. If you have questions, contact our president, Richard Tofel.
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[*/quote*]
“We’re licensed under Creative Commons”. Oh, really? How about the “PixelPing tag”? Let’s see:
ProPublica’s PixelPing is a small snippet of javascript code that we’re asking all of our partners to paste into stories we publish together to let us know how well our story is doing.
Why are you doing this?
Our mission is to effect real change through investigative journalism. One of the ways we do this is by providing world-class reporting free of charge to news outlets with large, influential audiences.
An important piece of information we need in return is a sense of the size of the audience our stories reach on our partners’ web sites. PixelPing is simply an efficient way of getting basic page-view statistics quickly.
How does it work?
PixelPing functions much like Google Analytics, Tacoda, Quantcast, and other beacons—only much more simply. All you have to do is copy and paste the following line of code anywhere in the body of the article we’re co-publishing in your website’s content management system—if possible, somewhere close to the top of the story.
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What will my users see?
Nothing. This will not affect your web page layout at all.
What does it track?
Quite simply, it only counts the number of page views to the story on which the code appears. It doesn’t count unique visitors. It also doesn’t count anything on pages other than the one on which you loaded it.
Who will see the data?
We will hold the page view data PixelPing collects as confidential, and we will not share it with outsiders, period.
Does this violate my privacy policy?
We’re keenly aware of how seriously all of our partners take the privacy of their users. PixelPing does not attempt to track anything at all about visitors—neither individually nor in the aggregate—nor does it attempt to set or read any cookies.
Will it slow down my page or break my web pages?
No. We’ve tested our code extensively. Our code is designed to deal with heavy loads, and it’s designed to “fail gracefully,” meaning that even if our servers are overloaded or down, your web page will not be “blocked,” or prevented from loading . The javascript code on your page will always take precedence over PixelPing.
Who can I contact with questions about it?
Call Scott Klein, our Editor of News Applications at 917-512-0205 or e-mail him at scott.klein@propublica.org.
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[*/quote*]
Tracking is spying, and spying is evil.
We do know that.
But that is not all. The plain text of the ProPublica article is about 9093 Bytes in size. But, no, that is NOT what you download onto your computer to read that web-page. This is a list of what is stored (at least in the RAM of your PC) when the browser accesses that very web-page
http://www.propublica.org/article/meet-the-online-tracking-device-that-is-virtually-impossible-to-block
Files list:
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In total: 8 directories, 123 files, 5 MegaBytes.
The plain article text is mere 9093 Bytes. The web-page one must load, is 560 times as large.
9093 Bytes, that is about 4 pages of text on typewriter paper sized A4. 5 MegaBytes is roughly 2240 pages. ProPublica bloats the web-pages, jams the lines, pours Javashit junk into their readers’ computers.
Is that journalism?
I say: NO!
And, not to forget the PixelPing tag: to track the readers.
The NSA is attacked because of spying. But that is their job.
The media (see the article!) commit INTENSIVE spying on all of us.
That is not their job.
It is a crime.
Daß innerhalb so kurzer Zeit 4 Meilensteine entdeckt werden, dürfte nicht allzu häufig vorkommen, nehme ich an.
Meilenstein 1: die Steuerungsregion des Bewußtseins räumlich lokalisiert
ONE moment you’re conscious, the next you’re not. For the first time,
researchers have switched off consciousness by electrically stimulating a
single brain area.
Scientists have been probing individual regions of the brain for over a
century, exploring their function by zapping them with electricity and
temporarily putting them out of action. Despite this, they have never been
able to turn off consciousness – until now.
———————————————————
[*/quote*]
#
Meilenstein 2: Hirnverletzungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit für Demenz
Die bisherigen Forschungen haben gezeigt, daß Kopfstöße beim Fußball Schäden hervorrufen. Wie ist es dann erst zu verantworten, daß GEZIELT in Schulen Boxen “unterrichtet” wird?
Deborah E. Barnes, PhD, MPH,
Allison Kaup, PhD,
Katharine A. Kirby, MA,
Amy L. Byers, PhD, MPH,
Ramon Diaz-Arrastia, MD, PhD and
Kristine Yaffe, MD
Published online before print June 25, 2014,
doi:
10.1212/WNL.0000000000000616 Neurology 10.1212/WNL.0000000000000616
Abstract
Objectives: Traumatic brain injury (TBI) is common in military personnel,
and there is growing concern about the long-term effects of TBI on the
brain; however, few studies have examined the association between TBI and
risk of dementia in veterans.
Methods: We performed a retrospective cohort study of 188,764 US veterans
aged 55 years or older who had at least one inpatient or outpatient visit
during both the baseline (2000–2003) and follow-up (2003–2012) periods and
did not have a dementia diagnosis at baseline. TBI and dementia diagnoses
were determined using ICD-9 codes in electronic medical records. Fine-Gray
proportional hazards models were used to determine whether TBI was
associated with greater risk of incident dementia, accounting for the
competing risk of death and adjusting for demographics, medical
comorbidities, and psychiatric disorders.
———————————————————
[*/quote*]
mehr:
http://www.neurology.org/content/early/2014/06/20/WNL.0000000000000616
#
Meilenstein 3: Neugeborene bei Sauerstoffmangel, zum Beispiel durch Geburtskomplikationen, zu unterkühlen, erhöht die Überlebenswahrscheinlichkeit und verbessert langfristig die Wahrscheinlichkeit einer normalen Hirnleistung
Use of hypothermia in babies at risk of brain damage lessens risk of long-term disability.
Erika Check Hayden
09 July 2014
Nearly 750,000 babies born each year in the United Kingdom are at risk of
brain damage because of low oxygen during birth.
Cooling babies who are at risk of brain damage provides long-lasting
prevention of such injuries, researchers report today in the New England
Journal of Medicine1.
A team led by Denis Azzopardi, a neonatologist at King’s College London,
lowered the body temperature of 145 full-term babies who were born after
at least 36 weeks of gestation. All were at risk of brain damage because
they had been deprived of oxygen during birth.
The researchers cooled the infants to between 33°C and 34°C for 72 hours,
starting within 6 hours of birth. The technique is known to boost the
chances that children avoid brain damage until they become toddlers2, but
any longer-term benefits have remained unclear.
The study finds treated babies had better mental and physical health than
untreated infants through to ages 6 or 7: they were 60% more likely to
have normal intelligence, hearing and vision. Those who survived to
childhood also had fewer disabilities such as difficulty walking and
seeing.
“The bottom line is that this doubles a child’s chance of normal
survival,” says David Edwards, a neonatologist at King’s College London
and an author of the study.
———————————————————
[*/quote*]
mehr:
http://www.nature.com/news/cooling-protects-oxygen-deprived-infants-1.15525
#
Meilenstein 4: eine der Grundfunktionen des Gedächtnisbildung in den Hirnzellen entschlüsselt
Researchers use optogenetics to provide the first hard evidence that long-term potentiation at brain synapses is crucial for memory formation
Optogenetics Optogenetics allows researchers to control the activity of nerve cells using pulses of laser light delivered into the brain with an optical fibre.
A team of researchers from the University of California, San Diego, has determined the cellular mechanism of memory formation, putting an end to decades of speculation about the matter.
Most neuroscientists agree that memory formation involves the strengthening of synapses in the brain, and have assumed that this strengthening occurs by a form of synaptic plasticity called long-term potentiation (LTP), even though there was no hard evidence that this is the case.
The new research uses state-of-the-art neurotechnology to show not only that that the strengthening of synapses by LTP is required for the formation of fearful memories, but also that weakening of the same synapses by a similar, opposing mechanism can erase the memories.
LTP was discovered in the 1960s by a Norwegian scientist named Terje Lømo, who was using pairs of electrodes to examine the activity of nerve cells in the rabbit hippocampus. Lømo used one electrode to stimulate cells in one region, and the other to simultaneously measure changes in the activity of connected cells in a neighbouring area.
———————————————————
[*/quote*]
mehr:
http://www.theguardian.com/science/neurophilosophy/2014/jun/03/optogenetic-memory-switch
Steven Aftergood kindly allowed me to reproduce his article here.
[*quote*]
————————————————————————
*SECRECY NEWSfrom the FAS Project on Government SecrecyVolume 2014, Issue
No. 44
June 30, 2014
*Secrecy News Blog:
http://blogs.fas.org/secrecy/
*** ESPIONAGE ACT CASE WAS “OVERCHARGED,” DEFENSE SAYS*
*** ARMY DOCTRINE ON GEOSPATIAL ENGINEERING*
*** ODNI DECLASSIFIES DATA ON FREQUENCY OF SURVEILLANCE*
*ESPIONAGE ACT CASE WAS “OVERCHARGED,” DEFENSE SAYS*
In 2012, former Navy linguist James F. Hitselberger was indicted
(http://fas.org/blogs/secrecy/2012/11/collector_charged/)
on two felony counts under the Espionage Act statutes after several classified documents were found in his possession. In 2013, a superseding indictment
(http://fas.org/sgp/jud/hitsel/indict-sup.pdf)
charged him with another four felony counts.
But in the end, Mr. Hitselberger pleaded guilty
(http://www.politico.com/blogs/under-the-radar/2014/04/exnavy-lingust-pleads-guilty-in-secret-documents-case-187436.html)
this year to a single misdemeanor charge of removing classified documents without authorization.
Now both the defense
(http://fas.org/sgp/jud/hitsel/062414-defsent.pdf)
and the prosecution
(http://fas.org/sgp/jud/hitsel/062414-govsent.pdf)
are endorsing Hitselberger’s request that any jail penalty be limited to the time he has already served, including two months in DC jail and eight months of home confinement. The sentencing hearing is scheduled for July 17.
Despite the stark disparity between the multiple felony counts with which Hitselberger was charged, and the single misdemeanor of which he was convicted, the prosecution said that it had no second thoughts about the way the matter was handled.
“It is important to note that the government’s case against Mr. Hitselberger did not collapse,” prosecutors said
(http://fas.org/sgp/jud/hitsel/062414-govsent.pdf)
in a June 27 sentencing memorandum. To the contrary, prosecutors wrote, “in several ways, the government’s case became stronger than what it had been when the charges were first obtained.”
Defense attorneys disputed that assertion and said the government had overreached.
“At a minimum, the evidence demonstrates that the government significantly overcharged the case, and the guilty plea to a misdemeanor not only was the appropriate result, but also demonstrates how the offense should have been charged from the beginning,” the defense wrote in a June 27 reply
(http://fas.org/sgp/jud/hitsel/062714-reply.pdf)
The mountain of Espionage Act charges that yielded a molehill of a misdemeanor in this case recalls a similar progression in the prosecution of former NSA official Thomas Drake, where ten felony counts gave way
(http://fas.org/blogs/secrecy/2011/07/drake_transcript/)
to a technical misdemeanor. This recurring pattern may indicate that overcharging is a standard prosecutorial approach to such cases, or that the judicial process is effectively winnowing out excessive felony charges, or perhaps both.
A June 26 sentencing memorandum submitted by the defense
(http://fas.org/sgp/jud/hitsel/062414-defsent.pdf)
presented its own account of the facts of the case, along with several moving testimonials from Hitselberger’s friends and relatives as to his character.
In another pending Espionage Act case, the Obama Administration must decide if it will pursue a subpoena against New York Times reporter James Risen.
For a current update, see Reporter’s Case Poses Dilemma for Justice Dept.
(http://www.nytimes.com/2014/06/28/us/case-of-james-risen-times-reporter-poses-dilemma-for-justice-department.html)
by Jonathan Mahler, New York Times, June 27.
*ARMY DOCTRINE ON GEOSPATIAL ENGINEERING*
Those who are involved (or merely interested) in the field of geospatial intelligence will want to know about a new Army doctrinal publication on the subject.
“Geospatial intelligence is the exploitation and analysis of imagery and geospatial information to describe, assess, and visually depict physical features and geographically referenced activities on the earth. Geospatial intelligence consists of imagery, imagery intelligence, and geospatial information.”
The new publication provides a comprehensive introduction to the theory and practice of the field. See Geospatial Engineering
(http://fas.org/irp/doddir/army/atp3-34-80.pdf)
,ATP 3-34.80, June 2014 (very large pdf).
*ODNI DECLASSIFIES DATA ON FREQUENCY OF SURVEILLANCE*
The Office of the Director of National Intelligence released
(http://icontherecord.tumblr.com/transparency/odni_transparencyreport_cy2013)
the “2013 Statistical Transparency Report” detailing the frequency of use of various intelligence surveillance authorities and the estimated number of targets affected by the surveillance.
While the reported numbers give some rough sense of the scale of intelligence surveillance — civil liberties groups said the estimated numbers are bound to be misleadingly low — the report provides no basis for evaluating the utility or legitimacy of the surveillance activities.
How many of the collection activities were authorized on the basis of erroneous information? How many actually produced useful intelligence? The report
(http://fas.org/sgp/othergov/intel/stat-2013.pdf)
doesn’t say, and the raw numbers are not a substitute. If they were ten times higher, or ten times lower, we would be none the wiser.
(A supplemental response
(http://fas.org/irp/news/2014/06/odni-062714.pdf)
from ODNI to Senator Wyden was released
(http://www.wyden.senate.gov/news/press-releases/wyden-releases-details-of-backdoor-searches-of-americans-communications)
today.)
See U.S. Phone Searches Expanded in 2013
(http://online.wsj.com/news/article_email/u-s-phone-searches-expanded-in-2013-1403914720-lMyQjAxMTA0MDIwNzEyNDcyWj)
by Siobhan Gorman, *Wall Street Journal*, June 27, and related coverage elsewhere
(WashPost
(http://www.washingtonpost.com/world/national-security/us-releases-data-on-sensitive-surveillance-programs-for-first-time/2014/06/27/46bbd47e-fe3a-11e3-8176-f2c941cf35f1_story.html)
,Wired
(http://www.wired.com/2014/06/90000-foreigners-targeted-for-spying/)
,Openthegovernment.org
(http://classifiedsection.openthegovernment.org/2014/06/30/odnis-transparency-report-what-it-tells-us-and-what-it-doesnt/)
,Huffington Post
(http://www.huffingtonpost.com/2014/06/27/nsa-transparency-report_n_5538171.html)
).
From a secrecy policy point of view, perhaps the most intriguing feature of the new release is the unconventional timing of its declassification. The report
(http://fas.org/sgp/othergov/intel/stat-2013.pdf)
is dated June 26, 2014 and was classified at the TOP SECRET/NOFORN level. But it says it was declassified by DNI Clapper three days *earlier* on June 23, 2014!
This temporally fluid approach to declassification could have many useful applications.
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[*/quote*]
Leserfinanzierter Journalismus? Das wäre wirklich etwas Neues. Das wäre ja so als ob man Bücher kaufen würde.
Liebe Freunde der Zensurschere und anderer Ursulitäten,
weil man nie weiß, ob das Internet morgen noch steht, hier kurz der Artikel [1], bevor er vorausnacheilendem Gehorsamsvollzug zum Opfer fällt:
[*quote*]
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(c) Pester Lloyd / 22 – 2014 NACHRICHTEN 29.05.2014
Vorauseilende Zensur: Medien in Ungarn haften künftig für das Verhalten ihrer Leser
Das ungarische Verfassungsgericht sah sich diese Woche veranlasst ein Zensuredikt des Obersten Gerichtes zur Verantwortlichkeit für Leserkommentare unter Online-Artikeln zu bestätigen und einen von der Vereinigung der Content Provider eingebrachte Beschwerde dagegen zu verwerfen.
Protest im ungarischen Parlament anlässlich der Mediengesetze…
Die Kurie bestand darauf, dass die rechtliche Verantwortung für Kommentare von Lesern, die “die Grenzen der freien Meinungsäußerung” überschreiten, bei den Betreibern der jeweiligen Webseite liegt, unabhängig davon, ob es sich um ein moderiertes oder unmoderiertes Forum handelt.
Auslösender Fall war jedoch nicht eines der neonazistischen Hetzportale, die tagtäglich gegen alle nur denkbaren Gesetze verstoßen, sondern eine zuvor abgehandelte Verleumdungsklage seitens des Staatssekretär János Lázár, Orbáns rechter Hand, der sich durch Leserkommentare in einer oppositionellen Zeitung beleidigt fühlte und den Prozess gewann. Unmittelbar nach dem Urteil veranlasste er eine entsprechende Gesetzesverschärfung.
Die Anbietervereinigung, aber auch die Bürgerrechtsgruppe TASZ stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass jeder mündige Bürger für seine Taten selbst verantwortlich ist und es völlig ausreichend sei, dass die Provider und Publisher im Falle von strafrechtlichen Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden die Verbindungsdaten ausliefern und die inkriminierten Texte entfernen. Alles andere sei gegen Grundrechte gerichtet.
Nach neuer Rechtsprechung können die Medien nun auch für bereits gelöschte, aber dokumentierte Kommentare belangt werden. Diese Ausdehnung der Verantwortung auf die Medienanbieter würde diese existentiell gefährden, die Folge wäre vorauseileinde Repression gegen die Presse- und Meinungsfreiheit und damit die Einschränkung eines gesellschaftlichen Diskurses, denn nun würden – aus Angst vor kostenintensiven Verfahren oder Strafen – auch Meinungen zensiert, die womöglich gar nicht rechtlich relevant sind.
Das Verfassungsgericht, das bereits fast zur Hälfte aus von Orbán besetzten Richtern besteht, folgte diesen Befürchtungen nicht, es stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausübung dieser Grundfreiheiten nicht durch die Haftungsausweitung auf die Medien beeinträchtigt wird.
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[*/quote*]
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Die Harmonisierung des Rechts wird uns noch wundersame Überraschungen bescheren (sic !) – unabhängig davon, ob an dem Artikel etwas dran ist oder man etwas dran läßt.
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1984 war gestern…
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[1] Vielen Dank an den PESTER LLOYD (http://www.pesterlloyd.net) für die Erlaubnis zur Wiedergabe des Artikels.
“The Real Danger to Homeopathy: Pseudo-Homeopathy”
Posted on May 17, 2014
(November 1999, Homeopathy Today
by Luc De Schepper, MD, PhD, DIHom)
http://instituteforhomoeopathicmedicine.wordpress.com/2014/05/17/the-real-danger-to-homeopathy-pseudo-homeopathy/
So they did not read Hahnemann even once, those great masters of medicine in general and of the universe in special?
We never would have guessed that, honestly…
“Aktivismus und Journalismus: Friedrichs-Regel “offenkundig falsch””
http://derstandard.at/1399507025370/Aktivismus-und-Journalismus-Friedrichs-Regel-offenkundig-falsch
(Der Standard)
Und was ist jetzt? Ist der Satz falsch, weil er von Friedrichs nicht gesagt wurde? Oder weil er inhaltlich falsch ist?
Darf der Satz nur angegriffen werden, weil man die Quelle nicht finden kann?
Was ist mit denen, die fast 20 Jahre lang mit diesem Satz maltraitiert und indoktriniert wurden? Werden sie endlich den Mund aufmachen dürfen oder ist die Schere im Kopf schon zu zerstörerisch gewesen und der Hirnschaden irreparabel?
Es gibt ein 2. Beispiel: “Positiv denken!” Das kam vor über 50 Jahren nach Europa. Und es wütet immer noch.
Wieviele Jahrzehnte soll sich der Journalismus einer definitiv INHALTLICH falschen Order unterwerfen?
.
Es stellt sich übrigens auch eine ganz andere Frage: Was wäre, wenn Jemand etwas inhaltlich richtiges gesagt hat, und sich hinterher herausstellt, daß er es gar nicht gesagt hat?: Wird die Aussage dann plötzlich ungültig, obwohl sie doch inhaltlich wahr ist?
Warum wird immer wieder Gurus hinterhergehechelt? Warum werden immer wieder Gurus aufgebaut, denen sich Andere zu unterwerfen haben?
Warum wird nicht ENDLICH der *INHALT* in den Mittelpunkt des Journalismus gestellt?
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Der real praktizierte Journalismus als Suhle von Herdentriebsendorphinikern muß ein-für-allemal ein Ende haben!
Warum arbeiten Verlage, warum arbeiten Medien mit der organisierten Kriminalität zusammen? Warum sind Verlage, warum sind Medien zur organisierten Kriminalität geworden?
Der Terrorismus durch den Daten-Mob in den Straßen ist nichts Neues, er ist nicht weiter als eine neue Facette einer schon lange erfolgten Machtergreifung. Doch wie bei Hitler’s Horden: es war niemals Einer von ihnen dabei.
Unseren Eltern kann man zugute halten, daß es für sie keine Beispiele in der Geschichte gab. Dennoch wurden sie gefragt, warum sie Hitler zugelassen haben. Die gleichen Leute, die unsere Eltern das gefragt haben, sind eben jene, die danach wider besseres Wissen und trotz energischer Proteste das neue Nazitum mit Brachialgewalt durchsetzen.
“Wollt Ihr die totale Identifikation?”
(http://ariplex.com/petra/petracom.htm)
Der folgende Text stammt aus dem April 2014 und wurde damals wegen laufender Recherchen nicht veröffentlicht.
.
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Die große Lüge “in Homöopathika ist nichts drin”
Immer wieder heißt es, in Homöopathika seien keine pharmazeutisch wirksamen Substanzen enthalten. Doch diese Behauptung ist falsch.
Um zu zeigen, warum diese Behauptung falsch ist, muß ich an mehreren Punkten ansetzen, denn der Betrug mit den Homöopathika ist mit mehr als nur einem Trick aufgesetzt.
Beginnen wir mit einer Gesetzesänderung, anno 1997.
Am 19.05.1997 schrieb Marco Evers im Spiegel in seinem Artikel “Rückfall ins Mittelalter”
Mit einer winzigen Gesetzesänderung will Bonn Milliarden für die “sanfte Medizin” lockermachen. Künftig sollen alternative Heilmethoden auf Kosten der Krankenkassen abgerechnet werden – auch dann, wenn sie nicht nachweisbar wirksam sind.
Von klein auf sieht sich Beatrix Philipp, 51, verschwörerischer Unterdrückung ausgesetzt. Ihr Vater war Naturheiler und Homöopath, und immer sei er von Medizinern angefeindet worden, die ihm Quacksalberei vorgeworfen hätten. “Das hatte Kampagnencharakter”, empört sie sich.
Bei ihr daheim in Düsseldorf gilt die Lehre des seligen Vaters bis heute als der Weisheit letzter Schluß. “Wenn meine beiden Kinder Kopfschmerzen oder eine leichte Grippe haben, dann kriegen sie keine Tablette, sondern einen Einlauf”, verrät Frau Philipp. Und fröhlich bekennt sie: In Sachen alternativer Medizin “bin ich eine richtige Überzeugungstäterin”.
Zur Attentäterin auf die wissenschaftlich fundierte Medizin ist die Grundschullehrerin jetzt geworden. Seit 1994 sitzt Beatrix Philipp im Bundestag in den hinteren Reihen der CDU und ist Mitglied im Gesundheitsausschuß. Dort hat sie in einer Nacht- und Nebelaktion eine winzige, aber in ihrer Absurdität höchst folgenreiche Gesetzesänderung auf den Weg gebracht.
Der Gesundheitspolitikerin ist das Kunststück gelungen, mit einem Zusatz von nur vier Wörtern zu einem Gesetzentwurf das medizinische Establishment gegen sich aufzubringen und Deutschlands Krankenkassen in Furcht und Schrecken zu versetzen.
Das geänderte Gesetz, am 20. März in dritter Lesung verabschiedet, derzeit im Vermittlungsausschuß anhängig, wird am 12. Juni den Bundestag erneut beschäftigen. Kommt es durch, könnte es das deutsche Gesundheitswesen vor einen Wendepunkt stellen.
Die folgenschwere Änderung blieb in Bonn fast unbemerkt. Die Hauptakteure müssen mit der großen Politik beschäftigt gewesen sein, mit Steuer- oder Rentenreform, Sanierung des Haushalts oder Erfüllung der Maastricht-Kriterien. In Fraktionssitzungen und in der Plenardebatte erwähnten Gesundheitsminister Horst Seehofer und CDU-Gesundheitssprecher Wolfgang Lohmann den Philipp-Vorstoß nur mit wenigen Worten. Keiner schlug Alarm.
Namhafte Mediziner hingegen warnen, das geänderte Gesetz bedeute im Kern, daß künftig jeder niedergelassene Kassenarzt jede noch so abstruse Heilmethode auf Krankenschein abrechnen darf – selbst wenn seine Pülverchen, Wässerchen und Heilslehren nach medizinischem Wissensstand noch niemals einem Patienten genutzt haben.
Das Spektrum der von Ärzten eingesetzten Außenseitermethoden, die sie künftig womöglich auf Kosten der Solidargemeinschaft sollen ausüben dürfen, reicht weit: von der Urintherapie über die Elektroakupunktur und Irisdiagnostik bis hin zur Einhandwünschelrute (“Biotensor”).
Angesichts dieses Bonner Bubenstücks macht sich ungläubiges Entsetzen breit in Universitäten, Krankenkassen und medizinischen Fachgesellschaften. Die Gesetzesänderung, urteilt Hermann Schulte-Sasse, 49, Leiter der Stabsstelle Medizin beim AOK-Bundesverband, “ist ein teures Kuckucksei”.
Eine Resolution der Deutschen Krebsgesellschaft moniert verständnislos: “In einer Zeit, in der den Krebspatienten medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen gekürzt oder sogar gestrichen werden, wird die Hintertür geöffnet für Ausgaben in Milliardenhöhe, deren Nutzen für Patienten nicht erwiesen ist.”
Nüchterne Wissenschaftler wie der Heidelberger Onkologe Peter Drings halten das Gesetz für einen “durch nichts in der Welt zu rechtfertigenden Unsinn”. Mit dieser Änderung, mahnt auch Johannes Köbberling, 57, Stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin, “ist jedem selbsternannten Heiler und seinen Jüngern der Weg in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen geebnet”.
Möglich wird der Irrwitz, der die Einsparbemühungen im Gesundheitswesen ad absurdum führt, durch die Neufassung des Paragraphen 135 im Sozialgesetzbuch (SGB V). Unter der Überschrift “Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung” heißt es dort bisher: Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit “nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse” anerkannt ist.
Dieser Passus hat sich bewährt. Mit ihm konnten Krankenkassen die wuchernde Vielfalt von Heilmethoden ohne nachgewiesene Wirksamkeit aus ihrem Pflichtangebot verbannen. Das knappe Geld der Solidargemeinschaft sollte nur auf jene Verfahren verwandt werden, deren Nutzen belegt ist.
[…]
——————————————————–
[*/quote*]
.
Die damals durchgeführte Änderung durch Einfügen von nur 4 Wörtern machte aus
einen globalen Persilschein:
.
In diesem Punkt
jedoch liegt ein Irrtum. Wenn ein Behandler von einer Krankenversicherung bezahlt wird, erhält er weniger Geld als bei einer privaten Abrechnung. Insofern würde er sich ins eigene Fleisch schneiden, wenn er sich einem strengen Reglement unterwerfen würde, bei dem er ständig kontrolliert und seine Preise gedrückt würden.
Nein, der Trick besteht darin, erst einmal ERLAUBT zu sein.
Wenn eine Krankenversicherung ein Verfahren nicht bezahlt, das ist zweitrangig. Viel wichtiger ist, daß dem Behandler seine Tätigkeit nicht verboten werden kann. Durch den Binnenkonsens ist nahezu jede Idiotie erlaubt. Es genügt der Hinweis, daß “diese Behandlung nicht von der Schulmedizin anerkannt” ist. So oder ähnlich muß der Kunde “aufgeklärt” werden, schon können weder Gewerbeaufsichtsamt noch andere zum Schutz der Patienten tätige Institutionen den Behandler juristisch aus dem Verkehr ziehen. Nicht wenige Patientenschützer und Staatsanwälte sind an dieser Stelle gescheitert.
Daran wird sich auf absehbare Zeit nichts ändern. Deutschland ist ein Täterland, in dem Betrüger selbst Todkranken ungehindert den letzten Cent abnehmen können. Einzig und allein: die Täter haben sich UNTER SICH an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten.
.
Man sollte als rational denkender Bürger eines Rechtsstaats annehmen dürfen, daß diese Gesetzesänderung NICHT durchkommen würde.
Man irrt. Deutschland ist kein Rechtsstaat. Der Rechtsstaat ist eine Fiktion, Opium für das Volk, auf daß es die ehrwürdige Gesellschaft der Regierenden nicht in ihrer Ruhe störe. Wie bei Kaiser Wilhelm gilt: “Ruhe ist die erste Bürgerpflicht.”
Die Gesetzesänderung kam durch. Nun sollte man doch annehmen dürfen, daß die kriminelle Gesetzesänderung später wieder zurückgenommen werden würde.
Nein. Auch das nicht.
Um die geistige Haltung der ehrenwerten Gesellschaft zu beschreiben eine Anmerkung zu einer älteren Fehlleistung des Bundestags. Es mag wohl über 30 Jahre her sein, da wurde vom Bundestag ein Gesetz beschlossen, das – wie viele andere – als geisteskrank bezeichnet werden darf. Als ein Journalist einige Zeit nach Erlaß des Gesetzes in einem später in Rundfunk/Fernsehen veröffentlichten Interview einen Politiker fragte, warum der Bundestag den offenkundigen Fehler nicht korrigieren würde, bekam er und bekam die Bevölkerung (sinngemäß) diese Antwort: Mit der Korrektur würde der Bundestag zugeben, daß er sich geirrt habe. Das dürfe nicht geschehen.
Marie-Antoinette und ihr König hätten es trefflicher nicht sagen können.
.
Fassen wir zusammen: Die Einfügung der 4 Wörter in das Gesetz erlaubt einen Binnenkonsens, der die Behandler juristisch fast nicht angreifbar macht. Sie öffnet jeder Idiotie Tür und Tor, und wird auf lange Zeit vom Gesetzgeber nicht beseitigt werden.
.
Heute, wo der Bundestag sich nahezu wöchentlich in der nach unten offenen Kanzlerskala in noch tiefere Tieren der Absurdität, der organisierten Kriminalität und der opportunen Vermarktung selbst der Genitalzerstörung von Kindern ergeht, ist man seines Lebens nicht sicher. Doch ist dafür nicht nur der Bundestag verantwortlich, sondern auch die Krankenversicherungen, die Ärztekammern, und und und…
Einer der übelsten Täter ist … die Bundesärztekammer, deren damaliger Präsident Hoppe im Jahr 2004 beispielsweise von oben herab verkündete:
Mehr dazu in: “Der Fall Hoppe”
http://www.ariplex.com/ama/amahoppe.htm
Man verging sich und man vergeht sich an den elementarsten Rechten der Kranken. Hauptmotor und -auftraggeber dabei: Homöopathen. Sie haben zwar nicht das meiste Geld… und können auch finanziell nicht am meisten profitieren. Aber sie haben neben Anthroposophen den größten Wahn. (Andere, wie zum Beispiel Magnetfeld-Behandler, haben weltweit jeweils MILLIARDEN Euro Jahresumsätze, sind aber technisch orientiert und nicht esoterisch wahnhaft, sondern bewußte Betrüger.)
Die Frage ist, wie Homöopathen es – unter anderem – geschafft haben, ihren Wahn ohne große Gegenwehr durchzudrücken. Eine der Antworten liegt in der Lüge: “In homöopathischen Mitteln ist nichts drin.”
1. Wenn da nichts drin ist, dann kann es auch keinen Schaden hervorrufen.
2. Wenn es keinen Schaden hervorrufen kann, dann laßt den Leuten doch ihren Glauben.Selbst aggressivste Widersacher der Homöopathie beharren auf der Behauptung, in Homöopathika sei nichts Substanzielles mehr enthalten. Also sei die Einnahme harmlos.
Wie pervers diese Behauptung ist, zeigt sich bei Diskussionen mit aggressiven Gegnern der Homöopathie: da geben sie durchaus zu, daß es homöopathische Arzneimittel gibt, in denen DOCH pharmazeutisch wirksame Mengen an Substanzen enthalten sind. Dennoch, wenn sie den Mund gegen die Homöopathie aufmachen, kommen sie unisono mit der nachweisbar falschen Behauptung, in Homöopathika seien keine pharmazeutisch wirksamen Substanzen nachweisbar.
An dieser Stelle ein Beispiel für vorhandene, wirksame Gifte: Quecksilberverbindungen. Quecksilberverbindungen gehören zu den am häufigsten eingesetzten homöopathischen Mitteln.
Mercurius bijodatus
Quecksilberjodid
HgJ2
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 6: Verreibung = D1
SV Lösung = D3
Gebräuchliche Tabletten (Dil): D4, D6, D3
Gebräuchliche Ampullen : D6, D8, D15
Mercurius cyanatus
Quecksilbercyanid
Hg(CN)2
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 6: Verreibung = D1
Lösung = D2
Gebräuchliche Tabletten (Dil): D6, D4
Gebräuchliche Ampullen : D6
Mercurius dulcis
Quecksilberchlorür
Hg2Cl2
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 6: Verreibung = D1
Gebräuchliche Tabletten : D4,D3
Gebräuchliche Ampullen : D8
Mercurius solubilis
Ein Gemenge, das im wesentlichen Mercuroamidonitrat = NH2Hg2NO3,
metallisches Hg und Quecksilber(I)oxid Hg2O enthält.
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 6: Verreibung = D1
Gebräuchliche Tabletten : D4, D6, D12, D3
Dil : D8
Gebräuchliche Ampullen : D8, D10, D12, D15 und höher
Mercurius sublimatus corrosivus
Quecksilebrchlorid
HgCl2
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 5a: Lösung = D1
Gebräuchliche Tabletten (Dil): D6, D4
Mercurius sulfuratus ruber
siehe auch Cinnabaris
Hydrargyrum sulfuratum rubrum
Quecksilbersulfid
Zinnober
(wird allgemein als “Cinnabaris” rezeptiert)
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 6: Verreibung = D1
Gebräuchliche Tabletten : D4, D3, D6
Mercurius vivus
Quecksilber
Hg
Verschreibungspflichtig bis einschließlich D3
Vorschrift 6: Verreibung = D1
Gebräuchliche Tabletten : D4
Entspricht vollkommen den Indikationen von Mercurius solubilis.
Cinnabaris
Cinnabaris = rotes Quecksilbersulfid,
Daten wie Mercurius sulfuratus ruber
——————————————————–
[*/quote*]
Ich will hier nicht weiter auf die einzelnen Verbindungen eingehen. Wichtig ist bei ALLEN die angegebene Verdünnung: Beachten Sie, in welch starker Dosierung die Gifte eingesetzt werden. Der Vermerk über die “Verschreibungspflicht bis einschließlich D3” ist bei so starken Giften wie diesen Quecksilberverbindungen der blanke Hohn.
Ich habe die Darstellung der Verwendung von Quecksilber bereits 2001 veröffentlicht. In den seither vergangenen 13 Jahren hat sich an der von den “Skeptikern” gemachten Behauptung “In Homöopathie ist nichts drin” nichts geändert. Die “Skeptiker” gehören damit zu den größten Wasserträgern der Homöopathie. Difficile est satiram non scribere.
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Warum ist die Behauptung “In Homöopathie ist nichts drin” für die Homöopathen so eminent wichtig?
Wie bereits gesagt, dient diese Behauptung als Persilschein:
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Wie ebenfalls bereits gesagt: selbst aggressivste Gegner der Homöopathie posaunen diesen Persilschein unentwegt in die Welt. Dabei ist, wie gezeigt, die Behauptung, in Homöopathika seien keine pharmazeutisch wirksamen Substanzmengen, falsch.
Worin besteht nun der Fehler? Was ist die Lüge?
Der Fehler ist schlicht und einfach die Verallgemeinerung. Es gibt viele homöopathische Arzneimittel, in denen tatsächlich keine pharmazeutisch wirksamen Substanzmengen enthalten sind. MIT *DIESEN* ARZNEIMITTELN wird jedoch FÜR ALLE HOMÖOPATHISCHEN ARZNEIMITTEL behauptet, sie enthielten keine pharmazeutisch wirksamen Substanzmengen. Und das ist, wie gezeigt, falsch.
Homöopathen wissen das. Die Homöopathen wissen das. Vor allem aber wissen das die Hersteller der Homöopathika. Auch der Gesetzgeber weiß es, bzw er sollte es wissen, wenn er seiner Pflicht genügen und lesen würde, was er da als Gesetz beschließt. Das “Homöopathische Arzneibuch”, es hat de fakto Gesetzeskraft, beweist das. Siehe hierzu:
“Beweisstück der Anklage: das Homöopathische Arzneibuch”
http://ariplex.com/folia/archives/647.htm
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Fassen wir zusammen:
1. Die Behauptung “In Homöopathika ist nichts drin” ist falsch.
2. Die Behauptung “In Homöopathika ist nichts drin” ist eine Lüge, was sowohl die Homöopathen wissen, als auch die Gegner der Homöopathie, als auch der Gesetzgeber.
3. Die Behauptung “In Homöopathika ist nichts drin” dient als Hebel, um eine generelle Freigabe der Homöopathie – als angeblich ungefährlich – durchzusetzen.
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Der 3. Punkt ist dabei von EXTREMER WICHTIGKEIT! Es geht dabei jedoch nicht um die Freigabe von höheren Wirkstoffmengen, wie zum Beispiel bei den gezeigten Quecksilberverbindungen, sondern um ganz etwas anderes.
Homöopathie ist eine HERSTELLUNGSMETHODE. Wie irrsinnig diese Herstellungsmethode auch sein mag, es gibt noch etwas Idiotischeres: Der Bundestag hat beschlossen, daß nach den Herstellungsregeln der Homöopathie (die man in Gesetzesrang erhob, siehe Einleitung im “Homöopathischen Arzneibuch”) hergestellte Substanzen KEINEN NACHWEIS DER MEDIZINISCHEN WIRKSAMKEIT benötigen. Ein Hersteller braucht seine Mittel lediglich nach den Herstellungsregeln herzustellen, schon kann er sie registrieren lassen; keinerlei sonstige Nachweise nötig.
Die für die wissenschaftlich arbeitende pharmazeutische Industrie geltende Verpflichtung, in Studien die Wirksamkeit nachzuweisen, besteht für Homöopathika nicht. Gigantische Kosten, die für die Entwicklung wissenschaftlicher Medizin notwendig sind, fallen bei Homöopathika weg. Das ist einerseits ein extremst unlauterer Wettbewerbsvorteil zugunsten der Homöopathika und andererseits ein extremst betrügerisches Verhalten des Gesetzgebers gegenüber dem Bürger, dem jeder Schund als Medizin verkauft werden darf.
Das BfArM schreibt dazu:
Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel
Zu den Besonderen Therapierichtungen im Arzneimittelgesetz (AMG) gehören
die Phytotherapeutische,
die Homöopathische,
die Anthroposophische Therapierichtung.
Traditionelle Arzneimittel im Sinne von § 109a AMG umfassen auch Arzneimittel, die nicht zu den Besonderen Therapierichtungen zählen. Sie grenzen sich von anderen Arzneimitteln ab, indem sie im Hinblick auf die Wirksamkeit ausschließlich Bezug auf die traditionelle Anwendung nehmen.
Sachverständigenkommissionen
Ausgehend von einem Wissenschaftspluralismus auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie sieht das Arzneimittelgesetz ausdrücklich die Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Besonderen Therapierichtungen vor. Hierzu wurden durch den Gesetzgeber spezielle Kommissionen (Kommission C für anthroposophische Arzneimittel, Kommission D für homöopathische Arzneimittel und der Kommission E für pflanzliche Arzneimittel) eingerichtet, die medizinischen Sachverstand der jeweiligen Therapierichtung in die Arbeit des BfArM einbringen.
Der Abteilung 4 obliegt die Geschäftsführung und die fachliche Betreuung dieser Kommissionen sowie der Kommission nach § 109a Abs. 3 AMG für traditionelle Arzneimittel.
Aufgaben der Abteilung 4 “Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel”
Die Abteilung 4 des BfArM ist zuständig für die wissenschaftliche Bewertung der Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen sowie der traditionellen Arzneimittel.
Das Tätigkeitsfeld umfasst sowohl die Erstellung fachlicher Stellungnahmen zur Pharmazie und zur Medizin als auch die gesamte Projektbegleitung bis hin zur Bescheiderstellung im Bereich der Zulassung/Nachzulassung bzw. Registrierung/Nachregistrierung.
Die Wissenschaftler/innen erarbeiten zudem fachliche Stellungnahmen zu Arzneimitteln der Besonderen Therapierichtungen sowie zu traditionellen Arzneimitteln für andere Abteilungen im Rahmen von Änderungsanzeigen, Verlängerungsverfahren, Widersprüchen, Klagen und zu Fragen der Arzneimittelsicherheit sowie für europäische Zulassungsverfahren pflanzlicher Arzneimittel.
Zur Vereinheitlichung der Angaben auf den Gebrauchs- und Fachinformationen werden Textvorlagen für pflanzliche Arzneimittel erstellt, die den aktuellen Erkenntnisstand in der medizinischen Bewertung widerspiegeln (siehe Menüpunkt “Pflanzliche Arzneimittel”).
Darüber hinaus stehen die Wissenschaftler/innen Antragstellern zu Beratungsgesprächen im Rahmen der Erlangung einer Zulassung oder Registrierung zur Verfügung.
In der Abteilung 4 werden wissenschaftliche Grundlagen und Richtlinien zur Bewertung von Arzneimitteln der Besonderen Therapierichtungen und zu traditionellen Arzneimitteln erarbeitet. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen sind ganz entscheidend an Umsetzung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes in EU- und auch WHO-Guidelines durch ihre Mitarbeit in nationalen und internationalen Fachgremien beteiligt (z.B. Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) bei der Europäischen Arzneimittelagentur), Arbeitsgruppe Homöopathische Arzneimittel (HMPWG) des europäischen Gremiums Heads of Agencies.
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Was sich so logisch, so locker, so wissenschaftlich anhört, ist in Wahrheit Lüge und Betrug. In diesem Absatz ist der Pferdefuß zementiert:
Das beginnt mit dem Begriff “Wissenschaftspluralismus”. Der besagt nicht mehr und nicht weniger, als daß es nicht EINE Wissenschaft gibt, sondern viele (“Pluralismus”), und daß sie einander gleichwertig seien. Hexenkunde und Alchemie sind damit gleichwertig der strengen Naturwissenschaft der Chemie.
Wie man sieht, wird der Begriff der Wissenschaft mit Füßen getreten. Jeder Vollirre kann sich seine “Wissenschaft” zusammenzaubern, schon darf er dank “Wissenschaftpluralismus” seine “Wissenschaft” der rationalen Wissenschaft gleichsetzen. Das sage ich jetzt nicht so dahin, beileibe nicht. Hier ein Beispiel, worum es wirklich und wahrhaftig geht:
(Der Schularzt spricht über besondere medizinische Fälle.)
Dr. Steiner:
Das Mädchen L. K. in der I.Klasse, da wird irgend eine recht schlimme Verwickelung da sein mit dem ganzen Innern.
Da wird auch nicht viel zu machen sein. Das sind diese Fälle, die immer häufiger vorkommen, daß Kinder geboren werden und Menschenformen da sind, die eigentlich in bezug auf das höchste Ich keine Menschen sind, sondern die ausgefällt sind mit nicht der Menschenklasse angehörigen Wesenheiten.
Seit den neunziger Jahren schon kommen sehr viele ichlose Menschen vor, wo keine Reinkarnation vorliegt, sondern wo die Menschenform ausgefüllt wird von einer Art Naturdämon. Es gehen schon eine ganze Anzahl alte Leute herum, die eigentlich nicht Menschen sind, sondern naturgeistige Wesen und Menschen nur in bezug auf ihre Gestalt. Man kann nicht eine Dämonenschule errichten.
x:
Wie ist das möglich?
Dr. Steiner:
An sich ist nicht ausgeschlossen, daß im Kosmos ein Rechenfehler geschieht. Es sind doch lange für einander determiniert die hinuntersteigenden Individualitäten. Es geschehen auch Generationen, für die keine Individualität Lust hat hinunterzukommen und sich mit der Leiblichkeit zu verbinden, oder die sie auch gleich am Anfang verlassen.
Da treten dann andere Individuen ein, die nicht recht passen. Aber dies ist wirklich jetzt sehr häufig, daß ichlose Menschen herumgehen, die eigentlich keine Menschen sind, die nur menschliche Gestalt haben, naturgeistähnliche Wesen, was man nicht erkennt, weil sie in menschlicher Gestalt herumgehen.
Sie unterscheiden sich auch sehr wesentlich von den Menschen in bezug auf alles Geistige. Sie können es zum Beispiel nie zu einem Gedächtnis bringen in den Dingen, die Sätze sind. Sie haben eigentlich nur Wortgedächtnis, kein Satzgedächtnis.
Die Rätsel des Lebens sind nicht so einfach. Wenn eine solche Wesenheit durch den Tod geht, dann geht sie zurück in die Natur, woher sie gekommen ist. Der Leichnam zerfällt; eine richtige Auflösung des Ätherleibes ist nicht da, und das Naturwesen geht in die Natur zurück.
Es könnte sein, daß irgendwie automatisch etwas geschehen könnte. Der ganze Apparat des menschlichen Organismus ist da.
Man kann unter Umständen in den Gehirn-Automatismen eine Pseudo-Moral züchten.
Man redet sehr ungern über diese Dinge, nachdem wir ohnedies vielfach gegnerisch angefallen werden. Denken Sie, was die Leute sagen, wenn sie hören, hier wird erklärt, daß es Menschen gibt, die keine Menschen sind.
Aber es sind Tatsachen. Wir würden auch nicht solchen Niedergang der Kultur haben, wenn ein starkes Gefühl dafür vorhanden wäre, daß manche Leute herumgehen, die gerade dadurch, daß sie rücksichtslos sind, etwas werden, daß die keine Menschen sind, sondern Dämonen in Menschengestalt.
Aber wir wollen das nicht in die Welt hinausposaunen.
Die Gegnerschaft ist so schon groß genug. Solche Dinge chokieren die Menschen furchtbar. Es hat einen furchtbaren Chok hervorgerufen, als ich genötigt war zu sagen, daß ein ganz berühmter Universitätsprofessor, der einen großen Ruf hat, daß der nach einem sehr kurzen Leben zwischen Tod und neuer Geburt ein wiederverkörperter Neger war, ein Forscher.
Aber diese Dinge wollen wir nicht der Welt verkünden.
(Konferenzen Rudolf Steiners mit den Lehrern der Freien Waldorfschule in Stuttgart 1919-1924
Heft 7 Ende März – Dezember 1923
Ausgabe 1962
03.07.1923
Seite 118a + 118b)
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Das sind Tatsachenbehauptungen Rudolf Steiners, des Begründers der Anthroposopie. Bei Steiner wimmelt es nur so von Dämonen und “ichlosen Wesen”, Negern und der Intelligenz von Blondhaarigen. Rudolf Steiner, das ist der Inbegriff des Rassismus.
Auf eben diesem Rudolf Steiner beruht die Anthroposophie, und damit auch die “anthroposophische “Medizin”, die – siehe den BfArM-Text – eine “besondere Therapierichtung” ist.
Diese anthroposophische “Medizin” hat ihre eigene “Wissenschaft”, die (siehe BfArM-Text !) “ausgehend von einem Wissenschaftspluralismus auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie” per Arzneimittelgesetz “ausdrücklich” eine , also einen Persilschein der besonderen Art spendiert bekommen hat. Von wem? Vom Bundestag. Und wie? Nun, wie ganz oben beschrieben im anno 1997 im Handstreich durchgezogenen Betrugsmanöver im Bundestag.
VIER EINFACHE WÖRTER in ein Gesetz injiziert – und schon ist aus dem Gesetz ein Freibrief zum Betrug an Kranken geworden.
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Es gibt in den USA ein Gesetz von 1897 (“The Indiana Pi Bill”, 1897), das den Wert der Zahl pi auf 3,2 festlegt:
This is Indiana House Bill No. 246, 1897, known as the Indiana pi bill. Towards the end of section 2 it says plainly that “The ratio of the diameter and circumference is as five-fourths to four,” which means pi is 3.2. The section goes on the criticize (ungenerously, I’d say) past values of pi as “wholly wanting and misleading.”
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[*/quote*]
Es ist sehr lustig, sich über diesen amerikanischen Blödsinn zu amüsieren. Doch wie steht es um den Balken im eigenen, dem deutschen Gehirn? Wie steht es um Dämonen und um Kinder, die nicht als Mensch, sondern als “ichlose Wesen” auf der Erde sind? Dieser Irrsinn hat, und das bitte ich strengstens zu beachten, DIREKTEN EINFLUSS auf Texte deutscher Gesetze. Dieser Irrsinn hat DIREKTEN EINFLUSS AUF DIE IN DEUTSCHLAND PRAKTIZIERTE Medizin.
Das amerikanische Gesetz über die Zahl Pi albert nur mit Zahlen herum. Aber in Deutschland geht es um Medizin, es geht um das Leben und Sterben von Menschen. Es geht um eiskalt generalstabsmäßig (siehe den Artikel des Spiegel!) durchgezogenen und von langer Hand vorbereiteten Betrug.
Und es geht um noch viel mehr: Es geht darum, daß die begangenen Betruge durch die nachfolgenden Bundestage und Regierungen nicht beseitigt wurden. Der Skandal sprengt jeden Rahmen, wirklich jeden.
Wenn Sie denken, das sei nun alles, nein, dem ist nicht so.
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Der Überknaller: “Komplex-Homöopathie”
Die “Besonderen Therapierichtungen” haben in Deutschland Narrenfreiheit. Eine ganz besondere Freiheit: Wenn jemand etwas “Homöopathie” nennt, dann ist es Homöopathie. Kritik durch andere Homöopathen findet nicht statt. Zum Binnenkonsens bei Homöopathie gehört implizit auch das Verbot der Kritik.
Nachdem Hahnemann seine (als “klassisch” bezeichnete) Homöopathie erfand, bastelten Zeitgenossen und Nachfahren an eigenen Herstellungsmethoden. Während Hahnemann es verbot, mehr als nur eine Substanz in einem Arzneimittel zu haben, erfreute sich eine illustre Schar anderer Betrüger eben an genau jenem: Substanzen zu mischen. Man gab dieser “Richtung” den Namen “Komplex-Homöopathie”.
Im Inhaltsverzeichnis des HAB ist das Wort “komplex” nicht indexiert. Statt dessen findet man unter “Vorschriften 40” (es gibt 40a, 40b und 40c) ” Gemeinsam potenzierte Mischungen”:
Die folgenden Vorschriften gelten in Verbindung mit den Festlegungen der Abschnitte „Ausgangsstoffe” (H 5.2), „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) und „Allgemeines” (H 5.4.1).
[…]
Vorschriften 40 Gemeinsam potenzierte Mischungen
[…]
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Vor allem weil die Komplexmittel oft mindestens einen Bestandteil in pharmazeutisch wirksamer Dosierung enthalten, wodurch der Nachweis der Wirksamkeit auf billigste Weise umgangen wird. Neulich habe ich folgende Salbe entdeckt, die Urtinktur in unverdünntem und nicht geschlagenem Zustand enthält in 5 Gramm auf 100 Gamm, also 5 Prozent NICHTDYNAMISIERTE Urtinktur. Ich halte das für Betrug, weil diese Salbe als homöopathisches Arzneimittel verkauft wird, obwohl ein klarer Bruch der Grundregeln der Homöopathie besteht. In der Liste der Bestandteile sind sogar weitere unverdünnte Anteile:
24,90 € 32,25 €*
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ANTIMAS SELZ Salbe
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Menge: 100 Milliliter, N2
Anbieter: pharmarissano Arzneimittel GmbH
Darreichungsform: Salbe
Grundpreis: 100 ml 24,90 €
Art.-Nr. (PZN): 5560838
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Produktdetails
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Beschreibung
ANTIMAS SELZ Salbe
homöopathische Arzneimittel
Creme und Mischung – Ein Produkt auf natürlicher Basis
Antimas Selz Creme und Antimast Selz TN sind homöophatische Arzneimittel
zur Anwendung bei Erwachsenen. Sanft, gut verträglich und phytologisch
wirksam.
Unter der Behandlung mit Antimas-Selz Salbe gehen Lymphdrüsenschwellungen
und -verhärtungen zurück. Pulsatilla und Hydrastis normalisieren und
fördern die Funktion der Schleimhäute, zugleich haben sie eine
gefäßstärkende Wirkung. Thuja zeigt eine deutliche Affinität zu
proliferativen (zellwuchernden) Prozessen unterstützt von Condurango und
wirkt diesen durch Steigerung der körpereigenen Abwehrkräfte entgegen.
Agnus castus hat sich besonders bei hormonabhängigen Beschwerden, wie sie
insbesondere während des weiblichen Zyklus oder den Wechseljahren
auftreten, bewährt.
Indikationen:
– imakterische Mastophatie
– prämenstruelle Mastodynie
– prämenstruelles Syndrom
– Mastophatie
– Mastitis
Zusammensetzung:
100 g Salbe enthalten:
5,0 g Condurango ø;
1,0 g Agnus castus ø;
1,0 g Hydrastis D4;
0,5 g Pulsatilla D4;
0,5 g Lilium tigrinum ø,
Konservierung:
100 mg Parabene
E214,
E216,
E218 mit Phenoxyethanol
Menge:
Salbe 100 ml
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In diesem Video
sagt der von der Bosch-Stiftung bezahlte Martin Dinges, daß der Großteil des Umsatzes mit Homöopathika durch Komplexmittel kommt. Das halte ich für nachprüfenswert.
Eine Pointe am Rande:
Fassen wir zusammen:
Die Einfügung der 4 Wörter in das Gesetz erlaubt einen Binnenkonsens, der die Behandler juristisch fast nicht angreifbar macht. Sie öffnet jeder Idiotie Tür und Tor, und wird auf lange Zeit vom Gesetzgeber nicht beseitigt werden.
1. Die Behauptung “In Homöopathika ist nichts drin” ist falsch.
2. Die Behauptung “In Homöopathika ist nichts drin” ist eine Lüge, was sowohl die Homöopathen wissen, als auch die Gegner der Homöopathie, als auch der Gesetzgeber.
3. Die Behauptung “In Homöopathika ist nichts drin” dient als Hebel, um eine generelle Freigabe der Homöopathie – als angeblich ungefährlich – durchzusetzen.
Homöopathie ist nicht irgendein Betrug, sondern gefährlicher Medizinbetrug, der obendrein vom Gesetzgeber durch geisteskranke Gesetze de fakto vorgeschrieben wird – beispielweise dadurch, daß Homöopathie Teil des Pharmaziestudiums ist, und daß das “Homöopathische Arzneibuch”, abgekürzt “HAB”, in jeder Apotheke vorhanden sein muß (und das immer auf dem neuesten Stand!).
Was ist das “Homöopathische Arzneibuch”? Die Antwort gibt gleich am Anfang des HAB, als allererstes, diese Erklärung:
Das Homöopathische Arzneibuch ist neben dem Deutschen Arzneibuch und dem Europäischen Arzneibuch Teil des Arzneibuchs nach § 55 des Arzneimittelgesetzes. Das Arzneibuch ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen. Es enthält auch Regeln für die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen. Die anerkannten pharmazeutischen Regeln, die in Monographien und anderen Texten des Arzneibuchs beschrieben sind, entsprechen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
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[*/quote*]
Das HAB ist verbindlich für
“Regeln über die
* Qualität,
* Prüfung,
* Lagerung,
* Abgabe und
* Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen.
Es enthält auch Regeln für die
* Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen.”
Das HAB enthält keine Vorgaben zur medizinischen Anwendung der Arzneimittel, weder zur medizinischen Indikation (wozu es eingesetzt wird) noch zur Dosierung.
Der folgende Absatz ist somit der blanke Hohn:
Es handelt sich um reine Herstellungs- und Lagerungsvorschriften. Es geht nicht um medizische Wirkung. Es gibt keinerlei Beweise, sondern ausschließlich Anweisungen
Dabei wäre es doch elementar gewesen, diese Anweisungen auf die Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Doch das ist nicht geschehen. Deswegen ist die Behauptung
eine glatte Lüge.
Das hier zitierte Arzneibuch ist nicht die allerneueste Fassung, sondern jene von 2007. Aber das macht nichts, weil die grundlegenden Dinge unverändert sind: das Verdünnen, das Schütteln und das Verreiben.
Zum Verdünnen eines Stoffs muß diesem Stoff ein Verdünnungsmittel beigemengt werden. Dieses Verdünnungsmittel muß bestimmte Eigenschaften haben, die durch die zu verdünnende Substanz vorgegeben sind.
Was in Wasser löslich ist, kann mit Wasser verdünnt werden. Was nicht in Wasser, aber in Öl oder Alkohol löslich ist, muß in Öl oder Alkohol verdünnt werden.
Soweit, so gut. Aber was ist mit Metallen? Homöopathen verwenden METALLISCHE Stoffe, also keine Metallsalze, sondern die reinen Metalle. Die dürfen auch nicht in Säuren aufgelöst werden, denn das ergäbe Salze. Nein, Metalle müssen verrieben werden.
Salze – und überhaupt kristalline Stoffe – zu verreiben ist relativ einfach, auch wenn die Härte des Materials eine Rolle spielt. Gneis, Basalt oder Diamant werden die Apotheker jedoch in Verzückung versetzen…
Die in den Anweisungen angegebenen Zeiten (die sich auf mindestens 1 Stunde summieren) zeigen, wie schwer die physikalische Verdünnung eines festen Stoffs ist.
Fleisch, Pflanzen oder andere Stoffe sind auch nicht ohne. Als Feststoffe müssen sie verrieben werden.
Nun kommt die entscheidende Frage: WARUM!? Warum das alles?
Hahnemann hat zu einer Zeit gelebt, in der man anfing, die Physik der Welt um den Menschen herum erst einmal “anzufassen”. Begriffen hat man sie noch nicht. Man hat die Welt beobachtet und zugesehen, was geschieht. Zum Beispiel: Was geschieht, wenn man auf ein in einem bestimmten räumlichen Winkel zur Erde auf ein Stück Eisen schlägt? Das Eisen wird durch das Schlagen magnetisch. Man wußte, DASS es geschieht. Man wußte jedoch nicht, WARUM es geschieht. Aber man gab sich Mühe dahinter zu kommen, nicht mehr wie in den Jahrtausenden zuvor, nur dazustehen und mit offenem Mund zuzusehen, sondern die physikalischen Gesetze zu erkennen und zu nutzen.
Hahnemann erwähnt das Magnetisieren, und zwar als ein Erklärung zu seinem “Dynamisieren”. Hahnemann spielt mit Wörtern herum. “Potenzieren”, “Dynamisieren”, “Dynamis” – alles beeindruckende lateinische Wörter. Wie geschaffen um kleine Geiste zu faszinieren und sich als großer Wissenschaftler aufzuspielen. Heute, 200 Jahre später, ist die magische Wirkung dieser Wörter ungebrochen…
Hahnemann sagt nichts anderes, als daß durch die physikalische Behandlung die verdünnte Substanz mehr (Heil)kraft hat, also fähiger ist, potenter ist, mehr Kraft, mehr Energie, mehr “Dynamis” hat.
Das hätte er auch auf Deutsch sagen können. Aber dann wäre doch die ganze Angeberei dahin…
Im Organon (hier zitiert aus der 6. Auflage) gibt Hahnemann zu, daß er angegriffen wird, weil es lediglich Verdünnungen sind. Der Täuscher BRAUCHT deswegen zu seiner Verteidigung eine Ausrede. Siehe:
sind, durch Reiben und Schütteln bewirkt, wobei ein zu Hülfe genommenes, unarzneiliches Verdünnungs-Medium bloß als Neben-Bedingung hinzutritt. Verdünnung allein, z.B. die, der Auflösung eines Grans Kochsalz, wird schier zu bloßem Wasser; der Gran Kochsalz verschwindet in der Verdünnung mit vielem Wasser und wird nie dadurch zur Kochsalz-Arznei, die sich doch zur bewundernswürdigsten Stärke, durch unsere wohlbereiteten Dynamisationen, erhöht.
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Das ganze Theater, das Hahnemann aufführt, ist ein Hütchenspieler-Trick: Hahnemann vergiftet die Kranken. Gibt er ihnen WENIGER Gift, so fügt er ihnen weniger Schaden zu. Das “weniger Schaden Zufügen” bezeichnet er als Heilung. Für diese angebliche Heilung braucht er eine Erklärung. Denn, hätten sie gewußt, daß Hahnemann nur verdünnt, seine Zeitgenossen hätten ihn ausgelacht und ihn – zu recht – auf der Stelle in den Knast gesteckt. Aber Hahnemann schwülstet in kaum verständlicher Sprache, greift in die große Trickkiste mit lateinischen Wörtern, erzählt etwas vom Magnetisieren – und behauptet, daß durch die physikalische Behandlung wie beim Magnetisieren unsichtbare Kräfte wirken und die Heilwirkung hervorrufen würden. Oben drauf setzt er dann eine mysthische “Lebenskraft”, die “verstimmt” ist: alles Dinge, die seine Zeitgenossen nicht nachprüfen können. Er hat sie reingelegt.
So weit, so schlecht. Aber an einer Stelle KANN man zupacken: bei der physikalischen Wirkung.
Beim Magnetisieren eines Eisenstücks kann man durch Beobachten und Messen eine Menge herausfinden. Unter anderem, daß man einen bestimmten räumlichen Winkel zur Erde haben muß für ein optimales Ergebnis. Auch, wie stark und wie lange man schlagen muß – und wie das Ergebnis im Eisen dadurch wird. All das ist durch lange Meßreihen mit einer guten Genauigkeit zu ermitteln.
Würde man wie beim Magnetisieren unsichtbare Kräfte annehmen (beim Magnetisieren übt das Magnetfeld der Erde eine Kraft aus), so muß man beim Schütteln gleichermaßen die physikalischen Kräfe und die Wirkung messen. Muß zum Beispiel in Richtung Nordpol geschüttelt werden? Wie schnell muß geschüttelt werden? Wie hart muß der Schlag sein?
Mit anderen Worten: Es muß in langen Versuchen präzise ermittelt werden, welche Parameter es gibt, und wie die dazu gehörenden Ergebnisse sind.
Nehmen wir an, daß es – vollkommen analog zur Magnetisierung – für das Schütteln tatsächlich eine solche Kraft gäbe, und daß die Parameter zu ermitteln seien. Dann stellt sich die Frage, was denn dann mit den zu verreibenden Substanzen ist.
Das Verreiben ist notwendig zur Verdünnung. Aber, so die Homöopathen, das Verdünnen alleine ist es doch nicht – nein! -, denn es fehlt die Dynamisierung, das Einwirken der magischen, unsichtbaren Kraft.
Wenn die Stoffe verrieben sind, nun denn, dann werden sie eben anschließend geschüttelt, sollte man annehmen, genauso wie die Flüssigkeiten. DOCH EBEN DIES GESCHIEHT NICHT!
Lesen Sie die Anweisungen des HAB genau durch: die einen Substanzen werden geschüttelt, die anderen Substanzen werden verrieben. Bei einigen Substanzen wird – wenn sie als Feststoff verrieben wurden, aber flüssig eingesetzt werden sollen – bei der jeweiligen in flüssiger Form vorgenommenen Verdünnungsstufe geschüttelt. Aber nicht bei den Verreibungsstufen.
Hätte das Schütteln tatsächlich die notwendige Wirkung auf die Substanzen, dann müßte man ALLE Substanzen schütteln. Aber das findet nicht statt. Damit wird das ganze Theater zur Farce. Im Endeffekt ist nur wichtig, DASS man etwas macht. Der Schamane hüpft herum – und weil er das macht, er, der Schamane, DESWEGEN, wird ein Gebräu zur Medizin. Es ist eine magische Handlung. Also allerdümmstes religiotisches Theater.
Hahnemann macht genau das: Theater.
Die Zahl der Schüttelschläge muß nur aus einem einzigen Grund eine gewisse Mindestzahl sein: damit die Flüssigkeiten ausreichend gut gemischt sind. Das Verreiben muß nur deswegen soundsolange erfolgen, damit die Mischung ausreichend homogen ist. Das ist alles.
Das alles sind rein physikalische Grundlagen. Jeder Pharmazeut, jeder Apotheker muß das auf Anhieb erkennen. Pardon, er SOLLTE das erkennen können. Aber, wie man am HAB sieht, ist das nicht der Fall. Das HAB ist eine politische gewollte Farce und ein Element des Betruges durch organisierte Kriminalität.
Noch einmal, um diesen Punkt unmißverständlich klarzustellen:
Wenn das Schütteln eine Wirkung hat, dann müssen ALLE Stoffe bei JEDER Verdünnungsstufe geschüttelt werden. Aber das ist nicht der Fall.
Die Tatsache, daß es ausschließlich durch Verreiben hergestellte Verdünnungen gibt, beweist, daß es einzig und allein um das Verdünnen geht, und um nichts sonst.
Der Hokuspukus, den Hahnemann mit dem Verschütteln treibt, ist ein Ablenkungsmanöver, mit dem er eine Erklärung dafür vortäuscht, daß es den Kranken besser geht. Aber es geht ihnen besser, weil er sie weniger stark vergiftet hat.
Heutige Homöopathen ergehen sich in weitere Täuschungen und schieben ein “Gedächtnis des Wassers” oder anderen Unfug vor; sie setzen auf den alten Hütchenspielertrick noch weitere drauf.
Wie sehr offizielle Institutionen den Betrug Homöopathie unterstützen sei am Beispiel der der Krankenversicherung AOK gezeigt.
Die Homöopathie ist ein in sich völlig abgeschlossenes Medizinsystem, das mit eigenen, oft hochgradig verdünnten Arzneimitteln arbeitet. Für die Heilwirkungen wurden Theorien entwickelt, die nicht auf einer naturwissenschaftlich gesicherten Basis beruhen.
Der Begründer der Homöopathie ist der deutsche Mediziner Samuel Hahnemann (1755-1843). Ausgangspunkt seiner Lehre war der so genannte Chinarinden-Versuch: Hahnemann stellte bei einem Selbstversuch fest, dass das Malaria-Mittel bei ihm fiebrige Symptome verursacht. Daraus schloss er generell, dass ein wirksames Medikament bei gesunden Menschen ähnliche Symptome hervorruft wie die Krankheit, gegen die es sich richtet.
Aus dieser Erkenntnis heraus prägte Hahnemann den Satz: “Ähnliches kann durch Ähnliches geheilt werden”. Diese Ähnlichkeits-Regel ist einer der Kernpunkte seiner Theorie und gab der Homöopathie (griechisch: ähnliches Leiden) ihren Namen. Unter wissenschaftlich kontrollierten Bedingungen ließ sich der von Hahnemann vor 200 Jahren unternommene Chinarinden-Versuch allerdings nicht erfolgreich wiederholen.
Eine weitere Eigenart der Homöopathie liegt in der Zubereitung ihrer Medikamente. Sie werden nach strengen Regeln aus pflanzlichen, tierischen und mineralischen Grundstoffen gewonnen. Dabei wird zunächst eine “Urtinktur” hergestellt, beispielsweise aus einem Pflanzenpresssaft. Ein Teil der Urtinktur wird anschließend mit neun Teilen Lösungsmittel verdünnt. Das ist die so genannte D1-Verdünnung. Aus dieser Verdünnung wird erneut ein Teil entnommen und wieder mit neun Teilen Lösungsmittel zu D2-verdünnt. Nach insgesamt 30 Schritten ist zum Beispiel die Stufe D30 erreicht. Bei den C-Verdünnungen beträgt das Verhältnis Tinktur und Lösungsmittel jeweils 1:100. Zwischen jeder Verdünnung ist die Flüssigkeit zum Verschütteln zehnmal auf ein Lederkissen aufzuklopfen.
Bevor ein homöopathisch arbeitender Therapeut ein Medikament auswählt, wird er sich viel Zeit für ein einfühlsames Gespräch nehmen. Er möchte auf diese Weise ein möglichst vollständiges Bild von seinem Patienten bekommen. Es lässt sich dabei nicht nur die Krankheitssymptome schildern, sondern achtet auch auf die körperliche und seelische Verfassung.
Wie wirkt die Therapie?
Statistisch ist davon auszugehen, dass eine Verdünnung von D24 kein Molekül mehr aus der Urtinktur enthält. Trotzdem sind nach den Vorstellungen der Homöopathen solche hoch verdünnten Arzneien sogar wirksamer als die Urtinktur. Als eigentlicher Träger der Wirkung werden nicht die chemischen Bestandteile der Urtinktur angesehen, sondern eine Information, die diese Stoffe an das Lösungsmittel weitergegeben haben. Durch die stetige Verdünnung und das Schütteln soll sich diese Information von Schritt zu Schritt verstärken.
Trotz vielfältiger Bemühungen ist es bisher noch nicht gelungen, das physikalische Prinzip zu entschlüsseln, auf dem die von den Homöopathen angenommene Information basieren könnte. Viele naturwissenschaftlich orientierte Ärzte halten daher die Wirkung der homöopathischen Medikamente eher für einen Placebo-Effekt – also für eine Wirkung, die nicht aus dem Medikament, sondern aus dem Umfeld der Behandlung und der Person des Arztes resultiert.
Rezepte zum Selbermachen
Nach homöopathischen Vorstellungen setzt die Wahl des richtigen Mittels immer eine eingehende Diagnose durch den Therapeuten voraus. Der Charakter, die Interessen und die körperliche Konstitution entscheiden mit, welches Medikament das richtige ist. So kann es sein, dass zwei Patienten mit derselben Krankheit verschiedene Mittel verabreicht bekommen.
Je nachdem, welche Begleitsymptome vorliegen, wird ein Homöopath das Mittel festlegen. Beispiel Bluthochdruck:
Herzklopfen mit Schmerzen, die in den linken Arm ausstrahlen können: Aconitum napellus (Eisenhut) D12
langsamer Puls, Beklemmungsgefühl in der Brust, Ohrensausen: Barium carbonicum (Bariumcarbonat) D12
bohrende, reißende Kopfschmerzen, pochende Adern im Kopf: Aurum metallicum (Gold) D12
Drückende Kopfschmerzen mit Schwindel, Traurigkeit: Plumbum metallicum (Blei) D12
Entgegen diesem Konzept der so genannten “klassischen Homöopathie” ist mittlerweile eine Reihe von “Komplexmitteln” auf dem Markt, die ein Gemisch verschiedener Homöopathika enthalten. Bei diesen entfällt die individuelle Diagnosestellung, und sie können meist rezeptfrei in der Apotheke erworben werden.
Was bezahlt die AOK?
Die Homöopathie zählt nach den Regelungen des Krankenversicherungsrechts zu den besonderen Therapierichtungen.
Die Übernahme homöopathischer Arzneimittel durch die AOK ist nicht ausgeschlossen. Allerdings gelten seit der Gesundheitsreform 2004 bei den nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Arzneimittel, die man ohne Rezept bekommt) die gleichen gesetzlichen Einschränkungen wie für die allopathischen (“schulmedizinischen”) Arzneimittel auch.
Quellen
* Harrisons Innere Medizin, ABW Wissenschaftsverlag 15. Auflage
* Leitfaden Naturheilkunde: Methoden, Konzepte und praktische Anwendung von Volker Schmiedel (Herausgeber), Matthias Augustin (Herausgeber), Urban & Fischer Verlag/Elsevier GmbH; Auflage: 6 (2012)
* Naturheilverfahren, Leitfaden für die ärztliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von Dieter Melchart, Rainer Brenke, Gustav Dobos, Markus Gaisbauer, Reinhard * Saller, Schattauer Verlag, Studienausgabe 2008
* Das große Homöopathie-Handbuch von Markus Wiesenhauer und Suzann Kirschner-Brouns, , Melchart, Augustin, Harrison, Wiesenhauer et al, GU-Verlag, 2007
* Homöopathie in der Kinder- und Jugendmedizin von Herbert Pfeiffer, Michael Drescher und Martin Hirte, et al, Urban&Fischer-Verlag, 2007
* GEO Wissen Nr. 42, 2008, S. 50 ff.
* Deutsche Homöopathie-Union
Letzte Aktualisierung: Januar 2013
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Das ist aalglatt zusammengelogen aus teilweise primitiven Reklameschriften, denn die Tätigkeit so mancher “Autoren” ist nichts anderes als Auftragsarbeit für die Homöopathika-Hersteller. Von neutraler, wissenschaftlicher Arbeit KANN also gar keine Rede sein.
Für den einfachen Bürger, Medizinlaie (und als solcher seiner Krankenversicherung vertrauend), erscheint diese dümmliche Nacherzählung als ein “Wir wissen nicht, warum es funktioniert, aber wir zahlen es” als eine Zustimmung der Krankenversicherung, also als eine Bestätigung der Wirksamkeit der Homöopathie. Denn warum sollte eine Krankenversicherung etwas bezahlen, was nicht wirkt? Und schon ist der einfache Bürger gutgläubig in die Falle gegangen…
Dieser Absatz zeigt auch, wer maßgeblich an dem Betrug mitverantwortlich beteiligt ist: der Gesetzgeber.
Die Homöopathie zählt nach den Regelungen des Krankenversicherungsrechts zu den besonderen Therapierichtungen.
Die Übernahme homöopathischer Arzneimittel durch die AOK ist nicht ausgeschlossen. Allerdings gelten seit der Gesundheitsreform 2004 bei den nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Arzneimittel, die man ohne Rezept bekommt) die gleichen gesetzlichen Einschränkungen wie für die allopathischen (“schulmedizinischen”) Arzneimittel auch.
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In dem ganzen Text der AOK ist keine für den einfachen Bürger erkennbare Kritik enthalten. Nein, es wird sogar auf Gesetze verwiesen (“Regelungen des Krankenversicherungsrechts zu den besonderen Therapierichtungen”).
Auch die Sprache ist von Homöopathen diktiert, siehe deren Schimpfwort “allopathisch” für die wissenschaftliche Medizin. Dabei sollte es bei diesem milliardenschweren Unternehmen AOK doch bekannt sein, daß die gemachten Aussagen Täuschungen sind. Bei der Erwähnung der “Komplexmittel” hätte die AOK auf krasse Fehler im System der praktizierten Homöopathie hinweisen müssen, zum Beispiel beim von ihr ausgewalzten Punkt der Herstellung. Aber sie tut es nicht. (Mehr über Komplexmittel in einem weiteren Text, der noch folgen wird.)
Nun weiter mit der Herstellung der Homöopathika, denn da gibt es noch mehr haarsträubende Ungereimtheiten, Widersprüche und Lügen.
Im folgenden Zitat aus dem Organon (6. Auflage) sieht man, daß Hahnemann sein Herstellungsverfahren geändert hat. Anfangs hat Hahnemann die Verdünnung der Flüssigkeiten Stufe für Stufe FLÜSSIG vorgenommen. Dann aber hat er jeweils einen Zwischenschritt gemacht: ein Zuckerkügelchen mit der Flüssigkeit benetzt, es aufgelöst UND DIESE FLÜSSIGKEIT dann in der nächsten Stufe verdünnt.
Aufgrund der Mengenverhältnisse zwischen der Zuckerkugel und der Flüssigkeit darf man einen Verdünnungsfaktor von mindestens 100 annehmen. Dieser Verdünnungsfaktor ist aber aufgrund der Methode (irgendwie “Besprühen einer Zuckerkugel” ungenau ermittelter Größe) KEINE exakte Größe.
Dieser Verdünnungsfaktor wird jedoch bei der Angabe der Potenzierungsstufe NICHT angegeben! Siehe dazu den Schluß des Zitats.
Das Layout von Hahnemanns Büchern ist grauenhaft, vor allem durch gestaffelte Fußnoten, die sich über mehrere Seiten hinziehen. Im folgenden Zitat ist zur besseren Lesbarkeit der Haupttext fett hervorgehoben. Die Fallen stecken aber auch in den Fußnoten. Ich werde auf diese einzeln eingehen.
§270
Um nun diese Kraft-Entwickelung am besten zu bewirken, wird ein kleiner Theil der zu dynamisirenden Substanz, etwa Ein Gran, zuerst durch dreistündiges Reiben mit dreimal 100 Gran Milchzucker auf die unten (1) angegebne Weise zur millionfachen Pulver-
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[…]
1) Man trägt den dritten Theil von 100 Gran Milchzucker-Pulver in eine glasirte, porcellanene, am Boden mit feinem, feuchtem Sande mattgeriebene Reibeschale und thut dann oben auf dies Pulver Einen Gran von der zu bearbeitenden gepülverten Arznei-Substanz (Einen Tropfen Quecksilbers, Steinöhls u.s.w.). Der, zur Dynamisation anzuwendende Milchzucker muß von jener vorzüglich reinen Gattung sein, welche an Fäden krystallisirt, in Form rundlicher Stangen zu uns kömmt. Einen Augenblick lang mischt man Arznei und Pulver mittels eines Spatels von Porcellan zusammen und reibt etwa 6, 7 Minuten lang mit dem, unten matt geriebenen, porcellanenen Pistill, die Mischung ziemlich stark; darauf scharrt man vom Boden der Reibeschaale und unten vom ebenfalls unten matt geriebenen Pistill die Masse wohl auf, um sie gleichartig zu machen, binnen etwa 3, 4 Minuten; sechs bis sieben Minuten lang fährt man dann wieder, ohne Zusatz, mit der Reibung in gleicher Stärke fort und scharrt während 3, 4 Minuten vom Boden des Mörsers und unten vom Pistill, das Geriebene auf, worauf man das zweite Drittheil des Milchzuckers hinzuthut, einen Augenblick lang das Ganze mit dem Spatel umrührt, mit gleicher Stärke 6, 7 Minuten lang reibt, darauf etwa 3, 4 Minuten lang wieder aufscharrt, das Reiben 6, 7 Minuten lang ohne Zusatz wiederholt und 3, 4 Minuten lang aufscharrt; ist dies geschehen, so nimmt man das letzte Drittheil Milchzucker,
246
Verdünnung gebracht. Aus Gründen die weiter unten in der Anmerkung angegeben sind, wird zuerst Ein Gran dieses Pulvers in 500 Tropfen eines, aus einem Theile Branntwein und vier Theilen destillirtem Wasser
—–
rührt mit dem Spatel um, reibt wieder 6, 7 Minuten lang stark, scharrt während etwa 3, 4 Minuten zusammen und schließt endlich mit der letzten, 6, 7 minütlichen Reibung und sorgfältigsten Einscharrung. Das so bereitete Pulver, wird in einem wohl zugepfropften, vor Sonne und Tageslicht geschützten Fläschchen aufbewahrt, welches man mit dem Namen der Substanz und mit der Aufschrift des ersten Products 100, bezeichnet. Um nun dies Product bis zu 10.000 zu erheben, nimmt man einen Gran des Pulvers /100, trägt ihn mit dem Drittheil von 100 Gran gepülverten Milchzuckers in die Reibeschaale, mischt das Ganze mit dem Spatel zusammen und verfährt dann wie oben angezeigt; indem man jedoch sorgfältig jedes Drittheil zweimal stark verreibt, jedesmal während etwa 6, 7 Minuten und unterdeß während etwa 3, 4 Minuten aufscharrt, bevor man das zweite und letzte Drittheil des Milchzuckers dazuthut. Nach Hinzufügung eines jeden dieser Drittheile, verfährt man auf dieselbe Weise wie zuvor. Wenn alles beendigt ist, thut man das Pulver in ein wohl verpfropftes, mit der Aufschrift /10.000 versehenes Fläschchen. Wenn man nun in derselben Art mit Einem Gran dieses letzten Pulvers verfährt, so erhebt man dasselbe auf I.d.h. auf die millionste Potenz, dergestalt, daß jeder Gran dieses Pulvers den millionsten Theil eines Grans der ursprünglichen Substanz enthält. Demnach erfordert eine solche Pulverbereitung für drei Grade sechsmal 6, 7 Minuten zur Verreibung und sechsmal 3, 4 Minuten zum Aufscharren, was folglich eine Stunde für jeden Grad bedingt. Dann enthält nach der ersten, einstündigen Reibung das Präparat in jedem Grane l:100, nach der zweiten jeder Gran l:10.000 und nach der dritten und letzten in jedem Grane 1/1000000 der dazu angewendeten Arzneisubstanz *). Mörser,
*) Dies sind die drei Grade der trockenen Pulver-Verreibung, welche wohl vollführt, schon einen guten Anfang zur Kraft-Entwickelung (Dynamisation) der Arzneisubstanz bewirkt haben.
247
bestehenden Gemisches aufgelöst und hievon ein einziger Tropfen in ein Fläschchen gethan. Hiezu fügt man 100 Tropfen guten Weingeist (1) und giebt dann dem, mit seinem Stöpsel zugepfropften Fläschchen, 100 starke Schüttelstöße mit der Hand gegen einen harten, aber elastischen Körper (2) geführt. Dies ist die Arznei im ersten Dynamisations-Grade, womit man feine Zucker-Streukügelchen (3) erst wohl befeuchtet (4) dann schnell auf Fließpapier ausbreitet, trocknet und in einem zugepfropften Gläschen aufbewahrt, mit dem Zeichen des ersten (I) Potenzgrades.
—–
Pistill und Spatel müssen wohl gereinigt sein, ehe die Bereitung einer andern Arznei damit unternommen wird. Mit warmem Wasser wohl gewaschen und rein abgetrocknet, werden Mörser, Pistill und Spatel, dann nochmals eine halbe Stunde lang in einem mit Wasser gefüllten Kessel ausgekocht; man müßte denn etwa die Vorsicht so weit treiben wollen, diese Werkzeuge auf Kohlen einer, bis zum Anfang des Glühens gesteigerten Hitze auszusetzen.
1) Womit das Potenzirungs-Fläschchen zu zwei Dritteln angefüllt wird.
2) Etwa auf ein mit Leder eingebundenes Buch.
3) Man läßt sie unter seinen Augen vom Zuckerbäcker aus Stärke-Mehl und Rohr-Zucker verfertigen, und die so verkleinten Streukügelchen mittels der nöthigen Siebe zuerst von den allzu feinen, staubartigen Theilen befreien, dann aber durch einen Durchschlag gehen, dessen Löcher nur solche Kügelchen durchlassen, wovon 100 Einen Gran wiegen, – die brauchbarste Kleinheit für den Bedarf eines homöopathischen Arztes.
4) Man hat ein kleines zylindrisches Gefäß von der Form eines Fingerhutes von Glas, Porcellan oder Silber, mit einer feinen Oeffnung am Boden, worein man die Streukügelchen tut, welche man arzneilich machen will; hierin befeuchtet man sie mit etwas von dem so dynamisirten arzneilichen Weingeiste, rührt sie um, und klopft dann das kleine (umgekehrte) Gefäß, auf das Fließpapier aus, um sie schnell zu trocknen.
248
Hievon wird nur ein einziges (1) Kügelchen zur weitern Dynamisirung genommen, in ein zweites, neues Fläsch-
—–
1) Als noch nach der anfänglichen Vorschrift immer ein voller Tropfen der Flüssigkeit niedrern Potenz-Grades zu 100 Tropfen Weingeist zum höher Potenziren genommen ward, war dies Verhältniß des Verdünnungs-Mediums zu der, darin zu dynamisirenden Arznei-Menge, (100. zu 1.) viel zu eng beschränkt, als daß eine Menge solcher Schüttel-Schläge, ohne große Gewalt anzuwenden, die Kräfte der angewendeten Arznei-Substanz gehörig und in hohem Grade hätten entwickeln können, wie mich mühsame Versuche davon überzeugt haben. Nimmt man aber ein einziges solches Streukügelchen, wovon 100 einen Gran wiegen, um es mit hundert Tropfen (Weingeist) zu dynamisiren, so wird das Verhältniß wie 1 zu 50,000, ja größer noch, indem 500 solcher Streukügelchen noch nicht völlig Einen Tropfen zu ihrer Befeuchtung annehmen können. Bei diesem ungleich höherm Verhältnisse zwischen Arzneistoff und Verdünnnngs-Medium, können viele Schüttel-Schläge des mit Weingeist bis zu 2/3 angefüllten Fläschchens eine bei weitem größere Kraft-Entwickelung hervorbringen. Werden aber bei einem so geringen Verdünnungs-Medium, wie 100. zu 1. der Arznei sehr viele Stöße mittels einer kräftigen Maschine gleichsam eingezwungen, so entstehen Arzneien, welche, vorzüglich in den höhern Dynamisations-Graden, fast augenblicklich, aber mit stürmischer, ja gefährlicher Heftigkeit, besonders auf den schwächlichen Kranken einwirken, ohne dauernde, gelinde Gegenwirkung des Lebensprincips zur Folge zu haben. Die von mir angegebne Weise hingegen, erzeugt Arznei von höchster Kraft-Entwickelung und gelindester Wirkung, die aber, wohl gewählt, alle kranken Punkte heilkräftig berührt*). Von diesen weit vollkommner dynamisirten Arznei-
—–
*) Nur in den sehr seltenen Fällen, wo bei schon fast völlig hergestellter Gesundheit und bei guter Lebenskraft, dennoch ein altes, beschwerliches Localübel unverrückt fortdauert ist es nicht nur erlaubt, sondern sogar unumgänglich nöthig, die, sich dafür als homöopathisch hülfreich erwiesene Arznei, jedoch mittelst vieler Hand-Schüttelschläge bis zu einem sehr hohen Grade potenzirt, in steigenden Dosen einzugeben, worauf ein solches Localübel oft wunderbarer Weise sehr bald verschwindet.
249
chen gethan (mit Einem Tropfen Wasser, um es aufzulösen) und dann mit 100 Tropfen guten Weingeistes auf gleiche Weise, mittels 100 starker Schüttel-Stöße dynamisirt. Mit dieser geistigen Arznei-Flüssigkeit werden wiederum Streukügelchen benetzt, schnell auf Fließpapier ausgebreitet, getrocknet, in einem verstopften Glase vor Hitze und Tageslicht verwahrt und mit dem Zeichen des zweiten Potenz-Grades (II.) versehen. Und so fährt man fort, bis durch gleiche Behandlung Ein aufgelöstes Kügelchen XXIX mit 100 Tropfen Weingeist, mittels 100 Schüttel-Stößen, eine geistige Arznei-Flüssigkeit gebildet hat, wodurch damit befeuchtete und getrocknete Streukügelchen den Dynamisations-Grad XXX erhalten.
——————————————————————–
[*/quote*]
Haben Sie es bemerkt?: Die Globuli werden zum Trocknen auf FLIESSPAPIER geschüttet. Warum Fließpapier? Warum nicht eine große Glasplatte, die keine Feuchtigkeit aufnimmt? Ein Kardinalfehler, durch den auch das Aufsprühen zu einer magischen Ritualhandlung verkommt.
Gezählt werden von Hahnemann nur die SCHÜTTELSTUFEN:
Damit wird bei einem angenommenen Verdünnungsverhältnis von 1:100 für den Übergang von Flüssigkeit auf Zuckerkugel eben nicht
D30 (1: 10 hoch 30)
,sondern
1: (10*100) hoch 30
also
1: 1000 hoch 30
als tatsächliche Verdünnung hergestellt.
Damit brechen sämtliche Versuche zusammen, die von Hahnemann und seinen Zeitgenossen und Nachfolgern gemachten Versuche überhaupt nachverfolgen und untersuchen zu können.
Wie Sie dem HAB entnehmen können, wird heute jede Verdünnungsstufe (geschüttelt oder gerührt (das heißt: verrieben)) als ein Potenzschritt angegeben, und behauptet, das sei nach Hahnemann. Ja, nach welchem Hahnemann denn, bitteschön!?
Die Angaben des Verdünnungsfaktors HEUTE sind ebenfalls in sich falsch, denn wenn ein flüssiger Stoff auf Globuli aufgetragen wird, ist doch ebenfalls ein Verdünnungsfaktor von weit über 100 im Spiel, der allerdings NICHT angegeben wird.
Die folgende Fußnote aus Seite 248 (oben bereits zitiert), zeigt, wie Hahnemann betrogen hat:
Nimmt man aber ein einziges solches Streukügelchen, wovon 100 einen Gran wiegen, um es mit hundert Tropfen (Weingeist) zu dynamisiren, so wird das Verhältniß wie 1 zu 50,000, ja größer noch, indem 500 solcher Streukügelchen noch nicht völlig Einen Tropfen zu ihrer Befeuchtung annehmen können. Bei diesem ungleich höherm Verhältnisse zwischen Arzneistoff und Verdünnnngs-Medium, können viele Schüttel-Schläge des mit Weingeist bis zu 2/3 angefüllten Fläschchens eine bei weitem größere Kraft-Entwickelung hervorbringen.
Werden aber bei einem so geringen Verdünnungs-Medium, wie 100. zu 1. der Arznei sehr viele Stöße mittels einer kräftigen Maschine gleichsam eingezwungen, so entstehen Arzneien, welche, vorzüglich in den höhern Dynamisations-Graden, fast augenblicklich, aber mit stürmischer, ja gefährlicher Heftigkeit, besonders auf den schwächlichen Kranken einwirken, ohne dauernde, gelinde Gegenwirkung des Lebensprincips zur Folge zu haben. Die von mir angegebne Weise hingegen, erzeugt Arznei von höchster Kraft-Entwickelung und gelindester Wirkung, die aber, wohl gewählt, alle kranken Punkte heilkräftig berührt*). Von diesen weit vollkommner dynamisirten Arznei-
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*) Nur in den sehr seltenen Fällen, wo bei schon fast völlig hergestellter Gesundheit und bei guter Lebenskraft, dennoch ein altes, beschwerliches Localübel unverrückt fortdauert ist es nicht nur erlaubt, sondern sogar unumgänglich nöthig, die, sich dafür als homöopathisch hülfreich erwiesene Arznei, jedoch mittelst vieler Hand-Schüttelschläge bis zu einem sehr hohen Grade potenzirt, in steigenden Dosen einzugeben, worauf ein solches Localübel oft wunderbarer Weise sehr bald verschwindet.
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chen gethan (mit Einem Tropfen Wasser, um es aufzulösen) und dann mit 100 Tropfen guten Weingeistes auf gleiche Weise, mittels 100 starker Schüttel-Stöße dynamisirt. Mit dieser geistigen Arznei-Flüssigkeit werden wiederum Streukügelchen benetzt, schnell auf Fließpapier ausgebreitet, getrocknet, in einem verstopften Glase vor Hitze und Tageslicht verwahrt und mit dem Zeichen des zweiten Potenz-Grades (II.) versehen. Und so fährt man fort, bis durch gleiche Behandlung Ein aufgelöstes Kügelchen XXIX mit 100 Tropfen Weingeist, mittels 100 Schüttel-Stößen, eine geistige Arznei-Flüssigkeit gebildet hat, wodurch damit befeuchtete und getrocknete Streukügelchen den Dynamisations-Grad XXX erhalten.
——————————————————————–
[*/quote*]
Hahnemann rechnet sogar das Verdünnungsverhältnis einer Potenzierungsstufe aus: 1:50.000
Am Anfang der Fußnote macht Hahnemann ein weitreichendes Geständnis:
Bei einem einfachen Verdünnen mit 1 Tropfen auf 100 Tropfen war, nach Hahnemann’s eigenen Worten “dies Verhältniß des Verdünnungs-Mediums zu der, darin zu dynamisirenden Arznei-Menge, (100. zu 1.) viel zu eng beschränkt”. Wobei “beschränkt” eine hinterhältige Umschreibung ist für “zu stark”.
Daß Hahnemann seine Patienten vergiftet hat, sieht man an diesem harmlos klingenden Nebensatz:
“wie mich mühsame Versuche davon überzeugt haben.”
An wem hätte er die Versuche denn machen können, wenn nicht an seinen Patienten?
Erst als er das Verhältnis auf (seinen Worten nach) 1:50.000 ändert, erzielt er eine bessere Wirkung:
Wobei die bessere Wirkung nichts anderes ist als eine geringere Vergiftung. Woraus man ersehen kann, DASS Hahnemann am Anfang seine Patienten tatsächlich vergiftet hat. Erst mit einer größeren Verdünnung ging es den Patienten besser. Das ist logisch, denn sie wurden WENIGER STARK VEGIFTET.
In folgendem Zitat aus dem Organon sieht man das deutlich:
§161
Wenn ich die sogenannte homöopathische Verschlimmerung, oder vielmehr die, die Symptome der ursprünglichen Krankheit in etwas zu erhöhen scheinende Erstwirkung der homöopathischen Arznei, hier auf die erste oder auf die ersten Stunden setze, so ist dieß allerdings bei den mehr acuten, seit Kurzem entstandenen Uebeln der Fall; wo aber Arzneien von langer Wirkungsdauer ein altes oder sehr aItes Siechthum zu bekämpfen haben, da dürfen keine dergleichen, anscheinende Erhöhungen der ursprünglichen Krankheit, während des Laufes der Cur sich zeigen und zeigen sich auch nicht, wenn die treffend gewählte Arznei in gehörig kleinen, nur allmälig erhöheten Gaben, jedesmal durch neue Dynamisirung (§. 247) um etwas modificirt wird (1); dergleichen Erhöhungen der ursprünglichen Symptome der chronischen Krankheit, können dann nur zu Ende solcher Curen zum Vorscheine kommen, wenn die Heilung fast oder gänzlich vollendet ist.
——————————————————————–
[*/quote*]
Die (Vergiftungs)symptome der “Erstverschlimmerung” “zeigen sich auch nicht, wenn die treffend gewählte Arznei in gehörig kleinen, nur allmälig erhöheten Gaben, jedesmal durch neue Dynamisirung (§. 247) um etwas modificirt wird”. Was nichts anderes besagt, als daß durch die weitere “Dynamisierung”, also Verdünnung, WENIGER Gift verabreicht wurde.
Die Zuckerkugeln haben es in sich: es gibt sie in verschiedenen Größen – und genormt sind sie auch nicht (siehe “… bis …”) :
Vorschrift 10: Streukügelchen (Globuli)
Größe Nr. Anzahl Streukügelchen Masse [g]
1 470 bis 530 1
2 220 bis 280 1
3 110 bis 130 1
4 70 bis 90
5 40 bis 50 1
6 22 bis 28 1
7 10 etwa 1
8 5 etwa 1
9 3 etwa 1
10 2 etwa 1
——————————————————————–
[*/quote*]
Es herrscht finsterste Beliebigkeit. Aber wen sollte das noch wundern?
Homöopathie ist Betrug. Um dies zu belegen, zitiere ich als Beweisstück einen Auszug aus dem “Homöopathischen Arzneibuch” (HAB), welches für Industrie und Handel verbindlich ist. Wesentlich sind sowohl die Zusammenhänge als auch Dinge, die – erkennbar – NICHT darin enthalten sind. Um dies zu belegen, ist die vollständige Wiedergabe zwingend notwendig.
Weil der Text so umfangreich ist, wird er hier separat – als Ganzes – zitiert.
Homöopathie ist Betrug, das heißt: ein Verbrechen. Auf Verbrechen gibt es kein Urheberrecht.
Homöopathisches Arzneibuch 2007
– HAB 2007 –
Amtliche Ausgabe
Band 1:
Allgemeiner Teil Allgemeine Monographien Monographien A – D
Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart Govi-Verlag – Pharmazeutischer Verlag GmbH Eschborn
1/2
Vorwort
Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)
Das Homöopathische Arzneibuch ist neben dem Deutschen Arzneibuch und dem Europäischen Arzneibuch Teil des Arzneibuchs nach § 55 des Arzneimittelgesetzes. Das Arzneibuch ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen. Es enthält auch Regeln für die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen. Die anerkannten pharmazeutischen Regeln, die in Monographien und anderen Texten des Arzneibuchs beschrieben sind, entsprechen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Die Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs werden von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Der Wortlaut der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Homöopathischen Arzneibuch 2007 (HAB 2007) vom 14. August 2007 wurde im Bundesanzeiger Seite 7414 veröffentlicht und ist in dieser Ausgabe des Arzneibuchs abgedruckt. Danach wird das Homöopathische Arzneibuch 2006 (HAB 2006) nach Maßgabe der in der Anlage der Bekanntmachung genannten Monographien und anderen Texte geändert. Die sich aus den Änderungen ergebende Neufassung des Homöopathischen Arzneibuchs trägt die Bezeichnung: „Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)”. In der Bekanntmachung wird auf den Beginn der Geltung der Neufassung am 1. Dezember 2007, auf die Übergangsbestimmungen und auf die Bezugsquelle des HAB 2007 hingewiesen.
Im Hinblick auf die in der Bekanntmachung zum HAB 2007 genannte Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2008 wird empfohlen, die bisher geltenden Fassungen der Arzneibuchvorschriften aufzubewahren. Dann stehen bei Bedarf die entsprechenden Vorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfrist zur Verfügung.
Die Änderungen des bisher geltenden Homöopathischen Arzneibuchs sind in der Anlage zur Bekanntmachung zum HAB 2007 aufgeführt.
Wegen des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) wird auf das Vorwort zum Homöopathischen Arzneibuch vom November 2002 verwiesen.
Allen, die bei der Erarbeitung und Fertigstellung des Homöopathischen Arzneibuchs 2007 mitgewirkt haben, wird für die geleistete Arbeit ausdrücklich gedankt. Es sind dies insbesondere die Mitglieder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und der Ausschüsse „Ana-
HAB 2007
2/2 Vorwort
lytik” und „Herstellungsregeln”, deren Namen im vorliegenden HAB 2007 aufgeführt sind, sowie beteiligte externe Sachverständige und die für das Arzneibuch zuständigen Mitarbeiter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Bonn, im August 2007
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Dagmar Krüger
HAB 2007
1/4
Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch 20071
Vom 14. August 2007
(Bundesanzeiger Seite 7414)
1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Abs. 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.
2. Die von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission im Jahre 2007 beschlossenen Texte und Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes bekannt gemacht. Gemäß § 55 Abs. 7 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Überschriften der Texte und Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Homöopathische Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
a) Die in der Anlage unter Abschnitt A genannten Monographien werden in das Homöopathische Arzneibuch neu aufgenommen.
b) Die in der Anlage unter Abschnitt B genannten Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen. c) Die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Monographien werden infolge der Bezugnahme auf die Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.), 5. Ausgabe, Amtliche deutsche Ausgabe, in einer gekürzten oder geänderten Fassung aufgenommen.
d) Die in der Anlage unter Abschnitt D genannten Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen.
3. Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung geänderte und neu gefasste Homöopathische Arzneibuch gilt ab dem 1. Dezember 2007. Die Neufassung trägt die Bezeichnung „Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)”.
4. Das Homöopathische Arzneibuch 2007 kann beim Deutschen Apotheker Verlag, Stuttgart, bezogen werden.
5. Für Arzneimittel, die sich am 1. Dezember 2007 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuchs 2007 (HAB 2007) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, ge-
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
HAB 2007
2 1a Bekanntmachung
prüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. November 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Juni 2008 Anwendung.
6. Hinweis
Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, Deutschen Arzneibuchs und Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.
Bonn, den 14. August 2007 Bundesministerium für Gesundheit
114-5031-11 Im Auftrag
Dr. Dagmar Krüger -—>
HAB 2007
H5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel 1/3
H5.4 Herstellung
homöopathischer Arzneimittel nach Vorschrift 3a, 3b oder 3c hergestellt,
wenn die Pflanzen ätherische Öle oder Harze oder weniger als 60 Prozent Feuchtigkeit (Trocknungsverlust) enthalten.
Falls nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Urtinkturen durch Mazeration hergestellt. Die Mazeration dauert mindestens 10 und höchstens 30 Tage. Falls nichts anderes vorgeschrieben ist, kann an Stelle der Mazeration die lange Mazeration (maximal 60 Tage) oder die sehr lange Mazeration (maximal 180 Tage) angewandt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die öualität der so hergestellten Urtinktur dieselbe ist wie die der durch Mazeration hergestellten.
Urtinkturen aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Pflanzenbestandteilen, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel nach Vorschrift 4a hergestellt.
Urtinkturen aus getrockneten Tieren oder Teilen von Tieren oder getrockneten Absonderungen von Tieren, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel nach Vorschrift 4b hergestellt.
Lässt eine Monographie zur Herstellung einer Urtinktur mehrere Stammpflanzen zu, kann die Urtinktur aus den geforderten Teilen jeder einzelnen Stammpflanze oder aus jeder Mischung hergestellt werden.
Nosoden sind unter Beachtung der Festlegungen im Abschnitt „Nosoden” (H 5.2.5) nach den Vorschriften 43, 44, 58a oder 58b herzustellen.
Lösungen aus Stoffen, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel nach Vorschrift 5 a mit einem der genannten flüssigen Arzneiträger hergestellt.
H 5.4.1 Allgemeines
Die Zubereitungen und Darreichungsformen werden, sofern nichts anderes angegeben ist, unter Beachtung der Festlegungen zu „Ausgangsstoffen” (H 5.2) nach den nachfolgend aufgeführten allgemeinen sowie den speziellen Vorschriften (H 5.4.4) hergestellt.
Die Zubereitungen und Darreichungsformen werden ausschließlich unter Verwendung von den im Abschnitt H 5.3 beschriebenen Arzneiträgern und Hilfsstoffen hergestellt, es sei denn, in den jeweiligen „Speziellen Herstellungsvorschriften” (H 5.4.4) sind Ausnahmen hiervon gestattet.
Urtinkturen und Lösungen werden nach den nachfolgend aufgeführten Vorschriften (H 5.4.4) hergestellt und, falls in den Monographien vorgeschrieben, auf die geforderten Werte eingestellt.
Urtinkturen aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, die nicht im Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt sind, werden in der Regel
nach Vorschrift la hergestellt, wenn die Pflanzen mehr als 70 Prozent Presssaft und weder ätherische Öle, Harze noch Schleim enthalten;
nach Vorschrift lb hergestellt,
wenn nur der Milchsaft einer Pflanze
verarbeitet werden soll;
nach Vorschrift 2a oder 2b hergestellt, wenn die Pflanzen weniger als 70 Prozent Presssaft und mehr als 60 Prozent Feuchtigkeit (Trocknungsverlust) und keine ätherischen Öle und Harze enthalten;
HAB 2006
2/3 H 5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel
Unter „Teilen” in den Vorschriften zur Herstellung sind Masseteile zu verstehen, falls in der Monographie nichts anderes angegeben ist.
Unter „Wasser” ist bei den Herstellungsverfahren „Gereinigtes Wasser” zu verstehen.
Sofern in der Monographie nichts anderes vorgeschrieben ist, wird die Droge je nach Art des verwendeten Pflanzenteils in folgendem Zerkleinerungsgrad extrahiert:
Blätter, Blüten, Kräuter zerschnitten
(4000)
Hölzer, Rinden, Wurzeln zerschnitten
(2800)
Früchte, Samen fein geschnit-
ten (2000)
Alkaloid-Drogen pulverisiert
(710)
Bei der Herstellung von flüssigen Verdünnungen darf, falls erforderlich, in Abweichung von der jeweiligen Herstellungsvorschrift anstelle von Ethanol der dort vorgeschriebenen Konzentration auch Ethanol 30% (m/m) oder Ethanol 15% (m/m) verwendet werden.
Sämtliche Herstellungsvorgänge sind in Apparaturen aus indifferentem Material durchzuführen. Verdunstungsverluste, Wärmeentwicklung und direktes Sonnenlicht sind möglichst zu vermeiden, sofern nichts anderes angegeben ist.
Der Zusatz von Geruchs- und Ge-schmackskorrigenzien sowie von Färbemitteln und – mit Ausnahme bei Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 13 – viskositätserhöhenden Stoffen ist grundsätzlich nicht gestattet; der Zusatz von Konservierungsmitteln ist ebenfalls nicht gestattet, es sei denn, dass im Einzelfall in der jeweiligen Herstellungsvorschrift des Homöopathischen Arzneibuchs etwas anderes vorgeschrieben ist. Flüssige Verdünnungen werden in Gefäßen hergestellt, deren Rauminhalt um mindestens ein Drittel größer ist als die aufzunehmende Flüssigkeitsmenge. Zur Potenzierung wird nach der jeweiligen Vorschrift verdünnt und jedesmal mindestens 10-mal kräftig geschüttelt. Für jede Verdünnung muss ein eigenes Gefäß benutzt werden (Mehrglasmethode).
Bei Einsatz mechanischer Schüttelmaschinen ist darauf zu achten, dass der Bewegungsablauf der manuellen Verschüt-telung hinsichtlich Frequenz und Strecke entspricht. Es muss für jede Verdünnung ein eigenes Gefäß benutzt werden (Mehrglasmethode).
Bei der Herstellung flüssiger oder fester Verdünnungen darf keine Stufe übersprungen werden, sofern in der jeweiligen Monographie des Homöopathischen Arzneibuchs nichts anderes angegeben ist.
Feste Verdünnungen werden nach Vorschrift 6 oder 7 hergestellt.
Wird eine Verreibung beziehungsweise feste Verdünnung zur Einzeldosierung in Kapseln abgefüllt, sind dafür ungefärbte Hartkapseln zu verwenden; sie müssen den Anforderungen der Monographie Kapseln, Abschnitt Hartkapseln im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
H 5.4.2 Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss unter Berücksichtigung der hierfür geltenden sowie der nachfolgenden Vorschriften erfolgen.
Sind Ausgangsstoffe durch eine besondere Vorbehandlung erhalten worden, ist diese Vorbehandlung in der Kennzeichnung anzugeben.
In allen Fällen ist die Art der Herstellung in der Kennzeichnung anzugeben.
HAB 2006
5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel 3/3
Wird zur Herstellung einer flüssigen Verdünnung anstelle der in den nachfolgend aufgeführten „Speziellen Herstel-lungsvorschriften” (H 5.4.4) angegebenen Ethanolkonzentration Ethanol 30% (m/m) oder Ethanol 15% (m/m) verwendet, ist dies in der Kennzeichnung anzugeben.
Falls erforderlich, sind in den „speziellen Herstellungsvorschriften” (H 5.4.4) unter „Beschriftung” zusätzliche Regeln zur Kennzeichnung aufgeführt. H 5.4.3 Beschaffenheit von Urtinkturen und deren flüssigen Verdünnungen sowie von Ver-reibungen
Urtinkturen und ihre flüssigen Verdünnungen dürfen nicht stärker getrübt sein, als es der Natur des jeweiligen Ausgangsmaterials entspricht. Falls erforderlich können Urtinkturen deshalb nach Lagerung filtriert werden.
Sie müssen den Anforderungen der Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs im Abschnitt „Arzneiformen” entsprechen.
Verreibungen müssen den Anforderungen der Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs im Abschnitt „Arzneiformen” entsprechen.
HAB 2007
H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften 1/2
H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften
Die folgenden Vorschriften gelten in Verbindung mit den Festlegungen der Abschnitte „Ausgangsstoffe” (H 5.2), „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) und „Allgemeines” (H 5.4.1).
r
Vorschrift la
Vorschrift lb
Vorschriften 2-3
Vorschrift 4 a
Vorschrift 4b
Vorschriften 5
Vorschriften 6-7
Vorschriften 8
Vorschrift 9
Vorschrift 10
Vorschrift 11
Vorschriften 12
Vorschrift 13
Vorschrift 14
Vorschrift 15
Vorschrift 16
Vorschrift 17
Vorschriften 18-20
Vorschriften 21-22
Vorschriften 23-24
Vorschriften 25-26
Vorschriften 27-30
Vorschrift 31
Vorschrift 32
Vorschriften 33-37
Vorschrift 38
Vorschriften 39
Vorschriften 40 Gemeinsam potenzierte Mischungen
Vorschriften 41
Vorschriften 42
Vorschriften 43-44
Vorschrift 45
Vorschrift 46
Vorschriften 47
Vorschrift 48
Vorschrift 49
Vorschriften 50a-50b
Vorschrift 50c
Vorschrift 51
Urtinkturen aus pflanzlichen Presssäften
Urtinkturen aus milchsafthaltigen Pflanzen
Urtinkturen aus frischem Pflanzenmaterial
Urtinkturen aus getrocknetem Pflanzenmaterial
Urtinkturen aus tierischem Material Lösungen Verreibungen
Flüssige Zubereitungen aus Verreibungen Tabletten
Streukügelchen (Globuli)
Parenteralia, Flüssige Verdünnungen zur Injektion
Flüssige Einreibungen (Externa)
Homöopathische Salben
Suppositorien
Augentropfen
Mischungen
LM-Potenzen
Urtinkturen mit Wärmebehandlung Rh-Urtinkturen
Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung
Spagyrische Urtinkturen nach Zimpel
Spagirische Urtinkturen nach Krauß
– nicht belegt –
Gepufferte wässrige Urtinkturen
Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation
Wässrige Urtinkturen mit Kältebehandlung Globuli velati
Gemeinsam potenzierte Mischungen
Gl-Urtinkturen (Organpräparate)
Urtinkturen (Organpräparate)
Urtinkturen (Nosoden)
Nasentropfen
Flüssige weinige Verdünnungen
Spagyrische Urtinkturen nach Pekana
Metallpulverhaltige Salben
Wässrige Urtinkturen
Spagyrische Urtinkturen nach Strathmeyer
Homöopathische Salben nach Strathmeyer
Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation E
HAB 2006
2/2 H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften
Vorschrift 52
Vorschrift 53
Vorschriften 54a-54b
Vorschrift 54c
Vorschrift 55
Vorschriften 56a-56f, 56i-56j
Vorschrift 56g
Vorschrift 56h
Vorschrift 57
Vorschrift 58
Urtinkturen aus einem Destillat
Fermentierte Urtinkturen Spagyrische
Urtinkturen nach Glückselig
Urtinkturen nach Glückselig
– nicht belegt –
Spagyrische Urtinkturen nach von Bernus
Spagyrische antimondestillathaltige Mischungen nach von Bernus
Spagyrische Mischungen nach von Bernus
Flüssige paraffinige Auszüge
Urtinkturen nach Spengler (Antigen/Antitoxin)
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 1 1
Vorschrift la: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift la sind Mischungen gleicher Teile Presssaft und Ethanol 86% (m/m).
Die fein zerkleinerten Pflanzen oder Pflanzenteile werden ausgepresst. Der Presssaft wird sofort mit der gleichen Masse Ethanol 86% (m/m) gemischt. Die Mischung bleibt mindestens fünf Tage lang bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur verschlossen stehen und wird dann filtriert.
Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert
In dem oben erhaltenen Filtrat wird der Trockenrückstand (H 2.2.6) bzw. der Gehalt bestimmt. Die zur Einstellung auf den vorgeschriebenen Wert erforderliche Menge Ethanol 43% (m/m) (Aj) wird nach Gleichung (1) errechnet.
(Nx-Na) n , (1) 1 = m AT [ g]
m – Masse des Filtrats in Kilogramm
N„ = in der Monographie geforderter Wert für Trockenrückstand oder Gehalt in Prozent
A/x = Trockenrückstand oder Gehalt des Filtrats in Prozent
Das Filtrat wird mit der errechneten Menge Ethanol 43% (m/m) gemischt. Nach mindestens fünf Tage langem Stehenlassen bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur wird, falls erforderlich, filtriert.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
2 Teilen Urtinktur und
8 Teilen Ethanol 43% (m/m), die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus
1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
2 Teilen Urtinktur und
98 Teilen Ethanol 43% (m/m),
die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
99 Teilen Ethanol 43 % (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Vorschrift lb: Urtinkturen aus milchsafthaltigen Pflanzen und deren flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift lb sind Mischungen frischen pflanzlichen Milchsaftes mit Ethanol 30 % (m/m). Der frische Milchsaft wird mit der zweifachen Masse Ethanol 30% (m/m) gemischt. Die Mischung wird filtriert.
Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert
In dem oben erhaltenen Filtrat wird der Trockenrückstand (H 2.2.6) bzw. der Gehalt bestimmt. Die zur Einstellung auf den vorgeschriebenen Wert erforderliche Menge Ethanol 30% (m/m) (A\) wird nach Gleichung (1) errechnet.
^ = m^^[kg] (1)
m = Masse des Filtrats in Kilogramm
N0 = in der Monographie geforderter Wert für Trockenrückstand oder Gehalt in Prozent
HAB 2004
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 1
Nx = Trockenrückstand oder Gehalt des Filtrats in Prozent
Das Filtrat wird mit der errechneten Menge Ethanol 30 % (m/m) gemischt. Nach mindestens fünf Tage langem Stehenlassen bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur wird, falls erforderlich, filtriert. Dieses Filtrat ist die Urtinktur. Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Ethanol 30 % (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
HAB 2004
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 2 l/l
Vorschrift 2a: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt.
Die Potenzierung erfolgt wie unter Vorschrift la beschrieben.
Urtinkturen nach Vorschrift 2a werden durch Mazeration nach dem unten angegebenen Verfahren hergestellt (Ethanol-gehalt: etwa 43% (mim)).
Die Pflanzen oder Pflanzenteile werden fein zerkleinert. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. Die zerkleinerte Pflanzenmasse wird sofort mit mindestens der Hälfte ihrer Masse Ethanol 86% (m/m) versetzt und bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur in gut verschlossenen Gefäßen gelagert.
Nach der Gleichung (2) wird die für die Pflanzenmasse erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (A2) berechnet, die bereits zugesetzte Menge Ethanol davon abgezogen und der Rest mit dem Ansatz gemischt.
m = Pflanzenmasse in Kilogramm
T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
Der Ansatz bleibt mindestens zehn Tage lang bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur unter wiederholtem Um-schütteln stehen. Danach wird die Mischung abgepresst und die Flüssigkeit filtriert.
Vorschrift 2b: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 2b werden entsprechend der Vorschrift 2a mit Ethanol 62% (m/m) hergestellt (Etha-nolgehalt: etwa 30 % (m/m)).
Die Einstellung auf einen in der Monographie gegebenenfalls geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 30% (m/m) zu verwenden ist.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
2 Teilen Urtinktur und
8 Teilen Ethanol 30% (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und
9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
HAB 2005
5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 3 1/2
Vorschrift 3a: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Urtinkturen nach Vorschrift 3 a werden entsprechend der Vorschrift 2 a hergestellt (Ethanolgehalt: etwa 60% (m/m)). Abweichend von der dort angegebenen Vorschrift wird die erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (A3) nach der Gleichung (3) berechnet. Vorschrift 3b: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 3 b werden entsprechend der Vorschrift 3 a mit Ethanol 73% (m/m) hergestellt (Ethanolgehalt: etwa 43% (m/m)).
Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 43% (m/m) zu verwenden ist.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Ethanol 43% (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m),
die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Ai = [kg] (3)
m – Pflanzenmasse in Kilogramm
T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 62% (m/m) zu verwenden ist.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Ethanol 62% (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 62% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Von der 4. Dezimalverdünnung an wird Ethanol 43 % (m/m) verwendet.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
3 Teilen Urtinktur und 97 Teilen Ethanol 62% (m/m),
die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
Vorschrift 3c: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 3c werden entsprechend der Vorschrift 3a mit Ethanol 43% (m/m) hergestellt (Ethanolgehalt: etwa 30% (m/m)).
Die Einstellung auf einen gegebenenfalls in der Monographie geforderten Wert wird wie bei Vorschrift la angegeben durchgeführt, wobei Ethanol 30% (m/m) zu verwenden ist.
HAB 2005
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 3
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Ethanol 30% (m/m), die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 4 1/2
Vorschrift 4a: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
10 Teilen Urtinktur (D1) und 90 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern keine andere Ethanol-konzentration vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
r Urtinkturen nach Vorschrift 4a werden nach den im Abschnitt Tinkturen der Monographie Extrakte (Ph. Eur.) beschriebenen Verfahren der Mazeration oder Perkolation aus 1 Teil getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen und 10 Teilen Ethanol geeigneter, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebener Konzentration (falls in der Monographie nicht vorgeschrieben) hergestellt. Ist eine Einstellung auf einen vorgeschriebenen Wert erforderlich, so wird die benötigte Menge Ethanol der zur Herstellung vorgeschriebenen oder verwendeten Konzentration nach Gleichung (1) errechnet. Die errechnete Menge Ethanol wird mit dem Filtrat gemischt. Nach mindestens fünf Tage langem Stehenlassen bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur wird der Ansatz, falls erforderlich, filtriert.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
Vorschrift 4b: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 4b werden nach den im Abschnitt Tinkturen der Monographie Extrakte (Ph.Eur.) beschriebenen Verfahren der Mazeration oder Perkolation aus 1 Teil von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen und 10 Teilen Ethanol geeigneter, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebener Konzentration hergestellt.
Ist eine Einstellung auf einen vorgeschriebenen Wert erforderlich, wird die benötigte Menge Ethanol der zur Herstellung vorgeschriebenen oder verwendeten Konzentration nach Gleichung (1) berechnet. Das Filtrat wird mit der berechneten Menge Ethanol gemischt. Der Ansatz bleibt mindestens fünf Tage lang bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur stehen und wird danach, falls erforderlich, filtriert.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
die aus 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration
hergestellt. Von der 4. Dezimalverdünnung an wird Ethanol 43% (m/m) verwendet, sofern keine andere Ethanol-konzentration vorgeschrieben ist, und entsprechend verfahren.
HAB 2005
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 4
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration
hergestellt. Von der 4. Dezimalverdünnung an wird Ethanol 43% (m/m) verwendet, sofern keine andere Ethanol-Konzentration vorgeschrieben ist, und entsprechend verfahren. Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
10 Teilen Urtinktur (D 1) und 90 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
die 2. Centesimalverdünnung (C 2) aus 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern keine andere Ethanol-Konzentration vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 5 1
Vorschrift 5a: Lösungen
Flüssige Zubereitungen nach Vorschrift 5 a sind Lösungen, die aus Ausgangsstoffen und einem flüssigen Arzneiträger hergestellt werden.
Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird 1 Teil des Ausgangsstoffs in 9 Teilen (- D 1) bzw. 99 Teilen (= C 1 resp. D 2) flüssigem Arzneiträger gelöst und verschüttelt. Als Arzneiträger dienen absolutes Ethanol, Gereinigtes Wasser, Glycerol 85% und die im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Etha-nol-Wasser-Gemische.
Ist die Stabilität der herzustellenden Verdünnung in den genannten Arzneiträgern als nicht ausreichend belegt, sind zur Einstellung des pH-Werts Zusätze erlaubt; eine weitere Potenzierung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Ist zur Herstellung einer Lösung Ethanol 15 % (m/m) als flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben, kann diese Lösung auch auf folgende Art hergestellt werden: 1 Teil Ausgangsstoff wird zur Herstellung der D 1 in 7,58 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und diese Lösung mit 1,42 Teilen Ethanol 94% (m/m) versetzt. Zur Herstellung der C 1 resp. D 2 wird 1 Teil Ausgangsstoff in 83,4 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und diese Lösung mit 15,6 Teilen Ethanol 94% (m/m) versetzt.
Potenzierung
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil Lösung (D 1) und 9 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger erforderlich ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus 1 Teil Lösung (C 1) und 99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger erforderlich ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Vorschrift 5b: Wäßrige Lösungen
Flüssige Zubereitungen nach Vorschrift 5 b sind Lösungen, die aus Ausgangsstoffen und Wasser für Injektionszwecke hergestellt werden.
Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird 1 Teil des Ausgangsstoffs in 9 Teilen (-D1) bzw. 99 Teilen (= C 1 resp. D 2) Wasser für Injektionszwecke gelöst und verschüttelt.
Ist der Ausgangsstoff in Wasser nicht stabil, ist für die Potenzierung bis D4 ein Zusatz von Glycerol 85 % in einer Konzentration bis zu 35 % zum Arzneiträger gestattet.
Potenzierung
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil Lösung (Dl) und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Wäßrige Verdünnungen nach Vorschrift 5b werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbeitet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Darreichungsformen nach den Vorschriften 11, 13,14, 15, 39a und 39c.
Bei der Herstellung von ausschließlich zur Weiterverarbeitung nach den Vorschriften 13,14, 39a und 39c bestimmten wäßrigen Zubereitungen nach Vorschrift 5b kann Gereinigtes Wasser statt Wasser für Injektionszwecke verwendet werden.
Werden Lösungen nach Vorschrift 5b und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 5
sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 5 b tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „aquos.”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 6 1/2
Vorschrift 6: Verreibungen ben. Schließlich wird der Rest des Arzneiträgers hinzugefügt und wieder in der angegebenen Weise verfahren, so dass zur Herstellung der Verreibung insgesamt mindestens eine Stunde Arbeitszeit benötigt wird. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Zur Herstellung von höheren Verdünnungsgraden als D 4 beziehungsweise C 4 kann abweichend von dem oben beschriebenen Vorgehen auch wie folgt verfahren werden: 1 Teil der Verdünnung wird mit 9 Teilen Lactose-Monohydrat beziehungsweise mit 99 Teilen Lactose-Monohydrat so verdünnt, dass in einem Porzellanmörser ein Drittel der erforderlichen Lactose-Monohydrat-Menge mit der gesamten Vorverdünnung bis zur Homogenität vermischt wird. Anschließend wird das zweite Drittel des Lactose-Monohydrats hinzugefügt, bis zur Homogenität vermischt und mit dem letzten Drittel des Lactose-Monohydrats in gleicher Weise verfahren.
Maschinenverreibung
Die Verreibung wird bis einschließlich der 4. Verdünnung in einer Verreibungs-maschine mit Abschabvorrichtung, die eine gleichmäßige Verreibung gewährleistet, hergestellt.
Die Verwendung anderer Maschinen ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Größe der Ausgangsstoffteilchen den Anforderungen entspricht.
Zur Herstellung einer Maschinenverreibung wird zunächst ein Drittel des Arzneiträgers verrieben. Dann wird der Ausgangsstoff hinzugefügt, verrieben und schließlich der Rest des Arzneiträgers in zwei gleichen Portionen hinzugefügt und verrieben. Die Arbeitszeit für die Herstellung einer Verreibung mit der Maschine beträgt mindestens eine Stunde. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Zubereitungen nach Vorschrift 6 sind Verreibungen fester Ausgangsstoffe mit Lactose-Monohydrat als Arzneiträger, sofern nichts anderes angegeben ist.
Die Verreibungen werden bis einschließlich der 4. Verdünnung durch Handverreibung oder Maschinenverrei-bung im Verhältnis 1 zu 10 (Dezimalverdünnung) oder 1 zu 100 (Centesimalver-dünnung) hergestellt. Die Ausgangsstoffe sind, sofern nichts anderes angegeben ist, soweit zu zerkleinern, dass sie dem in der Monographie angegebenen Zerkleinerungsgrad (Siebnummer) entsprechen. Mengen über 1 kg sind durch Ma-schinenverreibung herzustellen.
Bei der Herstellung von Verreibun-gungen aus frischem Pflanzenmaterial („Frischpflanzenverreibungen”) ist so viel Arzneiträger einzusetzen, dass nach einem eventuell notwendigen Trocknen auf 1 Teil Ausgangsmaterial insgesamt 10 Teile Verreibung (Dezimalverdünnung) beziehungsweise 100 Teile Verreibung (Centesimalverdünnung) erhalten werden.
Bei der Herstellung einer Verreibung ist die Verreibungszeit und Intensität so zu wählen, dass die Größe der erhaltenen Ausgangsstoffteilchen der 1. Dezimal- beziehungsweise Centesimalverdünnung 100 um nicht übersteigt.
Handverreibung
Der Arzneiträger wird in drei gleiche Teile geteilt und der erste Teil in einem Porzellanmörser kurze Zeit verrieben. Nach Zugabe des Ausgangsstoffes wird die Mischung 6 min lang verrieben, 4 min lang mit einem Porzellanspatel abgeschabt, abermals 6 min lang verrieben, wiederum 4 min lang abgeschabt, dann das zweite Drittel Arzneiträger zugesetzt und weiter verfahren, wie oben angege-
HAB 2005
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 6
Zur Herstellung von höheren Verdünnungsgraden als D 4 beziehungsweise C 4 kann abweichend von dem oben beschriebenen Vorgehen auch wie folgt verfahren werden: 1 Teil der Verdünnung wird mit 9 Teilen Lactose-Monohydrat beziehungsweise mit 99 Teilen Lactose-Monohydrat so verdünnt, dass in einem geeigneten Mischer ein Drittel der erforderlichen Lactose-Monohydrat-Menge mit der gesamten Vorverdünnung bis zur Homogenität vermischt wird. Dann wird das zweite Drittel des Lactose-Monohydrats hinzugefügt, bis zur Homogenität vermischt und mit dem letzten Drittel des Lactose-Monohydrats in gleicher Weise verfahren.
Die Auswahl eines geeigneten Mischers und der für das Erzielen der Homogenität erforderlichen Mischzeit ist für jeden Gerätetyp in einem einmaligen Versuch zu treffen und zu dokumentieren. Dabei sind eventuell erforderliche, maschinenbedingte Hilfsmaßnahmen zu ermitteln, im Dokument festzuhalten und in einer Arbeitsvorschrift für die Produktion niederzulegen.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 7 l/l
Vorschrift 7: Verreibungen digung des Herstellungsvorganges erreicht ist.
Mengen über 1 kg sind durch Maschi-nenverreibung herzustellen; dafür sind Mischerart, Mischzeit, Trocknungszeit und Nachmischzeit in einem Versuch zu ermitteln, dokumentarisch festzuhalten und in einer Arbeitsvorschrift für die Produktion niederzulegen.
Potenzierung
Urtinkturen, Lösungen und flüssige Verdünnungen sind in dem von ihrer jeweiligen Herstellungsvorschrift vorgeschriebenen Mengenverhältnis zu potenzieren. Als Arzneiträger dient Lactose-Monohydrat; es ist stets so viel Lactose-Monohydrat zuzusetzen, dass die gesamte Masse nach dem Trocknen bei Dezimalpotenzen 10 Teile und bei Centesimal-potenzen 100 Teile beträgt. Vi
s
Zubereitungen nach Vorschrift 7 sind feste Zubereitungen aus Urtinkturen, Lösungen und deren flüssigen Verdünnungen sowie Mischungen nach Vorschrift 16, Vorschrift 40a und Vorschrift 40 b mit Lactose-Monohydrat als Arzneiträger.
Der erforderlichen Gesamtmenge des Lactose-Monohydrats wird in geeigneten Geräten die vorgeschriebene Gesamtmenge der flüssigen vorherigen Verdünnung nach und nach zugemischt. Die homogene feuchte Mischung wird schonend getrocknet, nach eventueller Vermahlung gesiebt und nochmals gründlich gemischt.
Es muss so viel Lactose-Monohydrat verwendet werden, dass die vorgeschriebene Masse der Zubereitung nach Been-
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 8 1
Vorschrift 8a: Flüssige Zubereitungen aus Verreibungen
Zubereitungen nach Vorschrift 8 a sind flüssige Zubereitungen aus Verreibungen nach Vorschrift 6.
Zur Herstellung der flüssigen Verdünnung D 6 wird 1 Teil der Verreibung D 4 in 9 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Verdünnung wird mit 9 Teilen Ethanol 30 % (m/m) die flüssige Verdünnung D 6 durch Verschütteln hergestellt. In gleicher Weise werden die flüssige Verdünnung D 7 aus der Verreibung D 5 und die flüssige Verdünnung D 8 aus der Verreibung D 6 hergestellt. Die flüssigen Dezimalverdünnungen werden von D 9 an im Verhältnis 1 zu 10 mit Ethanol 43% (m/m) aus den vorherigen flüssigen Dezimalverdünnungen hergestellt.
Zur Herstellung der flüssigen Verdünnung C 6 wird 1 Teil der Verreibung C 4 in 99 Teilen Gereinigtem Wasser gelöst und verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Verdünnung wird mit 99 Teilen Ethanol 30% (m/m) die flüssige Verdünnung C 6 durch Verschütteln hergestellt. In gleicher Weise werden die flüssige Verdünnung C 7 aus der Verreibung C 5 und die flüssige Verdünnung C 8 aus der Verreibung C 6 hergestellt. Die flüssigen Cen-tesimalverdünnungen werden von C 9 an im Verhältnis 1 zu 100 mit Ethanol 43% (m/m) aus den vorherigen flüssigen Cen-tesimalverdünnungen hergestellt.
Die in der oben beschriebenen Weise hergestellten flüssigen Verdünnungen D 6 und D 7 sowie C 6 und C 7 dürfen nicht zur Herstellung von weiteren flüssigen Verdünnungen verwendet werden. Vorschrift 8b: Wäßrige Zubereitungen aus Verreibungen
Zubereitungen nach Vorschrift 8b sind wäßrige Zubereitungen aus Verreibungen nach Vorschrift 6.
Zur Herstellung der flüssigen Verdünnung D 6 wird 1 Teil der Verreibung D 4 in 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke gelöst und verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Verdünnung wird mit 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke die flüssige Verdünnung D 6 durch Verschütteln hergestellt. In gleicher Weise werden die flüssige Verdünnung D 7 aus der Verreibung D 5 und die flüssige Verdünnung D 8 aus der Verreibung D 6 hergestellt. Die flüssigen Dezimalverdünnungen werden von D 9 an im Verhältnis 1 zu 10 mit Wasser für Injektionszwecke aus der vorherigen flüssigen Dezimalverdünnung hergestellt.
Die in der oben beschriebenen Weise hergestellten flüssigen Verdünnungen D 6 und D 7 dürfen nicht zur Herstellung weiterer flüssiger Verdünnungen verwendet werden.
Wäßrige Zubereitungen nach Vorschrift 8b werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbeitet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Darreichungsformen nach den Vorschriften 11, 13,14, 15, 39a und 39c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
Bei der Herstellung von ausschließlich zur Weiterverarbeitung nach den Vorschriften 13,14, 39a und 39c bestimmten wäßrigen Zubereitungen nach Vorschrift 8b kann Gereinigtes Wasser statt Wasser für Injektionszwecke verwendet werden.
Werden wäßrige Zubereitungen nach Vorschrift 8b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 8
Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 8b tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „aquos.”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 9 l/l
Vorschrift 9: Tabletten zent) sowie Cellulosepulver, Mikrokristalline Cellulose oder Mischungen dieser beiden (bis zu einer Konzentration von 7,5 Prozent) und Hochdisperses Silicium-dioxid (bis zu einer Konzentration von 3 Prozent) zugesetzt werden. Falls eine Granulierung im Herstellungsgang erforderlich ist, dienen gesättigte Lactose-Mo-nohydrat-Lösung, Stärkekleister oder Ethanol in geeigneter Konzentration als Granulierflüssigkeit.
Tabletten, die nur aus einer nach Vorschrift 6 oder 7 hergestellten Zubereitung angefertigt werden, enthalten als Einzeldosis 100 mg beziehungsweise 250 mg dieser Zubereitung. Hilfsstoffe werden zusätzlich zur Masse berechnet. T
Tabletten nach Vorschrift 9 werden aus einer oder mehreren nach den Vorschriften 6, 7,16 sowie 40a und 40c hergesteil-ten Zubereitungen angefertigt.
Sie müssen, mit Ausnahme der „Gleichförmigkeit des Gehaltes” (2.9.6), den Anforderungen der Monographie Tabletten, Abschnitt Nicht überzogene Tabletten im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
Zur Herstellung der Tabletten dürfen als Hilfsstoffe nur Stärke (bis zu einer Konzentration von 10 Prozent) und Cal-ciumbehenat oder Magnesiumstearat (bis zu einer Konzentration von 2 Pro-
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 10 1
Vorschrift 10: Streukügelchen (Globuli)
Größe Nr. Anzahl Streukügelchen Masse [g]
1 470 bis 530 1
2 220 bis 280 1
3 110 bis 130 1
4 70 bis 90
5 40 bis 50 1
6 22 bis 28 1
7 10 etwa 1
8 5 etwa 1
9 3 etwa 1
10 2 etwa 1
1
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9 e
•— a>
hn
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X
Zubereitungen nach Vorschrift 10 sind Streukügelchen (Globuli). Sie werden durch Übertragen einer flüssigen Zubereitung auf Saccharosekügelchen (Größe 3: HO bis 130 Streukügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt, indem 100 Teile Saccharosekügelchen mit 1 Teil flüssiger Zubereitung gleichmäßig befeuchtet werden. Abweichungen von diesem Mischungsverhältnis sind erlaubt; die Abweichung ist in der Beschriftung anzugeben. Der Ethanolgehalt der verwendeten flüssigen Zubereitung muß mindestens 60% (m/m) betragen. Ist dies nicht der Fall, muß die letzte Potenzierung der zu verwendenden Dezimal- und Centesi-malverdünnung mit Ethanol von mindestens 62 % (m/m) durchgeführt werden.
Nach der Imprägnierung im geschlossenen Gefäß werden die Streukügelchen (Globuli) an der Luft getrocknet.
In Sonderfällen können die im folgenden aufgeführten Streukügelchengrö-ßen 1, 2 und 4 bis 10 verwendet werden:
tri
Beschriftung
Die Streukügelchen sind mit dem Verdünnungsgrad zu bezeichnen, der der verwendeten flüssigen Zubereitung entspricht.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 11 l/l
Vorschrift 11: Parenteralia, Flüssige Verdünnungen zur Injektion Arzneiträger in einer Konzentration bis zu 30 % Glycerol 85 % verwendet werden.
Parenteralia zur Anwendung beim Menschen werden in Ampullen aus Glas als Einzeldosis abgefüllt. Für Parenteralia zur Anwendung bei Tieren können Mehrdosenbehältnisse aus Glas verwendet werden.
In begründeten Fällen kann bei Zubereitungen in Mehrdosenbehältnissen zum Mischen oder Potenzieren in den beiden letzten Verdünnungsstufen auch ein geeignetes Ethanol-Wasser-Gemisch mit einer im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebenen Konzentration als Arzneiträger verwendet werden, soweit die Gewebsverträglichkeit der Zubereitung bei den Zieltierarten belegt ist.
Die Prüfung „Gleichförmigkeit des Gehaltes” (2.9.6) entfällt. vi
c Parenteralia nach Vorschrift 11 sind sterile, flüssige, durch Potenzieren und/oder Mischen erhaltene Verdünnungen aus einer oder mehreren nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen. Sie sind zur Injektion bestimmt und müssen den Anforderungen der Monographie Parenteralia im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen. Mit Ausnahme von Mitteln zur Isotonisierung und Einstellung des pH-Wertes sind weitere Zusätze nicht erlaubt, gegebenenfalls können Konservierungsmittel verwendet werden. Als Isotonisierungsmittel ist in der Regel Natriumchlorid zu verwenden.
Bei der Herstellung von Parenteralia aus ethanolhaltigen Zubereitungen ist wie nachstehend angegeben durch Potenzieren oder Mischen mit Wasser für Injektionszwecke beziehungsweise mit der mit Wasser für Injektionszwecke bereiteten Lösung des Isotonisierungsmittels sicherzustellen, dass der Restethanolgehalt im Fertigprodukt so niedrig wie möglich ist: Wird potenziert, ist bei Dezimalverdünnungen für die letzten zwei Verdünnungsgrade, bei Centesimalverdünnungen für den letzten Verdünnungsgrad mit einem ethanolfreien Arzneiträger zu potenzieren. Wird gemischt, ist eine diesem Potenzieren entsprechende Menge efha-nolfreier Komponenten einzusetzen. Für das Potenzieren von schwerlöslichen Substanzen kann ein glycerolhaltiger.
Beschriftung
Falls Konservierungsmittel verwendet werden, sind diese nach Art und Menge anzugeben.
Falls andere Isotonisierungsmittel als Natriumchlorid verwendet werden, sind diese anzugeben.
Falls bei Zubereitungen in Mehrdosenbehältnissen in den beiden letzten Verdünnungsstufen ein Ethanol-Wasser-Gemisch verwendet wird, ist der Ethanolge-halt der Zubereitung anzugegen.
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12 1/6
Vorschrift 12a: Flüssige Einreibungen (Externa) Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12a dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Zubereitungen nach Vorschrift 12a sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa), die, sofern nichts anderes angegeben ist, nach folgenden Verfahren hergestellt werden:
Von Urtinkturen nach Vorschrift la oder 2a oder 19a werden
2 Teile Urtinktur mit
3 Teilen Ethanol 43% (m/m) gemischt,
von Urtinkturen nach Vorschrift 2 b oder 19b werden
2 Teile Urtinktur mit
3 Teilen Ethanol 30% (m/m) gemischt,
von Urtinkturen nach Vorschrift 3 a oder 19c werden 3 Teile Urtinktur mit
2 Teilen Ethanol 62 % (m/m) gemischt,
von Urtinkturen nach Vorschrift 3 b oder 19d werden
3 Teile Urtinktur mit
2 Teilen Ethanol 43% (m/m) gemischt,
von Urtinkturen nach Vorschrift 3 c oder 19e werden
3 Teile Urtinktur mit
2 Teilen Ethanol 30% (m/m) gemischt,
von Urtinkturen nach Vorschrift 4 a oder 4b oder 19f wird
1 Teil Urtinktur mit
1 Teil Ethanol der zur Herstellung der
Urtinktur verwendeten Konzentration
gemischt;
durch Auszug getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile mit Ethanol im Verhältnis 1 zu 5 (Verfahren analog Vorschrift 4a oder 19f).
Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch können einen Zusatz von bis zu 10 Prozent Glycerol enthalten. Vorschrift 12b: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12b sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden entsprechend Vorschrift 2a mit Ethanol 73% (m/m) hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 2a wird die erforderliche Menge Ethanol 73% (m/m) (A) nach folgender Gleichung errechnet: T
vi
s
4-m-T 100 [kg]
m = Pflanzenmasse in Kilogramm T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ad usum externum” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Vorschrift 12c: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12c sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durch Mazeration hergestellt.
Die Pflanzen oder Pflanzenteile werden fein zerkleinert, sofern nicht ausschließlich Blüten verwendet werden. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. 1 Teil Pflanzenmasse wird sofort mit 2,88 Teilen Gereinigtem Wasser und 1,12 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt und bei einer 20 °C
HAB 2005
2/6 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12
nicht übersteigenden Temperatur aufbewahrt. Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird nach der Gleichung 10 Teilen Pflanzenöl vermischt. Die Mischung wird auf 60 bis 70 °C erwärmt und etwa 4 h lang auf dieser Temperatur gehalten, danach abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12d tragen in der Bezeichnung den Zusatz „H 10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen.
W m-(100 – T) 100 [kg]
m – Pflanzenmasse in Kilogramm T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens fünf Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 20%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt. Vorschrift 12e: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12e sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 20 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 0,25 Teilen Ethanol 94% (m/m) durchfeuchtet. Der Ansatz wird etwa 12 h lang bedeckt stehengelassen und dann mit 20 Teilen Pflanzenöl vermischt. Die Mischung wird auf 60 bis 70 °C erwärmt und etwa 4 h lang auf dieser Temperatur gehalten, danach abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12e tragen in der Bezeichnung den Zusatz
Vorschrift 12d: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12d sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 0,25 Teilen Ethanol 94% (m/m) durchfeuchtet. Der Ansatz wird etwa 12 h lang bedeckt stehengelassen und dann mit
HAB 2005
5.4.4 Spezielle HerstellungsVorschriften, Vorschrift 12 3/6
„H 5 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden. Vorschrift 12g: Flüssige Einreibungen (Externa)
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen. Zubereitungen nach Vorschrift 12g sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 20 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 20 Teilen Pflanzenöl vermischt. Der Ansatz wird unter Schutzbegasung mit Kohlendioxid auf etwa 37 °C erwärmt und sieben Tage lang auf dieser Temperatur gehalten; dabei wird der Ansatz morgens und abends jeweils etwa 5 min lang im geschlossenen Gefäß durchgerührt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12g tragen in der Bezeichnung den Zusatz „W 5 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Vorschrift 12f: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12f sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Pflanzenöl nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 10 Teilen Pflanzenöl vermischt. Der Ansatz wird unter Schutzbegasung mit Kohlendioxid auf etwa 37 °C erwärmt und sieben Tage lang auf dieser Temperatur gehalten; dabei wird der Ansatz morgens und abends jeweils etwa 5 min lang im geschlossenen Gefäß durchgerührt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12f tragen in der Bezeichnung den Zusatz „W 10 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen.
Vorschrift 12h: Flüssige Einreibungen (Externa)
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen. Zubereitungen nach Vorschrift 12h sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt durch Mischen von 1 Teil eines ätherischen Öles mit 9 Teilen Pflanzenöl. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raff inertes Erdnussöl oder Nati-
HAB 2007
4/6 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12
ves Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12h tragen in der Bezeichnung den Zusatz „10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen. äußerlichen Gebrauch aus flüssigen Verdünnungen.
Zur Herstellung der öligen Verdünnung D 3 wird zunächst 1 Teil der flüssigen Verdünnung D 1 mit 9 Teilen wasserfreiem Ethanol verschüttelt. Aus 1 Teil dieser Verdünnung wird in gleicher Weise die flüssige Verdünnung D 3 hergestellt. 1 Teil der flüssigen Verdünnung D 3 wird mit 99 Teilen Pflanzenöl gemischt; diese Mischung ist die ölige Verdünnung D 3.
In gleicher Weise werden die ölige Verdünnung D 4 aus der flüssigen Verdünnung D 2 und die öligen Verdünnungen von D 5 an hergestellt. Als Pflanzenöl wird in der Regel Natives Olivenöl verwendet, andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
Beschriftung
Flüssige Einreibungen nach Vorschrift 12j tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „oleos” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Vorschrift 12i: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12i sind Öle zum äußerlichen Gebrauch. Sie werden hergestellt durch Mischen von 1 Teil eines ätherischen Öles mit 19 Teilen Pflanzenöl. Als Pflanzenöl wird in der Regel Raffiniertes Erdnussöl oder Natives Olivenöl oder Raffiniertes Sesamöl verwendet; andere Pflanzenöle sind in der Kennzeichnung anzugeben.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12i tragen in der Bezeichnung den Zusatz „5 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen, in möglichst vollständig gefüllten Behältnissen.
Vorschrift 12k: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12k sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die frischen Pflanzen oder Pflanzen-teile werden fein zerkleinert. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. 1 Teil Pflanzenmasse wird sofort mit 3 Teilen Gereinigtem Wasser 30 min lang zum Sieden erhitzt, verdampftes Wasser wird ersetzt. Der Ansatz wird darauf mit 3,76 Teilen Gereinigtem Wasser und 2,24 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
Vorschrift 12j: Flüssige Einreibungen (Externa)
Flüssige Einreibungen nach Vorschrift 12j sind ölige Darreichungsformen zum
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12 5/6
Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird, wie unter Vorschrift 12c beschrieben, errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens fünf Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach er wird abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12k tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-coctumLA 10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt. coctum LA 10 % sicc.” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt.
Vorschrift 12 m: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12m sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Ein Teil zerkleinerte, trockene Droge wird mit 3,1 Teilen Gereinigtem Wasser und 0,9 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12m tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 25 % sicc.” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt.
Vorschrift 121: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 121 sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Ein Teil zerkleinerte, trockene Droge wird mit 5 Teilen Gereinigtem Wasser 30 min lang zum Sieden erhitzt, verdampftes Wasser wird ersetzt. Der Ansatz wird darauf mit 2,76 Teilen Gereinigtem Wasser und 2,24 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 121 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-
Vorschrift 12n: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12n sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem in Vorschrift 12c beschriebenen Verfahren hergestellt.
HAB 2005
6/6 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 12
Abweichend von Vorschrift 12c wird ein Teil Pflanzenmasse sofort mit 6,76 Teilen Gereinigtem Wasser und 2,24 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird, wie unter Vorschrift 12c beschrieben, errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach er wird abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12n tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 10%” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt. Vorschrift 12o: Flüssige Einreibungen (Externa)
Zubereitungen nach Vorschrift 12o sind Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch (Externa). Sie werden nach dem in Vorschrift 12c beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 12c wird ein Teil Pflanzenmasse sofort mit 2,1 Teilen Gereinigtem Wasser und 0,9 Teilen Ethanol 94 % (m/m) versetzt.
Die darüber hinaus zuzusetzende Menge Gereinigtes Wasser (W) wird, wie unter Vorschrift 12c beschrieben, errechnet und dem Ansatz zugemischt. Der Ansatz bleibt bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur mindestens 5 Tage lang stehen; während dieser Zeit wird er morgens und abends durchgemischt. Danach wird er abgepresst und filtriert.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 12o tragen in der Bezeichnung den Zusatz „LA 25 %” und dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt.
HAB 2005
H 5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 13 1
Vorschrift 13:
Homöopathische Salben Bei der Herstellung sind Zusätze wie Antioxidanzien und Stabilisatoren und -mit Ausnahme bei Hydrogelen und hydrophilen Cremes – Konservierungsmittel nicht zugelassen.
Beschriftung
Homöopathische Salben, bei denen die wie vorstehend angegeben hergestellte Zubereitung zu der Grundlage im Verhältnis 1 zu 10 bei Urtinkturen und bei Dezimalverdünnungen beziehungsweise 1 zu 100 bei Centesimalverdünnungen zugegeben wurde, tragen die Bezeichnung der eingearbeiteten Zubereitung.
Homöopathische Salben nach Vorschrift 13 werden aus einer oder mehreren nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen und einer geeigneten Grundlage hergestellt. Die Zusammensetzung der Grundlage ist in der Kennzeichnung anzugeben.
Homöopathische Salben müssen den Anforderungen der Monographie Halbfeste Zubereitungen zur kutanen Anwendung im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
HAB 20Ü4
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 14 l/l
Vorschrift 14: Suppositorien Als Hilfsstoffe dürfen nur Mikrokristalline Cellulose, Cellulosepulver, Hochdisperses Siliciumdioxid und Honig (H 5.3) zugefügt werden. Weitere Zusätze, wie oberflächenaktive Substanzen, Konservierungsmittel oder Farbstoffe, sind nicht erlaubt.
Die Prüfung auf „Gleichförmigkeit des Gehalts einzeldosierter Arzneiformen” (2.9.6) entfällt.
Beschriftung
Suppositorien, bei denen die wie vorstehend angegeben hergestellte Zubereitung zu der Grundmasse im Verhältnis 1 zu 10 bei Urtinkturen und bei Dezimalverdünnungen beziehungsweise 1 zu 100 bei Centesimalverdünnungen zugegeben wurde, tragen die Bezeichnung der eingearbeiteten Zubereitung.
Suppositorien nach Vorschrift 14 werden aus einer oder mehreren, nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen und einer geeigneten Grundmasse hergestellt. Als Suppositoriengrundmasse ist in der Regel Hartfett zu verwenden; wird eine andere Grundmasse verwendet, so ist sie in der Beschriftung anzugeben.
Für die Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 14 können die einzuarbeitenden flüssigen Zubereitungen zuvor an Mikrokristalline Cellulose oder Cellulosepulver angetrocknet werden.
Suppositorien müssen den Anforderungen der Monographie Zubereitungen zur rektalen Anwendung, Abschnitt Suppositorien im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 15 l/l
Vorschrift 15: Augentropfen tenzieren oder Mischen mit Wasser für Injektionszwecke beziehungsweise mit der mit Wasser für Injektionszwecke bereiteten Lösung des Isotonisierungsmit-tels sicherzustellen, dass der Restethanolgehalt im Fertigprodukt so niedrig wie möglich ist: Wird potenziert, ist bei Dezimalverdünnungen für die letzten zwei Verdünnungsgrade, bei Centesimalverdünnungen für den letzten Verdünnungsgrad mit einem ethanolfreien Arzneiträger zu potenzieren. Wird gemischt, ist eine entsprechende Menge ethanol-freier Komponenten einzusetzen. Für das Potenzieren von schwerlöslichen Substanzen kann ein glycerolhaltiger Arzneiträger in einer Konzentration bis 30 % Glycerol 85 % verwendet werden.
Als Isotonisierungsmittel ist in der Regel Natriumchlorid zu verwenden.
Beschriftung
Falls andere Isotonisierungsmittel als Natriumchlorid verwendet werden, sind diese anzugeben. vi S
Augentropfen nach Vorschrift 15 sind sterile, wässrige Verdünnungen mit einem Restethanolgehalt von höchstens einem Prozent.
Sie werden aus einer oder mehreren, nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen hergestellt und müssen den Anforderungen der Monographie Zubereitungen zur Anwendung am Auge, Abschnitt Augentropfen im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
Mit Ausnahme von Mitteln zur Konservierung, Isotonisierung sowie Einstellung und Stabilisierung des pH-Werts sind weitere Zusätze nicht erlaubt.
Abweichend von Vorschrift 8b muss bei der Herstellung von Augentropfen aus Verreibungen die D 8 über 3 Stufen aus der Verreibung D 5 hergestellt werden.
Bei der Herstellung von Augentropfen aus ethanolhaltigen Zubereitungen ist wie nachstehend angegeben durch Po-
HAB 2
0>
—
X
Rh-Urtinkturen nach Vorschrift 21 werden ohne Zusatz eines Arzneiträgers aus frischen Pflanzen hergestellt, die mindestens 50 Prozent Presssaft ergeben, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Die Pflanzen werden nach der Ernte sofort zerkleinert und ausgepresst. Der Presssaft wird in höchstens zu drei Vierteln gefüllten Gefäßen bis zur vollständigen Vergärung dem nachfolgend beschriebenen tageszeitlichen Warm-Kalt-Rhythmus („Rh”) ausgesetzt.
Der Presssaft wird morgens im Laufe von mindestens 30 min auf etwa 37 °C erwärmt und dann bei dieser Temperatur gehalten. Abends wird im Laufe von mindestens 30 min auf etwa 4 °C abgekühlt und dann bei dieser Temperatur gehalten.
Innerhalb jeder Erwärmungs- und Abkühlungsphase wird das Ansatz-Gefäß mindestens 10 min lang geschüttelt. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Presssaft filtriert.
«r,
Lagerung
Rh-Urtinkturen dicht vor Licht geschützt. verschlossen und
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 22 l/l
Vorschrift 22: Rh-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren; für sämtliche Verdünnungen wird als Arzneiträger Wasser für Injektionszwecke verwendet.
Zubereitungen nach Vorschrift 22 müssen der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Bei Packungsgrößen über 20 ml sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die mikrobiologische Qualität nach Anbruch zu gewährleisten. Der Zusatz von Konservierungsmitteln ist nicht erlaubt.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 22 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Rh”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Rh-Urtinkturen dicht verschlossen und vor Licht geschützt. vi
Rh-Urtinkturen nach Vorschrift 22 werden ohne Zusatz eines Arzneiträgers aus frischen Pflanzen hergestellt, die weniger als 50 Prozent Presssaft ergeben, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Die Pflanzen werden nach der Ernte sofort zerkleinert. Die Pflanzenmasse wird etwa zehn Tage lang dem in Vorschrift 21 beschriebenen tageszeitlichen Warm-Kalt-Rhythmus („Rh”) ausgesetzt; danach wird die Pflanzenmasse abgepresst.
Der Presssaft wird bis zur vollständigen Vergärung behandelt wie in Vorschrift 21 beschrieben. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Presssaft filtriert.
Potenzierung
Die 1. Dezimal Verdünnung (D 1) wird aus
1 Teil Rh-Urtinktur und
9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 23 1/2
Vorschrift 23a: Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen von Parenteralia nach Vorschrift 11 und von Augentropfen nach Vorschrift 15, auch in Mischungen nach Vorschrift 16.
Werden wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23a und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 23a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-coctum”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23 a werden aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Gereinigtem Wasser nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1 Teil zerkleinerte Droge wird in 10 Teile kochendes Gereinigtes Wasser gegeben, der Ansatz unter Rückfluss zum Sieden erhitzt und, sofern in der Monographie nichts anderes vorgeschrieben ist, 30 min lang im Sieden gehalten. Danach wird heiß koliert. Ist nach schwachem Auspressen des Drogenrückstands die Masse der Urtinktur von 10 Teilen nicht erreicht, wird der Drogenrückstand mit einer ausreichenden Menge siedendem Gereinigtem Wasser übergössen und schwach ausgepresst. Mit diesem Auszug wird die Urtinktur zu 10 Teilen aufgefüllt.
Bei stärkehaltigen Drogen kann 1 Teil Droge mit 100 Teilen Gereinigtem Wasser verarbeitet werden. Die Urtinktur entspricht dann der zweiten Dezimalverdünnung (0 = D 2).
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und
9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23 a werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbeitet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung
Vorschrift 23b: Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen
Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23b werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Vor Beginn der Verarbeitung wird von einer Probe des Pflanzenmaterials der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. Die für die Pflanzenmasse erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) wird nach folgender Gleichung berechnet:
,,, m-(300-T) r, . W = \0Q [kg]
m – Pflanzenmasse in Kilogramm
T= Trocknungsverlust der Probe in Prozent
Die errechnete Menge Gereinigtes Wasser wird auf über 90 °C erhitzt und das zerkleinerte Pflanzenmaterial zugegeben. Der Ansatz wird unter wiederholtem Umrühren und Rückflusskühlung 30 min lang bei dieser Temperatur gehalten. Danach wird abgepresst und filtriert.
HAB 2006
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 23
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Wasser für Injektionszwecke,
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11 und von Darreichungsformen nach Vorschrift 15.
Werden wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23 b und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
hergestellt. Entsprechend wird bei den Beschriftung
folgenden Verdünnungen verfahren.
° nach Vorschrift 23b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „De-coctum”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 23b werden in der Regel sofort nach der Herstellung weiterverarbeitet.
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 24 1
Vorschrift 24a: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen tet; sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11 und von Augentropfen nach Vorschrift 15, auch in Mischungen nach Vorschrift 16.
Werden wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24a und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 24a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „In-fusum”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. X
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24a werden aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen Gereinigtem Wasser nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1 Teil zerkleinerte Droge wird in einer Reibschale mit der drei- bis fünffachen Menge Gereinigtem Wasser mehrmals durchgeknetet und 15 min lang stehengelassen. Nach dieser Zeit wird der Ansatz mit dem restlichen, zum Sieden erhitzten Gereinigten Wasser Übergossen. Das Gemisch wird in ein Wasserbad eingehängt und 5 min lang unter wiederholtem Umrühren bei einer Temperatur von über 90 °C gehalten. Der Ansatz bleibt bedeckt zum Erkalten stehen. Ist nach schwachem Auspressen des Drogenrückstandes die Masse der Urtinktur von 10 Teilen nicht erreicht, wird der Drogenrückstand mit einer ausreichenden Menge kaltem Gereinigtem Wasser Übergossen und schwach ausgepreßt. Mit diesem Auszug wird die Urtinktur zu 10 Teilen aufgefüllt.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und
9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24a werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbei-
Vorschrift 24b: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und deren flüssige Verdünnungen
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24b werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Vor Beginn der Verarbeitung wird von einer Probe des Pflanzenmaterials der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. Nach folgender Gleichung wird die für die Pflanzenmasse erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) berechnet:
W zw • (400 – 7) 100 [kg]
m – Pflanzenmasse in Kilogramm T – Trocknungsverlust der Probe in Prozent
Das zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit der errechneten Menge Gereinigtem Wasser in einem bedeckten Gefäß auf 37 °C erwärmt und unter gelegentlichem Umrühren eine h lang auf dieser Temperatur gehalten. Danach wird abgepreßt und filtriert.
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 24
Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 4 Teilen Urtinktur und 6 Teilen Wasser für Injektionszwecke,
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimal Verdünnung und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24b werden in der Regel sofort nach ihrer Herstellung weiterverarbeitet. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11.
Werden wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 24b und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 24b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Di-gestio”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 25 1
Vorschrift 25: Spagyrische Urtinkturen nach Zimpel und deren flüssige Verdünnungen Der Destillationsrückstand wird abgepreßt, getrocknet und bei etwa 400 °C verascht. Der Veraschungsrückstand wird zum Destillat gegeben; nach 48 h wird filtriert.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
2 Teilen Urtinktur und
8 Teilen einer Mischung von 2 Teilen Ethanol 30% (m/m) und 1 Teil Gereinigtem Wasser,
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimal Verdünnung und
9 Teilen einer Mischung von 2 Teilen Ethanol 30% (m/m) und 1 Teil Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 25 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Zimpel”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. s
Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 25 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die Pflanzen oder Pflanzenteile werden fein zerkleinert. In einem geeigneten Gefäß wird 1 Teil Pflanzenmasse mit 1 Teil Gereinigtem Wasser und 0,005 Teilen Hefe (Reinzuchthefe von Saccharo-myces cerevisiae) versetzt und unter täglichem Durchmischen bei einer Temperatur zwischen 20 und 25 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Ansatz der Wasserdampfdestillation unterworfen. Im Auffanggefäß werden für 1 Teil Pflanzenmasse 0,4 Teile Ethanol 86% (m/m) vorgelegt; die Destillation wird beendet, sobald auf 1 Teil Pflanzenmasse 2 Teile der Mischung von Destillat und vorgelegtem Ethanol erhalten worden sind.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 26 1/1
Vorschrift 26: Spagyrische Urtinkturen nach Zimpel und deren flüssige Verdünnungen Der Destillationsrückstand wird abgepresst, getrocknet und bei etwa 400 °C verascht. Der Veraschungsrückstand wird zum Destillat gegeben; nach 48 h wird filtriert.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und
9 Teilen einer Mischung von 2 Teilen Ethanol 30% (m/m) und 1 Teil Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 26 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Zimpel”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. S
Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 26 werden aus getrockneten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Propolis nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1 Teil zerkleinerte Droge (8000) wird in einem geeigneten Gefäß mit 3 Teilen Gereinigtem Wasser und 0,01 Teilen Hefe (Reinzuchthefe von Saccharomyces cerevisiae) versetzt und unter täglichem Durchmischen bei einer Temperatur zwischen 20 und 25 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird der Ansatz der Wasserdampfdestillation unterworfen. Im Auffanggefäß werden für 1 Teil Droge 2 Teile Ethanol 86% (m/m) vorgelegt; die Destillation wird beendet, sobald auf 1 Teil Droge 10 Teile der Mischung von Destillat und vorgelegtem Ethanol erhalten worden sind.
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungs Vorschriften, Vorschrift 27 1/2
Vorschrift 27: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen von 15 % (m/m) eingestellt. Der Presssaft wird bei einer 20 °C nicht übersteigenden Temperatur vor Licht geschützt aufbewahrt (Presssaft A).
Der luftgetrocknete Abpressrückstand wird nach dem in der Monographie Extrakte (Ph. Eur.) beschriebenen Verfahren mit Ethanol 86% (m/m) perko-liert; die zur Perkolation insgesamt erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (E) wird nach der Gleichung
Spagirische Urtinkturen nach Vorschrift 27 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen mit mehr als 70 Prozent Trocknungsverlust, sofern nichts anderes festgelegt ist, nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Das Pflanzenmaterial wird fein zerkleinert und kühl gestellt. Von einer Probe wird der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt. In einem geeigneten Ansatzgefäß wird die Pflanzenmasse mit Gereinigtem Wasser, Saccharose und Hefe (Reinzuchthefe von Saccharomyces cerevisiae) gemischt; dabei werden die erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) nach der Gleichung
100 1 SJ’
die erforderliche Menge Saccharose (5) nach der Gleichung
S = 2-m-T[g]
und die erforderliche Menge Hefe (H) nach der Gleichung
H = 0,1 -m-T[g]
m = Pflanzenmasse in Kilogramm T = Trocknungsverlust der Probe in Prozent
berechnet.
Das Ansatzgefäß wird mit einem Gäraufsatz verschlossen und der Ansatz bei einer Temperatur von etwa 35 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird abgepresst. Der Ethanolgehalt des Presssaftes wird bestimmt und mit Ethanol 94% (m/m) beziehungsweise Gereinigtem Wasser auf einen Ethanolgehalt
m ? T 100 [kg] -r
in
m = Pflanzenmasse in Kilogramm T – Trocknungsverlust der Probe in Prozent
berechnet (Perkolat B).
Presssaft A und Perkolat B werden getrennt bis zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Urtinktur (D 3) vereint.
Potenzierung des Presssafles A
Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 2 Teilen Presssaft A und
8 Teilen Ethanol 15 % (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung (D 1) und
9 Teilen Ethanol 15 % (m/m) hergestellt.
Potenzierung des Perkolates B
Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 1 Teil Perkolat B und 9 Teilen Ethanol 86 % (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung (D 1) und
9 Teilen Ethanol 86 % (m/m) hergestellt.
HAB 2007
2 ¡2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 27
Die Urtinktur (D 3) wird aus
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung
(D 2) des Presssaftes A und 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung
(D 2) des Perkolates B und 8 Teilen Ethanol 30 % (m/m)
hergestellt und falls erforderlich filtriert.
Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) wird aus 1 Teil Urtinktur (D 3) und 9 Teilen Ethanol 30 % (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 27 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 28 l/l
Vorschrift 28: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen Die zur Perkolation erforderliche Menge Ethanol 86% (m/m) (E) wird, wie in Vorschrift 27 angegeben, berechnet.
Presssaft A und Perkolat B werden getrennt bis zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Urtinktur (D 3) vereint.
Potenzierung des Presssaftes A
Die 1. Dezimal Verdünnung (D 1) wird aus
3 Teilen Presssaft A und 7 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
hergestellt.
Die weiteren Potenzierungen des Presssaftes A und des Perkolates B sowie die Herstellung der Urtinktur und ihrer Verdünnungen erfolgen wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 28 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. IT,
Spagirische Urtinkturen nach Vorschrift 28 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen mit mindestens 40 und höchstens 70 Prozent Trocknungsverlust, sofern nichts anderes festgelegt ist, nach dem in Vorschrift 27 beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 27 werden die erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) nach der Gleichung
2 ? m T
W = 100
die erforderliche Menge Saccharose (S) nach der Gleichung
S = 3-m-T[gl
und die erforderliche Menge Hefe (H) nach der Gleichung
H= 0,15-m-7 [g]
berechnet.
Die Abkürzungen in den Gleichungen entsprechen den in der Vorschrift 27 beschriebenen.
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 29 l/l
Vorschrift 29: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen Die Abkürzungen in den Gleichungen entsprechen den in der Vorschrift 27 beschriebenen.
Presssaft A und Perkolat B werden getrennt bis zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Urtinktur (D 3) vereint.
Potenzierung des Presssaftes A
Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 4 Teilen Presssaft A und 6 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
hergestellt.
Potenzierung des Perkolates B
Die 1. Dezimalverdünnung (D 1) wird aus 2 Teilen Perkolat B und 8 Teilen Ethanol 86 % (m/m)
hergestellt.
Die weiteren Potenzierungen des Presssaftes A und des Perkolates B sowie die Herstellung der Urtinktur und ihrer Verdünnungen erfolgen wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 29 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Spagirische Urtinkturen nach Vorschrift 29 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen mit höchstens 40 Prozent Trocknungsverlust, sofern nichts anderes festgelegt ist, nach dem in Vorschrift 27 beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 27 werden die erforderliche Menge Gereinigtes Wasser (W) nach der Gleichung
W 3 • m ? T 100 [kg],
die erforderliche Menge Saccharose (S) nach der Gleichung
S = 4 • m ? T [g]
und die erforderliche Menge Hefe (H) nach der Gleichung
H = 0,2 • m ? T [g]
sowie die für die Perkolation insgesamt erforderliche Menge Ethanol 86 % (m/m) (E) nach der Gleichung
berechnet. 100 [kg]
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 30 1
Vorschrift 30: Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen
Spagirische Urtinkturen nach Vorschrift 30 werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem in Vorschrift 27 beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 27 wird der wäßrige Ansatz aus 100 Teilen pulverisierter Droge (710), 400 Teilen Gereinigtem Wasser, 40 Teilen Saccharose und 2 Teilen Hefe (Reinzuchthefe von Sac-charomyces cerevisiae) bereitet.
Zur Perkolation des Abpreßrückstandes werden auf 1 Teil luftgetrockneten Abpreßrückstand insgesamt 4 Teile Ethanol 86% (m/m) eingesetzt.
Preßsaft A und Perkolat B entsprechen der 1.Dezimalverdünnung (Dl). Sie werden getrennt zur 2. Dezimalverdünnung (D 2) potenziert und zur Ur- tinktur (D 3) wie nachstehend angegeben vereint. Die Potenzierungen des Preßsaftes A und des Perkolates B erfolgen wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
Die Urtinktur (D 3) wird aus
0,5 Teilen der 2. Dezimalverdünnung
(D 2) des Preßsaftes A und 0,5 Teilen der 2. Dezimalverdünnung
(D 2) des Perkolates B und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m)
hergestellt und falls erforderlich filtriert.
Die Potenzierung der Urtinktur (D 3) erfolgt wie unter Vorschrift 27 beschrieben.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 30 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Krauß”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 31 1
Vorschrift 31:
-nicht belegt-
ir” S
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 32 1/2
Vorschrift 32: Gepufferte wässrige Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Oberfläche eines Rotors ausgebreitet und der Auszug aus im Sommer geerntetem Material in Tropfenform gebracht wird und die beiden Grenzflächen zusammengeführt werden.
Die insgesamt entstehende Menge Urtinktur (A) wird nach folgender Formel berechnet:
Gepufferte wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 32 werden durch Mazeration frischer Pflanzen oder Pflanzenteile unter Ausschluss von Luftsauerstoff nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Vor Beginn der Verarbeitung wird von einer Probe des Pflanzenmaterials der Trocknungsverlust (H 2.8.1) bestimmt.
Wird das frische Pflanzenmaterial nicht sofort weiterverarbeitet, ist es in flüssigem Stickstoff zu lagern. Dabei ist der Trocknungsverlust (H 2.8.1) vor dem Einbringen in flüssigen Stickstoff zu bestimmen.
Das Pflanzenmaterial wird zunächst mit einer definierten Menge Ascorbat-Phosphat-Pufferlösung versetzt und in dieser Mischung in geeigneter Weise fein zerkleinert. Die Mischung wird durch Pressen filtriert und das Filtrat mit As-corbat-Phosphat-Pufferlösung aufgefüllt, bis die insgesamt erforderliche Auszugsmenge erreicht ist. Dieses verdünnte Filtrat ist nur dann die Urtinktur, wenn kein weiterer Auszug hinzugemischt wird. Die Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2).
Ist hingegen eine Mischung zweier Auszüge aus Material der gleichen Stammpflanze, das einerseits im Sommer, andererseits im Winter geerntet wurde, herzustellen, so entsteht die Urtinktur, die der 2. Dezimalverdünnung entspricht (0 – D 2), erst nach dem Mischen. Dazu werden die beiden Auszüge durch ein geeignetes Strömungsverfahren miteinander vermischt und dabei in einem definierten Verhältnis mit Ascor-bat-Phosphat-Pufferlösung verdünnt, indem der Auszug aus im Winter geerntetem Material als Flüssigkeitsfilm auf der
80-m-T 100 [kg]
m T Pflanzenmasse in Kilogramm Trocknungsverlust der Probe in Prozent
Potenzierung
Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ascorbat-Phosphat-Pufferlö-sung
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Dabei ist bis einschließlich der 5. Dezimalverdünnung mit Ascorbat-Phosphat-Puf-ferlösung und von der 6. Dezimalverdünnung an mit isotonischer Natriumchlorid-Lösung zu potenzieren. Stark schäumende, gepufferte, wässrige Urtinkturen und flüssige Verdünnungen sind abweichend von den allgemeinen Bestimmungen in blasenfrei gefüllten Gefäßen so zu potenzieren, dass mindestens eine Minute lang in einer Apparatur gemischt wird, die Dreh-, Kipp- und Schaukelbewegungen durchführt, die ständig wechselnd beschleunigt und verzögert werden.
Gepufferte wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 32 und ihre flüssigen Verdünnungen dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11.
Werden gepufferte wässrige Urtinkturen nach Vorschrift 32 und ihre flüssigen Verdünnungen vor der Weiterverarbei-
HAB 2005
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 32
tung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 32 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „col.”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2005
5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33 1
Vorschrift 33: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen preßt. Der Preßsaft wird weitere dreieinhalb Tage lang morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Preßsaft bei Raumtemperatur aufbewahrt. Nach dreieinhalb Tagen wird der Preßsaft durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
Eine ausreichende Menge des luftgetrockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die jeweilige Potenzierung ist wie nachstehend angegeben durchzuführen.
Beschriftung
Die jeweilige Beschriftung ist wie nachstehend angegeben vorzunehmen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C. Vi
X
r Wäßrige Urtinkturen nach den Vorschriften 33 a-f werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die einzusetzenden Mengen frischer Pflanzen oder Pflanzenteile sowie an Arzneiträgern und Hilfsstoffen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Das fein zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit den in der Tabelle angegebenen Mengen Honig, Lactose-Monohydrat und Gereinigtem Wasser versetzt; der pH-Wert des Ansatzes wird ermittelt. Der Ansatz wird morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Sobald der pH-Wert des Ansatzes abzusinken beginnt, wird der Ansatz – abgesehen von den Kühlphasen – bei Raumtemperatur aufbewahrt. Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird nach dreieinhalb Tagen innerhalb einer Kühlphase abge-
Tabelle: Einzusetzende Mengen
Teile frischer zerkleinerter Pflanzen oder Pflanzenteile Teile Honig Teile Gereinigtes Wasser Teile Lactose-Monohydrat Bezeichnung
100 0,75 50 0,75 33a
100 0,75 75 0,75 33b
100 0,75 125 0,75 33c
100 0,75 200 0,75 33d
100 0,75 275 0,75 33e
100 0,75 150 0,75 33f
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33
Vorschrift 33a
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 33 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33a”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Vorschrift 33 b
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 33 b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33b”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33 3
Vorschrift 33c Vorschrift 33d
r Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 c zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 c zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 33 c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33c”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Vicesimalverdünnung (Stärke H) wird aus
1 Teil Urtinktur und 19 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Die weiteren Vicesimalverdünnungen tragen folgende Bezeichnungen:
T
V]
s
2. Verdünnung
3. Verdünnung
4. Verdünnung
5. Verdünnung
6. Verdünnung 8. Verdünnung
10. Verdünnung Stärke G Stärke F Stärke E Stärke D Stärke C Stärke B Stärke A
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 d zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 d zur Weiterverarbeitung
HAB 2003
4 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 33
aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 33 d tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33d”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 33 e tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm33e”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Vorschrift 33f
Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 f zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren. Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 f zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 33 f tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 33 f”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Vorschrift 33e
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 e zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 33 e zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 34 1
Vorschrift 34a-i: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen 1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 34a-i zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren. Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 34 a-i zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 34 a-i tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 34 a-i” (siehe Tabelle); das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 34a-i werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem in Vorschrift 33 beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 33 wird der Ansatz unter Zusatz von Molke und, wenn vorgeschrieben, mit Gereinigtem Wasser und Lactose-Monohydrat bereitet.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (Cl) wird aus
Folgende Mengenverhältnisse sind möglich:
Teile frischer zerkleinerter Pflanzen oder Pflanzenteile Molke Ger. Wasser Lactose-Monohydrat Bezeichnung
100 50 34a
100 50 25 34b
100 50 75 34c
100 15 110 34d
100 50 225 34e
100 20 70 34f
100 50 100 34g
100 50 150 34h
100 50 175 2 34i
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 35 1
Vorschrift 35a: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 35 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm35a”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 35 a werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
100 Teile Pflanzenmaterial, 500 Teile Gereinigtes Wasser und 0,75 Teile Honig werden in sieben Teilmengen aufgeteilt. Der erste Ansatz wird morgens aus je einer Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial, Honig und Gereinigtem Wasser bereitet. Darauf wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Abends wird der Ansatz 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Dann wird der Ansatz wieder in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. 24 h nach dem Ansetzen wird abgepreßt.
Der Preßsaft wird mit je einer weiteren Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial, Gereinigtem Wasser und Honig vermischt. Darauf wird der Ansatz wieder in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Abends wird er 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. 24 h nach dem Absetzen wird abgepreßt.
Die weiteren fünf Teilmengen werden in gleicher Weise an den folgenden fünf Tagen verarbeitet. Der zuletzt erhaltene Preßsaft bleibt einige Stunden lang stehen und wird dann durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
Eine ausreichende Menge des luftgetrockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
HAB 2003
2 5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 35
Vorschrift 35b: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 35 b werden durch Mazeration und Vergärung getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile oder pflanzlicher Absonderungen nach dem in Vorschrift 35a beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 35b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm35b”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
Vorschrift 35c: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 35c werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem in Vorschrift 35 a beschriebenen Verfahren hergestellt. Abweichend von Vorschrift 35a werden 100 Teile Pflanzenmaterial, 200 Teile Gereinigtes Wasser, 1,5 Teile Honig und 1,5 Teile Lactose-Monohydrat in sieben Teilmengen aufgeteilt. Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (Cl) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 35 3
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 c zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augen tropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren. Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 35 c zur Weiterverar- beitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 35c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 35c”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 36 1
r Vorschrift 36: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 36 zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 36 zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 36 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm36″; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C. X
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 36 werden durch Mazeration und Vergärung getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile oder pflanzlicher Absonderungen nach dem in Vorschrift 35 a beschriebenen Verfahren hergestellt. Abweichend von Vorschrift 35 a werden insgesamt 100 Teile fein zerkleinertes Pflanzenmaterial, 300 Teile Gereinigtes Wasser und 200 Teile Molke, in jeweils sieben Teilmengen aufgeteilt, verwendet.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 37 1
Vorschrift 37a: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37 a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37 a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 37 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm cum Ferro”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 37 a werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
100 Teile Pflanzenmaterial werden in sieben Teilmengen aufgeteilt. Der erste Ansatz wird morgens aus einer Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial, 0,15 Teilen fein gepulvertem Hämatit und 50 Teilen Gereinigtem Wasser bereitet. Der Ansatz wird in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Abends wird der Ansatz 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Dann wird der Ansatz wieder in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. 24 h nach dem Ansetzen wird abgepreßt.
Der nächste Ansatz wird aus dem Preßsaft, einer weiteren Teilmenge fein zerkleinertem Pflanzenmaterial und 0,15 Teilen fein gepulvertem Hämatit bereitet und wie der erste Ansatz behandelt. Die restlichen fünf Teilmengen werden in gleicher Weise an den folgenden fünf Tagen verarbeitet. Der zuletzt erhaltene Preßsaft bleibt einige Stunden lang stehen und wird dann durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
Eine ausreichende Menge des luftgetrockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach dem Filtrieren werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 37
Vorschrift 37b: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 37b werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem in Vorschrift 37 a beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 37 a wird statt fein gepulvertem Hämatit jeweils die gleiche Menge fein gepulvertes Zink eingesetzt.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens sechs Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell gebildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die l.Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 37b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 37b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm cum Zinco”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 38 1
Vorschrift 38: Wäßrige Urtinkturen mit Kältebehandlung und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke.
Die 1. Vicesimalverdünnung (Stärke H) wird aus
1 Teil Urtinktur und 19 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. Die weiteren Vicesimalverdünnungen tragen folgende Bezeichnungen: w X
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 38 werden durch Mazeration getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile in der Kälte („K”) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Das fein zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit der öfachen Menge (m/m) einer Lösung versetzt, die aus 8,8 Teilen Natriumchlorid, 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 991 Teilen Gereinigtem Wasser hergestellt wird. Der Ansatz wird 14 Tage lang bei einer Temperatur von etwa 4°C aufbewahrt; dabei wird morgens und abends durchgerührt. Danach wird abgepreßt. Der Preßsaft wird bis zur vollständigen Klärung bei einer Temperatur von etwa 4 °C vor Licht geschützt aufbewahrt. Die klar überstehende Urtinktur wird dann sofort vollständig weiterverarbeitet.
2. Verdünnung
3. Verdünnung
4. Verdünnung
5. Verdünnung
6. Verdünnung 8. Verdünnung
10. Verdünnung Stärke G Stärke F Stärke E Stärke D Stärke C Stärke B Stärke A.
Urtinkturen nach Vorschrift 38 werden nach der Herstellung sofort weiterverarbeitet. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Parenteralia nach Vorschrift 11.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 38 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „K”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 39 1
Vorschrift 39a: Globuli velati tenen Saccharose, y die Menge des in der eingearbeiteten Verreibung enthaltenen Lactose-Monohydrats.
Beschriftung
Globuli velati nach Vorschrift 39b werden mit dem Verdünnungsgrad der aufgebrachten Verreibung bezeichnet.
Zubereitungen nach Vorschrift 39a sind Globuli velati. Sie werden durch gleichmäßiges Aufbringen einer flüssigen Zubereitung auf Saccharose-Kügelchen der Größe 5 (40 bis 50 Kügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt.
Zur Herstellung von 100 Teilen Globuli velati wird 1 Teil einer Zubereitung nach den Vorschriften 5b oder 8b oder 33 bis 37 oder 51 mit 9 Teilen Zuckersirup gemischt und durch Verschütteln potenziert; diese 10 Teile werden auf 100 minus x Teile Saccharose-Kügelchen gleichmäßig aufgebracht, x ist die Menge der im Zuckersirup enthaltenen Saccharose.
Beschriftung
Globuli velati nach Vorschrift 39 a werden mit dem Verdünnungsgrad der aufgebrachten Zubereitung bezeichnet.
Vorschrift 39c: Globuli velati X
Zubereitungen nach Vorschrift 39c sind Globuli velati. Sie werden durch gleichmäßiges Aufbringen einer nach Vorschrift 16 Nr. 3 hergestellten Mischung auf Saccharose-Kügelchen der Größe 5 (40 bis 50 Kügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt.
Die aufzubringende Mischung wird hergestellt aus Zubereitungen nach den Vorschriften 5b, 6, 8b, 23, 24, 33a-f, 34a-i, 35a-c, 36, 37a-b, 40b, 40c, 41a-c, 51 und ausreichenden Mengen Zuckersirup und Gereinigtem Wasser. Zur Herstellung von 100 Teilen Globuli velati wird diese Mischung auf 100 minus x minus y Teile Saccharose-Kügelchen gleichmäßig aufgebracht, x ist die Menge der im Zuckersirup enthaltenen Saccharose, y die Menge des in den eingearbeiteten Verreibungen enthaltenen Lactose-Monohydrats.
Beschriftung
Die Angabe der Zusammensetzung ist so vorzunehmen, daß Art und Menge der eingearbeiteten flüssigen und/oder festen Zubereitungen klar ersichtlich sind.
Vorschrift 39b: Globuli velati
Zubereitungen nach Vorschrift 39b sind Globuli velati. Sie werden durch gleichmäßiges Aufbringen einer festen Zubereitung auf Saccharose-Kügelchen der Größe 5 (40 bis 50 Kügelchen wiegen 1 Gramm) hergestellt.
Zur Herstellung von 100 Teilen Globuli velati wird eine Mischung von 10 Teilen einer Verreibung nach Vorschrift 6 mit 20 Teilen Zuckersirup auf 100 minus x minus y Teile Saccharose-Kügelchen gleichmäßig aufgebracht, x ist die Menge der im Zuckersirup enthal-
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 40 1
Vorschrift 40 a: Gemeinsam potenzierte Mischungen
Nach Vorschrift 40a gemeinsam zu potenzierende Mischungen können Ausgangsstoffe enthalten zusammen mit folgenden, nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten Zubereitungen: Lösungen, Verreibun-gen, flüssige Verdünnungen und diejenigen Urtinkturen, die gemäß ihrer Herstellungsvorschrift im Verhältnis 1 zu 10 weiterzuverarbeiten sind. Nach Vorschrift 40a dürfen nur diejenigen nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellten flüssigen Zubereitungen gemeinsam potenziert werden, deren jeweilige Herstellungsvorschrift ein Potenzieren mit einem Ethanol-Wasser-Gemisch als Arzneiträger vorschreibt.
Potenzierung
Für jeden Potenzierungsschritt wird 1 Teil Mischung mit 9 Teilen Ethanol geeigneter, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) angegebener Konzentration gemischt und verschüttelt.
Aus gemeinsam potenzierten Mischungen können alle Darreichungsformen hergestellt werden. Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40a zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren; die in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift 40 a gemachte Einschränkung gilt bei diesen Darreichungsformen nicht. Beschriftung
Es muß angegeben werden, über wieviele Potenzstufen die Mischung gemeinsam potenziert wurde; das gleiche gilt für die aus gemeinsam potenzierten Mischungen hergestellten Darreichungsformen.
Vorschrift 40b: Gemeinsam potenzierte Mischungen
Nach Vorschrift 40b gemeinsam zu potenzierende Mischungen können flüssige Zubereitungen nach den Vorschriften 5b, 8b, 21, 22, 23, 24, 33a-f, 34a-i, 35a-c, 36,37a-b, 41a-c, 49, 51 sowie Ver-reibungen nach Vorschrift 6 enthalten.
Potenzierung
Für jeden Potenzierungsschritt wird 1 Teil Mischung mit 9 Teilen Arzneiträger gemischt und verschüttelt. Enthält die Mischung Zubereitungen nach den Vorschriften 41 a-c, ist zum Potenzieren der dort genannte Arzneiträger zu verwenden. Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40b zur Herstellung von Globuli velati verwendet, ist für den letzten Potenzierungsschritt Zuckersirup als Arzneiträger zu verwenden; in allen anderen Fällen dient Gereinigtes Wasser als Arzneiträger.
Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Aus gemeinsam potenzierten Mischungen können alle Darreichungsformen hergestellt werden. Werden gemeinsam potenzierte Mischungen nach Vorschrift 40b zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnun-
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 40
gen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren.
Beschriftung
Es muß angegeben werden, über wieviele Potenzstufen die Mischung gemeinsam potenziert wurde; das gleiche gilt für die aus gemeinsam potenzierten Mischungen hergestellten Darreichungsformen. Vorschrift 40c: Gemeinsam potenzierte Mischungen
Gemeinsam zu potenzierende Mischungen nach Vorschrift 40c enthalten Ver- _
reibungen nach den Vorschriften 6 und/ oder 7.
Potenzierung
Für jeden Potenzierungsschritt wird 1 Teil Mischung mit 9 Teilen Lactose-Monohydrat nach den Angaben von Vorschrift 6 verarbeitet.
Aus gemeinsam potenzierten Mischungen können alle Darreichungsformen hergestellt werden.
Beschriftung
Es muß angegeben werden, über wieviele Potenzstufen die Mischung gemeinsam potenziert wurde; das gleiche gilt für die aus gemeinsam potenzierten Mischungen hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41 1/4
Vorschrift 41a: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung
(0 = c l).
Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Für Zubereitungen nach Vorschrift 11 gilt: Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11 wird aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung (D 3), 5,6 Teilen des oben genannten Arzneiträgers und 3,4 Teilen Wasser für Injektionszwecke hergestellt. Die weiteren Verdünnungen werden mit dem oben genannten Arzneiträger hergestellt.
Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41 a dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 7, 11, 13, 14, 15 und 39a-c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41a werden durch Mazeration von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen mit einer natriumchloridhaltigen Glyce-rol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Das Verarbeiten von Teilen höherer (warmblütiger) Tiere erfolgt unmittelbar nach dem Schlachten beziehungsweise Töten.
Niedere Tiere werden in einem abgedeckten Gefäß unmittelbar vor dem Verarbeiten durch Einleiten von Kohlendioxid getötet.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (15 g- kg~’) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach, falls erforderlich, zentrifugiert und dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, filtriert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtinktur.
Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
Potenzierung
Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke, soweit eine Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 11 und 15 erfolgt. In den anderen nachstehend genannten Fällen kann Gereinigtes Wasser anstelle von Wasser für Injektionszwecke verwendet werden.
HAB 2007
2/4 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 41a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung
(0 = c l).
Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Für Zubereitungen nach Vorschrift 11 gilt: Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11 wird aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung (D 3), 5,6 Teilen des oben genannten Arzneiträgers und 3,4 Teilen Wasser für Injektionszwecke hergestellt. Die weiteren Verdünnungen werden mit dem oben genannten Arzneiträger hergestellt.
Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41b dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 7, 11, 13, 14, 15 und 39a-c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Vorschrift 41b: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41b werden durch Mazeration von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen mit einer natriumchloridhaltigen Glyce-rol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Das Verarbeiten von Teilen höherer (warmblütiger) Tiere erfolgt unmittelbar nach dem Schlachten beziehungsweise Töten.
Niedere Tiere werden in einem abgedeckten Gefäß unmittelbar vor dem Verarbeiten durch Einleiten von Kohlendioxid getötet.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (40 g • kg”‘) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach, falls erforderlich, zentrifugiert und dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, filtriert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtinktur.
Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
Potenzierung
Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke.
HAB 2007
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41 3/4
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 41b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung (0 = C 1).
Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Für Zubereitungen nach Vorschrift 11 gilt: Die 4. Dezimalverdünnung (D 4) zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11 wird aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung (D 3), 5,6 Teilen des oben genannten Arzneiträgers und 3,4 Teilen Wasser für Injektionszwecke hergestellt. Die weiteren Verdünnungen werden mit dem oben genannten Arzneiträger hergestellt.
Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41c dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach den Vorschriften 7, 11, 13, 14, 15 und 39a-c, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41c zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Vorschrift 41c: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41c werden durch Mazeration von Tieren, Teilen von Tieren oder deren Absonderungen mit einer natriumchloridhaltigen Glyce-rol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Das Verarbeiten von Teilen höherer (warmblütiger) Tiere erfolgt unmittelbar nach dem Schlachten beziehungsweise Töten.
Niedere Tiere werden in einem abgedeckten Gefäß unmittelbar vor dem Verarbeiten durch Einleiten von Kohlendioxid getötet.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (80 g • kg-1) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach, falls erforderlich, zentrifugiert und dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, filtriert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtinktur.
Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
Potenzierung
Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke. Vi
HAB 2007
4/4 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 41
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 41c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Potenzierung
Als Arzneiträger zum Potenzieren dient eine Lösung von 0,2 Teilen Natriumhy-drogencarbonat und 8,8 Teilen Natriumchlorid in 991 Teilen Wasser für Injektionszwecke.
Die Gl-Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 = D 2) beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung (0 = C 1).
Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil Gl-Urtinktur (D 2) und 9 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil Gl-Urtinktur (C 1) und 99 Teilen des oben genannten Arzneiträgers
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41 d dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 11.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 41d zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 41 d tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Gl”; das Gleiche gilt für daraus hergestellte Darreichungsformen.
Vorschrift 41d: Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
Gl-Urtinkturen nach Vorschrift 41 d werden durch Mazeration von Blutbestandteilen vom Pferd mit einer natrium-chloridhaltigen Glycerol-Lösung (Gl) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die Entnahme von Blut zur Gewinnung von Blutbestandteilen erfolgt durch einen Tierarzt am lebenden Pferd. Tierblut, das bei der Schächtung anfällt, darf nicht verwendet werden. 200 ml Blut werden dem Tier entnommen und je Milliliter Blut mit 15 I.E. Heparin-Na-trium und 0,625 ml Natriumchlorid-Lösung (9g-kg~!) versetzt. Nach Separation der jeweiligen Blutbestandteile mittels fraktionierter Zentrifugation werden die gewonnenen Zellsedimente jeweils in 1,1 ml Natriumchlorid-Lösung (9 g ? kg”‘) aufgenommen und resuspendiert. Die Zellsuspensionen werden zur Urtinktur weiterverarbeitet.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil Zellsuspension mit 5 Teilen einer Lösung von Natriumchlorid (15 g ? 1_1) in Gereinigtem Wasser versetzt; anschließend werden 95 Teile Glycerol zugesetzt. Der Ansatz bleibt 7 bis 21 Tage lang vor Licht geschützt stehen und wird danach dekantiert. Die Flüssigkeit wird, falls erforderlich, filtriert. Das Dekantat beziehungsweise das Filtrat ist die Gl-Urtink-tur.
Vor dem Weiterverarbeiten der Gl-Urtinktur ist ein eventueller Bodensatz zu suspendieren.
HAB 2007
5.4,4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 42 l/l
Vorschrift 42a: Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Beschriftung
Wird die 2. Dezimalverdünnung (D 2) mit Ethanol 15% (m/m) hergestellt, ist dies anzugeben.
Urtinkturen nach Vorschrift 42 a werden aus getöteten oder frisch geschlachteten Tieren oder deren Teilen und einem flüssigen Arzneiträger hergestellt.
Zur Herstellung der 1. Dezimalverdünnung beziehungsweise der 1. Centesimalverdünnung wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff in 9 Teilen (= D 1) beziehungsweise in 99 Teilen (- C 1 resp. D 2) Glycerol 85 % verteilt und verschüttelt. In begründeten Fällen ist die Zugabe von 1 Teil Glycerol 85 % zu 1 Teil Ausgangsstoff vor der Zerkleine-rung zulässig. Falls erforderlich, wird der Ansatz filtriert.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Glycerol 85 % oder Ethanol 15% (m/m),
die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung oder 1 Teil der 1. Centesimalverdünnung (C 1 resp. D 2) und
9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil der 1. Centesimalverdünnung ^ (C 1 resp. D 2) und
99 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Vorschrift 42b: Urtinkturen und deren wässrige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 42b werden aus getöteten oder frisch geschlachteten Tieren oder deren Teilen und einem flüssigen Arzneiträger hergestellt. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Darreichungsformen nach den Vorschriften 11 und 15, auch in Mischungen nach Vorschrift 16 und in gemeinsam potenzierten Mischungen nach Vorschrift 40b.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil fein zerkleinerter Ausgangsstoff in 2,1 Teilen Glycerol 85 % verteilt und verschüttelt. Falls erforderlich, wird der Ansatz filtriert.
Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Wasser für Injektionszwecke,
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Wasser für Injektionszwecke
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden wässrige Verdünnungen nach Vorschrift 42b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Wässrige Verdünnungen nach Vorschrift 42b tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „aquos”. v\
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 43 l/l
Vorschrift 43: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen (Nosoden) die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
10 Teilen Urtinktur (D 1) und 90 Teilen Ethanol 30% (m/m),
die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
r Urtinkturen nach Vorschrift 43 werden aus pathologisch veränderten Organen oder Organteilen von Mensch oder Tier hergestellt.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil zerkleinerter Ausgangsstoff in 10 Teilen Glycerol 85% verteilt. Der Ansatz bleibt mindestens fünf Tage lang stehen und wird danach filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m),
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 44 l/l
Vorschrift 44: Urtinkturen und flüssige Verdünnungen (Nosoden) Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus 1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol 30% (m/m),
die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 43 % (m/m)
hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (C 1) wird aus
10 Teilen Urtinktur (D 1) und 90 Teilen Ethanol 30% (m/m),
die 2. Centesimalverdünnung (C 2) wird aus
1 Teil der 1. Centesimalverdünnung und
99 Teilen Ethanol 43% (m/m)
hergestellt, sofern kein anderer flüssiger Arzneiträger vorgeschrieben ist. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren. S
Urtinkturen nach Vorschrift 44 werden aus abgetöteten Kulturen von Mikroor-ganismen oder aus Zersetzungsprodukten tierischer Organe oder aus Körperflüssigkeiten hergestellt, die Krankheitserreger beziehungsweise Krankheitsprodukte enthalten.
Kulturen von Mikroorganismen sind, falls in der Monographie nicht anders angegeben, vor dem Sterilisieren bei 133 °C (H 5.2.5) auf 107 Mikroorganismen (KBE) je Gramm beziehungsweise im Fall von Viruspräparationen abweichend davon auf einen bestimmten Titer (ZKID50/ml oder HA Unit) einzustellen. Die Mischung muss der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Zur Herstellung der Urtinktur wird 1 Teil wie vorstehend angegeben behandelter Ausgangsstoff mit 9 Teilen Glyce-rol 85% gemischt und verschüttelt. Der Ansatz bleibt mindestens fünf Tage lang stehen und wird danach filtriert. Das Fil-trat ist die Urtinktur.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 45 l/l
Vorschrift 45: Nasentropfen reinigtem Wasser bereiteten Lösung des Isotonisierungsmittels sicherzustellen, dass der Restethanolgehalt im Fertigprodukt so niedrig wie möglich ist: Wird potenziert, ist bei Dezimalverdünnungen für die letzten zwei Verdünnungsgrade, bei Centesimalverdünnun-gen für den letzten Verdünnungsgrad mit einem ethanolfreien Arzneiträger zu potenzieren. Wird gemischt, ist eine diesem Potenzieren entsprechende Menge ethanolfreier Komponenten einzusetzen.
Als Isotonisierungsmittel ist in der Regel Natriumchlorid zu verwenden.
Beschriftung
Falls andere Isotonisierungsmittel als Natriumchlorid verwendet werden, sind diese anzugeben.
Lagerung
Vor Licht geschützt.
Nasentropfen nach Vorschrift 45 sind wässrige Verdünnungen mit einem Rest-ethanolgehalt von höchstens einem Prozent.
Sie werden aus einer oder mehreren homöopathischen Zubereitungen hergestellt und müssen den Anforderungen der Monographie Zubereitungen zur nasalen Anwendung, Abschnitt Nasentropfen im Kapitel Darreichungsformen (Ph.Eur.) entsprechen.
Mit Ausnahme von Mitteln zur Konservierung, Viskositätserhöhung, Isoto-nisierung sowie Einstellung und Stabilisierung des pH-Werts sind weitere Zusätze nicht erlaubt.
Bei der Herstellung von Nasentropfen aus ethanolhaltigen Zubereitungen ist wie nachstehend angegeben durch Potenzieren oder Mischen mit Gereinigtem Wasser beziehungsweise mit der mit Ge-
r
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 46 1
Vorschrift 46: Flüssige weinige Verdünnungen dünnungen, also auch die D 6 und die D 7, mit Likörwein nach Vorschrift 46 um zwei Potenzstufen weiterpotenziert werden.
Flüssige weinige Verdünnungen nach Vorschrift 46 werden sofort weiterverarbeitet, sie dienen ausschließlich zur Herstellung von Mischungen nach Vorschrift 16.
r Zubereitungen nach Vorschrift 46 sind flüssige Dezimal Verdünnungen. Sie werden aus flüssigen Verdünnungen nach den Vorschriften 1,2a, 3a, 4a, 5a oder 8a durch Potenzieren mit Likörwein um zwei Potenzstufen hergestellt. Dabei dürfen flüssige Verdünnungen nach den Vorschriften 1, 2 a, 3 a und 5 a zum Potenzieren mit Likörwein erst von der 2. Dezimalverdünnung (D 2) an eingesetzt werden; dagegen dürfen sämtliche nach Vorschrift 8 a hergestellten flüssigen Ver-
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 46 tragen in der Bezeichnung nach der Potenzangabe den Zusatz „vinos”. X
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 47 1/2
Vorschrift 47a: Spagyrische Urtinkturen nach Pekana und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 47 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Peka”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 47 a werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die Pflanzen oder Pflanzenteile werden fein zerkleinert. In einem geeigneten Ansatzgefäß wird 1 Teil Pflanzenmasse mit 6 Teilen Gereinigtem Wasser, 1 Teil Saccharose und 0,005 Teilen Hefe (Trockenreinzuchthefe von Saccharomy-ces cerevisiae) gemischt. Das Ansatzgefäß wird mit einem Gäraufsatz verschlossen und der Ansatz bei einer Temperatur von 25 bis 28 °C der Gärung überlassen. Sobald die Gärungsvorgänge zum Stillstand gekommen sind, wird dekantiert und der Pflanzenrückstand abgepresst. Die abgepresste Flüssigkeit wird mit dem dekantierten Teil vereinigt. Die Mischung wird mit Ethanol 86% (m/m) auf einen Ethanolgehalt von 15% (m/m) eingestellt.
Der Pressrückstand wird getrocknet und bei etwa 900 °C verascht. Die abgekühlte Asche wird mit der fünffachen Menge heißem Gereinigtem Wasser versetzt, die Mischung bis zur Lösung der mineralischen Bestandteile gerührt und anschließend filtriert. Das Filtrat wird im Wasserbad zur Trockne eingeengt. Der Rückstand wird mit einem angemessenen Anteil des vorstehend beschriebenen ethanolhaltigen Auszugs gemischt und die Mischung dem vorstehend beschriebenen ethanolhaltigen Auszug zugesetzt. Diese Mischung wird 48 h lang stehen gelassen und anschließend filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
Vorschrift 47b: Spagyrische Urtinkturen nach Pekana und deren flüssige Verdünnungen
Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 47 b werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder dem tierischen Material Dactylopius coccus (HAB) nach dem in Vorschrift 47 a beschriebenen Verfahren hergestellt.
Abweichend von Vorschrift 47 a wird 1 Teil der grob geschnittenen Droge (4000 bis 2800) beziehungsweise 1 Teil Tiere mit 6 Teilen Gereinigtem Wasser gemischt und die Mischung einen Tag lang stehen gelassen. Anschließend wird die Mischung in einem geeigneten Ansatzgefäß mit 1 Teil Saccharose und 0,005 Teilen Hefe (Trockenreinzuchthefe von Saccharomyces cerevisiae) versetzt, erneut gemischt, bei einer Temperatur von 25 bis 28 °C der Gärung überlassen und anschließend wie in Vorschrift 47 a beschrieben weiterbehandelt.
Potenzierung
Die 1.Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
HAB 2006
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 47
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 47b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Peka”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 48 1
Vorschrift 48: Metallpulverhaltige Salben Darreichungsformen nach Vorschrift 48 müssen den Anforderungen der Monographie Halbfeste Zubereitungen zur kutanen Anwendung, Abschnitt Salben im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
Metallpulver- und mineralpulverhaltige Salben nach Vorschrift 48 enthalten Metallpulver oder wasserunlösliche Mineralpulver in Salbengrundlage und sind ausschließlich zur Herstellung von Salben nach Vorschrift 13 bestimmt. Zur Herstellung wird 1 Teil des Pulvers in 9 Teile Salbengrundlage eingearbeitet. 80 Prozent der Pulverteilchen müssen kleiner als 10 um sein; kein Teilchen darf größer als 50 [im sein.
Beschriftung
Metallpulver- und mineralpulverhaltige Salben nach Vorschrift 48 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „M”.
__
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 49 1
Vorschrift 49: Wäßrige Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 49 werden in der Regel sofort nach der Herstellung weiterverarbeitet. Sie dienen ausschließlich zur Herstellung der Darreichungsformen nach Vorschrift 11 und Vorschrift 15.
Werden wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 49 und ihre flüssigen Verdünnungen zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 49 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „aquos.”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
/”^ Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 49 werden durch Mazeration frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Nach der Bestimmung des Trocknungsverlustes (H 2.8.1) werden die zerkleinerten Pflanzen oder Pflanzenteile mit der nach Vorschrift 23 b errechneten Menge Gereinigtem Wasser versetzt, nach höchstens 2 h abgepreßt und der wäßrige Auszug filtriert.
Die Potenzierung erfolgt, wie unter Vorschrift 23 b beschrieben.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 50 1
Vorschrift 50a: Spagyrische Urtinkturen nach Strathmeyer und deren flüssige Verdünnungen Hefe werden mit 20 Teilen Ethanol 94% m/m) fünf Tage lang mazeriert. Anschließend wird die Mischung durch geeignete Filter filtriert.
Das Filtrat (im folgenden als Hefeauszug bezeichnet) kann bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer Temperatur von höchstens 8 °C bis zu 365 Tagen gelagert werden.
r Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 50a werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem unten beschriebenen Verfahren hergestellt.
Herstellung des Drogenauszuges
5 Teile zerkleinerte Droge werden in einem geeigneten Gefäß mit 75 Teilen Gereinigtem Wasser, 19 Teilen Saccharose und 1 Teil Hefe (Reinzuchthefe von Sac-charomyces cerevisiae) versetzt und bei einer Temperatur zwischen 24 und 29 °C der Gärung überlassen.
Nach drei Tagen wird 1 weiterer Teil Hefe (Reinzuchthefe von Saccharomy-ces cerevisiae) zugefügt und die Mischung weitere drei Tage der Gärung überlassen. Anschließend wird abgepreßt und die dabei erhaltene Flüssigkeit (im folgenden als Drogenauszug bezeichnet) sofort weiterverarbeitet.
Kultivierung der Hefe mit dem Drogenauszug
21 Teile Hefe (Zuchthefe von Candida utilis) werden in einer Mischung aus 30 Teilen Nährlösung für die Kultivierung von Hefe, 10 Teilen Drogenauszug und 700 Teilen Trinkwasser submers 12 bis 14 h kultiviert.
Diese kultivierte Hefe kann bis zur Weiterverarbeitung in verschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur zwischen 4 und 6 °C bis zu 14 Tagen gelagert werden.
Herstellung des Hefeauszuges
25 Teile der wie vorstehend angegeben mit dem Drogenauszug kultivierten
Herstellung der Urtinktur
15 Teile Hefeauszug werden mit 85 Teilen Drogenauszug gemischt und die Mischung durch geeignete Filter filtriert. Dieses Filtrat ist die Urtinktur.
Falls die Urtinktur zur unmittelbaren Verwendung als Fertigarzneimittel vorgesehen ist, wird Ascorbinsäure in einem Mengenverhältnis von 0,5 g Ascorbinsäure je Liter Urtinktur zugesetzt.
Falls die Urtinktur zur Weiterverarbeitung vorgesehen ist, kann sie bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer 8°C nicht übersteigenden Temperatur vor Licht geschützt bis zu 365 Tagen gelagert werden. In diesem Fall unterbleibt ein Zusatz von Ascorbinsäure. X
Potenzierung
2 Teile Urtinktur werden mit 8 Teilen Ethanol 15% (m/m) gemischt und verschüttelt. Diese Potenzstufe entspricht der 2. Dezimalverdünnung (D 2).
Die 3. Dezimalverdünnung (D 3) wird aus
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
HAB 2003
2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 50
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 50 a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Strathmeyer”; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. Herstellung des Hefeauszuges
25 Teile der wie vorstehend angegeben mit dem Drogenauszug kultivierten Hefe werden mit 20 Teilen Ethanol 94% (m/m) fünf Tage lang mazeriert. Anschließend wird die Mischung durch geeignete Filter filtriert und das Filtrat im Vakuum bei höchstens 40 °C auf ein Zehntel seiner ursprünglichen Masse zu einem Konzentrat eingeengt.
Das Konzentrat kann bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer Temperatur von höchstens 8 °C bis zu zwei Tagen gelagert werden.
Vorschrift 50b: Spagyrische Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen zur Herstellung von Salben nach Strathmeyer
Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 50b werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem unten beschriebenen Verfahren hergestellt.
Herstellung des Drogenauszuges
8 Teile zerkleinerte Droge werden in einem geeigneten Gefäß mit 74 Teilen Gereinigtem Wasser, 14 Teilen Saccharose und 1 Teil Hefe (Reinzuchthefe von Sac-charomyces cerevisiae) versetzt und bei einer Temperatur zwischen 24 und 29 °C sechs Tage lang der Gärung überlassen. Anschließend wird abgepreßt und die dabei erhaltene Flüssigkeit durch geeignete Filter filtriert.
Das Filtrat (im folgenden als Drogenauszug bezeichnet) kann bis zur Weiterverarbeitung in Behältnissen, die eine Kontamination mit Mikroorganismen ausschließen, bei einer 8°C nicht übersteigenden Temperatur vor Licht geschützt bis zu 42 Tagen gelagert werden.
Kultivierung der Hefe mit dem Drogenauszug
Die Kultivierung erfolgt mit dem wie vorstehend angegeben hergestellten Drogenauszug wie in Vorschrift 50a angegeben.
Herstellung der Urtinktur
1 Teil des wie vorstehend angegeben hergestellten Konzentrats aus dem Hefeauszug wird mit 99 Teilen des wie oben angegeben hergestellten Drogenauszugs gemischt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol 15% (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Spagyrische Urtinkturen nach Vorschrift 50b und ihre flüssigen Verdünnungen tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Strathmeyer” und dienen ausschließlich zur Weiterverarbeitung zu Zubereitungen nach Vorschrift 50c.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 50 3/3
Vorschrift 50c: Homöopathische Salben nach Strathmeyer
Homöopathische Salben nach Vorschrift 50c werden aus 1 Teil einer nach Vorschrift 50b hergestellten Zubereitung und 3 Teilen Salbengrundlage hergestellt. Als Salbengrundlage dient eine Mischung aus 4 Teilen Wollwachsalko-holsalbe und 1 Teil Lanolin (DAB).
Bei der Herstellung sind Zusätze wie Antioxidanzien, Stabilisatoren und Konservierungsmittel nicht zugelassen. Homöopathische Salben nach Vorschrift 50c müssen den Anforderungen der Monographie Halbfeste Zubereitungen zur kutanen Anwendung, im Kapitel Darreichungsformen (Ph. Eur.) entsprechen.
Beschriftung
Homöopathische Salben nach Vorschrift 50c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Strathmeyer”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 51 1
Vorschrift 51: Wäßrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation und deren flüssige Verdünnungen
Wäßrige Urtinkturen nach Vorschrift 51 werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
100 Teile fein zerkleinertes Pflanzenmaterial werden mit 121,6 Teilen Gereinigtem Wasser und 3,4 Teilen Natriumchlorid versetzt; der pH-Wert des Ansatzes wird ermittelt. Der Ansatz wird morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37 °C gestellt. Sobald der pH-Wert des Ansatzes abzusinken beginnt, wird der Ansatz – abgesehen von den Kühlphasen – bei Raumtemperatur aufbewahrt. Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird nach dreieinhalb Tagen innerhalb einer Kühlphase abgepreßt. Der Preßsaft wird weitere dreieinhalb Tage lang morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; direkt davor und danach wird durchgerührt. Die übrige Zeit wird der Preßsaft bei Raumtemperatur aufbewahrt. Nach dreieinhalb Tagen wird der Preßsaft durch Mull filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb.
Eine ausreichende Menge des luftgetrockneten Abpreßrückstandes wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 ml Filtrat etwa 50 mg Asche zugesetzt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
Die Weiterverarbeitung der Urtinktur erfolgt frühestens 6 Monate nach Zusatz der Asche. Dabei darf ein eventuell ge- bildeter Bodensatz nicht mitverarbeitet werden.
Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Die 1. Centesimalverdünnung (Cl) wird aus
1 Teil Urtinktur und 99 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 51 zu Parenteralia nach Vorschrift 11 oder zu Augentropfen nach Vorschrift 15 weiterverarbeitet, sind bei der Herstellung von Dezimalverdünnungen die letzten beiden Verdünnungsgrade und bei Centesimalverdünnungen der letzte Verdünnungsgrad mit dem jeweils vorgeschriebenen Arzneiträger zu potenzieren. Werden flüssige Verdünnungen nach Vorschrift 51 zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 51 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 51″; das gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen; die Urtinktur unterhalb von 15 °C.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 52 1
Vorschrift 52: Urtinkturen aus einem Destillat und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
1 Teil Urtinktur und
9 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 52 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „destilla-ta”; das Gleiche gilt für die daraus hergestellten Darreichungsformen. 1-E
r Urtinkturen nach Vorschrift 52 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Das Pflanzenmaterial wird grob geschnitten und angequetscht. 100 Teile Pflanzenmasse werden mit 8 Teilen Ethanol 86 % (m/m) Übergossen. Der Ansatz bleibt mindestens 24 h lang im geschlossenen Gefäß stehen und wird anschließend der Wasserdampfdestillation unterworfen. Die Wasserdampfdestillation wird beendet, wenn 50 Teile Destillat erhalten worden sind.
Die Urtinktur wird aus 1 Teil Destillat und 1 Teil Ethanol 15 % (m/m)
hergestellt.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 53 1
Vorschrift 53: Fermentierte Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen Potenzierung
Die 1. Dezimalverdünnung (Dl) wird aus
3 Teilen Urtinktur und
7 Teilen Ethanol 30 % (m/m),
die 2. Dezimalverdünnung (D 2) aus 1 Teil der 1. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol 15 % (m/m)
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 53 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „ferm 53″. tri X
Urtinkturen nach Vorschrift 53 werden aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die Pflanze oder die Pflanzenteile werden fein zerkleinert. 1 Teil der Pflanzenmasse wird mit 1 Teil Gereinigtem Wasser versetzt. Der Ansatz wird unter Luftabschluß bei einer Temperatur von 20 bis 24 °C einer Gärung ausgesetzt. Die Gärung ist beendet, wenn der pH-Wert der Gärflüssigkeit auf 4 bis 5 abgesunken ist. Danach wird abgepreßt und die Preßflüssigkeit gewogen. Die Preßflüssigkeit entspricht 2 Teilen und wird mit 1 Teil eines Gemisches aus 0,95 Teilen Ethanol 94 % (m/m) und 0,05 Teilen Gereinigtem Wasser gemischt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
HAB 2003
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 54 1/2
Vorschrift 54a: Spagyrische Urtinkturen nach Glückselig und deren flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 54a werden aus frischen Pflanzenteilen oder Drogen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1 Teil zerkleinerte Pflanzenteile oder Droge wird mit 10 Teilen des vorgeschriebenen, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemischs versetzt. Der Ansatz wird 6 Wochen lang bei Raumtemperatur mazeriert, anschließend abgepresst und nach weiteren 5 bis 7 Tagen filtriert. Das Filtrat wird einmal bis mehrmals destilliert, wobei nach jeder Destillation das Destillat mit dem Rückstand vereinigt wird. Eine Destillation gilt als beendet, wenn aus 10 Teilen der im Destillationsgefäß zu Beginn der jeweiligen Destillation vorhandenen Mischung 9 Teile Destillat erhalten worden sind. Die Anzahl der Destillationen wird jeweils vorgeschrieben.
Nach Beendigung der letzten Destillation wird das Destillat mit dem Rückstand gemischt und diese Mischung filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
die 3. Dezimalverdünnung (D3) wird aus
1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 54a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Glückselig”.
Vorschrift 54b: Spagyrische Urtinkturen nach Glückselig und deren flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 54b werden aus Ausgangsstoffen oder deren Mischungen und einem flüssigen Arzneiträger nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Sofern nicht anders vorgeschrieben, wird 1 Teil Ausgangsstoff in 99 Teilen flüssigem Arzneiträger gelöst oder disper-giert. Als Arzneiträger werden Gereinigtes Wasser, Säuren und die im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemische verwendet. Die Lösung beziehungsweise Mischung wird gegebenenfalls vorbehandelt und anschließend einmal bis mehrmals destilliert, wobei nach jeder Destillation mit Ausnahme der letzten das Destillat mit dem Rückstand vereinigt wird. Eine Destillation gilt als beendet, wenn aus 100 Teilen der im Destillationsgefäß zu Beginn der jeweiligen Destillation vorhandenen Lösung beziehungsweise Mischung 80 beziehungsweise 90 Teile Destillat erhalten worden sind. Die Anzahl der Destillationen und die Menge an Destillat wird jeweils vorgeschrieben.
Das Destillat aus der letzten Destillation ist die Urtinktur.
HAB 2005
2/2 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 54
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 2. Dezimalverdünnung (0 – D 2).
Die 3. Dezimal Verdünnung (D 3) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 2) und
9 Teilen eines im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Ge-mischs,
die 4. Dezimalverdünnung (D 4) aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung und 9 Teilen eines im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemischs
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 54b tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. Glückselig”. 1 Teil zerkleinerte Pflanzenteile oder Droge wird mit 10 Teilen des vorgeschriebenen, im Abschnitt „Arzneiträger und Hilfsstoffe” (H 5.3) aufgeführten Ethanol-Wasser-Gemisch versetzt. Der Ansatz wird sechs Wochen lang bei Raumtemperatur mazeriert, anschließend abgepresst und nach weiteren fünf bis sieben Tagen filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D 1) und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration,
die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Ethanol gleicher Konzentration
hergestellt. Entsprechend wird bei den folgenden Verdünnungen verfahren.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 54c tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Glückselig”.
Vorschrift 54c: Urtinkturen nach Glückselig und deren flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach Vorschrift 54c werden aus frischen Pflanzenteilen oder Drogen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 55 l/l
Vorschrift 55:
Vi
S
0) iken
B J=
“3
f =
X
-nicht belegt-
vi
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56 1/5
Vorschrift 56a-f: Spagyrische Urtinkturen nach von Bernus Tabelle 1
Teile Ethanol 94% (mim) Teile Gereinigtes Wasser Vorschrift
100 900 56a
210 790 56b
250 750 56c
317 683 56d
455 545 56e
580 420 56f
r Urtinkturen nach den Vorschriften 56a-f werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1. Herstellungsstufe: Einmalig durchzuführende Herstellung eines Destillats zur Initiierung eines fortlaufenden Herstellungskreislaufs
Die vorgeschriebene Menge Droge beziehungsweise Drogenmischung mit dem vorgegebenen Zerkleinerungsgrad wird in einem geeigneten Gefäß mit der vorgeschriebenen Menge Ethanol 94% (m/m) und Gereinigtem Wasser (siehe Tabelle 1) versetzt, wobei gegebenenfalls der Ethanolgehalt beziehungsweise der Wassergehalt der zuzusetzenden homöopathischen Dilutionen zu berücksichtigen ist. Dem Ansatz werden die in speziellen Vorschriften nach Art und Menge angegebenen mineralischen Bestandteile und/oder homöopathischen Dilutionen hinzugefügt. Dieser Uransatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Uransatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er koliert und die erhaltene Flüssigkeit verworfen.
Der verbliebene Drogenrückstand wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird.
Werden dem Ansatz ethanolhaltige homöopathische Dilutionen hinzugefügt, so ist die für den Uransatz erforderliche Ethanolmenge entsprechend zu reduzieren. Die wässrigen Anteile sind bei der Wassermenge zu berücksichtigen.
2. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 1. Teil
Das Destillat wird sofort mit der in Tabelle 2 angegebenen Menge Ethanol 94% (m/m) versetzt, wobei gegebenenfalls die Ethanolmenge des Destillates und/oder der Ethanolgehalt beziehungsweise der Wassergehalt der zuzusetzenden homöopathischen Dilutionen zu berücksichtigen ist. Diese Mischung ist das Extraktionsmedium.
Dieses Extraktionsmedium wird in einem geeigneten Gefäß mit neuer Droge beziehungsweise Drogenmischung, die in Art und Menge der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten entspricht, gemischt. Dem Ansatz werden die in speziellen Vorschriften angegebenen mineralischen Bestandteile und/oder homöopathischen Dilutionen hinzugefügt, die in Art und Menge mit den in der ersten Herstellungsstufe verwendeten identisch sind. Der Ansatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Ansatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlos-
HAB 2006
2/5 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56
sen stehen gelassen. Danach wird er ko-liert und filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
Der verbliebene Drogenrückstand wird für die 3. Herstellungsstufe verwendet. Herstellung einer neuen Charge Urtinktur.
Beschriftung
Zubereitungen nach den Vorschriften 56a-f tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus”, wobei die Nummer der jeweils zutreffenden Vorschrift angefügt wird.
Tabelle 2
Teile Ethanol
94% (m/m) Teile zu gewinnendes Destillat Ethanol-gehalt im Endprodukt Vorschrift
100 900 9,5% (m/m) 56a
210 790 20% (m/m) 56b
250 750 24% (m/m) 56c
317 683 30% (m/m) 56d
455 545 43% (m/m) 56e
580 420 55% (m/m) 56f
Vorschrift 56g: Spagyrische antimondestillathaltige Mischungen nach von Bernus
Mischungen nach Vorschrift 56g werden aus einem oder zwei spagyrischen Antimondestillaten nach von Bernus nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die vorgeschriebene Menge spagyri-sches Antimondestillat B nach von Bernus wird in einem geeigneten Gefäß, falls erforderlich, mit der vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser versetzt. Dem Ansatz werden die in speziellen Vorschriften nach Art und Menge angegebenen mineralischen Bestandteile und/oder homöopathischen Dilutionen und gegebenenfalls die vorgeschriebene Menge spagyrisches Antimondestillat A nach von Bernus hinzugefügt. Diese Mischung wird, wenn nicht anders angegeben, 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C verschlossen stehen gelassen und dabei 2-mal täglich gerührt. Die Mischung wird nach dieser Zeit einen weiteren Tag bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen und danach filtriert. Das Filtrat ist die spagyrische antimondestillathaltige Mischung.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 56g tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus 56g”.
Der Ethanolgehalt des Destillats und der eventuell zugesetzten ethanolhaltigen homöopathischen Dilutionen werden von der in Tabelle 2 angegebenen Etha-nolmenge abgezogen, um den vorgeschriebenen Ethanolgehalt im Endprodukt zu erhalten. Die wässrigen Anteile sind bei der Destillatmenge zu berücksichtigen.
3. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 2. Teil
Der verbliebene Drogenrückstand aus der 2. Herstellungsstufe wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Das Destillat wird sofort mit der notwendigen Menge Ethanol 94 % (mim) versetzt. Anschließend wird es wie unter „2. Herstellungsstufe” beschrieben weiterbehandelt und dient zur
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56 3/5
Vorschrift 56h: Spagyrische Mischungen nach von Bernus
Mischungen nach Vorschrift 56h werden aus Mischungen getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1. Herstellungsstufe: Einmalig durchzuführende Herstellung eines Destillats zur Initiierung eines fortlaufenden Herstellungskreislaufs
Die vorgeschriebene Menge Drogenmischung mit dem vorgegebenen Zerkleinerungsgrad wird in einem Destillationsgefäß mit der vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser versetzt. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Das Destillat wird verworfen.
Der verbliebene Drogenrückstand wird sofort mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge Destillat (II) erhalten wird.
2. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 1. Teil
Das Destillat (II) ist das Extraktionsmedium.
Dieses Extraktionsmedium wird sofort in einem Destillationsgefäß mit neuer Drogenmischung, die in Bezug auf Art und Menge der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten entspricht, gemischt. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillations- geschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge Destillat (I) erhalten wird.
Der verbliebene Drogenrückstand wird für die 3. Herstellungsstufe verwendet.
Dem Destillat (I) werden sofort die in speziellen Vorschriften angegebenen mineralischen Bestandteile und homöopathischen Dilutionen sowie die vorgeschriebene Menge Ethanol hinzugefügt. Der Ansatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C verschlossen stehen gelassen und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Ansatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er filtriert. Das Filtrat ist die spagyrische Mischung.
3. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 2. Teil
Der verbliebene Drogenrückstand aus der 2. Herstellungsstufe wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die vorgeschriebene Menge Destillat (II) erhalten wird. Das Destillat wird wie unter „2. Herstellungsstufe” beschrieben weiterbehandelt und dient zur Herstellung einer neuen Charge spagyrische Mischung.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 56h tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus 56h”.
HAB 2006
4/5 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56
Vorschriften 56i-j: Spagyrische Urtinkturen nach von Bernus und deren flüssige Verdünnungen
Urtinkturen nach den Vorschriften 56i-j werden aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1. Herstellungsstufe: Einmalig durchzuführende Herstellung eines Destillats zur Initiierung eines fortlaufenden Herstellungskreislaufs
Die vorgeschriebene Menge Droge mit dem vorgegebenen Zerkleinerungsgrad wird in einem geeigneten Gefäß mit der vorgeschriebenen Menge Ethanol 94% (m/m) und Gereinigtem Wasser (siehe Tabelle 1) versetzt, wobei gegebenenfalls der Wassergehalt der zuzusetzenden kolloidalen Kupferlösung zu berücksichtigen ist. Dem Ansatz wird gegebenenfalls die in der speziellen Vorschrift nach Art und Menge angegebene kolloidale Kupferlösung hinzugefügt. Dieser Uransatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Uransatz einen Tag lang bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er koliert, der Drogenrückstand 3,5 h lang abtropfen gelassen und die erhaltene Flüssigkeit verworfen.
Der verbliebene Drogenrückstand wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Tabelle 1
Teile Ethanol 94% (mim) Teile Gereinigtes Wasser Vorschrift
100 900 56i
317 683 56j
Wird dem Ansatz kolloidale Kupferlösung hinzugefügt, so ist die für den Uransatz erforderliche Wassermenge entsprechend zu reduzieren.
2. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 1. Teil
Das Destillat wird sofort mit der in Tabelle 2 angegebenen Menge Ethanol 94% (m/m) versetzt, wobei gegebenenfalls die Ethanolmenge des Destillates beziehungsweise die Wassermenge der kolloidalen Kupferlösung zu berücksichtigen ist. Diese Mischung ist das Extraktionsmedium.
Dieses Extraktionsmedium wird in einem geeigneten Gefäß mit neuer Droge, die in Bezug auf Art und Menge der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten entspricht, gemischt. Dem Ansatz wird gegebenenfalls die in der speziellen Vorschrift angegebene kolloidale Kupferlösung hinzugefügt, welche in Art und Menge mit der in der ersten Herstellungsstufe verwendeten identisch ist. Der Ansatz wird 7 Tage lang bei einer Temperatur von 37 °C mazeriert und dabei 2-mal täglich gerührt. Nach dieser Zeit wird der Ansatz einen Tag bei Raumtemperatur verschlossen stehen gelassen. Danach wird er koliert und filtriert. Das Filtrat ist die Urtinktur.
Der verbliebene Drogenrückstand wird für die 3. Herstellungsstufe verwendet.
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 56 5/5
Tabelle 2 gegebenen mineralischen Bestandteile sowie Ethanol und Gereinigtes Wasser hinzugefügt. Dieser Ansatz wird 3 Tage lang bei Raumtemperatur verschlossen und vor Licht geschützt stehen gelassen und dabei einmal täglich gerührt. Danach wird er filtriert. Das Filtrat ist die flüssige spagyrische Verdünnung nach von Bernus.
3. Herstellungsstufe: Fortlaufender Herstellungskreislauf, 2. Teil
Der verbliebene Drogenrückstand aus der 2. Herstellungsstufe wird sofort in ein Destillationsgefäß überführt und mit der in der speziellen Vorschrift vorgeschriebenen Menge Gereinigtem Wasser Übergossen. Die Mischung wird zum Sieden erhitzt und mit einer Destillationsgeschwindigkeit von etwa 100 ml je Stunde so lange destilliert, bis die in Tabelle 2 vorgeschriebene Menge Destillat erhalten wird. Das Destillat wird sofort mit der notwendigen Menge Ethanol 94 % (mim) versetzt. Anschließend wird es wie unter „2. Herstellungsstufe” beschrieben weiterbehandelt und dient zur Herstellung einer neuen Charge Urtinktur.
Beschriftung
Die Zubereitungen nach Vorschrift 56j dienen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen nach Vorschrift 56a-f.
Zubereitungen nach den Vorschriften 56i-j tragen in der Bezeichnung den Zusatz „spag. von Bernus 56i” beziehungsweise „spag. von Bernus 56j”. vi
Teile Ethanol
94% (mim) Teile zu gewinnendes Destillat Ethanolgehalt im Endprodukt Vorschrift
100 900 9,5 % (mim) 56i
317 683 30% (m/m) 56j
Der Ethanolgehalt des Destillats wird von der in Tabelle 2 angegebenen Ethanolmenge abgezogen, um den vorgeschriebenen Ethanolgehalt im Endprodukt zu erhalten. Die Wassermenge der kolloidalen Kupferlösung ist bei der Destillatmenge zu berücksichtigen.
Potenzierung
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Die 2. Dezimalverdünnung (D 2) wird aus
1 Teil Urtinktur (D1) und 9 Teilen Gereinigtem Wasser
die 3. Dezimalverdünnung (D 3) aus 1 Teil der 2. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Gereinigtem Wasser
die 4. Dezimalverdünnung (D 4) aus 1 Teil der 3. Dezimalverdünnung und 9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt.
Weiterverarbeitung der 4. Dezimalverdünnung nach Vorschrift 56i:
Der 4. Dezimalverdünnung (D 4) nach Vorschrift 56i werden die in der speziellen Vorschrift nach Art und Menge an-
HAB 2006
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 57 l/l
Vorschrift 57: Flüssige paraffinige Auszüge peratur gehalten. Danach wird sie abgepresst und die Flüssigkeit filtriert.
Zubereitungen nach Vorschrift 57 müssen der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Beschriftung
Zubereitungen nach Vorschrift 57 tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Paraffi-num liquidum” und dürfen nur zur Herstellung von halbfesten Zubereitungen zur Anwendung am Auge verwendet werden.
Lagerung
Vor Licht geschützt, dicht verschlossen.
Flüssige paraffinige Auszüge nach Vorschrift 57 sind Paraffinauszüge zur Herstellung von halbfesten Zubereitungen zur Anwendung am Auge. Sie werden aus 1 Teil getrockneter Pflanzen oder Pflanzenteile und 10 Teilen dickflüssigem Paraffin nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
1 Teil zerkleinerte Droge wird mit 0,25 Teilen Ethanol 94 % (m/m) durchfeuchtet. Der Ansatz bleibt etwa 12 h lang stehen und wird danach mit 10 Teilen dickflüssigem Paraffin vermischt. Die Mischung wird auf 60 bis 70 °C erwärmt und etwa 4 h lang auf dieser Tem-
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 58 1/3
Vorschrift 58a: Antigen-Urtinkturen nach Spengler und deren flüssige Verdünnungen den jeweiligen Urtinkturen nach Vorschrift 58b sowie • zum gemeinsamen Potenzieren mit anderen Urtinkturen nach Vorschrift 58a.
Potenzierung
Das gemeinsame Potenzieren erfolgt jeweils als Dezimalverdünnung, wobei jede Potenzstufe aus
1 Teil Mischung und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt wird.
Werden Zubereitungen nach Vorschrift 58a zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Allen oben angegebenen gemeinsam potenzierten Mischungen werden nach dem letzten Potenzieren jeweils 0,12 mg Thymol und, falls erforderlich, 0,001 oder 0,005 g Salzsäure (250 g-1-1) je Gramm gemeinsam potenzierter Mischung zugesetzt.
Beschriftung
Urtinkturen nach Vorschrift 58a tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Antigen-Urtinktur nach Spengler”.
Sämtliche arzneilich wirksamen Bestandteile der gemeinsam potenzierten Mischungen tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Spengler ad usum exter-num”. Die gemeinsam potenzierten Mischungen dürfen nicht innerlich verwendet werden.
Urtinkturen nach Vorschrift 58a werden aus abgetöteten Kulturen von geeigneten Bakterien oder Protozoen oder aus inaktivierten Influenza-Virus-Präparationen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die Kultur wird auf 107 Mikroorganismen (KBE) je Gramm beziehungsweise die Influenza-Virus-Präparation wird auf einen bestimmten Titer (ZKID5(/ml oder HA Unit) eingestellt. 4 Teile (V/V) der Kultur beziehungsweise der Viruspräparation werden mit 1 Teil (V/V) einer Lösung von Natriumhydroxid (1 mol-1-1) in Gereinigtem Wasser versetzt und bei 133 °C sterilisiert (H 5.2.5). Nach dem Erkalten wird die Mischung mit einer Lösung von Salzsäure (1 mol-1-1) in Gereinigtem Wasser auf einen pH-Wert von 7,0 eingestellt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
Die Urtinktur muss der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D 1).
Urtinkturen nach Vorschrift 58a dürfen nicht einzeln weiterpotenziert werden; sie dienen ausschließlich
• zur Immunisierung weiblicher Kaninchen bei der Herstellung von Urtinkturen nach Vorschrift 58b,
• zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vorschrift 58b,
• zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vorschrift 58b und weiteren Urtinkturen nach Vorschrift 58a zusammen mit
HAB 2005
2/3 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 58
Vorschrift 58b: Antitoxin-Urtinkturen nach Spengler und deren flüssige Verdünnungen 30 min lang im Sieden gehalten. Dabei wird die Mischung auf etwa 900 ml eingeengt. Die noch heiße Mischung wird mit Natriumhydroxid-Lösung (50 g-kg-1) neutralisiert und mit einer Natriumcar-bonat-Decahydrat-Lösung (10 g-kg-1) auf einen pH-Wert von 8,0 eingestellt (Glaselektrode, gemessen bei etwa 60°C). Nach dem Erkalten wird die Mischung mit 10,0 ml Ethanol 94 % (mim) und 50,0 ml Glycerol 85 % versetzt, mit Wasser für Injektionszwecke auf 1000,0 ml aufgefüllt und gut geschüttelt. Diese Mischung ist die Urtinktur.
Die Urtinktur entspricht der 1. Dezimalverdünnung (0 = D1).
Urtinkturen nach Vorschrift 58b dürfen nicht einzeln weiterpotenziert werden; sie dienen ausschließlich
• zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vorschrift 58a sowie
• zum gemeinsamen Potenzieren mit der jeweiligen Urtinktur nach Vorschrift 58a und weiteren Urtinkturen nach Vorschrift 58b zusammen mit den jeweiligen Urtinkturen nach Vorschrift 58a.
Potenzierung
Das gemeinsame Potenzieren erfolgt jeweils als Dezimalverdünnung, wobei jede Potenzstufe aus
1 Teil Mischung und
9 Teilen Gereinigtem Wasser
hergestellt wird.
Werden Zubereitungen nach Vorschrift 58b zur Weiterverarbeitung aufbewahrt, müssen sie der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Allen oben angegebenen gemeinsam potenzierten Mischungen werden nach
Urtinkturen nach Vorschrift 58b werden aus Blut von mit Urtinkturen nach Vorschrift 58a immunisierten weiblichen Kaninchen aus Beständen der Rasse New Zealand White (CRL.: KBL (NZW) BR) nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt.
Die für die Herstellung der Zubereitungen nach Vorschrift 58b vorgesehenen weiblichen Kaninchen dürfen ausschließlich für die jeweilige Immunisierung verwendet werden, müssen etwa zwei Monate alt sein und ein Gewicht von etwa 1,8 kg haben. Die Haltung der Tiere erfolgt in Reinzuchträumen. Der Kontakt mit anderen Tieren ist auszuschließen. Die Immunisierung ist beendet, sobald spezifische Antikörper nachweisbar sind.
Die sterile Entnahme des Blutes erfolgt durch einen Tierarzt am lebenden Kaninchen. 22,0 ml Blut werden unmittelbar nach der Entnahme in 88,0 ml Phenol-Milchsäure-Mischung (verflüssigtes Phenol (5 g-kg-1) und Milchsäure (5 g-kg”1) in Gereinigtem Wasser) aufgenommen. Die Mischung wird 2 min lang leicht geschüttelt und nach Zugabe von weiteren 990,0 ml Phenol-Milchsäure-Mischung weitere 2 min lang leicht geschüttelt. 55,0 ml dieser Mischung werden mit 1045,0 ml Phenol-Milchsäure-Mischung versetzt und bei 133 °C sterilisiert (H 5.2.5). Diese sterilisierte Mischung muss der „Prüfung auf Sterilität” (2.6.1) des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
1000,0 ml der wie vorstehend beschrieben hergestellten sterilisierten Mischung werden mit 5,0 ml einer Lösung von Salzsäure (1 mol-l”‘) in Gereinigtem Wasser versetzt, zum Sieden erhitzt und
HAB 2005
5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften, Vorschrift 58 3/3
dem letzten Potenzieren jeweils 0,12 mg Thymol und, falls erforderlich, 0,001 oder 0,005 g Salzsäure (250 g-1″1) je Gramm gemeinsam potenzierter Mischung zugesetzt. Beschriftung
Sämtliche arzneilich wirksamen Bestandteile der gemeinsam potenzierten Mischungen tragen in der Bezeichnung den Zusatz „Spengler ad usum externum”. Die gemeinsam potenzierten Mischungen dürfen nicht innerlich verwendet werden.
HAB 2005
——————————————————————–
[*/quote*]
3D-Drucken ist doch bloß miniaturisiertes Lego.
3-D-printing is only miniaturized Lego.
Demokratie ist nicht die Herrschaft des Volkes durch eine Wahl, sondern durch die Duldung all dessen, was Herrschende tun und lassen, ob mit oder ohne Wahl.
In der Presse finde ich den Offenen Brief leider nur auszugsweise wiedergegeben. Von einem der Unterzeichner wurde mir der Volltext freundlicherweise zur Verfügung gestellt, den ich hiermit veröffentliche:
Offener Brief
An den Präsidenten der Bundesapothekerkammer
Herrn Dr. Kiefer
und die Präsidentinnen und Präsidenten
der Landesapothekerkammern
Sehr geehrter Herr Präsident,
lieber Herr Dr. Kiefer,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit großer Sorge sehen wir die Entwicklung, dass der für die Existenzberechtigung des deutschen Apothekenwesens essentielle Anspruch einer wissenschaftlich fundierten und von den wirtschaftlichen Interessen der Pharmaindustrie und Ärzte entkoppelten Arzneimittelversorgung inklusive einer sachgerechten Beratung der Patienten über ihre Arzneimitteltherapie zunehmend in den Hintergrund tritt.
Wie berechtigt diese Sorge ist, zeigt exemplarisch eine aktuelle Fortbildungsveranstaltung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern zum Thema “Schüßler-Salz-Salben”, die wie folgt beworben wird:
Als Referent dieser von der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern organisierten (und finanzierten?) Veranstaltungsreihe tritt ein Mitarbeiter des Unternehmens DHU auf, das Vertreiber von Schüßler-Salz-Salben ist.
Es ist aus unserer Sicht dringend erforderlich, dass sich die Apothekerkammern wieder ihrer elementaren Aufgaben besinnen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, für die Qualität der Berufsausübung sowie die der Fort- und Weiterbildung zu sorgen. Eine als Fortbildung verbrämte und zertifizierte (!) Durchführung von Veranstaltungen von Unternehmen über die von diesen vertriebenen Produkte, für die es in diesem Fall – auch nach intensiver Recherche – keinen wissenschaftlich belegten Wirksamkeitsnachweis gibt, zum Zwecke der Mehrung des Apothekenumsatzes steht im Gegensatz zu dieser Aufgabe und letztendlich auch im Gegensatz zur Notwendigkeit eines wissenschaftlichen Apothekerstandes.
In tiefer Sorge um die Zukunft unseres Berufsstandes fordern wir Sie, lieber Herr Kollege Dr. Kiefer, sowie die verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der Landesapothekerkammern daher auf, den beschriebenen Tendenzen umgehend effektiv entgegen zu wirken.
Unterzeichner:
Prof. Dr. Bernd Clement
Prof. Dr. Theodor Dingermann
Prof. Dr. Ulrike Holzgrabe
Prof. Dr. Dres. h.c. Ernst Mutschler
Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz
Prof. Dr. Dieter Steinhilber
Prof. Dr. Angelika Vollmar
Prof. Dr. Werner Weitschies
—————————————————
[*/quote*]
In der Schweiz wurde ein interessantes Experiment gemacht: Leserkommentare verhökern. Nicht wie üblich (die Leser zahlen), sondern umgekehrt: wer auf den Putz hauen will, muß zahlen. So jedenfalls habe ich den Artikel dazu verstanden.
[*quote*]
——————————————
Das Problem mit der zweifelhaften Qualität der Leserkommentare
kennen längst nicht alle Online-Medien. Wer frühzeitig klare
Spielregeln aufstellt und diese auch durchsetzt, hat gute
Chancen nicht in den Schlamassel reinzurutschen. Wer aber die
Zügel schleifen lässt, hat verloren. Kommentarbereiche ziehen
Mitteilungsbedürftige aller Couleur an. Und wenn sie sich lange
genug ungestört unter ihresgleichen austoben dürfen, wollen sie
immer mehr davon.
——————————————
[*/quote*]
In Deutschland ist Prügeln eine heiter betriebene Volksbelustigung, siehe
Die Massen an Traffic, mit denen die eingebettete Reklame den Inserenten verkauft wird, stammen aus einer nicht mal großen Zahl von Schlammspringern (nennen wir sie mal so), die den lieben langen Tag nichts anderes mit sich anzufangen wissen, als in Kommentarteilen sinnlos herumzuquasseln.
Ob den Inserenten diese Tatsache der Trafficerzeugung in voller Konsequenz bewußt ist? Darüber wurde übrigens schon 2001 geschrieben, vor über 13 Jahren!:
Natürlich, eines sollte klar sein: das “in Kommentarteilen sinnlos herumzuquasseln” stimmt nur dann, wenn es in der Tat sinnlos ist. OB es sinnlos ist, hängt aber von der Moderation ab! Es ist nicht der Schlammspringer für die Situation verantwortlich, sondern die Moderation der Kommentare. Genau da ist das Problem: fast Niemand in Deutschland ist dazu geistig in der Lage, weder in Kleinstredaktionen noch in den großen GEZ-zwangsbezahlten Milliardenunternehmen.
Wenn man eine Zeitung machen will, dann macht man eine Zeitung. Ein ZUSÄTZLICHES Einkommen oder eine Festigung der Marktposition (“Leser-Blatt-Bindung”) durch “Beteiligung des Bürgers/Lesers” gibt es aber nur durch ZUSÄTZLICHE Leistung.
Eben die wird nicht erbracht.
Wenn ich etwas verachte, dann sind es Domaingrabber. Das heutige Zusammentreffen mit einem von ihnen ist ein Lehrbuchbeispiel.
Dear Sir,
We are selling nonisaft.com ( http://nonisaft.com ) domain name.
This domain 14 years old and rare premium .COM domain name.
Are you interested in this nonisaft.com ?
Kind Regards,
David, Jun
—————————————————-
[*/quote*]
Eine kurze Überprüfung im Web-Archive ergibt: Diese Domain wurde noch nie sinnvoll genutzt. Sie wurde erstmals registriert am 24.5.2002:
Domain Name:nonisaft.com
Record last updated at 2013-08-20 23:31:27
Record created on 5/24/2002
Record expired on 05/24/2015
—————————————————-
[*/quote*]
Seit dem ersten Tag war die Web-Site leer, bis auf das Angebot, daß die Domain zu verkaufen ist.
ZWEI JAHRE vor dem Registrierdatum der Domain nonisaft.com war ich bereits online mit einem Meilenstein im Kampf gegen das Verbrechen “MLM” (“Multi-Level-Marketing”, einer der vielen Name für Schneeball-Systeme) und habe gründlich mit dem Betrug mit Noni-Saft aufgeräumt:
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Netzwerke und Seilschaften
MLM Multi-Level-Marketing
Network-Marketing
Empfehlungsmarketing
14.6.2000
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Die Behauptungen des Domaingrabbers
sind unwahr. Weder ist die Domain 14 Jahre alt noch ist sie rar noch ist sie hochwertig (“premium”).
Die Wahrheit ist, daß die Domain erst 12 Jahre alt ist, in diesen 12 Jahren offensichtlich unverkäuflich geblieben ist, und die bloße Existenz und der witzlose Name die Domain keinesfalls hochwertig machen.
Ein außergewöhnlich interessantes Urteil fällte das Landgericht Bielefeld mit Datum 27.8.2013, Aktenzeichen 15 O 59/13, in Sachen Bach-Blüten-Produkte.
Edward Bach, ein Psychopath vom Anfang des 20. Jahrhunderts, behauptete eine Menge idiotischer ideen, darunter jene, daß Krankheiten durch Konflikte ausgelöst würden. Einer seiner Abkupferer, der kriminelle Psychopath Ryke Geerd Hamer, hat mit dieser Idee hunderte Menschen einen extremst qualvollen Tod sterben lassen, siehe http://www.todessekte.de
Andere Ausbeuter der Ideen Bachs verkaufen aus Blüten gewonnene Tinkturen, denen sie Wirkung gegen Krankheiten andichten. Besonders perfide ist, daß solche Mittel auch über Apotheken verkauft werden.
Der Fall vor dem Landgericht Bielefeld betrifft eine Apotheke, die die Tinkturen aus Großbritannien bezog von einer Firma, deren Namen im Urteil leider mit “B.” anonymisiert wurde.
In seinem Urteil sagt das Gericht im wesentlichen aus, daß ein Mittel, das mit gesundheitsbezogenen Tatsachenbehauptungen beworben wird, diese auch nachweislich haben muß.
Bach-Blüten-Produkte werden als Nahrungsmittel verkauft, weshalb gesundheitsbezogenen Aussagen verboten sind. Ferner sind für die Bach-Blüten-Produkte keine Nachweise einer Wirkung erbracht worden.
Würde dieses Urteil konsequent umgesetzt für alle Verkäufer, dürfte kein einziger von ihnen die Bach-Blüten-Produkte verkaufen.
[*quote*]
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Landgericht Bielefeld, 15 O 59/13
Datum:
27.08.2013
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 59/13
Tenor:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
1. für Bachblüten-Produkte:
„Gelassen und stark durch den Tag“
RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …
verwendet“,
2. für „Original Rescue Tropfen“:
„… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
verwendet“,
3. für „Original Bach Blütenessenzen“:
… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
begegnen“;
sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
ersichtlich.
II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte ist Apotheker; er führt eine Apotheke in S. und betreibt zugleich unter der Bezeichnung p.apotheke eine Versandapotheke.
3
Anfang Dezember 2012 warb der Antragsgegner für ausgewählte von ihm in seiner Versandapotheke angebotene Mittel, so auch für verschiedene Bach-Blütenprodukte, wie aus der nachfolgend beigehefteten Anlage K 1 ersichtlich.
4
Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen (und wegen anderer Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind) mit Schreiben vom 04.12.2012 ab und machte dabei u.a. geltend, die Werbung für die angepriesenen Bach-Blütenprodukte sei zur Täuschung geeignet, da von den Mitteln keinerlei Wirkung ausgehe. Der Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch nicht nach. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren wegen der aus dem Urteilstenor ersichtlichen drei Aussagen weiter.
5
Der Beklagte hatte die von ihm beworbenen Bach-Blütenprodukte von seiner Streithelferin bezogen. Die Streithelferin wiederum ist als deutsche Tochtergesellschaft der B. & Co. Limited aus England und Schwestergesellschaft der B. Ltd. -der Herstellerin der Original Bach-Blütenprodukte- das deutsche Vertriebsunternehmen für die genannten Produkte, die in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts von dem englischen Arzt Dr. Edward Bach aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume entwickelt wurden. Blüten werden dabei in reinem Wasser angesetzt; auf diese Weise sollen die Blüten ihre Kraft auf das Wasser übertragen. Dr. Bach entwickelte –so die Darstellung der Streithelferin- die nach ihm benannten Blütenprodukte, um auf das „spirituelle Selbst“ des Menschen einzuwirken zwecks Harmonisierung negativer Gedanken und Gefühle, also als Hilfestellung bei seelischen, spirituellen Nöten. In einem von Dr. Bach 1931 herausgegebenen und 2005 neu aufgelegten Buch mit dem Titel „Heal Thyself“ heißt es (frei übersetzt):
6 Es ist nicht der Zweck dieses Buchs, den Eindruck zu erwecken, die
7 Heilkunst sei nicht notwendig; eine solche Absicht liegt ihm völlig fern;
8 aber es besteht, bei aller Bescheidenheit, die Hoffnung, dass es Menschen,
9 die leiden, als Wegweiser dient, in sich selbst die Ursachen ihrer Be-
10 schwerden zu suchen, so dass sie ihre Heilung selbst fördern können.
11
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen mit der Abmahnung eingenommenen Standpunkt; er macht geltend: Mit den angegriffenen Werbeaussagen verstoße der Antragsgegner gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 LFGB sowie der Art. 3; 5; 6 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im folgenden: HCVO). Denn den als Lebensmittel angebotenen Produkten würden Wirkungen zugeschrieben, die sie nicht hätten. Die beworbenen Bach-Blütenprodukte seien nicht in der Lage, Gelassenheit und Stärke in emotional aufregenden Situationen herbeizuführen. Wissenschaftlich gesicherte Anhaltspunkte für Wirkungen wie werblich beansprucht seien nicht vorhanden. Ohne solche Nachweise aber sei die Werbung unzulässig, zumal nicht lediglich das allgemeine Wohlbefinden angesprochen sei, sondern gesundheitlichen Beeinträchtigungen in bestimmten Situationen entgegengewirkt werden solle, so dass es sich um „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO handele; nach der Rechtsprechung insbesondere des EuGH sei dieser Begriff weit auszulegen. Weiter trägt der Kläger vor: Auf jeden Fall sei die streitgegenständliche Werbung nach Art. 4 Abs. 3 HCVO unzulässig. Danach dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Dieser Grenzwert sei weit überschritten, zumal die Bach-Blütenprodukte –unstreitig- mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent beworben würden. Vorsorglich stützt der Kläger sich auch auf § 11 Abs. 1 S. 2 LFGB; das nationale Recht sei im Rahmen der Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO noch anwendbar.
12
Der Kläger beantragt,
13 den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungs-
14 mittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
15 für Bachblüten-Produkte: „Gelassen und stark durch den Tag“
16 RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung!
17 Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
18 RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
19 des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
20 brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
21 wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …
22 verwendet“,
23 für „Original Rescue Tropfen“:
24 „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
25 verwendet“,
26 für „Original Bach Blütenessenzen“:
27 … können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
28 begegnen“;
29 sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
30 ersichtlich;
31 hilfsweise
32 den Beklagten nach dem vorstehend wiedergegebenen Hauptantrag zu
33 verurteilen, sofern die Rescue Original Bachblütenmischungen und/oder
34 Bachblüten-Essenzen einen Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent auf-
35 weisen.
36
Der Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt, sich zur Klageerwiderung auf die Ausführungen der Streithelferin bezogen und den Termin vom 27.08.2013 nicht wahrgenommen.
37
Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
38
die Klage abzuweisen.
39
Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht unzulässig seien; die Regelungen der HCVO seien schon deshalb nicht anwendbar, weil keine „gesundheitsbezogenen Angaben“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO vorlägen; mangels Gesundheitsbezugs sei auch kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben. Dazu trägt die Streithelferin vor: Durch die vom Kläger herausgegriffenen Werbeaussagen werde lediglich das allgemeine Wohlbefinden angesprochen, nicht aber das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Das allgemeine Wohlbefinden aber falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 5 HCVO. Dafür sei die Bezugnahme auf bestimmte körperliche Funktionen nötig; der Verweis auf das allgemeine emotionale Wohlbefinden reiche dafür nicht aus. Für den Durchschnittsverbraucher werde jedenfalls durch die streitgegenständlichen Aussagen nicht die Vorstellung ausgelöst, dass die Bach-Blütenprodukte besondere Eigenschaften hätten, die im Zusammenhang mit der Gesundheit stehen. Es werde lediglich die Erwartung geweckt, dass die beworbenen Produkte auf bestimmte alltägliche Emotionen zugeschnitten seien und ein Mittel lieferten, diese in Situationen wie den beispielhaft Genannten bewußt anzusprechen. Diese Erwartungen erfüllten die Bach-Blütenprodukte, sei es wegen der energetischen Eigenschaften, die ihnen Edward Bach zuschrieb, sei es wegen der Erinnerungs- und Appellfunktion, die ihr Verzehr mit sich bringe. Irreführende Wirkungsbehauptungen würden nicht aufgestellt.
40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
41
Entscheidungsgründe
42
Die Klage ist begründet.
43
Dem Kläger steht wegen der aus dem Tenor ersichtlichen drei Aussagen zu Bach-Blütenprodukten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO zu. Die Entscheidung beruht nicht auf der Säumnis des Beklagten im Verhandlungstermin; durch ihr Auftreten im Termin hat die Streithelferin des Beklagten die Wirkungen der Säumnis (gegebenenfalls: Erlass eines Versäumnisurteils) des Beklagten abgewendet, § 67 ZPO. Im einzelnen ergibt sich folgendes:
44
45
1 Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht ebenso außer Frage wie der Umstand, dass es sich bei der herangezogenen Vorschrift der HCVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, weil die beworbenen Bach-Blütenprodukte Lebensmittel nach der maßgebenden Definition sind, vgl. Art. 2 Abs. 1a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002; es geht um Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden.
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2 Die Angaben, mit denen vorliegend die Bach-Blütenprodukte beworben worden sind, haben sich an der HCVO messen zu lassen, weil es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des Zusammenhangs (im Sinne der genannten Vorschrift) ist dabei weit zu verstehen; daher erfaßt der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 958 –Vitalpilze, RN 10). Nach diesen Maßstäben ist der Gesundheitsbezug zu bejahen; die Bach-Blütenprodukte sollen geeignet sein, in emotional aufregenden/herausfordernden Situationen zu helfen, wobei die Situationen jedenfalls teilweise näher konkretisiert werden (Flugreise, Prüfung, Zahnarzttermin, Job). Anders als die Streithelferin des Beklagten meint ist damit nicht nur das allgemeine Wohlbefinden angesprochen; es wird Hilfe gegen Ängste und Belastungen versprochen.Soweit es sich, wie in anderem Zusammenhang noch näher auszuführen sein wird, um unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO handeln sollte, steht das der Einstufung als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von § 2 Nr. 5 HCVO nicht entgegen; auch unspezifische Angaben mit Gesundheitsbezug sind gesundheitsbezogene Angaben nach Maßgabe der Regelungen der HCVO (vgl. BGH a.a.O., RN 11).
47
3 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn sie –erstens- den allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis 7 HCVO und –zweitens- den in Art. 10 bis 19 dieser Verordnung aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen sowie –drittens- gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 4 U 5/13, juris, RN 43/44). Gemessen an diesen Anforderungen sind die streitgegenständlichen Angaben nicht zulässig. Dies gilt sowohl dann, wenn konkrete Angaben oder nur unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vorliegen sollten.Die zu beachtenden aus Art. 3 bis 7 der HCVO zu entnehmenden allgemeinen Anforderungen bestehen insbesondere darin, dass die gesundheitsbezogenen Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen können und dadurch abgesichert sind (vgl. Art. 5 Abs. 1a; 6 Abs. 1 HCVO); darlegungspflichtig ist derjenige, der die gesundheitsbezogene Angabe macht (vgl. Art. 6 Abs. 2 HCVO). Die Streithelferin macht selbst nicht geltend, dass die in Rede stehenden Angaben wissenschaftlich abgesichert sind; bereits daran scheitert die Zulässigkeit der angegriffenen Aussagen.Dass es darüber hinaus auch an den weiter einzuhaltenden Voraussetzungen fehlt, bedarf demgemäß keiner näheren Darlegung; die Streithelferin hat auch nichts dafür vorgetragen, eine Zulassung beantragt zu haben oder sie anzustreben. Da sie –nach hiesiger Auffassung unzutreffenderweise- davon ausgeht, die Aussagen fielen von vornherein nicht unter die HCVO (mangels Gesundheitsbezugs), wäre es auch konsequent, insoweit eine Zulassung nicht beantragt zu haben.Soweit das Gericht erwogen hat, es lägen lediglich unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vor, kann letztlich offenbleiben, ob daran festzuhalten ist. Denn entgegen der in diesem Zusammenhang geäußerten vorläufigen Auffassung, entsprechend BGH a.a.O. RN 12 bis 16 bestehe insoweit nur ein (eingeschränktes) Verbot, das zur Zeit mangels –vollständiger- Erstellung der Listen nach Art. 13, 14 HCVO noch nicht vollziehbar sei, ist jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung doch bereits ein Verbotstatbestand anzunehmen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 6 HCVO, die für gesundheitsbezogene Angaben gilt, die nicht unter Art. 13 Abs. 1a und Art. 14 Abs. 1a HCVO fallen. Um solche Angaben geht es hier; aus dem Bezug zu den emotional aufregenden, herausfordernden Situationen, die mittels der Bach-Blütenprodukte bekämpft werden sollen, folgt, dass die streitgegenständlichen Auslobungen die psychischen Funktionen betreffen (vgl. Art. 13 Abs. 1b HCVO), bezeichnet auch als Psycho-Claim (vgl. Meyer/Reinhart, in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 4 –S4, RN 233).Die Übergangsregelung differenziert nach Angaben, die in einem Mitgliedsstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6a HCVO) und solchen Angaben, die keiner Bewertung in einer Mitgliedschaft unterzogen und nicht zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6b HCVO). Amtlicherseits bewertete und zugelassene Angaben sind für die Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich, so dass über den Verfahrensweg des Art. 28 Abs. 6a HCVO eine übergansweise zulässige Verwendung ausscheidet. Nach Art. 28 Abs. 6b HCVO ist Voraussetzung für eine übergangsweise Zulässigkeit der Verwendung ein Antrag (auf Zulassung), der vor dem 19.01.2008 zu stellen war. Für eine solche Antragstellung ist nichts ersichtlich (vgl. zum ganzen vgl. Meierernst/Haber, Praxiskommentar zur HCVO, Art. 28, RN 27, 27a).
48
4 Auch die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO erlaubt die streitgegenständliche Werbung nicht, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die fraglichen Bach-Blütenprodukte bereits vor dem 01.01.2005 unter den auch jetzt verwendeten Handelsmarken oder Produktnamen vertrieben worden sein sollten. Denn die Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO könnte sich allenfalls auf die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die außerhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenständlichen Zusätze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).
49
5 Nach allem hat das Klagebegehren bereits nach dem Hauptantrag Erfolg. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob der auf Art. 4 Abs. 3 HCVO (Alkoholgehalt) gestützte zusätzliche „Angriff“ des Klägers bereits vom ursprünglichen Streitgegenstand oder erst mit dem Hilfsantrag erfaßt worden ist. Es kann auch auf sich beruhen, inwieweit noch die nationalen Regelungen des § 11 Abs. 1 LFGB herangezogen werden können.
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6 Die Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
51
7 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
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Der Wandel von der klein-radikalen Mehrheit
zur kleinen ridiculen Minderheit.
Homöopathie ist nichts anderes als Trickbetrug und organisierte Kriminalität und Korruption
Starke Worte, ich weiß. Aber bei einem mehr als 200 Jahre existierenden Betrugsunternehmen fällt es schwer, gegenüber den Tätern und ihren Komplizen Freundlichkeit und Zurückhaltung zu wahren. Deren extreme Aggression und hohe kriminelle Energie erfordern harte Maßnahmen. Homöopathie ist ein menschenverachtender Betrug und muß ein-für-allemal beseitigt werden.
Homöopathie ist Betrug – nicht erst seit heute, sondern von Anfang an.
Die Idee des “similis similibus curentur” hat Hahnemann nicht selbst erfunden, sondern übernommen aus einem Buch von Johann Hummel, siehe
Da hatte er also die Idee, daß ein Mittel, das bei Gesunden die Symptome einer Krankheit erzeugt, Kranke von dieser Krankheit heilen soll. Natürlich ist diese Idee idiotisch. Sie in die Tat umzusetzen ist erst recht idiotisch.
Für die Anwendung der Idee mußte Hahnemann herausfinden, welche Dosierungen der Mittel notwendig waren. Die Mittel waren nichts anderes als Gifte, so daß die Kranken vergiftet wurden. Hahnemann reduzierte die Dosis, vergiftete die Kranken also weniger, und behauptete, dies nun (diese weniger starke Vergiftung) sei eine Heilung. Das ist sein erster großer Betrug.
Betrug #1: Kranke weniger stark vergiften und dies als Heilung bezeichnen
Den Kranken kein Blut abzunehmen ist natürlich besser als sie durch Aderlaß, Schröpfen oder Blutegel zu schädigen. Auch andere Methoden der damaligen Mainstream-Medizin (von wisssenschaftlich kann man wahrlich noch nicht reden) richteten eher großen Schaden denn Nutzen an.
Keinen großen Schaden anzurichten war also ein Fortschritt. Aber gut ist es auch nicht, wenn die Kranken nicht geheilt, sondern lediglich auf eine andere Art und Weise betrogen werden.
Was Hahnemann angestellt hat, zeigt unter anderem dieses Zitat aus dem Organon:
Aus diesem Grunde schadet eine Arznei, wenn sie dem Krankheitsfalle auch homöopathisch angemessen war, in jeder allzu großen Gabe und in starken Dosen um so mehr, je homöopathischer und in je höherer Potenz (1) sie gewählt war, und zwar weit mehr als jede eben so große Gabe einer unhomöopathischen, für den Krankheitszustand in keiner Beziehung passenden (allöopathischen) Arznei. Allzu große Gaben einer treffend homöopathisch gewählten Arznei und vorzüglich eine öftere Wiederholung derselben, richten in der Regel großes Unglück an. Sie setzen nicht selten den Kranken in Lebensgefahr, oder machen doch seine Krankheit fast unheilbar. Sie löschen freilich die natürliche Krankheit für das Gefühl des Lebensprincips aus, der Kranke leidet nicht mehr an der ursprünglichen Krankheit von dem Augenblicke an, wo die allzu starke Gabe der
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homöopathischen Arznei auf ihn wirkt, aber er ist alsdann stärker krank von der ganz ähnlichen, nur weit heftigern Arznei-Krankheit, welche höchst schwierig wieder zu tilgen ist (1).
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1) Das in neuern Zeiten von einigen Homöopathikern, den größern Gaben ertheilte Lob beruht darauf, daß sie sich theils niedrigerer Potenzgrade der zu reichenden, nach bisheriger Art dynamisirten Arznei bedienten (wie etwa ich selbst vor vielen Jahren, in Ermangelung bessern Wissens gethan) theils darauf, daß ihre Arzneien nicht homöopathisch gewahlt, und auch vom Verfertiger sehr unvollkommen bereitet waren.
§277
Aus gleichem Grunde, und da eine wohl dynamisirte Arznei, bei vorausgesetzter, gehöriger Kleinheit ihrer Gabe, um desto heilsamer und fast bis zum Wunder hülfreich wird, je homöopathischer sie ausgesucht war, muß auch eine Arznei, deren Wahl passend homöopathisch getroffen worden, um desto heilsamer sein, je mehr ihre Gabe zu dem für sanfte Hilfe angemessensten Grade von Kleinheit herabsteigt.
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[*quote*]
Es ist absolut eindeutig: Hahnemann HAT zu Anfang geringe Verdünnungen benutzt UND er hat dabei großen Schaden durch Vergiftungen angerichtet. Wobei er diese Vergiftungen als “Erstverschlimmerungen” bezeichnet hat:
Homöopathie: Das Rätsel der “Erstverschlimmerung” gelöst
http://ariplex.com/folia/archives/565.htm
Jemanden weniger stark zu vergiften und das als Heilung zu bezeichnen, ist Betrug. Ob Hahnemann’s Zeitgenossen das auch schon so klar sehen konnen wie wir heute, weiß ich nicht. Tatsache ist aber, daß Hahnemann auf seinen ersten Betrug noch weitere Betruge draufsetzte, mit denen er seinen Schwindel tarnte (unter anderem durch die Lüge “Erstverschlimmerung”).
Hahnemann verdünnte seine Mittel. Es ist Jedermann mit auch nur einem Funken von Intelligenz klar, daß eine geringere Dosis eines Giftes eine schwächere Vergiftung bewirkt. Aber Hahnemann deklarierte die schwächere Vergiftung als Heilung! Dafür brauchte er eine Ausrede: daß eine magische Kraft die Heilung bewirke.
Hahnemann’s Argumentation hat einen religiös-wahnsinnigen Ansatz: daß Gott den Menschen als bevorzugte Kreatur erschaffen hat und der Mensch deswegen gegen jede Krankheit gefeit sei.
Natürlich ist dieser Ansatz verrückt, denn all die Krankheiten und das Elend der Menschen zeigen doch, daß der Mensch EBEN NICHT unangreifbar ist.
Als Konter erfindet Hahnemann eine mysteriöse “Lebenskraft” – und deren “Verstimmung”. Dann ist der Mensch immer noch unangreifbar, bloß seine verkorkste Lebenskraft, mit der hapert es.
Hahnemann geht in seinem Betrügen sogar so weit, zu behaupten, daß es alle möglichen Infektionen und so weiter gar nicht gibt, sondern daß ALLE Krankheit einzig und allein die Verstimmung der Lebenskraft sei.
Betrug #2: Das Leugnen von bakteriellen und anderen Infektionsquellen als Ursache von Erkrankungen
Mit seinem Betrug #2 begehen Hahnemann – und mit ihm seine Nachbeter – den nächsten großen (und extrem schwerwiegenden) Betrug: wenn die Verstimmung die Lebenskraft die einzige Ursache der Krankheiten ist, unterlassen sie jede sinnvolle Diagnose. Warum?: Weil für sie die Diagnose schon feststeht: die “Verstimmung der Lebenskraft”.
Bei der Homöopathie gibt es nur eine einzige Ursache der Krankheiten: die “Verstimmung der Lebenskraft”. Also wird überhaupt kein Versuch einer Diagnose unternommen, sondern einfach draufslosgewurschtelt mit der Suche nach “dem” Mittel. Kurz und knapp: Homöopathie KANN nicht diagostizieren.
Betrug #3: bei Homöopathie gibt es keine Diagnose
Hahnemann verdünnt seine Mittel und erklärt die geringere Vergiftung als Heilung. Das ist als Unsinn durchschaubar. Hier nun setzt Hahnemann einen Hütchenspielertrick ein: er lenkt ab und behauptet, das Klopfen auf ein in Leder gebundenes Buch würde die magische Heilwirkung erzeugen.
Würde tatsächlich das Klopfen eine Wirkung haben, so könnte man einfach durch eine größere Zahl von Schlägen die Wirkung erhöhen. Aber Hahnemann verbindet eine Verdünnungsstufe UND das nach dem Verdünnen erfolgte Schlagen zu EINEM Vorgang. Das ist ein primitiver und strunzdummer Taschenspielertrick. Aber er wirkt. Auch heute noch fallen reihenweise selbst Hochschulprofessoren auf diesen Trick herein. PISA (und nicht nur PISA) läßt grüßen.
Betrug #4: Verdünnen und Klopfen zu einem Vorgang zu verbinden
Hahnemann experimentiert angeblich wegen der notwendigen Zahl von Schlägen und irgendwann gibt er 100 Schläge als brauchbar an. Auch wenn man ihm, der tatsächlich experimentiert hat, zugute halten kann, daß er experimentiert hat, kann man ihn dennoch mindestens als Pfuscher bezeichnen, weil er die Zahl nicht ausreichend bestimmt hat.
Natürlich, die Zahl KANN nicht bestimmt werden, weil Homöopathie ein Betrug ist. Aber INNERHALB DES SYSTEMS Homöopathie kann nicht nur, sondern MUSS die Zahl bestimmt werden.
Das Verdünnen erfolgt bei der Homöopathie auf verschiedene Weisen. Ein Ansatz ist das Verdünnen um den Faktor 10, ein anderer um den Faktor 100. Es hätte sich doch ein Unterschied zeigen müssen, bzw man hätte den Verdünnungsfaktor untersuchen müssen. Nein, auch das wurde nicht getan…
Das Potenzieren ist DAS zentrale Thema der Homöopathie. Doch ausgerechnet das zentrale Thema wird NICHT untersucht. Das ist kein Pfusch mehr, das ist Betrug. Das ist Betrug an den Kranken, aber auch Betrug an der Homöopathie selbst.
Betrug #5: Das “Potenzieren”, DAS zentrale Element der Homöopathie, NICHT zu untersuchen, ist Betrug
Mag man Hahnemann zugute halten, daß er experimentiert hat und daß er zu seiner Zeit keine besseren Versuchsmöglichkeiten hatte. Das ändert aber nichts daran, daß Hahnemann ein Trickbetrüger ist, und erst recht ändert es nichts daran, daß seine Nachfolger durchaus bessere Labormethoden zur Verfügung hatten und haben UND DENNOCH das zentrale, das über alles bestimmende Element der Homöopathie nicht untersucht haben. Wobei “unzureichend untersucht” in der Wirkung gleichbedeutend ist mit “nicht untersucht”.
Hahnemann hat damals ein typisches Verhaltensmuster gezeigt: ablenken auf etwas ganz anderes. Das zieht sich bis heute durch die Homöopathie. Hahnemann hat ein riesiges Luftschloß aufgebaut um eine magische Wirkung auf die “verstimmte Lebenskraft” – alles nur, um von der geringeren Vergiftung abzulenken.
Hahnemann hat einen WirkungsMECHANISMUS behauptet, den er einfach aus der Luft gegriffen hat. Vorlage waren ihm die real vorhandenen physikalischen Effekte des Magnetismus.
Zitat aus dem Organon:
ihnen, welche im rohen Zustande nicht die geringste Arzneikraft im menschlichen Körpern äußern. Diese merkwürdige Veränderung in den Eigenschaften der Natur-Körper, durch mechanische Einwirkung auf ihre kleinsten Theile, durch Reiben und Schütteln (während sie mittels Zwischentritts einer indifferenten Substanz, trockner oder flüssiger Art, von einander getrennt sind) entwickelt die latenten, vorher unmerklich, wie schlafend (1) in ihnen verborgen gewesenen, dynamischen
(§. 11.) Kräfte, welche vorzugsweise auf das Lebensprinzip, auf das Befinden des thierischen Lebens Einfluß haben (1). Man nennt daher diese Bearbeitung derselben Dynamisiren, Potenziren (Arzneikraft-Entwickelung) und die Produkte davon, Dynamisationen (2), oder Potenzen in verschiednen Graden.
1) So ist auch in der Eisen-Stange und dem Stahl-Stabe eine im Innern derselben schlummernde Spur von latenter Magnet-Kraft nicht zu verkennen, indem beide, wenn sie nach ihrer Verfertigung durch Schmieden aufrecht gestanden haben, mit dem untern Ende den Nordpol einer Magnet-Nadel abstoßen und den Südpol anziehen, während ihr oberes Ende sich an der Magnet-Nadel als Südpol erweist. Aber dies ist nur eine latente Kraft; nicht einmal
die feinsten Eisen-Späne können von einem der beiden Enden eines solchen Stabes magnetisch angezogen oder festgehalten werden. Nur erst wenn wir diesen Stahl-Stab dynamisiren, ihn mit einer stumpfen Feile stark nach Einer Richtung hin reiben, wird er zum wahren, thätigen, kräftigen Magnete, kann Eisen und Stahl an sich ziehen und selbst einem andern Stahl-Stabe, durch bloße Berührung, ja selbst sogar in einiger Entfernung gehalten, magnetische Kraft mittheilen, in desto höherem Grade je mehr man ihn so gerieben hatte, und ebenso entwickelt Reiben der Arznei-Substanz und Schütteln ihrer Auflösung (Dynamisation, Potenzirung) die medicinischen, in ihr verborgen liegenden Kräfte und enthüllt sie mehr und mehr, oder vergeistiget vielmehr die Materie selbst, wenn man so sagen darf.
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[*quote*]
Heutige Homöopathen greifen sich andere physikalische Effekte, zum Beispiel aus der Quantenphysik (von der sie selbstverständlich keinen blassen Schimmer haben) und schwafeln sogar Bücher zusammen, in denen sie quantenphysikalische WirkungsMECHANISMEN der Homöopathie behaupten.
Dabei lenken sie, wie schon Hahnemann, vom Kern der Sache ab: von der Wirksamkeit. Die geringere Vergiftungswirkung (von einer Stufe zur nächsten), die Hahnemann noch als Heilung ausgeben konnte, tritt bei den extrem niedrigen Dosen durch hohe Verdünnung nicht auf. Von “keine Wirkung” zu “keine Wirkung” gibt es keinen Unterschied.
Allein die Tatsache, DASS Hahnemann eine “Potenzierung” (also Verdünnungsstufe) benutzte, beweist, daß er verdünnen MUSSTE, um eine Heilung” (geringere Vergiftung) zu erreichen.
Aber bei hohen Verdünnungen gibt es diesen Effekt [der schwächeren Vergiftung von einer Stufe zur nächsten] nicht mehr. Wenn es diesen Effekt nicht gibt, was dann? Dann kann es nur eine Heilung durch das Mittel sein. Diese Heilung muß man durch GEHEILTE beweisen. Genau das tun Homöopathen jedoch nicht. Immer und immer wieder ergehen sie sich in das erbärmliche Schauspiel von Hütchenspielern: bei der Frage nach der WIRKSAMKEIT (also OB Homöopathie heilt) lenken sie ab auf einen WirkungsMECHANISMUS, den sie sich dann aus den Fingern saugen. Seit Hahnemann geht das nun so, über 200 Jahre.
Zitat aus dem Organon:
1) Als noch nach der anfänglichen Vorschrift immer ein voller Tropfen der Flüssigkeit niedrern Potenz-Grades zu 100 Tropfen Weingeist zum höher Potenziren genommen ward, war dies Verhältniß des Verdünnungs-Mediums zu der, darin zu dynamisirenden Arznei-Menge, (100. zu 1.) viel zu eng beschränkt, als daß eine Menge solcher Schüttel-Schläge, ohne große Gewalt anzuwenden, die Kräfte der angewendeten Arznei-Substanz gehörig und in hohem Grade hätten entwickeln können, wie mich mühsame Versuche davon überzeugt haben.
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[*quote*]
Stolperstein: die “(1)” vor dem Wort “Kügelchen” ist keine Mengenangabe, sondern verweist auf die Fußnote, in der Hahnemann die ALTE Methode beschreibt, bei der mit TROPFEN 1:100 verdünnt wurde.
Die Methode, eine Zuckerkugel zu BENETZEN und diese Kugel dann für den nächsten Schritt aufzulösen, enthält eine Verdünnung mit einem unbekannten Faktor, der aber eine so große Rolle gespielt hat, daß die dadurch bewirkte STÄRKERE VERDÜNNUNG eine deutlich geringere Vergiftung bewirkt hat, wie Hahnemann in seiner schwulstigen Beschreibung zugibt: “als daß eine Menge solcher Schüttel-Schläge, ohne große Gewalt anzuwenden, die Kräfte der angewendeten Arznei-Substanz gehörig und in hohem Grade hätten entwickeln können, wie mich mühsame Versuche davon überzeugt haben.”
Noch eine weitere wichtige Anmerkung: Hahnemann VERBIETET die Verwendung von mehr als einem Wirkstoff in einer homöopathischen Medizin:
In keinem Falle von Heilung ist es nöthig und deßhalb allein schon unzulässig, mehr als eine einzige, einfache Arzneisubstanz auf einmal beim Kranken anzuwenden. Es ist nicht einzusehen, wie es nur dem mindesten Zweifel unterworfen sein könne, ob es naturgemäßer und vernünftiger sey, nur einen einzelnen, einfachen (1), wohl gekannten Arzneistoff
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auf einmal in einer Krankheit zu verordnen, oder ein Gemisch von mehreren, verschiednen. In der einzig wahren und einfachen, der einzig naturgemäßen Heilkunst, in der Homöopathie, ist es durchaus unerlaubt, dem Kranken zwei verschiedne Arzneisubstanzen auf einmal einzugeben.
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[*/quote*]
Das macht durchaus Sinn. Denn einen Kranken mit etwas WENIGER zu vergiften ist deutlich einfacher, wenn man das mit nur EINEM Gift tut – und nicht mit einer Mischung aus mehreren Giften! Man darf NIE vergessen, daß der Begriff “Heilung” keine Genesung meint, sondern eine geringere Vergiftung. Hahnemann’s Mißbrauch der Sprache ist ein sehr gefährlicher Stolperstein!
Betrug #6: anstatt den Beweis zu erbringen, DASS Homöopathie wirk, erzählen Homöopathen Märchen über einen WirkungsMECHANISMUS
Wenn man eine wirksame Medizin hat, kann man die Geheilten zählen. Dazu muß man nicht wissen, wie die Medizin wirkt. Aber eben das tun die Homöopathen nicht, sondern schwafeln über WirkungsMECHANISMEN. Heilerfolge haben sie natürlich keine. Wenn sie welche hätten, DANN würden sie zählen. Aber nur dann…
Natürlich kann niemals einer der von den Homöopathen fabulierten Wirkungsmechanismen funktionieren. Homöopathie ist Betrug – also gibt es keinen.
Wenn es keine Wirkung gibt, gibt es auch keinen Wirkungsmechanismus. Aber wenn es keine Wirkung gibt, woher kommen dann die Geheilten? Sehr einfach: die Heilung wird einfach behauptet, nach dem Motto”Aber wir wissen doch, daß die Homöopathie funktioniert”.
Das heißt: Es gibt keine Heilung, sondern nur die Behauptung. Diese Behauptung wird mit brutaler Kraft unter das Volk gebracht und hat eine Suggestionswirkung. Die Opfer der Suggestion GLAUBEN dann, daß sie geheilt wurden (und erzählen den Unfug dann voller Überzeugung weiter).
Betrug #7: die angeblichen Heilungen beruhen auf Suggestion und Fehlinterpretation
Den Betrug #6 (anstatt den Beweis zu erbringen, DASS Homöopathie wirkt, erzählen Homöopathen Märchen über einen WirkungsMECHANISMUS) begehen Homöopathen auch in der Wissenschaft.
Homöopathen untersuchen diese oder jene Substanz (oder auch mehrere) in “Studien” und behaupten dann, signifikante Wirkung nachgewiesen zu haben. Das sind dann gleich mehrere Betruge auf einmal.
Erstens: Selbst wenn die untersuchte Substanz eine nachweisbare Wirkung hat, beweist das NICHT die Homöopathie als METHODE, sondern nur die Wirkung dieser einen Substanz.
Betrug #8: medizinische Heilwirkung einer Substanz angeblich nachweisen, und dann FÜR ALLE SUBSTANZEN die Homöopathie (als METHODE) als wahr erklären
Zweitens: Wenn eine Substanz in einer bestimmten Verdünnung eine nachweisbare Wirkung hat, gilt das nur für diese eine Verdünnung. Hahnemann behauptet jedoch, daß eine höhere “Potenzierung” (in Wahrheit bloß eine höhere Verdünnungsstufe) eine STÄRKERE Wirkung hat. Dann muß für diese Substanz der Nachweis erbracht werden, daß dem so ist. Tun sie aber nicht, die Homöopathen. Entweder sie unterlassen diese Untersuchung oder aber sie ist völlig verpfuscht oder sie ergibt ein negatives Ergebnis (das dann mit irgendwelchen Ausreden unter den Teppich gekehrt wird).
Betrug #9: medizinische Heilwirkung einer bestimmten Verdünnung einer Substanz angeblich nachweisen, und dann FÜR ALLE VERDÜNNUNGEN dieser Substanz die Wirkung behaupten
Gerade der doch so wichtige Beweis der stärkeren Wirkung einer höheren “Potenzierung” ist nicht existent. Eine stärkere Wirkung eine höheren Potenzierung zu behaupten, ist ein dreister Betrug.
Dieser Betrug ist infolge der Dummheit der Politiker und durch massive Korruption sogar gesetzlich verankert worden.
Homöopathie ist im Wesentlichen eine Herstellungsmethode. Die ist beschrieben in einem “HAB” (“Homöopathisches Arzneibuch”). So bietet zum Beispiel der Deutsche Apotheker-Verlag eines an:
Sinnigerweise wird dort in dem “Kurztext” natürlich gelogen:
Tatsache ist nämlich, daß seit Jahren die Homöopathika-Hersteller rote Zahlen schreiben. Freundlicherweise beweist das der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. gleich selbst. Er hat für die Jahre ab 2000 Kernzahlen veröffentlicht:
Die Analyse dieser Zahlen ergibt Jahr für Jahr dramatische Verluste:
“Von geringfügigen Ausnahmen in 2001 und 2002 abgesehen: ständig dramatische Verluste!”
(http://transgallaxys.com/~aktenschrank/Mietmaul_Claus_Fritzsche_aufgeflogen/dramatische_Verluste_der_Homeoeopathika_Umsaetze_inflationsbereinigte_Zahlen_normiert.jpg)
Betrug #10: trotz sinkender Verkaufserfolge eine STEIGENDE Beliebtheit behaupten
Betrug #10 ist eine knallharte Angelegenheit, denn erstens geht es um die Gesundheit von hunderten von Millionen Menschen und zweitens geht es um riesige Summen; es geht um Milliarden Euro pro Jahr.
Homöopathie ist KEIN armer, vernachlässigter und unterdrückter Underdog, wie die Homöopathen und andere Esoteriker immer behaupten, sondern (trotz ihrer Verluste) eine finanziell sehr mächtige Industrie.
Betrug #11: die wirtschaftliche Macht und Größe der Homöopathie herunterspielen oder glatt leugnen
Nun fragt man sich, wie denn der falsche Eindruck erzeugt wird, daß Homöopathie sich einer zunehmenden Beliebtheit erfreue. Sehr einfach: weil es in der Zeitung steht!
Die Medien hämmern unentwegt auf die Leser, Zuhörer und Zuschauer ein. Immer und immer wieder die gleichen stupiden und so verlogenen Behauptungen.
Die Masse macht es!
Wären es nur wenige Zeitungen und Magazine, so wäre die Beeinflussung durch sie schwach. Aber die Manipulation kommt in BREITER Flut und zieht sich durch alles hindurch. Was dabei nur Brancheninsider wissen: Alles ist getürkt.
Sogar ganze Sonderhefte von Magazinen werden gedruckt – und sind nicht vom Verlag völlig selbständig finanziert, sondern sind bezahlte Auftragsarbeiten, will sagen: von Homöopathika-Herstellern gekauft.
Die Infamie dabei: die gekaufte Reklame ist nicht als gekaufte Reklame gekennzeichnet, sondern läuft (falschdeklariert) als angeblich redaktioneller Text.
Also ein gezielter Betrug am Leser. Der Leser ist aber nicht nur Leser, er ist (als Kranker und als Gesunder) ein potentieller Käufer der beworbenen Pharmaprodukte. Das heißt: Es ist Medizinbetrug.
Am Hungertuch nagende Verlage greifen nach jedem Strohhalm und sind leicht erpressbar. Und werden erpresst. Die Medienbranche weiß, wer diese Verlage sind.
Doch es kommt noch schlimmer: Die Journalisten, die angebliche 4. Gewalt im Staat, welche die Öffentlichkeit informieren müßte, die warnen müßte, die aufklären müßte – diese 4. Kraft versagt völlig. Einerseits, weil gekauft, andererseits weil völlig verblödet durch die Indoktrination.
Ob nun ein Mietmaul die Jubelheftchen und -artikel schreibt oder ob es ein verdummter Überzeugungstäter tut, das spielt für die Leser und Zuschauer und Zuhörer keine Rolle: sie glauben, was man ihnen nur lange genug und oft genug UND IN GROSSER ZAHL erzählt.
Betrug #12: die berichtenden Medien sind nicht unabhängig, sondern gekauft, bzw durch Indoktrination verblödet
Betrug #13: die Journalisten klären die Bevölkerung nicht auf, sondern unterstützen aktiv und passiv die Indoktrination der Homöopathika-Hersteller
Während die forschende Pharmaindustrie riesige Summen für Forschung ausgibt (denn sie muß die Wirksamkeit und die Wirkungen ihrer Mittel erproben und nachweisen), muß die Märchenindustrie Homöopathie dies nicht. Verdünntes Zuckerwasser in Flaschen füllen kann jeder und der Aufwand ist minimal…
Wenn dem so ist, warum hat die Homöopathika-Industrie dann nicht mehr Geld? Antwort: Weil sie so viel für Werbung ausgeben muß. Und weil Geld auch in andere Kanäle wegdiffundiert…
Betrug #14: Das Image und die Verkaufszahlen der Homöopathika-Hersteller sind durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben für Reklame und PR erkauft.
Betrug #15: Die Werbung für Homöopathika erfolgt mit unlauteren Methoden; nicht Wahrheit und Wahrhaftigkeit regieren, sondern Lüge und Täuschung und rhetorische Kriegführung.
Das geht sogar soweit, daß Mietmäuler ausgehalten werden, die Kritiker der Homöopathie persönlich angreifen und verleumden und ihren Ruf schädigen.
Betrug #16: Kritiker der Homöopathie werden von bezahlten Agitatoren und Berufslügnern persönlich angegriffen und diffamiert
Zu den von bezahlten Agitatoren angegriffenen Kritikern der Homöopathie gehört Prof. Edzard Ernst (inzwischen emeritiert), ein Deutscher, der in Großbritannien lebt und seine Texte meist auf Englisch veröffentlicht.
http://www.twitter.com/edzardernst
Edzard Ernst: “The “integrated medicine” straw-man”
http://blogs.bmj.com/bmj/2012/06/28/edzard-ernst-the-integrated-medicine-straw-man/
Ein weiteres Beispiel:
Prof. Ernst war Gutachter in einem von zwei Journalistinnen geschriebenen Buch über “alternative” Medizin, das von der Stiftung Warentest herausgegeben wurde. Die Kritik in dem Buch, obwohl sie viel zu sanft war, gefiel Etlichen nicht und es wurde mit juristischen Mitteln gekämpft. Aber nicht nur das, es begann ein infamer Feldzug von Mietmäulern, um die Person des Prof. Edzard Ernst zu beschädigen.
“Ad hominem attacks are signs of victories of reason over unreason”
http://edzardernst.com/2012/12/ad-hominem-attacks-are-signs-of-victories-of-reason-over-unreason/
Zwei der Angreifer gegen Prof. Edzard. Ernst sind Claus Fritzsche und Harald Walach:
“Tatort Viadrina, Frankfurt/Oder”
http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=6486
VIADRINA
http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=6500
“WARNUNG VOR DEM SAMUELI-INSTITUT! Militärforschung an der Viadrina?”
http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=7576
“NETZWERKE an der Viadrina”
http://transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=6517
[wird forgesetzt]